2007-27
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Postulat der Bildungs- Kultur- und Sportkommission: Mitwirkung des Parlaments bei Staatsverträgen
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Autor/in:
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Bildungs- Kultur- und Sportkommission
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Eingereicht am:
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1. Februar 2007
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Nr.:
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2007-027
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Der Kanton Baselland erfüllt zunehmend Aufgaben gemeinsam mit anderen Kantonen, insbesondere mit Basel-Stadt. Dabei werden mitunter Gesetzes-wesentliche Materien in Form eines Staatsvertrags verabschiedet.
Für die Aushandlung eines Staatsvertrags ist die Regierung zuständig. Damit aber die Exekutive dabei nicht allein legislative Funktion übernimmt, sieht die Baselbieter Kantonsverfassung ein Mitwirkungsrecht des Parlaments vor: Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die der Genehmigung des Landrats unterliegen, können die zuständigen Sachkommissionen den Regierungsrat begleiten und beraten (§ 64 Abs. 3 Verfassung Basel-Landschaft; ähnlich: § 85 Abs. 2 Verfassung des Kantons Basel-Stadt).
Für die Abläufe bei der Behandlung partnerschaftlicher gilt zudem die Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden vom 22. Februar 1977 (SGS 109.11).
Aus praktischen Gründen kann das Plenum des Landrats (im Gegensatz zur Kommission) einen Staatsvertrag inhaltlich nicht mehr verändern (§ 67 Geschäftsordnung des Landrats). Das Landratsplenum kann den Staatsvertrag nur gutheissen oder zurückweisen.
Die "Kann"-Formel in § 64 Abs. 3 der Kantonsverfassung wirft immer wieder die Frage auf, ob nun die parlamentarische Kommission die Mitwirkung selbst fordern muss oder ob die Regierung von sich aus den Staatsvertrag vor der Unterzeichnung vorzulegen hat. Meist werden Staatsverträge erstmals nach der Unterzeichnung von der Regierung der Sachkommission vorgelegt mit der Vorgabe, es könne nur noch über Eintreten oder Rückweisen - nicht mehr aber über den Inhalt - beraten werden.
Aufgrund des Informationsvorsprungs der Regierung und der Möglichkeit, die Behandlung und Inkraftsetzung von Staatsverträgen zeitlich zu planen kommt die BKSK zum Schluss, dass der Regierungsrat Staatsverträge nach Abschluss der Verhandlung, aber noch vor der Unterzeichnung der zuständigen Kommission vorlegen muss, die in Absprache mit der Kommission des Partnerkantons (oder der Partnerkantone) über die Behandlung beschliesst und die Möglichkeit hat, eine Detailberatung im Kreise beider Sachkommissionen durchzuführen.
Die BKSK ersucht den Regierungsrat, dem Landrat eine entsprechende Ergänzung von § 67 der Geschäftsordnung des Landrats zum Beschluss vorzulegen, evt. auch eine Änderung der Vereinbarung zur Behandlung partnerschaftlicher Geschäfte, alles in Absprache mit dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
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