2007-122


1. Ausgangslage

Am 24. Januar 2007 wurde die am 14. Dezember 2006 im Amtsblatt publizierte formulierte Gesetzesinitiative "Für einen leistungsstarken Oeffentlichen Verkehr (OeV-Initiative)" durch die sozialdemokratische Partei Baselland eingereicht. Der Regierungsrat unterbreitet formulierte Gesetzesinitiativen gemäss § 78 a des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR; SGS 120) dem Landrat zum Beschluss über die Rechtsgültigkeit innert drei Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe ihres Zustandekommens.




2. Formelle Gültigkeit der OeV-Initiative


Mit Datum vom 22. Februar 2007 erging die Verfügung der Landeskanzlei über das Zustandekommen der Initiative mit 1'612 gültigen Unterschriften. Die Verfügung der Landeskanzlei wurde im Amtsblatt vom 1. März 2007 publiziert. Gestützt auf § 28 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; SGS 100) sind für das Zustandekommen von formulierten oder nicht formulierten Gesetzesinitiativen mindestens 1'500 Unterschriften erforderlich. Die OeV-Initiative ist damit formell gültig zustandegekommen.




3. Materielle Gültigkeit der "OeV-Initiative"


Neben den formellen Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit einer Gesetzesinitiative ist sie auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Diese Prüfung beschränkt sich auf offensichtlich rechtswidrige oder unmögliche Inhalte. Als rechtswidrig wird ein Volksbegehren dann angesehen, wenn damit Rechtsgrundlagen geschaffen werden sollen, die gegen höherrangiges Recht verstossen würden. Nach der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in jenen Fällen vor, bei denen eine solche augenscheinlich sichtbar und damit sofort erkennbar ist. Die eingereichte OeV-Initiative ist deshalb in dieser Hinsicht zu überprüfen. Gemäss § 12 a Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung zum GpR klärte des Rechtsdienst des Regierungsrates die Rechtsgültigkeit der Initiative im erwähnten Sinne ab und gab am 16. Mai 2007 seine Stellungnahme ab.


Die "OeV-Initiative" verlangt als formulierte Gesetzesinitiative die Ergänzung des kantonalen Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (ÖVG; SGS 480) mit folgenden Paragraphen 6a und 14a:


§ 6 a Kantonaler Verkehrsfonds
1 Die Investitionsbeiträge gemäss § 6 dieses Gesetzes werden durch einen Fonds finanziert.
2 Der Landrat weist dem Fonds mit dem Voranschlag jährliche Einlagen von mindestens 15 Mio. Franken zu. Der Regierungsrat erstattet jährlich mit dem Voranschlag Bericht über den Stand des Fonds sowie über das Investitionsprogramm und dessen Finanzierung.
3 Der Landrat beschliesst über den Verzicht auf weitere jährliche Einlagen in den Fonds, falls solche zur Erreichung seines Zwecks nicht mehr nötig sind.
4 Kredite können im Zeitpunkt der Bewilligung den Bestand des Fonds übersteigen.


§ 14 a Angebotsverbesserungen ab 2010
1 Zur Angebotsverbesserung ab dem Jahre 2010 leiten die kantonalen Behörden unter der Federführung des Regierungsrates unverzüglich alle rechtlichen und sachlich notwendigen Schritte zur Bewilligung und unverzüglichen Umsetzung folgender Massnahmen ein:
a. Bauliche Infrastrukturanpassungen im Bahnhof Liestal (Wendegleis) und im Birstal (Doppelspurinseln) zur Einführung des 15-Minuten-Takts auf der S-Bahn-Linie Liestal - Basel - Laufen, verbunden mit der Gewährung eines kantonalen Investitionsbeitrages an die Ausbaukosten.
b. Bauliche Infrastrukturerweiterung zur Verlängerung der Tramlinie 2 von Binningen nach Bottmingen, oder alternativ Bauprojektierung des "Margarethenstichs" (Direktverbindung Leimental - Bahnhof SBB Basel), verbunden mit der Gewährung eines kantonalen Investitionsbeitrages an die Ausbaukosten.
c. Bauliche Infrastrukturerweiterung zur Schaffung einer leistungsfähigen Tramverbindung zwischen Dornach - Arlesheim und Reinach via das Gebiet Kägen, oder alternativ eine leistungsfähige Buserschliessung.
2 Der Regierungsrat erstattet der Oeffentlichkeit über die eingeleiteten Schritte und über den Sachstand jährlich Bericht.


3.1 Rechtsverträglichkeit mit dem Bundesrecht
Die vorliegende "OeV-Initiative" steht im Einklang mit dem übergeordneten Bundesrecht, insbesondere lässt auch das Eisenbahngesetz (SR 742.101) den Kantonen die Finanzierungsfragen offen (vergl. insbes. Art. 56 und 57 des Eisenbahngesetzes) und auch die Berechnung des interkantonalen Verteilers, wenn eine Linie mehrere Kantone berührt (hier Projekt "Margarethenstich"), steht dem Text der "OeV-Initiative" nicht entgegen (vergl. Art. 7 der Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr, SR 742.101.2).


3.2 Rechtsverträglichkeit mit kantonalem Recht
Nach kantonalem Recht darf eine Volksinitiative nur entweder als allgemeine Anregung oder als ausformulierter Entwurf eingereicht werden, Mischformen sind untersagt (vergl. §§ 64 und 65 GpR). Im vorliegenden Fall ist der Grundsatz der Einheit der Form sicher nicht verletzt, liegt doch klarerweise ein ausgearbeiteter Entwurf als Ergänzung des Gesetzes vom 18. April 1985 zur Förderung des Öffentlichen Verkehrs vor.
Auch der Grundsatz der Einheit der Materie (§ 67 GpR) ist im vorliegenden Fall nicht verletzt, muss doch nicht über mehrere Fragen, die ohne inneren Zusammenhang wären, abgestimmt werden, sondern in der "OeV-Initiative" sind mehrere sachlich zusammenhängende Vorlagen miteinander verknüpft, was zulässig ist. Der innere Zusammenhang zwischen der Gründung eines Fonds und den in der Initiative genannten Ausbauprojekten ist gegeben, auch wenn einzelne Stimmbürgerinnen und Stimmbürger einzelne Ausbauprojekte bejahen oder ablehnen mögen. Insbesondere auch mit Blick die auf sehr grosszügige bundesgerichtliche Praxis bei der Beurteilung der Frage der Einheit der Materie ist die vorliegenden "OeV-Initiative" rechtens.
Die "OeV-Initiative" weist auch nicht einen unmöglichen oder rechtswidrigen Inhalt auf, auch wenn die zeitlichen Vorgaben im Entwurf von § 14 a zumindest als sehr ambiziös bezeichnet werden müssen. Das geltende kantonale Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987 (FHG, SGS 310) steht einem zweckgebundenen Sondervermögen nicht entgegen (vergl. § 17 FHG).
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass auch mehr oder minder ausgereifte Bauprojekte Gegenstand einer Volksinitiative sein können, wie dies das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht im Zusammenhang mit der Gesetzesinitiative "Für den Ausbau der Rheinstrasse" in einem Urteil vom 23. Oktober 1996 ausdrücklich festgehalten hat.




4. Feststellung des Rechtsdienstes des Regierungsrates


Die vorliegenden "OeV-Initiative" wurde durch den Rechtsdienst des Regierungsrates auf seine Rechtsgültigkeit hin überprüft, und der regierungsrätliche Rechtsdienst ist in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2007 zur Erkenntnis gelangt, das vorliegende Volksbegehren sei rechtsgültig.




5. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:


Die formulierte Gesetzesinitiative "Für einen leistungsstarken Öffentlichen Verkehr (OeV-Initiative)" wird für gültig erklärt.


Liestal; 22. Mai 2007


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin


Beilage:
Abklärung betreffend Rechtsgültigkeit der formulierten Gesetzesinitiative "Für einen leistungsstarken Oeffentlichen Verkehr (OeV-Initiative)" [PDF]



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