2007-126


1. Zusammenfassung

Mit dem vorliegenden Geschäft sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, eine Teilfläche der dem Verwaltungsvermögen zugeordneten Parz. 770, GB Füllinsdorf, an Dritte im Baurecht abzugeben oder zu veräussern. Eine Teilfläche von ca. 2,8 ha der Parz. 770 wird für kantonale Bedürfnisse nicht mehr benötigt.




2. Rechtliche Grundlagen


Bei der Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen und deren Behandlung gelten die §§ 12 und 13 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987 (Fassung vom 20. Mai 1996). Zum Finanzvermögen, über welches der Regierungsrat verfügen kann, gehören diejenigen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar mit ihrem Kapitalwert beitragen. Sie dienen dem Kanton hauptsächlich wegen ihres Geldwertes. Entscheidend ist, dass sie ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Dem gegenüber sind dem Verwaltungsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die der öffentlichen Hand unmittelbar zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher festgelegter Verwaltungsaufgaben auf längere Zeit dienen. Sie sind so eng mit der staatlichen Aufgabenerfüllung verknüpft, dass sich deren Minderung, Erweiterung oder Umschichtung immer zugleich auf eine Verwaltungsaufgabe auswirken. Gemäss § 14, Abs. 3 des Finanzhaushaltgesetzes sind Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurück zu übertragen. Der Beschluss zur Rückübertragung obliegt gemäss § 34, Abs. 1. Buchstabe f des genannten Gesetzes dem Landrat.




3. Sachverhalt


Der Kanton Basel-Landschaft ist Eigentümer der im Verwaltungsvermögen stehenden Parz. 770, GB Füllinsdorf. Das Areal wurde im Jahre 1981 für den Bau der ARA Ergolz 2 expropriiert. Auf einer Teilfläche der Parzelle 770 steht die ARA Ergolz 2. Von der Parz. 770, GB Füllinsdorf, im Halte von 59'061 m2 werden nunmehr ca. 28'000 m2 nicht mehr für kantonale Aufgaben benötigt, sodass diese Fläche nach einer Umzonung von der Zone für öffentliche Werke und Anlagen in die Gewerbezone an Dritte im Baurecht abgegeben oder veräussert werden kann. Voraussetzung für eine Neunutzung ist die Übertragung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen sowie die Umzonung einer Teilfläche von ca. 28'000 m2 von der OeW-Zone in die Gewerbezone. Die Einwohnergemeinde Füllinsdorf ist an einer Umzonung von der OeW- in die Gewerbezone interessiert. Zuständig für diese Entwidmung ist der Landrat. Die Abgabe des Areals an Dritte fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates.




4. Nutzungsbegehren Dritter nach der Umzonung des Areals in eine Gewerbezone


Für das nach der Umzonung dem freien Markt zur Verfügung stehende Gewerbeareal liegt ein Interesse und konkrete Anfragen von Gewerbebetrieben vor, welche an der Übernahme des Areals im Baurecht interessiert sind. Im Vorfeld von diversen Abklärungen hinsichtlich der Umzonung hat die Gemeinde Füllinsdorf zum Ausdruck gebracht, dass Sie der Umzonung in die Gewerbezone nur zustimmt resp. der Einwohnergemeindeversammlung nur in befürwortendem Sinne beantragt, sofern Gewähr besteht, dass Gewerbebtriebe angesiedelt werden, bei denen eine effektive Wertschöpfung resultiert.




5. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf eines Landratsbeschlusses zu beschliessen.


Liestal, 29. Mai 2007


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin


Beilage
- Entwurf Landratsbeschluss
- Situationsplan M 1 : 2000 vom 15.1.2007
- Luftbildaufnahme M 1 : 5000 vom 17.1.2007



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