2007-129 (1)


1. Ausgangslage

Die beabsichtigte Revision will das Beschwerderecht der Gemeinden im Baubewilligungs- und im Erschliessungsabgabewesen erweitern. Den Anstoss dazu gab das Postulat Nr. 2003/282 von Elisabeth Schneider. Neu sollen die Gemeinden mittels spezialgesetzlicher Regelung sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Verfahren betreffend Vorteilsbeiträge (Erschliessungsabgaben) Parteistellung haben. Dadurch wird den Gemeinden in diesen beiden Bereichen ein Gemeindebeschwerderecht eingeräumt. Sowohl im Baubewilligungswesen als auch im Erschliessungsabgabewesen soll der Gemeinde die Beschwerdemöglichkeit aber nicht zustehen, wenn es nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um den Kostenentscheid geht. Es ist daher weiterhin ausgeschlossen, dass der Bürger gegen seinen Willen in einen Kampf um Kosten hineingezogen wird.


Konsequenterweise wird die Kostenpflicht der Gemeinden ebenfalls neu geregelt. Wie bisher sollen den Gemeinden keine Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie als Vorinstanzen oder Beigeladene am Verwaltungsgerichtsverfahren teilnehmen. Wenn sie hingegen gestützt auf das neu eingeführte Gemeindebeschwerderecht das Kantonsgericht beanspruchen und ganz oder teilweise unterliegen, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen.


Gleichzeitig werden im Interesse der Rechtssicherheit im Enteignungsgesetz (EntG) die Grundsätze des Erschliessungsabgabewesens neu geregelt. Aufgrund des Sachzusammenhangs wird deshalb die Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts alle Beschwerden gegen Erschliessungsbeiträge, Anschluss- und Nutzungsgebühren sowie im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben stehende Klagen aus öffentlichrechtlichen Verträgen zu beurteilen haben.


Für detaillierte Ausführungen wird auf die Vorlage des Regierungsrates verwiesen.



2. Beratung in der Kommission

Die Justiz- und Polizeikommission behandelte die Vorlage in den Sitzungen vom 15. Oktober, 5. November und 26. November 2007 im Beisein von Regierungspräsidentin Sabine Pegoraro, JPMD-Generalsekretär Stephan Mathis, stv. JPMD-Generalsekretär Wolfgang Meier, Kantonsgerichtspräsident Peter Meier (am 5. und 26. November 2007) und der Präsidentin der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Franziska Preiswerk. Am 15. Oktober 2007 wurden der Basellandschaftliche Anwaltsverband, vertreten durch Vorstandsmitglied Thomas Ramseier, und der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden, vertreten durch Bernhard Allemann und Fritz Weiss, angehört.


Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten.


Zusätzlich nahm die Kommission gegenüber der Regierungsratsvorlage folgende zwei Änderungen vor, die beide unbestritten waren und ohne Gegenstimmen vorgenommen wurden:


a) § 47 Abs. 3 EntG:
«Sieht dieses Gesetz keine Spezialregelung vor, gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO).»
Es wird nun die ständige Gerichtspraxis für das Verfahren der formellen Enteignung neu auch im Gesetz explizit festgehalten.


b) § 95 Abs. 1 EntG:
«Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren gehen unter, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden.»
Es wird nun explizit darauf hingewiesen, dass der Kanton und die Gemeinden eine andere Verwirkungsfrist bestimmen können.



3. Antrag an den Landrat

Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat einstimmig,

Allschwil, 12. Dezember 2007


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Ivo Corvini



Beilage:

Gesetzestext nach den Beratungen in der Justiz- und Polizeikommission, in der von der Redaktionskommission bereinigten Fassung



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