2007-113


Demokratie und Rechtsstaat bedingen sich gegenseitig. Sie sind als Grundprinzipien des Staats gleichwertig und -rangig. Alle Erlasse des Landrats und der Regierung müssen deshalb im Einklang mit dem Verfassungs- und Bundesrecht stehen. Wer aber die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes rügt, muss direkt das Bundesgericht anrufen, da der Kanton Basel-Landschaft gegen Gesetze kein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auf kantonaler Ebene kennt (§ 86 Abs. 3 Kantonsverfasssung). Beim Kantonsgericht können indessen kantonale Verordnungen, Dekrete und Nutzungspläne als solche, d. h. im Anschluss an ihren Erlass, angefochten werden.

Mit der abstrakten Normenkontrolle kann vor Gericht eine Rechtsnorm in ihrer abstrakten Geltung, das heisst ohne Rücksicht auf einen konkreten Anwendungsakt, überprüft werden.


Der Baselbieter Verfassungsrat hat sich 1984 unter Berufung auf das obligatorische Referendum gegen die abstrakte Normenkontrolle von Gesetzen ausgesprochen. Damit sollte vermieden werden, dass Gesetze unmittelbar nach deren Annahme durch das Volk von einem Gericht auf deren Verfassungsmässigkeit überprüft werden können. Weiter wurde befürchtet, die abstrakte Normenkontrolle führe zu einer Verpolitisierung der Gerichte. Inzwischen mussten schon mehrere Baselbieter Gesetze vom Bundesgericht einer abstrakten Normenkontrolle unterzogen werden (z. B. V-Leute-Regelung in der Strafprozessordnung oder Gemeindeautonomie im Sozialhilfegesetz). Bei diesen Verfahren wurde nie der Vorwurf laut, das Bundesgericht habe politisch entschieden.


Seit dem 1. Januar 2000 ist das Gesetzesreferendum neu geregelt und die Mehrzahl der durch den Landrat verabschiedeten Gesetze werden von der Volksabstimmung befreit. Die Gründe, welche bei der Verfassungsrevision gegen eine abstrakte Normenkontrolle von Gesetzen angeführt wurden, sind demnach weitgehend weggefallen. Dazu ist nicht einzusehen, weshalb Verordnungen, Dekrete und Nutzungspläne auf kantonaler Ebene einer abstrakten Verfassungsmässigkeitskontrolle unterliegen, Gesetze jedoch nicht. Es lässt sich auch nicht begründen, weshalb dem Bundesgericht eine weitergehende Prüfungsbefugnis zustehen soll als dem kantonalen Verfassungsgericht.


Die Bindung der kantonalen Erlasse an höherrangiges Recht ist ein fundamentaler Grundsatz, der auch vor einer Überprüfung des kantonalen Verfassungsgerichts Stand halten muss. Das Kantonsgericht kann diese Überprüfung genau so gut und unabhängig vornehmen wie das Bundesgericht.


Die Unterzeichneten bitten den Regierungsrat, dem Landrat eine Vorlage zur Revision von § 86 Abs. 3 Kantonsverfassung zu unterbreiten, welche die abstrakte Überprüfung von Gesetzen durch das Kantonsgericht ermöglicht.



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