2006-214 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Beantwortung der Interpellation 2006/214
von Agathe Schuler betreffend Mobilfunk: Kantonale Koordination
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vom:
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31. Oktober 2006
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Nr.:
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2006-214
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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I. Ausgangslage
Am 7. September 2006 reichte Landrätin Agathe Schuler eine Interpellation betreffend Mobilfunk: Kantonale Koordination ein.
II. Allgemeine Bemerkungen des Regierungsrates zur Standortkoordination von Mobilfunkanlagen
Grundsätzlich haben die privaten Mobilfunkbetreiber den gesetzlichen Auftrag, ihr Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Planungspflicht für Mobilfunkanlagen und -netze. Das Bundesgericht hat diesen Sachverhalt mehrmals bestätigt (z.B. Entscheid 1A.140/2003 vom 18.3.2004). Aufgabe der Planung durch Bund und Kantone ist es hingegen, die gebotene Koordinierung und Optimierung der Mobilfunknetze sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes im Konzessions- und im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt werden.
Ausserhalb der Bauzone bedürfen Mobilfunkanlagen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Sie wird nur erteilt, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies erfordert eine Reduktion auf das Notwendige und eine Optimierung der Standorte. Diese Anforderungen werden durch die Empfehlungen des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) für die Koordination der Planungs- und Baubewilligungsverfahren für Basisstationen für Mobilfunk konkretisiert ( www.bakom.admin.ch/themen/frequenzen/01341/index.html?lang=de ). Danach ist mittels frühzeitiger räumlicher Koordination zwischen allen Beteiligten unter Federführung der Kantone die Anzahl von Antennenstandorten möglichst niedrig zu halten; soweit möglich sollen dabei bestehende Standorte genutzt werden. Diese Standortkoordination ausserhalb der Bauzone wird durch das Bauinspektorat im Rahmen der Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG wahrgenommen.
Dagegen besteht im Baubewilligungsverfahren für Antennenstandorte innerhalb der Bauzone grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung, sofern die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, in der sie vorgesehen ist, und die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und des Bundesrechts (namentlich der Verordnung über den Schutz vor Nichtionisierender Strahlung, NISV) erfüllt. Hinzu kommt, dass die Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in deren Umgebung führt, die in dicht besiedelten Räumen unerwünscht ist. Eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte innerhalb der Bauzone wird deshalb vom Regierungsrat nicht generell angestrebt.
III. Antworten des Regierungsrates zu den einzelnen Fragen
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1.
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Wie handhabt der Kanton Tessin die Planung und Koordination von Mobilfunkantennenanlagen in der Praxis bezüglich Verteilung und gemeinsame Nutzung der Standorte sowie bezüglich Verhinderung sensibler Standorte?
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Im Tessin wurde 2001 eine kantonale Vollzugsverordnung zur NISV ( Regolamento di applicazione dell'ordinanza federale sulla protezione da radiazioni non ionizanti - RORNI) in Kraft gesetzt. Art. 5 RORNI verlangt eine Standortkoordination für Mobilfunkstationen sowie nach Möglichkeit eine gemeinsame Nutzung von Standorten und eine Vermeidung von Standorten in Wohnzonen bzw. in der Nähe von Orten mit empfindlicher Nutzung. Die Umsetzung dieser Anforderung wird durch eine freiwillige Vereinbarung des Kantons mit den Mobilfunkbetreibern geregelt ( Accordo cantonale die siti per le antenne della telefonia mobile ). Die Vereinbarung beinhaltet einen Standortplan, wobei bei jedem Baugesuch für eine neue Mobilfunkstation die Mitbenutzung von bestehenden Standorten abgeklärt werden muss. Falls dies nicht möglich ist, muss ein Bedarfsnachweis erbracht werden (z.B. Funkabdeckungskarte). Neue zusätzliche Standorte müssen im Hinblick auf eine Mitbenutzung unter den Mobilfunkbetreibern und mit den kantonalen Behörden abgesprochen werden. Es wird grundsätzlich kein Unterschied gemacht zwischen Standorten innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Allerdings sind die städtischen Zentren von Bellinzona, Lugano, Locarno, Mendrisio und Chiasso von der Vereinbarung ausgenommen. Das Tessiner Amt für Raumentwicklung ist überzeugt, dass mit diesem Vorgehen eine disperse Entwicklung der Mobilfunkstandorte weitgehend verhindert werden konnte. Die Mobilfunkbetreiber stehen nicht mehr hinter diesem Konzept und vertreten die Ansicht, dass das langwierige Koordinationsverfahren den Netzausbau - insbesondere bezüglich UMTS - massiv verzögert hat.
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2.
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Könnte der Kanton Basel-Landschaft mit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung oder Verordnung
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a.
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die Wahl der Standorte für Mobilfunk-Antennenanlagen kantonal
koordinieren und deren gemeinsame Nutzung durch mehrere Anbieter regeln?
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b.
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die Installation von Mobilfunkantennen in Wohnzonen und an sensiblen Standorten einschränken?
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c.
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die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten durch verschiedene Anbieter durchsetzen?
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Das "Tessiner Modell" mag in einer ersten Durchsicht als Erfolg versprechend erscheinen. Die in § 5 der Tessiner Verordnung enthaltenen Regelungen sind allerdings keine absoluten Bestimmungen sondern lediglich programmatische Vorgaben, die im Kanton Basel-Landschaft in der Praxis bereits angewandt werden (vgl. Allgemeine Bemerkungen). Zudem beruht der Abschluss einer Konvention auf Freiwilligkeit, kein Betreiber ist gesetzlich verpflichtet, eine derartige Vereinbarung abzuschliessen. Auf kantonaler Ebene steht das "Tessiner Modell" bisher einzigartig da.
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass es aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist, die Installation von Mobilfunkantennen in Wohnzonen und an sensiblen Standorten generell einzuschränken oder die gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten durch verschiedene Anbieter durchzusetzen. Entsprechende gesetzliche Regelungen bzw. eine Verordnung stünden im Widerspruch zum Bundesrecht. Eine kantonale Koordination wird im zulässigen Umfang bereits heute im Baubewilligungsverfahren durch die kantonale Verwaltung vorgenommen. In dicht besiedelten Gebieten ist zudem eine Konzentration auf wenige Standorte wegen der tendenziellen Zunahme der Strahlenbelastung unerwünscht, was auch im Tessin entsprechend gehandhabt wird. Im Weiteren ist bezogen auf die Strahlenbelastung nicht die Anzahl der Standorte massgebend, sondern der Gesprächs- und Datenverkehr. Somit kann allein durch eine Standortkoordination keine Verminderung der Strahlenbelastung bewirkt werden.
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3.
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Könnte der Kanton Baselland wie der Kanton Tessin durch Abschliessen einer Konvention mit den Antennenbetreibern die Problematik des ungehinderten Wachstums des Antennenwaldes kantonsweit in Griff bekommen?
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4.
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Wenn nein, warum nicht?
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Nein.
Der Regierungsrat ist aber der Überzeugung, dass im Kanton Basel-Landschaft kein "ungehindertes Wachstum des Antennenwaldes" stattfindet, sondern dass im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine Koordinierung und Optimierung der Mobilfunknetze erfolgt und die Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes im Konzessions- und im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt werden.
Dies wird belegt, durch einen Vergleich der Anzahl Mobilfunkantennen in den Kantonen Tessin und Basel-Landschaft (Quelle: BAKOM). Die Antennendichte ist im Kanton BL ist nicht etwa höher, wie zu erwarten wäre, sondern rund 40% geringer als im Kanton Tessin: Auf 1'000 Einwohner kommen im Kanton BL ein Antennenstandort, im Kanton Tessin jedoch 1.4 Antennenstandorte zu stehen. Unten stehende Tabelle zeigt zudem, dass diese Situation für sämtliche Gemeindegrössenklassen zutrifft, ausser für Gemeinden unter 1'000 Einwohner. Der Anteil der Bevölkerung der Gemeinden unter 1'000 Einwohnern im Kanton BL beträgt gemessen am Gesamttotal gerade 8%.
Anzahl Antennenstandorte; vergleich BL und TI [PDF]
Die Wirksamkeit der Tessiner Bestimmungen ist somit mit Bezug auf die Betroffenheit der Bevölkerung äusserst gering. Das "Tessiner Modell" ist deshalb aus Sicht des Regierungsrates nicht weiter zu verfolgen.
Liestal, 31. Oktober 2006
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin
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