2007-127


Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte,

Das Strafgericht besteht gemäss § 4 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden aus vier vollamtlichen Präsidien und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern. Wahlbehörde für die Präsidien, die Vizepräsidien und die Mitglieder des Strafgerichts ist gemäss § 31 Abs. 2 lit. d des Gerichtsorganisationsgesetz der Landrat. Für die Mitglieder des Strafgerichtes gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss § 51 Abs. 2 der Kantonsverfassung. Vizepräsidien müssen gemäss § 33 Abs. 2 lit. a GOG eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung besitzen.


Wegen des Eingangs eines ausserordentlich aufwändigen BUR-Falles ist das Strafgericht an die Geschäftsleitung gelangt mit dem Anliegen, beim Landrat ein a.o. Präsidium zu beantragen. Die Geschäftsleitung ist allerdings der Ansicht, dass die Aufstockung des Strafgerichts mit einem a.o. Präsidium zur Zeit nicht angezeigt und es auch kostengünstiger ist, aus dem Kreis der StrafrichterInnen zwei weitere Vizepräsidien wählen zu lassen. Dies aus folgenden Gründen:


Die Belastung am Strafgericht ist schwankend. Dies ist zum Beispiel ersichtlich an den Falleingängen: im ersten Quartal 2007 sind beim Strafgericht 110 neue Fälle eingegangen, 2006 waren es 141, 2005 95 und 2004 135. Weiter ist festzustellen, dass der Umfang und die Komplexität der Fälle zugenommen haben. Schliesslich war 2006 ein Präsidium praktisch ausschliesslich durch den BUR-Fall I.C. absorbiert. Dies hat dazu geführt, dass die auf das neue Jahr zu übertragenden Fälle 2006/07 einen Höchststand von 243 (2005/06: 241, 2004/05: 201) erreicht haben. Die Falleingänge bei den Statthalterämtern und beim BUR sind zur Zeit rückläufig, was sich erfahrungsgemäss mit einer Verzögerung von ca. 2 Jahren auf das Strafgericht auswirkt.


Deshalb soll eine höhere Flexibilität geschaffen werden, damit in Situationen wie oben dargestellt oder beim Ausfall von ordentlichen Präsidien (wie es im 1. Quartal 2007 aus Krankheitsgründen geschehen ist) rasch reagiert werden kann.


So beantragen wir Ihnen die Wahl von zwei weiteren Vizepräsidien aus dem Kreis der bisherigen nebenamtlichen StrafrichterInnen.


Finanziell ergeben sich keine grossen Auswirkungen, da Vizepräsidien kein Fixum haben, sondern aufgrund ihrer Einsätze entschädigt werden. Selbstverständlich steigen die Richterentschädigungen in der Gesamtsumme an, wenn mehr Fälle erledigt werden. Und möglicherweise müssen etwas mehr Gerichtsschreiber- und Kanzleistellen geschaffen werden.


Wir sind aber klar der Ansicht, dass mit diesen (temporären) Massnahmen die aktuelle Belastung am Strafgericht gemeistert werden kann, ohne dass zusätzliche Präsidien gewählt und unbefristete Anstellungen vorgenommen werden müssen.




Antrag:


Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen des Kantonsgerichts



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