2007-118


1. Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Bundesanwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) wurde von den eidgenössischen Räten am 23. Juni 2006 geändert. Diese Änderung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und beinhaltet im wesentlichen eine Anpassung an die sog. Bologna-Reform der Hochschulen, mit welcher an Stelle des bisherigen Lizentiates oder des Hochschuldiploms der Bachelor und der Master eingeführt wird. Deshalb muss das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft, das die kantonale Anwaltsausbildung regelt, im Hinblick auf die Zulassung zum Anwaltspraktikum und zur Anwaltsprüfung geändert werden.


Ausserdem wurde das Bundesanwaltsgesetz noch in weiteren drei Punkten revidiert, die ebenfalls Änderungen des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft zur Folge haben. So wurde die Voraussetzung für die Eintragung in das Anwaltsregister an den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 angepasst, der die Löschung im Strafregister nicht mehr kennt. Ferner verlangt nun das Bundesanwaltsgesetz eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von einer Million Franken pro Jahr oder eine gleichwertige Sicherheit. Ausgedehnt wird schliesslich die Meldepflicht der kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegenüber der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde.



2. Bologna-Reform betr. Hochschulausbildung und Anwaltsberuf

2.1 Bologna-Reform an den Universitäten


Mit der Erklärung von Bologna vom 19. Juni 1999 verpflichteten sich 45 europäische Staaten die höheren Ausbildungsgänge an den Hochschulen zu restrukturieren und ihre Diplome neu zu benennen. An den Schweizer Universitäten werden demnach nach bestandener Prüfung nicht mehr Lizentiate oder Diplome, sondern Bachelors und Masters verliehen. Dies führt zu einer besseren Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge und Universitätsdiplome im internationalen Verhältnis.


Für die Universitätsausbildung hat dies zur Folge, dass alle Studiengänge zweistufig erfolgen. Die erste Stufe wird nach drei Jahren mit dem Bachelor erreicht, der den Berufseintritt oder die Fortführung der Ausbildung ermöglichen soll. Die zweite Stufe mit ein oder zwei zusätzlichen Jahren wird mit dem Master abgeschlossen, der dem heutigen Lizentiat oder dem Diplom entspricht und an der Universität Voraussetzung für den Erwerb des Doktorats sein wird. Im 2005 wurden bereits erste Master verliehen und bis Ende 2010 sollen sich alle Studiengänge zweistufig vollziehen.



2.2 Auswirkungen der Bologna-Reform auf Anwaltsberuf


Seit dem Inkrafttreten des Bundsanwaltsgesetzes im Jahre 2002 wird die berufliche Ausübung der Anwältinnen und Anwälte sowohl durch Bundesrecht, als auch durch kantonales Recht geregelt. Das Bundesrecht führte zu einer Kodifizierung der Freizügigkeit und Vereinheitlichung der Berufausübung. So werden die Anwältinnen und Anwälte, die Parteien vor den Gerichten vertreten wollen, verpflichtet, sich in das kantonale Anwaltsregister einzutragen. Für den Registereintrag müssen sie fachliche und persönliche Voraussetzungen erfüllen. In fachlicher Hinsicht müssen sie über ein Anwaltspatent verfügen, das aufgrund eines juristischen Studiums und eines Praktikums durch das Anwaltsexamen erworben wurde (Art. 7 BGFA). In persönlicher Hinsicht müssen die Anwältinnen und Anwälte handlungsfähig sein und einen guten Leumund haben (keine einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen, keine Verlustscheine, Art. 8 BGFA). Wenn die Anwältinnen und Anwälte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können sie in der ganzen Schweiz Parteien vor Gericht vertreten (Freizügigkeit).



2.21 Anwaltspraktikum für Bachelorabsolventen


Die Kantone müssen das Bundesanwaltsgesetz vollziehen und sind dafür zuständig, um die Anwaltsausbildung nach den Vorgaben des Bundes zu regeln. Für die Zulassung zum Anwaltspraktikum genügt nach Art. 7 Abs. 3 BGFA der Bachelor, was die Kantone als gesetzliche Voraussetzung übernehmen müssen. In der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005, 6628) wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung nur für die kantonale Gesetzgebung gelte. Diese Lösung erlaube es, die Planung der Anwaltsausübung flexibler zu gestalten. Man solle jedoch die Vorteile dieser Lösung nicht überschätzen. Es werde nämlich sehr schwierig sein, gleichzeitig mit dem Anwaltspraktikum ein Master-Studium zu absolvieren, andererseits würden wohl die Anwaltskanzleien die Praktikantinnen und Praktikanten mit einem Master vorziehen. Den Anwältinnen und Anwälten, Gerichten und Verwaltungsbehörden bleibe nämlich die Freiheit, für die Praktikumsplätze diejenigen Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen, die ihnen am besten auf die Prüfung vorbereitet zu sein scheinen.


In den neuesten Mitteilungen der Juristischen Fakultät der Universität beider Basel (ius inhouse vom März 2007/14) wird zum neuen juristischen Bachelor- und Masterstudiengang folgendes ausgeführt:


"Die Bachelorabsolventen haben in drei Jahren Regelstudienzeit die drei klassischen Hauptfächer (Privatrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht) erarbeitet und auf einem mit dem Lizentiat vergleichbaren Niveau abgeschlossen. Die Bachelorabsolventen haben sich zudem aber auch im Zivilverfahrensrecht um im internationalen Recht Kenntnisse angeeignet, welche ihnen das Absolvieren eines Volontariats ermöglichen. Die Juristische Fakultät möchte ihrer Hoffnung Ausdruck verleihen, dass die Praxis den Bachelorabsolventen den Einstieg in Volontariate ermöglicht."


In der Vernehmlassung der SVP BL wird geltend gemacht, dass es nicht angemessen sei, Personen, die erst im Besitze des Bachelors seien, die anspruchs- und verantwortungsvolle Vertretung vor den Gerichten zu ermöglichen. Sie ersuche daher um Abklärung, ob diese Bundesregelung zwingend übernommen werden müsse oder ob den Kantonen ein gewisser Ermessensspielraum offen stehe. Falls dies der Fall sei, solle im Sinne der Qualitätssicherung das Auftreten vor den Gerichten auf die Inhaberinnen oder Inhaber eines Lizentiates oder eines Masters beschränkt werden.


Die Abklärung beim Bundesamt für Justiz ergab, dass die Kantone in ihrer Gesetzgebung für die Zulassung zum Anwaltspraktikum nicht den Master verlangen dürfen. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors müssen zum Anwaltspraktikum zugelassen werden. Ob diese allerdings eine Praktikumsstelle finden werden, entscheide jedoch der Markt. Über die Details des Anwaltspraktikums sage das BGFA aber nichts, so dass die Kantone unter Beachtung des Bundesrechts eigene Vorschriften aufstellen könnten.


Nach der Meinung des Regierungsrates und der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts dürfen die Kantone das Anwaltspraktikum regeln, aber diese Regelung darf nicht so restriktiv sein, dass dadurch das Bundesrecht (d.h. Zulassung des Bachelors zum Anwaltspraktikum) vereitelt wird. Das Anwaltspraktikum dient der Anwaltsausbildung und ist Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltsprüfung. Zum Anwaltsberuf gehört die berufsmässige Vertretung vor Gericht. Würde man die Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors als Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten nicht vor Gericht auftreten lassen, so würde dadurch indirekt deren Zulassung zum Anwaltspraktikum gefährdet bzw. verhindert. Anwältinnen und Anwälte würden nämlich kaum Praktikantinnen und Praktikanten ausbilden, die keine Auftretensbewilligung vor Gericht erhalten würden. Zudem ist es von Vorteil, dass Studierende, die mit dem Master abschliessen wollen, bereits während des Studiums Praxiserfahrungen sammeln können. Hinzu kommt, dass die Eignung, eine Parteivertretung vor Gericht gewissenhaft vornehmen zu können, mehr von den individuellen Fähigkeiten und von der Betreuung im Volontariat als vom Grad des Studienabschlusses abhängen wird.


In gleicher Weise entschied sich auch der Regierungsrat Basel-Stadt , der in seinem Ratschlag Nr. 07.0478.01 vom 4. April 2007 zur Änderung des Advokaturgesetzes ausführt, dass für die Zulassung zum Anwaltspraktikum der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor genüge.



2.22 Zulassung von Masterabsolventen zur Anwaltsprüfung


Das Erfordernis des Masters schreibt der Bund vor für die Eintragung in das Anwaltsregister (Art. 7 BGFA). Demzufolge wird das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft für die Zulassung zur Anwaltsprüfung neben dem bisherigen Lizentiat den Master fordern.



3. Auswirkungen Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches auf Anwaltsrecht

Nach dem geltenden Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA können Anwältinnen und Anwälte nur in das Anwaltsregister eingetragen werden, wenn keine strafrechtliche Vorurteilung vorliegt wegen Handlungen, die sich mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbaren lassen und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.


Mit der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 gibt es im Strafregisterrecht keine Löschungen und keine Löschungsfristen mehr. Art. 369 des neuen StGB bestimmt, dass Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, von Amtes wegen entfernt werden, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus die gesetzlichen Fristen abgelaufen sind. Gestützt darauf ist auch Art. 8 Abs. 1 Bst. b. BGFA angepasst worden. Dies bedingt nun auch die entsprechende Änderung des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft.



4. Konkretisierung der Berufshaftpflicht für Anwältinnen und Anwälte

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung wird bereits nach dem heutigen Art. 12 Bst. f BGFA verlangt. Die Revision konkretisiert nun dieses Erfordernis in zweierlei Hinsicht. Einerseits wird gesetzlich die Höhe der Mindestversicherungssumme festgehalten (eine Million pro Schadenfall pro Jahr). Anderseits wird klar gestellt, dass anstelle eines entsprechenden Versicherungsabschlusses auch eine gleichwertige Sicherheit erbracht werden kann. Als Alternativen zur Berufshaftpflichtversicherung (diese Wendung wurde erst durch das Parlament eingefügt) sind vor allem Bankgarantien, Hypotheken oder Bürgschaften zu verstehen. Solche Alternativen können auch gemäss Medizinalberufegesetz (Art. 40 Bst. h MedBG) oder gemäss Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Art. 7 VKKG) geleistet werden.


Diese Änderung ist ebenfalls im Anwaltsgesetz Basel-Landschaft nachzuvollziehen.



5. Ausdehnung der Meldepflicht der Gerichts- und Verwaltungsbehörden

Nach dem heutigen Bundesanwaltsgesetz sind die kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nur verpflichtet, der zuständigen Anwaltsaufsichtsbehörde Vorfälle unverzüglich zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 BGFA). Diese Anzeigepflicht wird nun durch den geänderten Art. 15 BGFA ausgedehnt auf die Fälle der fehlenden persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung im Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 1 BGFA. Konkret geht es um Beschränkungen der Handlungsfähigkeit, Vorhandensein von Verlustscheinen und strafrechtlichen Verurteilungen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind.


Eine wörtliche Übernahme dieser neuen bundesrechtlichen Meldepflicht betreffend fehlende persönliche Voraussetzungen in das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft ist gesetzestechnisch unschön. Hingegen macht es Sinn, wenn diese bundesrechtliche Meldepflicht in organisatorischer und verfahrensmässiger Hinsicht durch eine kantonale Vorschrift näher konkretisiert wird. Für die Beschränkungen der Handlungsfähigkeit und für die Ausstellung von Verlustscheinen sollen das Vormundschaftsamt bzw. die Betreibungs- und Konkursämter verpflichtet werden, die entsprechenden Meldungen an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu erstatten.


Da den Anwaltsaufsichtsbehörden entgegen den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates (BBl 2005, 6630) nun doch kein Online-Einsichtsrecht in das Strafregister zugestanden wurde, sind auch die Strafjustizbehörden zu verpflichten, die Verurteilungen von Anwältinnen und Anwälten, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, der Anwaltsaufsichtskommission zu melden.



6. Finanzielle Auswirkungen

Diese Gesetzesanpassungen sind für den Kanton kostenneutral.



7. Vernehmlassungsverfahren

7.1 Überblick


Diese Vorlage fand die ungeteilte Zustimmung der Vernehmlassungsadressaten, soweit diese nicht den Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt haben.



7.2 Parteien


Die CVP BL teilt mit, dass sie der Vernehmlassungsvorlage zustimmen könne.


Die EVP BL gibt den Verzicht auf Vernehmlassung bekannt.


Die FDP BL stimmt dem Entwurf zu. Sie führt aus, dass die Vorlage ein reiner Nachvollzug des auf den 1. Januar 2007 geänderten BGFA sei. Eigenständige Kreation sei einzig die Konkretisierung der Meldepflicht der kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.


Die Grünen BL geben bekannt, dass sie mit den vorgeschlagenen Änderungen, die notwendig und richtig seien, einverstanden seien.


Die SP BL teilt mit, dass sie keine grundsätzlichen Einwände gegen diese Gesetzesänderungen habe. Die Auswirkungen der Bologna-Reform auf den Anwaltsberuf werden analog ins kantonale Recht übernommen. Die Mindestversicherungssumme von einer Million Franken könne in einem Fall mit hoher Streitsumme kritisch sein. Da aber die Prämien für eine höhere Mindestversicherungssumme sehr teuer sein könnten, verlange man keine höhere Versicherungssumme. Nicht klar sei aber, an welche Möglichkeit man mit einer gleichwertigen Sicherung gedacht habe.


Die SVP BL ist grundsätzlich mit den Anpassungen des kantonalen Anwaltsgesetzes an das Bundesanwaltsgesetz einverstanden. Hingegen findet sie, es sei nicht vertretbar, dass der Erwerb eines Bachelors für die Zulassung zum Anwaltspraktikum genüge. Sie will eine Abklärung, ob diese Bundesregelung zwingend übernommen werden müsse oder ob den Kantonen ein gewisser Ermessensspielraum offen stehe. Falls dies der Fall sei, solle den Inhaberinnen oder Inhabern eines Bachelors wohl das Anwaltspraktikum ermöglicht werden, hingegen solle das berufsmässige Auftreten vor Gericht auf die Inhaberinnen oder Inhaber eines Lizentiats oder eines Master beschränkt werden.


Antwort: Der Antrag der SVP BL wird abgelehnt, weil er indirekt dazu führt, dass das Bundesrecht vereitelt würde. Das Anwaltspraktikum dient nämlich der Anwaltsausbildung und ist Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltsprüfung. Zum Anwaltsberuf gehört die berufsmässige Vertretung vor Gericht. Würde man die Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors als Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten nicht vor Gericht auftreten lassen, so würde dadurch indirekt deren Zulassung zum Anwaltspraktikum und somit das Bundesrecht vereitelt. Für weitere Ausführungen wird auf Ziffer 2.21 verwiesen.



7.3 Verbände


Der Basellandschaftliche Anwaltsverband (BLAV) teilt mit, dass mit der Vorlage nur nachvollzogen werde, was den Kantonen vom geänderten BGFA vorgeschrieben werde. Dem komme der Vernehmlassungsentwurf in geeigneter Form vollumfänglich nach.


Der Gewerkschaftsbund Baselland teilt mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte.


Die Handelskammer beider Basel verzichtet auf eine Stellungnahme, da es sich bei dieser Vorlage grundsätzlich nur um einen Nachvollzug der Bundesgesetzänderungen gehe.


Der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden ( VBLG) teilt mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte, da die Gemeinden durch die Revisionspunkte nicht betroffen seien.



7.4 Gemeinden


Von den Gemeinden wurde die Vorlage ausnahmslos positiv aufgenommen. Insgesamt äusserten sich 16 Gemeinden mit einer eigenen Vernehmlassung. Sie teilten ihr Einverständnis zur Vorlage mit bzw. schlossen sich der Vernehmlassung des Verbands der Basellandschaftlichen Gemeinden an, welcher auf eine eigene Stellungnahme verzichtete.


Die restlichen 70 Gemeinden, die sich nicht ausdrücklich meldeten, gelten nach Beschluss des Verbandes der Basellandschaftlichen Gemeinden als Zustimmung zur Vernehmlassung des Verbandes der Basellandschaftlichen Gemeinden und gelten somit als Verzicht auf eine Stellungnahme.



8. Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen

§ 3 Absatz 1 Buchstabe b


Diese Bestimmung wird an den geänderten Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA angepasst.
Weitere Ausführungen sind vorne unter Ziffer 3 zu finden.



§ 6 Absatz 1 Buchstabe a


Art. 7 Abs. 3 BGFA schreibt den Kantonen vor, dass der Bachelor zum Anwaltspraktikum berechtigt, was zu übernehmen ist.
Für weitere Ausführungen wird auf Ziffer 2.21 verwiesen.



§ 7 Absatz 1 Buchstabe a


In Anpassung an Art. 7 Bst. a BGFA wird nun für die Zulassung zur Anwaltsprüfung neben dem altrechtlichen Lizentiat der Master verlangt. Bei Wirtschaftshochschulen kann es vorkommen, dass zunächst ein Bachelor in Wirtschaft abgelegt wird und dann als Spezialisierung ein Master in Recht (Wirtschaftsrecht) absolviert wird. Da ein solcher Master nicht auf einem juristischen Grundstudium aufbaut, kann dieser für die Zulassung zum Anwaltsexamen nicht anerkannt werden. Somit verlangt nun § 7 Abs. 1 Bst. a ausdrücklich, dass der Master in Recht in Verbindung mit einem Bachelor in Recht erworben wurde.



§ 13 Absatz 1 Buchstabe b


Hinsichtlich der Konkretisierung der Berufshaftpflicht ist diese Vorschrift an Art. 12 Bst. f BGFA anzupassen.
Für weitere Ausführungen wird auf Ziffer 4 verwiesen.



§ 18a Meldepflicht


Bundesrechtlich wird die Meldepflicht auf das Fehlen der persönlichen Voraussetzungen für den Anwaltsregistereintrag ausgeweitet (Art. 15 BGFA). Für die Hauptanwendungsfälle betr. Einschränkungen der Handlungsfähigkeit und das Vorliegen von Verlustscheinen wird durch eine kantonale Ausführungsbestimmung die Meldepflicht für das Vormundschaftsamt (Absatz 1) und für die Betreibungs- und Konkursbehörden (Absatz 2) konkretisiert. In Absatz 3 wird auch die Meldepflicht für die Strafjustizbehörden normiert. Im übrigen wird klargestellt, dass die Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA gilt (Abs. 4).
Weitere Ausführungen siehe unter Ziffer 5 hievor zu finden.



9. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und die Änderung des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen,


Liestal, 15. Mai 2007


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin


Beilagen:
- Gesetzesentwurf
- Synoptische Darstellung Bisheriges Recht / Neues Recht [PDF]



Back to Top