2006-228 (1)


Landrat Hannes Schweizer, SP, hat am 21. September 2006 eine Interpellation betreffend "EU-Schlachttiertransporte auf Baselbieter Strassen" mit folgendem Wortlaut eingereicht.

Antwort des Regierungsrates:


1. Teilt die Regierung die Ansicht, dass der Transport lebender Tiere besonderer behördlicher und gesetzgeberischer Aufmerksamkeit und Sorgfalt bedarf?


Der Regierungsrat stellt fest, dass Tiertransporte die erforderliche gesetzgeberische Aufmerksamkeit erhalten. Die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung (Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung) enthält Bestimmungen über die Tiertransporte. Darüber hinaus hat die Schweiz das europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ratifiziert. Die sich zur Zeit in der Vernehmlassung befindende total revidierte eidgenössische Tierschutzverordnung enthält präzisierende Bestimmungen über Tiertransporte und weist den Kantonstierarzt an, Tiertransporte stichprobenweise kontrollieren zu lassen und die Kontrollorgane entsprechend auszubilden.


Im Kanton Basel-Landschaft sind die tierärztlichen Fleischkontrolleure angewiesen, Schlachttiertransporte bei der Ankunft im Schlachthof stichprobenweise zu überprüfen. Da im Kanton Basel-Landschaft vorwiegend Tiere aus der Region geschlachtet werden und die Transportwege kurz sind, stellen diese Tiertransporte in der Regel keine Probleme dar. Im einzig grösseren Schlachthof in Buckten zeigen die Beanstandungen und Verzeigungen, dass die zuständige Fleischkontrolle ihre Aufgabe wahrnimmt.


Von der Kontrolle von Tiertransporten, die sich auf dem Transitweg durch den Kanton Basel-Landschaft befinden (es handelt sich vorwiegend um Schlachttiertransporte in den Schlachthof Basel), wurde bisher abgesehen, da diese Transporte bei der Ankunft im Schlachthof Basel überprüft werden.


Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass die Polizei Basel-Landschaft bei Stichprobenkontrollen von Tiertransport-Lastwagen bei zweifelhaften Feststellungen den Kantonstierarzt beizieht.




2. Wie wollen Regierung und Kantonstierarzt von Baselland sicherstellen, dass trotz des Wegfalls routinemässiger, obligatorischer Grenzkontrollen die Anforderungen der Schweizer Tierschutzbestimmungen eingehalten werden?


Zur Zeit ist es noch offen, ob internationale Tiertransporte durch die Schweiz zugelassen werden. Sollten solche jedoch zugelassen werden, so haben die Kantone gestützt auf die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung und die Verordnung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten einen Kontrollauftrag, den sie wahrnehmen müssen. Es wird aber nicht so sein, dass lückenlos alle Tiertransporte überprüft werden müssen, was auch vom Aufwand her nicht zu rechtfertigen wäre. Darüber hinaus greift auch das europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, wie auch tierseuchenrechtliche Bestimmungen. Dies bedeutet, dass die Tiere von einem Veterinärzertifikat begleitet sein müssen, aus dem hervorgeht, dass die Tiere die tierseuchenrechtlichen Vorgaben erfüllen und der Amtstierarzt, der das Zertifikat am Abgangsort ausgestellt hat, bestätigt zusätzlich, dass die Tiere transportfähig sind und prüft den Transportplan, welcher beinhalten muss, wann und wo die Tiere während des Transportes getränkt und gefüttert und wann Ruhepausen eingelegt werden müssen. Der Kantonstierarzt wird seinen Auftrag wahrnehmen und stichprobenweise Tiertransporte überprüfen lassen. Dazu wird er mit der Polizei Basel-Landschaft zusammenarbeiten und die Kontrollorgane entsprechend ausbilden müssen. Es versteht sich von selbst, dass je nach Ergebnis der Stichproben, diese risikobasiert herab- oder heraufgesetzt werden müssen. Dass bei festgestellten Mängeln der rechtlich korrekte Zustand durchgesetzt werden muss, ist ein gesetzlicher Auftrag.




3. Ist die Regierung bzw. der Kantonstierarzt bereit, den Verordnungsentwurf des Bundes so kritisch zu prüfen, dass die Verordnung - wie dies andere Kantonstierärzte bereits in Aussicht gestellt haben - eventuell "gekippt", wenigstens aber mit zusätzlichen tierschützerischen Auflagen ergänzt und korrigiert werden kann?


Der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehmlassungsantwort an den Bund bezüglich der Zulassung von internationalen Schlachttiertransporten durch die Schweiz wie folgt geäussert:


"Mit dem neuen Artikel 13 sind internationale Tiertransporte im Transit durch die Schweiz zulässig. Die Aufhebung des Transitverbotes lehnen wir aus tierschützerischen, seuchenpolizeilichen und finanziellen Gründen ab. Dass internationale Tiertransporte in tierschützerischer Hinsicht äusserst problematisch sind, ist hinlänglich bekannt. Diese Tiertransporte müssten von den Kantonen überprüft werden und diese hätten auch die Kosten zu tragen."


Liestal, 24. Oktober 2006


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Wüthrich-Pelloli
Der Landschreiber: Mundschin



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