2007-110


Im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist seit dem 20. Juni 1997 eine Regelung über die Nebenkostenpauschale zu den Nettomietzinsen festgelegt. Gemäss diesem Gesetz werden nebst dem Nettomietzins auch die im Mietvertrag aufgeführten a conto Zahlungen für die Nebenkosten berücksichtigt. Der Bundesrat begründete damals die Änderungen damit, dass immer grössere Anteile der ursprünglichen Miete neu als Nebenkosten deklariert werden. Gleich geblieben sind die maximalen Beiträge an die Bruttomieten. Diese betragen zurzeit jährlich für Alleinstehende Fr. 13'200.- und für Verheiratete oder für Alleinstehende mit Kindern Fr. 15'000.-.

Im Artikel 3b des erwähnten Bundesgesetzes ist die Regelung der Nettomietzinsen und Nebenkosten wie folgt formuliert:


Die jährlichen definitiven Nebenkostenabrechnungen werden jedoch nicht berücksichtigt. Infolge der massiv höheren Nebenkosten (u.a. Energiekosten) haben viele Mieter/innen erhebliche Nachrechnungen von mehreren Hundert Franken erhalten, in Einzelfällen sogar über Fr. 1'000.-. Diese Nachrechnungen werden zur Eruierung der Ergänzungsleistungen (ELO) nicht berücksichtigt.


Stossend an dieser Regelung ist: Haben frühzeitig Mieter/innen und Vermieter/innen eine Erhöhung der a conto Zahlungen für die Mietnebenkostenpauschale vereinbart, so wurden die Sozialbeiträge basierend auf diesen erhöhten Pauschalen entrichtet, sofern natürlich die gesetzlich festgelegten Maximalbeiträge an die Mietkosten noch nicht erreicht waren. Hat der Vermieter oder die Vermieterin einer sinnvollen pauschalen Erhöhung der Mietnebenkostenpauschale nicht zugestimmt um einen administrativen Mehraufwand allenfalls zu vermeiden, so mussten die Mieter/innen auf die berechtige Erhöhung der Sozialbeiträge verzichten, weil für die Höhe der Sozialbeiträge die höhere Schlussrechnung der Nebenkosten nicht berücksichtigt wird, sondern nur die tieferen a conto Zahlungen. Diese Praxis, die zu einer Ungleichbehandlung und sozialer Ungerechtigkeit führt, beruht auf Bundesrecht und ist auch aus Sicht der Fachleute stossend.


Die Regierung wird gebeten, im Namen des Kantons Baselland bei den eidgenössischen Räten folgende Standesinitiative einzureichen: '


Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), insbesondere Artikel 3, ist dahingehend zu ändern, dass im Fall der Erstellung einer jährlichen Schlussabrechnung für Nebenkosten die effektiven Kosten der Mieter/innen berücksichtigt werden.



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