2007-134


Die Grundeigentümer können verpflichtet werden, dass nicht verschmutztes Abwasser gemäss Vorgabe des generellen Entwässerungsplan (GEP) versickert, in Trennsystem abgeleitet oder in einer Retentionsanlage zurückerhalten wird. Dies entspricht der neuen Gewässerschutzphilosophie. Derartige Massnahmen können erhebliche Kosten für die Grundeigentümer verursachen. Da die privaten Abwasseranlagen dem Umweltschutz dienen, erscheint es in steuerlicher Hinsicht gerechtfertigt, dass solche Aufwendungen vollumfänglich als Unterhaltskosten zu qualifizieren sind und in den Ausscheidungskatalog des Merkblattes „Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege" (Stand 1.1.2007) der Steuerverwaltung BL aufgenommen werden.

Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, zu prüfen und zu berichten, ob und wie Aufwendungen für private Abwasseranlagen bei den Steuerabzügen berücksichtigt werden können.



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