2007-137 (1)
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Interpellation von Jürg Wiedemann vom 07. Juni 2007 betr. Mandate von Regierungsräten und Kadermitgliedern der kantonalen Verwaltung
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vom:
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15. Januar 2008
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Nr.:
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2007-137
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Der Wortlaut der Interpellation .
Erwägungen:
Die in der Interpellation aufgeführten Fragen können wie folgt beantwortet werden:
Zu Frage 1:
Die Mandate von Regierungsräten und Staatsangestellten in Beteiligungen des Kantons wie auch die Namen der Kantonsvertretungen, die Organisationsform und die Zielsetzungen für die Beteiligung gehen aus den Faktenblättern der Vorlage 2007/219 (Agenturbericht) hervor. Alle staatlichen Vertretungen und Kommissionen gehen aus dem Staatskalender und bezogen auf die Mitglieder des Landrats aus dem Internet hervor.
Zu Frage 2:
Obwohl über die wahrgenommenen Mandate Transparenz herrscht, ist es in vielen Fällen unmöglich, die mit diesen personellen Verflechtungen verbundenen Risiken zu quantifizieren. Zahlreiche Mandate werden durch die Mandatsversicherung gedeckt. Bei Beteiligungen von grossem öffentlichen Interesse sollen die Kantonsvertreter in Zukunft mandatiert und instruiert werden. Mit diesen Massnahmen können die Risiken substantiell reduziert werden. Der Regierungsrat erachtet die Risiken im Zusammenhang mit den Mandaten denn auch als tragbar.
Zu Frage 3:
Die Deckung der bestehenden kantonalen Haftpflichtversicherung umfasst die Organe des Kantons und deren Vertreter sowie die mit der Leitung und Beaufsichtigung betrauten Personen aus ihren Verrichtungen. Ebenfalls mitversichert sind alle Arbeitnehmenden und die Hilfspersonen sowie sämtliche Regierungs-, Kommissions- und Behördenmitglieder, Beamte und Funktionäre, Aufsichts-, Verwaltungs- und Stiftungsräte, usw. Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die jährliche Prämie für diesen Versicherungsbereich ist in der Gesamtprämie der kantonalen Haftpflichtversicherung enthalten und kann nicht separat ausgewiesen werden.
Für die externen Mandate in den Aufsichtsorganen von externen Unternehmungen wurde eine Deckungserweiterung abgeschlossen (Mandatsversicherung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Vertretungen versicherbar sind (z.Bsp. Vertreter des Parlaments). Die jährliche Prämie für diese Deckungserweiterung beträgt rund 11'000 Franken pro Jahr.
Zu Frage 4:
Die Kantonsmandate werden periodisch durch die Direktionsvorsteher bzw. den Regierungsrat überprüft: Der Regierungsrat beschliesst jeweils zu Beginn der Legislaturperiode die Zuteilung der Mandate an die Mitglieder des Regierungsrates. Die durch Staatsangestellte wahrgenommenen Mandate sind bei der Anstellungsbehörde meldepflichtig und werden durch die Anstellungsbehörde periodisch überprüft. Eine Überprüfung der Mandate findet immer auch beim Austritt eines Kantonsvertreters aus dem Staatsdienst statt. Gemäss § 6 der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz entscheidet der Regierungsrat jeweils über die Weiterführung des Mandats.
Zu Frage 5:
Die Regelung der Ausrichtung von Entschädigungen ist Sache der jeweiligen Organisation. § 43 Personaldekret enthält die Vorschriften, wie mit den Verwaltungshonoraren umzugehen ist. Danach müssen Mitarbeitende, welche durch den Regierungsrat in einen Verwaltungsrat abgeordnet oder mit einer anderen Vertretung beauftragt werden, die ihnen aus dieser Tätigkeit zukommenden Verwaltungsratshonorare an die Staatskasse abliefern. Die betragsmässig wesentlich geringeren Sitzungsgelder im Sinne einer Inkonvenienzentschädigung können aber bei den Mandatsinhabern verbleiben, welche die Mandate in der Regel ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit wahrnehmen oder wenn sie die Arbeiten, welche sie sonst in dieser Zeit erledigen würden, ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit verrichtet haben. Spesenvergütungen, welche Entschädigungen für effektiv getätigte Spesen darstellen, verbleiben ebenfalls bei den Mandatsinhabern, bei welchen die Kosten angefallen sind.
Zu Frage 6:
Gemäss § 6 der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz muss das Mandat beim Austritt aus dem Staatsdienst abgegeben werden. Der Regierungsrat entscheidet über Ausnahmen.
Liestal, 15. Januar 2008
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Pegoraro
der Landschreiber: Mundschin
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