2006-242 (1)
Bericht Nr. 2006-242 an den Landrat |
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Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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30. Juni 2007
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Meldewesen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, Änderung des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Am 24. Februar 2005 hat der Landrat ein Postulat von Madeleine Göschke überwiesen, das die Einführung einer Meldepflicht verlangt, wenn Lehrer und andere Personen, die beruflich und ausserberuflich mit Kindern zu tun haben, wegen Kinderpornographie und Pädophilie angeschuldigt werden.
Der Regierungsrat nahm das Postulat zum Anlass, mit einer interdisziplinären Arbeitsgruppe die Meldepflicht grundsätzlich zu diskutieren und für den Landrat eine Vorlage zur Änderung der Strafprozessordnung zu erarbeiten.
Denn wenn ein Strafverfahren gegen eine Person eröffnet wird, wissen nur die betroffenen Parteien und die Strafverfolgungsbehörden davon. Eine amtliche Information weiterer Personen oder Behörden (insbesondere von Anstellungs- und Bewilligungsbehörden) ist nicht vorgesehen. Das ist vor allem dann unbefriedigend, wenn davon auszugehen ist, dass zum Beispiel an der Arbeitsstelle Gefahr für weitere potentielle Opfer bestehen könnte. Dabei müsste deren Schutz dringend sicher gestellt werden können. Allerdings gilt während eines hängigen Verfahrens die Unschuldsvermutung der verdächtigten Person. Damit besteht eine Interessenskollision, welche im Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden muss.
Für die Einschränkung von Persönlichkeitsrechten sind eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse an dieser Einschränkung erforderlich, wobei dieses Interesse höher zu gewichten sein muss als das Recht der betroffenen Person auf Einhaltung ihrer Persönlichkeitsrechte.
Die meisten Kantone, die eine Meldepflicht kennen, stellen den Schutzgedanken in den Vordergrund. Allerdings ist festzuhalten, dass kein Kanton entsprechende gesetzliche Grundlagen kennt, wie sie nun im Kanton Basel-Landschaft vorgesehen sind. Damit wird Neuland betreten, was dann auch zu intensiven Grundsatzdiskussionen in der Justiz- und Polizeikommission führte.
2. Beratung in der Kommission
Die Beratungen in der Justiz- und Polizeikommission erstreckten sich über neun Sitzungen:
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20.11.2006
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Vorstellung der Vorlage
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04.12.2006
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Beantwortung offener Fragen
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22.01.2007
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Anhörung (forensischer Psychiater)
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05.02.2007
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Anhörung (Polizei Kriminalanalyse) und Eintretensdebatte
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12.03.2007
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Anhörung (Staatsanwaltschaft) und Beginn der 1. Lesung
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26.03.2007
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Fortsetzung und Abschluss 1. Lesung
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23.04.2007
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Vorlage wird von der Traktandenliste abgesetzt
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04.06.2007
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Anhörung (Strafgericht) und Beginn der 2. Lesung
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11.06.2007
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Abschluss der 2. Lesung
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Peter Meier, Kantonsgerichtspräsident
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Corinna Matzinger Rohrbach, Erste Staatsanwältin
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Ursula Stucki, Datenschutzbeauftragte Basel-Land-schaft
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Marc Graf, stv. Leiter der Forensischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel
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Valentin Flury, Leiter Dienst Kriminalanalyse der Polizei Basel-Landschaft
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Adrian Jent, Strafgerichtspräsident
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3. Anhörungen
Bei den Anhörungen liessen sich die Kommissionsmitglieder über spezielle Fragen informieren und diskutierten diese intensiv mit den Expertinnen und Experten.
Dabei ging es insbesondere um folgende Themen und Fragestellungen:
3.1. Begriff der Krankheit im Zusammenhang mit Internetpornographie und pädosexuellen Übergriffen
Personen, gegen welche wegen illegaler Internetpornographie ermittelt wird, zeigen häufig verschiedenste sexuelle Abweichungen von der «Normalität» nebeneinander, wobei deren Schweregrad unterschiedlich ist. Bei nur rund einem Viertel bis einem Drittel ist eine Abweichung, z.B. Pädophilie, isoliert nachweisbar. Aus mehreren Studien geht hervor, dass die Rückfallrate bei Konsumenten von Kinderpornographie und bei anderen Delikten im Zusammenhang mit Sexualität sehr hoch ist. Bei den Verurteilten handelt es sich oftmals um sozial kompetente und gut integrierte Personen, welche strafempfindlich sind. Über die Jahre hin nimmt aber die Strafempfindlichkeit dieser Personen ab. Bezüglich Kindesmissbrauch wird in einem Zeitraum von zehn Jahren nach der Haftentlassung von einer Rückfallquote von 80% ausgegangen. Bei Personen mit einem hohen Rückfallrisiko unterscheidet die Psychiatrie zwischen therapierbaren und nicht therapierbaren Personen. Mit einer Intensivtherapie könnten die Rückfallraten ungefähr halbiert werden.
3.2. «Gefährlichkeit» von Konsumierenden von Internetpornographie und Pädophilen
Ist jemand pädophil und hat kaum andere Möglichkeiten, seine Sexualität auszuleben, besteht ein erhöhtes Risiko für sexuelle Übergriffe. Bei einer Person, welche Internetpornografie konsumiert, die Diagnose «Pädophilie» aber nicht erfüllt, ist heute nicht bewiesen, dass die Gefahr für sogenannte «Hands-on-Delikte» (Kindesmissbrauch) grösser ist.
3.3. Kann sicher gestellt werden, dass Dateien auf dem Computer tatsächlich vom Angeschuldigten und nicht von einer anderen Person heruntergeladen worden sind?
Wenn Hunderte oder Tausende von Bildern auf der Festplatte gespeichert sind, ist davon auszugehen, dass dies nicht ohne Wissen des Angeschuldigten geschehen ist. Die Erfahrungen der letzten Aktionen (Genesis, Falcon) zeigen, dass nur eine verschwindend kleine Zahl von angeschuldigten Personen eine Schutzbehauptung im Sinn von «ich wusste nicht ..» vorgebracht haben.
Die Polizei untersucht das ganze Material minutiös. Abgeklärt wird unter anderem, ob sich auf den Bildern Kinder aus dem Umfeld des Täters befinden.
Hat ein Täter mit Kreditkarte für das Herunterladen der Bilder bezahlt, ist die Strafverfolgung relativ einfach. Die «Cleveren» schützen sich, indem sie sich nur in geschlossenen Kreisen bewegen, in welche man nur mit Empfehlung eines «Göttis» zugelassen wird.
Hinzuweisen ist aber auch auf die Tatsache, dass immer mehr Computer-Nutzer einen drahtlosen PC-Anschluss haben (WLAN), der in vielen Fällen nicht geschützt ist. Damit kann der nicht geschützte PC eines Nutzers missbraucht werden, indem Pornobilder darauf geladen werden.
3.4. Weshalb soll auch bei einem Freispruch eine Meldung möglich sein?
Es gibt Konstellationen, wo auch bei einem Freispruch eine Meldung möglich sein muss, um potentielle Opfer schützen zu können. Trotz Freispruch kann die Täterschaft feststehen, der Freispruch kann z.B. wegen Schuldunfähigkeit erfolgen. Gerade in diesem Fall ist es aber unerlässlich, der Gefährdung allfälliger weiterer Opfer vorzubeugen. Aus diesem Grund hält das revidierte Strafgesetzbuch fest, dass auch einem wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Täter ein Berufsverbot auferlegt werden kann (Art. 19 StGB).
4. Eintretensdebatte
Eintreten war in der Kommission unbestritten. Allerdings wurde bei der Debatte deutlich, dass sich die Diskussionen schwierig gestalten würden. Allen Mitgliedern war klar, dass es letztlich um eine Interessensabwägung geht zwischen dem Schutz potentieller Opfer und den Persönlichkeitsrechten der angeschuldigten Person.
Keine grossen Schwierigkeiten bereitet die Meldung, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und damit die Täterschaft klar festgestellt worden ist.
Problematisch sind Meldungen während des Verfahrens, aber auch, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder wenn es mit einem Freispruch endet.
5. Erste Lesung
Der erste Lesung begann mit dem § 175a der Strafprozessordnung, da in diesem Paragraphen der Grundsatz des Meldewesens festgehalten ist.
Diskutiert wurde in Absatz 1 Buchstabe a die Meldung bei einer strafbaren Handlung gegen die körperliche oder sexuelle Integrität. Dabei wurde deutlich, dass die Meldung nur in Fällen erfolgen kann, wo es um den Schutz von möglichen Opfern geht. Der Fall, dass eine Person in eine Schlägerei verwickelt wird und es deshalb zu einer Strafverfolgung kommt, ist damit kaum gemeint. Der Begriff «erforderlich», zeigt auf, dass im Einzelfall sämtliche Umstände berücksichtigt werden müssen. Das kann auch bedeuten, dass man sich bei einem Täter, der notorisch bekannt ist als jemand, der immer wieder zuschlägt, fragen kann, ob eine Meldung nicht sinnvoll wäre. Das vor allem, wenn absolut kein Unrechtsbewusstsein vorhanden ist und der Täter es mit Schutzbedürftigen zu tun hat.
Klar ist aber, dass eine Meldung nur möglich ist bei Straftaten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität, also nicht bei Straftaten grundsätzlich. Die Verletzung der körperlichen oder sexuellen Integrität kann zu irreparablen Schäden führen. Deshalb ist das Schutzbedürfnis in solchen Fällen besonders hoch.
Den Kommissionsmitgliedern war es wichtig, dass nicht nur in Fällen gemeldet werden muss, wo ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern auch in all jenen, wo ein Abhängigkeitsverhältnis auch ohne Arbeitsvertrag besteht. Zu denken ist dabei an die Sporttrainer, an freiwillig Arbeitende in Behindertenorganisationen usw. Es wurde deshalb nach einer Formulierung gesucht, die nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das Auftragsverhältnis einschliesst.
Diskutiert wurde, an wen die Meldung gerichtet werden müsste, wenn es sich um einen Verein handelt. Je mehr Personen in einer Organisation von der Meldung wissen, umso schwieriger wird die Gewährleistung der Schweigepflicht, damit die Persönlichkeitsrechte des Täters nicht zusätzlich tangiert werden. Die Kommission entschloss sich zur Formulierung, dass die Meldung an das Präsidium des obersten Organs der juristischen Person zu richten sei. Dass dann zusätzliche Personen einbezogen werden müssen, liegt in der Natur der Sache. Aber jeder Empfänger und jede Empfängerin der Meldung untersteht der Schweigepflicht und darf die Informationen nicht an unberechtigte Dritte weitergeben.
Der Fall einer Meldung auch bei einem Freispruch führte zu intensiven Diskussionen. Ein Freispruch kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
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weil der Täter schuldunfähig ist
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aus formellen Gründen, z.B. wegen Verjährung
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weil Beweise nicht verwertet werden dürfen
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weil das Opfer nicht mehr aussagt
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weil die angeklagte Person Wiedergutmachung geleistet hat.
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Auch Einstellungen von Verfahren sind möglich, obwohl eine Tat offensichtlich vorliegt.
Wenn in diesen Fällen von einer Gefährdung Schutzbedürftiger auszugehen ist, muss eine Meldung im Einzelfall möglich sein.
In welcher Form die Meldung erfolgen muss, führte ebenfalls zu differenzierten Auseinandersetzungen. Dabei geht es vor allem um den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Täters. Einig war sich die Kommission, dass es sich um eine rechtskräftige Verfügung handeln muss. Darin ist die Anhörung des Täters enthalten. In der 2. Lesung konnte dann eine Lösung gefunden werden.
6. Zweite Lesung
In der zweiten Lesung wurde in § 27a eine Lösung gefunden, wie die Meldung resp. das Genehmigungsverfahren für die Meldung erfolgen kann, dass die Fristen nicht zu lang sind. Vor allem wenn es um eine unmittelbare Gefährdung geht, ist rasches Handeln, das die rechtsstaatlichen Grundsätze einhält, angesagt. Mit der Genehmigung durch das Verfahrensgerichtspräsidium wird für das Vier-Augen-Prinzip gesorgt, und der Betroffene erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Als weiterer Vorteil dieses Verfahrens ist das Entstehen einer gleichen Praxis durch die Statthalterämter zu nennen. Vor allem bedeutet das beschlossene Vorgehen ein Verfahren von relativ kurzer Dauer.
In der zweiten Lesung wurde auch ausführlich über den in der 1. Lesung neu formulierten § 175a der Strafprozessordnung diskutiert.
Dabei zeigte sich, dass mit einer Formulierung eine Einschränkung vorgenommen wurde, die eigentlich gar nicht beabsichtigt war. Mit der Einschränkung auf Delikte, die sich auf die berufliche Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit beziehen, wäre eine Meldung dann nicht möglich, wenn die schutzbedürftige Person in einem reinen Arbeits- (ohne Erziehungs- oder Betreuungs-) oder in einem anderen Abhängigkeitsverhältnis zum Verurteilten stünde. Damit wird der Blickwinkel vom Kriterium der Schutzwürdigkeit zur Tätigkeit des Täters verschoben. Wegfallen würde damit zum Beispiel die Verletzung der körperlichen oder sexuellen Integrität von Lehrlingen durch Mitarbeitende, die nicht die Funktion des Lehrlingsbetreuers inne haben.
Diese Einschränkung wurde in der Folge wieder fallen gelassen.
Ausführlich diskutiert wurde, ob mit der «unmittelbaren Gefährdung» in § 27a Absatz 1 (Meldung während des Strafverfahrens) die Kinderpornographiefälle überhaupt erfasst werden können. Nach den Ausführungen des Psychiaters in den Anhörungen kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Kinderpornographiekonsumenten auch sogenannte «Hands-on-Delikte» begehen. Damit muss von diesen Tätern nicht unbedingt von einer unmittelbaren Gefährdung ausgegangen werden. Allerdings kann es auch nicht in der Absicht der Schulleitungen und der Schulräte liegen, dass Lehrer, gegen welche ein Verfahren wegen Internetkinderpornographie läuft, einfach weiter unterrichten können. Damit solche Fälle in § 27a enthalten sind, ist ein spezieller Absatz 2 notwendig, der die Meldung in Fällen von Kinderpornographie regelt. In Absatz 1 ist von einer unmittelbaren Gefährdung die Rede und in Absatz 2 geht es um eine abstrakte Gefährdung. Damit wird die Schwelle bewusst niedriger angesetzt.
Gerade in diesem Punkt aber stehen sich der Schutz Dritter und die Rechte des Angeschuldigten gegenüber. Das betrifft nicht nur die Fälle, wo eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, sondern auch gerade jene, wo ein Verfahren erst eröffnet worden ist.
Dass ein Angeschuldigter weiter Kinderpornographie konsumiert, kann als ausreichendes Indiz für das Schutzbedürfnis Dritter gelten. Die Kommission ist der Meinung, dass der blosse Weiterkonsum als Gefährdungsvoraussetzung und damit als Begründung einer Meldung dienen kann. Voraussetzung für die Meldung ist die Erforderlichkeit, das heisst der Einzelfall muss geprüft werden. Die Stufe der Erforderlichkeit wird heruntergesetzt, indem auch eine abstrakte Gefährdung für eine Meldung ausreicht. Beim Festhalten an der abstrakten Gefährdung machte die Kommission dann allerdings eine Einschränkung: Es muss sich um schwerwiegende Fälle handeln. Wenn ein Verfahren wegen Besitzes von einem oder zwei Kinderpornographiebildern eröffnet wird, muss nicht zwingend eine Meldung erfolgen. Mit dem Begriff des «schwerwiegenden Falles» soll die Verhältnismässigkeit gewährleistet sein.
Allerdings war dieser Entscheid in der Kommission umstritten. Eine Meldung bereits bei Eröffnung eines Verfahrens sollte nur bei einer unmittelbaren Gefährdung möglich sein, meinte eine Kommissionsminderheit.
7. Zusammenfassung der Beratungen und des Inhaltes der Gesetzesrevision
Ist eine Person wegen einer strafbaren Handlung gegen die körperliche oder sexuelle Integrität verurteilt worden, kann eine Meldung an den Arbeit- oder Auftraggeber (z.B. an einen Sportverein) erfolgen, wenn es zum Schutz von Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs- der Arbeitsverhältnis zur verurteilten Person stehen, erforderlich ist.
Ebenso kann eine Meldung erfolgen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch endet. In diesen Fällen muss das Schutzinteresse von Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, die rechtlich geschützten Interessen der entlasteten Person überwiegen.
Eine Meldung kann aber auch erfolgen, wenn ein Strafverfahren eröffnet worden ist und von einer unmittelbaren Gefährdung ausgegangen werden muss. Bei Kinderpornographie reicht auch eine abstrakte Gefährdung, allerdings muss es sich dabei um einen schwerwiegenden Fall handeln.
Die Meldung muss als Verfügung in einem festgelegten Verfahren erfolgen, in welchem die angeschuldigte Person Stellung nehmen kann.
Der oder die Empfänger/in der Meldung untersteht der Schweigepflicht und darf die Meldung nicht an unberechtigte Dritte weitergeben.
8. Abschluss der Beratungen und Antrag an den Landrat
Die Mitglieder Justiz- und Polizeikommission haben sich ausführlich mit der nun vorliegenden Änderung der Strafprozessordnung in Bezug auf das Meldewesen der Strafvollzugsbehörden und Gerichte befasst, intensiv diskutiert und sich schliesslich geeinigt. Die Diskussionen sind Ausdruck des Willens, Schutzbedürftige effektiv zu schützen vor körperlicher oder sexueller Gewalt, sie aber auch zu schützen bei einer abstrakten Gefährdung im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Gleichzeitig sollen die Rechte des Täters berücksichtigt werden, kann es doch um die berufliche und persönliche Existenz gehen. Letztlich wird es in jedem Einzelfall eine Interessensabwägung brauchen.
Die JPK beantragt dem Landrat mit 12 Stimmen bei einer Enthaltung, die Vorlage, wie sie nach der 2. Lesung von der Kommission verabschiedet worden ist, zu genehmigen.
Birsfelden, 30. Juni 2007
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin: Regula Meschberger
Beilage:
Gesetzestext
[PDF] (in der von der Justiz- und Polizeikommission verabschiedeten und von der Redaktionskommission bereinigten Fassung)
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