2006-234 (1)


Landrat Rudolf Keller, SD, hat am 21. September 2006 eine Interpellation betreffend "Kampfhunde: Leinen- und Maulkorbzwang in Binningen" mit folgendem Wortlaut eingereicht.

Antwort des Regierungsrates


1. Wäre es in Anbetracht der weitverbreiteten und weitgehenden Angst und Verunsicherung der Menschen (als Folge zahlreicher Vorfälle) nicht angebracht, wenn der Kanton seine relativ lasche Haltung gegenüber den Problemen rund um die Kampfhundehaltung etwas verschärfen würde?


Der Regierungsrat hat mit Beschluss 1107 vom 4. Juli 2006 das Vernehmlassungsverfahren für eine Änderung des Gesetzes über die Haltung von Hunden beschlossen. In die gleiche Richtung stösst die vom Landrat als Postulat überwiesene Motion 2005-314 vom 14. Dezember 2005 der FDP-Fraktion, die eine partnerschaftliche Revision der Hundegesetze verlangt. Zur Zeit wird die Vernehmlassung ausgewertet und der Regierungsrat wird noch in diesem Jahr die Vorlage an den Landrat weiterleiten. Es ist dann am Landrat, die gesetzlichen Grundlagen für weitergehende Massnahmen zu beschliessen.




2. Da kantonales Recht über dem Gemeinderecht steht, kann der Kanton eine Gemeinde"gesetzgebung", wie sie in Binningen mit dem Leinen- und Maulkorbzwang vorgesehen wird, schlicht für ungültig erklären. Tut er das oder muss er das sogar tun? Oder könnte er eine derartige Regelung auch dulden?


Um einen Maulkorb- oder Leinenzwang für bestimmte Hunderassen einführen zu können, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Mit der angestrebten Revision des Hundegesetzes soll der Regierungsrat die Kompetenz erhalten, den Import, die Zucht und die Haltung von potenziell gefährlichen Hunden zu verbieten oder einzuschränken und auch für Hunde bestimmter Rassen einen Maulkorb- und Leinenzwang zu beschliessen.


Der Kanton Basel-Landschaft hat bereits eine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde. Die Bewilligung erteilt der Kanton. Kommen im Verlauf des Bewilligungsverfahrens die Experten zum Schluss, dass ein potenziell gefährlicher Hund ohne Auflagen gehalten werden darf, kann es nicht angehen, dass nachträglich die Gemeinden mit kommunalen Bestimmungen kantonale Kompetenzen aushebeln. Angeordnete Massnahmen müssen geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen und dürfen für die Betroffenen nicht einschränkender sein, als es notwendig ist. Der Landrat hat mit der Revision des Hundegesetzes 2003 beschlossen, dass mit einer Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde und mit den zu treffenden Massnahmen im Einzelfall der Sicherheit der Bevölkerung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Mit der nun dieses Jahr angestrebten Revision des Hundegesetzes will sich der Regierungsrat aufgrund der Vorfälle in Oberglatt die Kompetenz geben lassen, für Hunde bestimmter Rassen einen Maulkorb- oder Leinenzwang beschliessen zu können. Damit ist auch gesagt, dass die Kompetenz für die Anordnung solcher Massnahmen beim Kanton liegen soll. Nach Meinung des Regierungsrates fehlt zur Zeit die rechtliche Grundlage, für Hunde bestimmter Rassen generell einen Maulkorb- oder Leinenzwang, sei es auf Stufe Kanton oder Gemeinde, anzuordnen zu können.




3. Könnte man das Erarbeiten einer solchen Gemeindebestimmung nicht auch als Hilferuf betrachten, damit der Kanton in dieser Frage endlich tätiger wird?


Mit der laufenden Teilrevision des Hundegesetzes ist der Kanton bereits aktiv geworden.




4. Ist Baselland bereit, beim Bund Druck zu machen, damit endlich eine eidgenössische Regelung geschaffen wird?


Die eidgenössischen Räte haben Motionen überwiesen, mit dem Ziel, eine Regelung auf Bundesstufe zu erarbeiten. Der Kantonstierarzt ist dahingehend informiert, dass bereits am 25. Oktober 2006 eine parlamentarische Kommission die Beratungen aufgenommen hat. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass sich daher weitere Interventionen erübrigen.


Liestal, 24. Oktober 2006


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Wüthrich-Pelloli
Der Landschreiber: Mundschin



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