2006-241


1. Ausgangslage (Zusatzauftrag an SKO zur Evaluation der Ombudsstelle):

a) Es sei daran erinnert, dass im Februar 2004 die SVP-, FDP-und CVP/EVP-Fraktionen ein Verfahrenspostulat ( 2004-019 ) zur Überprüfung der Ombudsman-Stelle eingereicht haben. In der Sitzung vom 19.2.2004 hat der Landrat dieses Postulat behandelt sowie überwiesen und die Spezialkommission Ersatzwahl Ombudsman (folgend: SKO) ergänzend beauftragt, die Ombudsstelle im Hinblick auf die Notwendigkeit bzw. auf deren Ausstattung zu überprüfen und dem Landrat darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.


b) In einer ersten zeitlichen Phase ist durch die vorgenannte Spezialkommission die Ersatzwahl der Ombudsperson für den Rest der Amtsperiode vom 1.11.2004 bis 31.3.2006 vorbereitet worden. Diese Ersatzwahl ist im Juni 2004 vorgenommen worden. Dabei wurde Herr lic.iur. Franz Bloch als Ombudsman gewählt. Parallel zur ersten Phase und insbesondere in einer zweiten Phase ab etwa Herbst 2004 hat die SKO die Evaluation der Ombudsstelle weiter an die Hand genommen. Dabei ist die Lohnfrage als spezieller Aspekt im Hinblick auf den ersten Bericht der SKO bewusst ausgeklammert worden.


c) Im Rahmen der Wahl der Ombudsperson für die neue Amtsperiode ab April 2006 bis März 2010 ist unter Bezugnahme auf die Lohneinreihung ein entsprechender Vorbehalt angebracht worden. Auch anlässlich der Behandlung des ersten SKO-Evaluationsberichts vom 27. Oktober 2005 im Landrat wurde darauf hingewiesen, dass wegen allfälligen späteren Änderungen im OMG ein Vorbehalt angezeigt ist.


Die Wahl des Ombudsman am 17.11.2005 erfolgte unter dem Vorbehalt der Beschlüsse des Landrates vom 27.10.2005 zur Vorlage 2005-253 .



2. Bericht der SKO v. 29.9.2005 (Nr. 2005-253 ); Antrag Nr. 6 zur Lohneinstufung:

a) Am 29.9.2005 hat die SKO ihren ersten Evaluations-Bericht zu Handen des Büros des Landrates vorgelegt (Nr. 2005-253 ). Dieser Bericht ist anlässlich der Landrats-Sitzung vom 27. Oktober 2005 behandelt worden. Dabei sind alle sieben gestellten Anträge durch eine grosse Mehrheit des Landrates genehmigt worden.


b) Als Antrag Nr. 6 ist im vorgenannten SKO-Bericht die Regierung beauftragt worden, die Lohneinstufung des Ombudsman gemäss Personaldekret mit dem Einreihungsplan und den Modellumschreibungen zu überprüfen und dem Landrat Bericht zu erstatten.



3. Vorgehen von RR mit Personalamt BL, Auftrag an externe Firma, Koordination des Vorgehens von SKO-Ausschuss mit Ausschuss der Personalkommission:

a) Im Anschluss an den im Oktober 2005 genehmigten SKO-Bericht hat die Regierung den Weg über das Personalamt Baselland gewählt und den Auftrag für die Prüfung der Lohneinstufung des Ombudsman an diese Stelle delegiert. Unter der Leitung des Personalamtes Baselland sind die nötigen Schritte eingeleitet worden. Der Präsident sowie Vizepräsident der SKO sind an einer Sitzung im Dezember 2005 von einer Vertreterin des Personalamtes (Frau B. Krebel) darüber unterrichtet worden. Es ist für die Evaluation ein Auftrag an eine externe, neutrale Firma im Bereich Unternehmensberatung (perinnova GmbH, Aarau) erteilt worden. Der Inhaber (Herr Hp. Koch) wurde bei diesem Gespräch vorgestellt. Der noch zu erstellende Bericht solle zusammen mit anderen sachdienlichen Unterlagen der SKO als Grundlage für die Entscheidungsfindung im Bereich der Lohneinstufung der Ombudsstelle dienen.


b) In einer Koordinationssitzung vom 12.4.2006 hat ein Ausschuss der SKO mit der Präsidentin (Frau Ch. Mangold) sowie dem Vizepräsidenten (Herr P. Küng) der Personalkommission (PLK) das weitere Vorgehen abgesprochen. Dabei hat die Personalkommission auf einen Mitbericht verzichtet und die Leitung für die Evaluation, insbesondere bei der Lohneinstufung, der SKO überlassen. Zudem hat der Inhaber der externen Firma seine Beurteilung ein erstes Mal präsentiert.



4. Kenntnisnahme vom Ergebnis des Berichtes der externen Beraterfirma vom 8.5.2006:

(Interessierte Landrätinnen und Landräte können den Bericht auf dem Personalamt bei der Leiterin, Frau Doris Bösch, oder deren Stellvertreterin, Frau Bea Krebel, nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung einsehen .)


a) Im Mai 2006 ist der vertrauliche Bericht der externen Firma den SKO-Mitgliedern zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Anlässlich der Sitzung vom 6.6.2006 ist den Mitgliedern der SKO der vom Personalamt in Auftrag gegebene Bericht der Firma perinnova GmbH, Aarau, vom 8.5.2006 durch den Hauptverfasser (Herr Hp. Koch) im einzelnen erläutert worden. In der Einstufungsempfehlung auf Seite 11 des Berichtes kommt die externe Firma zum Schluss, dass die heutige geltende Einreihung in MU 712.03 der besonderen Stellung und den speziellen Aufgaben der Ombudsstelle nicht vollumfänglich gerecht wird. Insbesondere ist zu beachten, dass der Ombudsman keine strategischen Aufgaben zu erfüllen hat und die direkte Führungsverantwortung gering ist. Allerdings darf der Ombudsman kein anderes öffentliches Amt, keine andere Erwerbstätigkeit und kein Verwaltungsratsmandat ausüben. Zudem ist die in diesem Bericht immer wieder erwähnte politische Dimension der Aufgabe nicht ganz ausser Acht zu lassen. Aufgrund all dieser Gegebenheiten empfehlen die Verfasser des Berichtes bei der Einstufung der Ombudsfunktion auf die Lohnklasse 6 abzustützen und die politisch begründeten Anforderungen resp. Anstellungskriterien sowie die Marktgegebenheiten allenfalls über eine persönliche Zulage, max. 20% des Jahresgehaltes (Personaldekret § 24), abzugelten.


b) Zudem sind auch die beiden Vertreterinnen des Personalamtes Baselland (Frau D. Bösch & Frau B. Krebel) sowie der Leiter der Rechtssetzung (Herr P. Guggisberg) bei dieser Vorstellung des perinnova-Berichtes anwesend gewesen. Es sind von den SKO-Mitgliedern an den Hauptverfasser des Berichtes sowie die anderen eingeladenen Personen diverse Rückfragen gestellt worden.


c) Anlässlich dieser Sitzung hat sich gezeigt, dass seitens der Verwaltung der grundlegende Entscheid über die Lohneinstufung durch die SKO abgewartet wird, bevor die anderen Anträge sowie das frühere Postulat von Christoph Rudin aus dem Jahre 2002 (Nr. 2002/032 ) im Hinblick auf die Revision des Gesetzes über den Ombudsman (SGS 160; folgend OMG) behandelt werden. Für die SKO ist es wesentlich, dass die nun verlangten Änderungen im OMG im Rahmen der laufenden Legislaturperiode durch die Verwaltung behandelt werden.



5. Neueinstufung des Ombudsman in der Lohnklasse 6 (vorher Lohnklasse 3) und Regelung der Lohneinstufung neu im Personaldekret (SGS 150.1):

a) In der Schluss-Sitzung vom 4.9.2006 hat die SKO die Beschlussfassung über die Lohnfrage sowie das weitere Vorgehen vorgenommen. Dabei sind diverse Argumente für und gegen eine Korrektur der Lohnklasse beim Ombudsman vorgebracht worden. Eine grosse Mehrheit der Kommission ist der Auffassung gewesen, dass im innerkantonalen Vergleich das Gefälle gegenüber anderen Stellen stimmen sollte, weshalb eine Einstufung in der Lohnklasse 6 für die ausgeführte Tätigkeit als Ombudsperson für eine Mehrheit der SKO als angemessen erscheine. Eine SKO-Minderheit hat sich für die Beibehaltung der Lohnklasse 3 eingesetzt und auf die politisch wesentliche Funktion dieser Stelle als vierte Staatsgewalt sowie die frühere Einstufung durch den Landrat berufen.


b) Die Diskussion um die persönliche Zulage als Korrekturfaktor bei der Entlöhnung hat gezeigt, dass dieser Faktor von der Lohneinstufung bzw. vom Lohnsystem abzugrenzen ist. Die Möglichkeit der persönlichen Zulage ist im § 24 des Personaldekretes geregelt und soll grundsätzlich bei Bedarf im Einzelfall angewendet werden können.


://: Die Spezialkommission entscheidet sich mit 9 zu 4 Stimmen für die Lohnklasse 6.


c) Im weiteren wurde auch darüber diskutiert, ob die Lohnklasse für die Ombudsperson weiterhin im Gesetz über den Ombudsmann bleiben soll oder neu im Personaldekret zu regeln ist. Eine Minderheit der SKO hat sich für die bisherige Regelung auf Gesetzesstufe entschieden. Eine SKO-Mehrheit hat aus Gründen der Vereinfachung sowie entsprechenden Flexibilität eine Regelung im Personaldekret bevorzugt. Als weiteres Argument wurde ausgeführt, dass die Ombudsstelle in § 1 Abs. 1 lit. a des Personalgesetzes (SGS 150) bereits aufgeführt ist.


://: Die Spezialkommission entscheidet sich mit 9 zu 4 Stimmen für eine Regelung im Personaldekret anstatt im Ombudsmangesetz.



6. Berücksichtigung des Postulates von Christoph Rudin (Nr. 2002/032 ) und Auflösung der Spezialkommission Ombudsman nach Überweisung:

a) Die SKO hat im Rahmen ihrer Evaluation auch mehrmals auf den als Postulat überwiesenen Vorstoss von Christoph Rudin vom Februar 2002 (Nr. 2002/032 ) hingewiesen. Es ist ein weiteres Anliegen der SKO, dass auch die im Postulat Rudin aufgeführten Punkte bei der Revision des Ombudsmangesetzes mitberücksichtigt werden. Seine vorgebrachten Anliegen decken sich im Übrigen teilweise mit dem früheren SKO-Bericht vom 29.9.2005 mit den darin gestellten Anträgen.


b) Alle in der Schluss-Sitzung anwesenden 13 SKO-Mitglieder stellen sich auf den Standpunkt, dass im Falle einer Überweisung des SKO-Berichtes die SKO aufgelöst werden kann. Im Hinblick auf die zu Ende gehende Legislaturperiode sowie mit Bezug auf die bestehenden ständigen Kommissionen (JPK und PLK) besteht auch ausserhalb der SKO die nötige Fachkompetenz zur Beurteilung der vorliegenden Thematik.


c) Abschliessend dankt der unterzeichnende Präsident seinem Vize-Präsidenten Karl Willimann für die konstruktive Unterstützung in der gesamten Tätigkeit seit Beginn der Kommissionsarbeit im Jahre 2004. Zudem gebührt auch allen anderen ordentlichen sowie ausserordentlichen SKO-Mitgliedern für den engagierten mehrjährigen Einsatz in dieser Spezialkommission ein grosser Dank. Letztlich bedankt sich der Präsident bei seinem Sekretär, Urs Troxler, für die umfangreiche Arbeit sowie die Koordination der sämtlichen Sitzungen und der Zusammenarbeit mit den anderen Stellen bzw. Firmen innerhalb sowie ausserhalb des Kantons (Ombudsman, andere ausserkantonale Ombudsstellen, Personalamt BL, Abteilung Rechtssetzung, Firma perinnova GmbH etc.).


://: Die Spezialkommission bestimmt mit 13 Stimmen, dem Landrat die Auflösung der Spezialkommission Ombudsman zu beantragen.



7. Anträge:

Auf Grund der vorliegenden Ausführungen beantragen wir dem Landrat:


Oberwil, 17. Oktober 2006
Der Präsident
Werner Rufi-Märki



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