2007-140
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Befristete Massnahmen an der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts aufgrund der Fallzunahme im Bereich der Invalidenversicherung
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vom:
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4. Juni 2007
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Nr.:
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2007-140
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte
1. Ausgangslage
1.1 Der Bundesgesetzgeber hat für den Bereich der IV Massnahmen zur Verfahrensstraffung beschlossen und diese auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt. Diese Teilrevision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 16. Dezember 2005 bewirkt in zweifacher Hinsicht eine massive Zunahme der Geschäftslast am kantonalen Gericht:
- Mit der IVG-Revision ist im Bereich der IV das Einspracheverfahren abgeschafft worden, d.h. Verfügungen der IV-Stelle sind nunmehr wieder direkt durch Beschwerde beim Kantonsgericht anzufechten. Diese Verkürzung des Instanzenzugs bzw. der Wegfall der Filterfunktion des Einspracheverfahrens führt, wie das zweite Halbjahr 2006 und die ersten vier Monate des laufenden Jahres zeigen, offensichtlich zu einer deutlichen Mehrbelastung des Kantonsgerichts. Der festgestellten Zunahme liegt aber wohl auch die generelle Verschärfung der Leistungszusprache in der Praxis der IV-Stelle zugrunde.
- Gemäss den Übergangsbestimmungen zur IVG-Teilrevision vom 16. Dezember 2005 sind sämtliche Einsprachen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision (1. Juli 2006) bei den IV-Stellen hängig waren, durch die IV-Stellen weiter zu behandeln und in Form von Einspracheentscheiden zu erledigen. Gegen diese Einspracheentscheide kann Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Bei der IV-Stelle Basel-Landschaft waren am 31. März 2007 noch 360 unerledigte Einsprachen hängig, deren Aufarbeitung bis ca. Mitte 2008 dauern wird. Dies bedeutet, dass noch bis in den Spätsommer/Herbst 2008 aus zwei Quellen (neue Verfügungen/ "altrechtliche" Einspracheentscheide) Beschwerden am Gericht eingehen.
Während die Mehrbelastung aufgrund der zweitgenannten Ursache in Mass und Dauer präzise vorausgesagt werden kann und mit Sicherheit nur zu einer vorübergehenden Mehrbelastung führt, sind die Auswirkungen der Abschaffung des Einspracheverfahrens und der generellen Verschärfung der Praxis schwieriger abzuschätzen. Aber auch hier besteht die begründete Hoffnung, dass sich die Situation wieder stabilisieren wird.
1.2 Diese durch den Bund vorgegebene Entwicklung im IV-Bereich trifft auf eine auch in den übrigen Sozialversicherungsbereichen konstant zunehmende Geschäftslast der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts.
Das Mengengerüst der Verfahren aus allen Bereichen zeigt folgendes:
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2003
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2004
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2005
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2006
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2007
*
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Anzahl Neueingänge
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271
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289
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331
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368
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557
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Total hängige Fälle
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572
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419
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473
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540
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801
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Erledigungen
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442
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277
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301
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296
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384
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Pendenzen
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130
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142
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172
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244
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417
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*Die Hochrechnung für das Jahr 2007 basiert auf den effektiven Zahlen der Monate Januar bis Mai 2007.
Ende 2007 stehen laut Hochrechnung 557 Neueingänge 384 Erledigungen gegenüber. Damit droht eine massive Erhöhung der Pendenzen von 244 auf 417 Fälle.
1.3 Die voraussichtlichen Eingänge für das laufende Jahr werden sich in etwa auf der Höhe des mehrjährigen Durchschnitts vor Einführung des ATSG bewegen. (Durchschnitt 1998 - 2002: 547 Eingänge). Dabei ist aber zum einen zu beachten, dass seither wie bereits in den Amtsberichten an den Landrat über die Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 ausgeführt die Verfahren in den Bereichen BVG und UVG zugenommen und die durchschnittlich weniger aufwändigen in der Arbeitslosenversicherung stark abgenommen haben und generell die zu beurteilenden Fälle im Vergleich zu früheren Jahren komplexer und aufwändiger geworden sind. Hinzukommt dass vor Einführung des Einspracheverfahrens rund 30% der Verfahren ohne Urteil abgeschrieben werden konnten. Dieser Anteil ist ab 2003 auf 14% zurückgegangen.
Zum anderen war es auch zu jener Zeit unumgänglich, dass der Landrat zusätzliche befristete Kapazitäten bewilligte (vgl. Vorlage 1999/036; Beschluss des Landrates vom 3. Juni 1999). So betrug das Präsidialpensum (a.o.Vizepräsidien) in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 insgesamt 130%. Dieses Pensum stand vollumfänglich für die Rechtssprechung zur Verfügung, Aufgaben in der Geschäftsleitung waren noch keine zu leisten, vielmehr übernahm der Präsident des damaligen Verwaltungs- und Versicherungsgerichts auch Aufgaben im Versicherungsgericht.
1.4 Der massive Anstieg der hängigen Verfahren zieht unweigerlich eine deutliche Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer (Zeitraum vom Falleingang bis zum Urteilsversand) nach sich. Diese betrug im Jahr 2003 rund 8 Monate, in den Jahren 2004 und 2005 konnte sie jeweils auf knapp 7 Monate gesenkt werden, ehe sie im Jahr 2006 wieder auf 8 1/2 Monate anstieg. Berücksichtigt man die Diskrepanz, die im laufenden Jahr zwischen der Zahl der Neueingänge und derjenigen der Erledigungen zu erwarten ist, droht ein weiterer erheblicher Anstieg der Verfahrensdauer.
2. Zielvorstellungen
Ziel ist es, mit verschiedenen, zum grossen Teil befristeten Massnahmen die Zahl der Überträge auf rund 180 Fälle zu senken und dadurch eine durchschnittliche Verfahrensdauer von rund 8 Monaten sicherzustellen.
Dieses Ziel entspricht auch den Vorgaben des Bundes, der mit der IVG-Teilrevision vom 16. Dezember 2005 im Wesentlichen bezweckte, die Streitigkeiten über Leistungen der IV zu straffen und zu beschleunigen; sie wurde dem Parlament denn auch unter dem Titel "Massnahmen zur Verfahrensstraffung" unterbreitet. Soll im Interesse der versicherten Person aber auch der involvierten Amtsstellen (zB Sozialhilfe) ein IV-Verfahren zügig durchgeführt und erledigt werden, muss auch ein versicherungsgerichtliches Beschwerdeverfahren innert nützlicher Frist, d.h. innert weniger Monate, erledigt werden können.
3. Massnahmen
Angesichts der generell gestiegenen Geschäftslast und der wegen der IVG-Teilrevision befristet zusätzlich eingehenden Fälle sind Massnahmen auf zwei Ebenen zu ergreifen. Zum einen ist im wesentlichen mit den vorhandenen Mitteln eine erhöhte Fallzahl zu erledigen, diese Massnahmen wurden bereits in die Wege geleitet (nachstehend Ziff. 3.1.). Zum anderen sind für die Dauer der ausserordentlichen Zusatzbelastung zusätzliche Ressourcen erforderlich (nachstehend Ziff. 3.2). Die ausserordentlichen Massnahmen sind für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2009 vorzusehen, weil davon auszugehen ist, dass bis dahin die Beschwerden gegen die „altrechtlichen Einspracheentscheide" beurteilt sein werden.
3.1 Bereits eingeleitete Massnahmen aufgrund der generell gestiegenen Geschäftslast
Die Zahl der Sitzungen des Dreiergerichts wird im Jahr 2007 im Vergleich zu den Vorjahren erhöht: Insgesamt sind im laufenden Jahr 66 Sitzungen des Dreiergerichts vorgesehen (zum Vergleich: 2005 fanden 52 und im Jahr 2006 57 Sitzungen des Dreiergerichts statt). Gleichzeitig wird die Zahl der Fälle pro Sitzung erhöht. Mit dieser Erhöhung der Sitzungskadenz sollte es möglich sein rund 300 Urteile (Vorjahr 209) zu fällen. Derzeit ist offen, ob diese Sitzungskadenz nach Abschluss der befristeten Sondermassnahmen beibehalten werden muss. Offen ist derzeit auch, ob eine derartige (ordentliche) Sitzungskadenz mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden kann. Nach Abschluss der Sondermassnahmen muss diesbezüglich eine Neubeurteilung erfolgen.
3.2 Befristete Sondermassnahmen zur Bewältigung der ausserordentlichen Geschäftslast im Bereich der IV
Zusätzlich zur eben geschilderten erhöhten Sitzungskadenz sind befristet weitere ausserordentliche Sitzungen erforderlich, insbesondere um die Beschwerden gegen altrechtliche Einspracheentscheide zu bearbeiten. Es ist mit weiteren 36 halbtägigen Sitzungen während anderthalb Jahren zu rechnen.
Präsidium
Gemäss § 5 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes kann der Landrat, wenn es die Umstände erfordern, an allen Gerichten für eine beschränkte Dauer ausserordentliche Präsidien, ausserordentliche Vizepräsidien und ausserordentliche Richterinnen und Richter wählen. Gestützt auf diese Bestimmung wird dem Landrat eine vorübergehende Erhöhung des präsidialen Pensums an der Abteilung Sozialversicherungsgericht beantragt.
Die präsidiale Arbeit (Instruktion, Verhandlungsvorsitz) ist bei der geschilderten Geschäftslast mit dem ordentlichen Pensum von 100% nicht mehr zu bewältigen. Die Zahl der Verfahren, die zu instruieren sind, und die Zahl der Sitzungen wird sich für die Dauer der befristeten Massnahme beinahe verdoppeln. Eine befristete Erhöhung des Präsidialpensums ist deshalb unumgänglich. Sich dabei auf die beantragte Höhe von 40% (insgesamt 140%) zu beschränken, ist nur deshalb möglich, weil der Vizepräsident ebenfalls zahlreiche Sitzungen zu übernehmen bereit ist. Eine Unterstützung durch die Präsidien der anderen Abteilungen ist aufgrund deren ebenfalls hohen Belastung nicht möglich.
Lediglich zur Information werden nachfolgend die weiteren Massnahmen dargestellt, die erforderlich sind, um auf allen Ebenen zusätzliche befristete Kapazitäten bereitzustellen. Sie fallen in die Kompetenz der Geschäftsleitung bzw. werden auf dem ordentlichen Budgetweg behandelt.
- nebenamtliche Mitglieder des Gerichts : Erfreulicherweise sind die Richterinnen und Richter der Abteilung bereit, bei zusätzlichen Sitzungen mitzuwirken. Allerdings sind der Verfügbarkeit infolge des Nebenamts und der hauptberuflichen Tätigkeit Grenzen gesetzt. Die Abteilung wird deshalb auf die Unterstützung von Richterinnen und Richtern aus anderen Abteilungen des Kantonsgerichts bzw. aus dem Kreis der erstinstanzlichen Präsidien angewiesen sein.
- GerichtsschreiberInnen und Kanzlei : Die Instruktion der Verfahren und vor allem die zeitgerechte Begründung der Urteile erfordert auch bei den Gerichtsschreibern befristete zusätzliche Kapazität im vorgesehenen Umfang von 250% Stellenprozenten. Die Kanzlei, die anstelle der bisherigen 315 Verfahren (Durchschnitt 2003-2006) deren 540 (Hochrechnung 2007) administrativ zu bearbeiten hat, benötigt hierfür mindestens im Umfang von 50% (bisher 200%) zusätzliche Kapazität.
4. Kosten
Die Kosten für die befristeten Massnahmen belaufen sich insgesamt für die eineinhalb Jahre auf rund Fr. 750'000.-- (40% Präsidium, 250% GerichtsschreiberInnen, 50% Kanzlei). Hinzu kommen die sitzungsbezogenen Entschädigungen für die nebenamtlichen Mitglieder des Gerichts.
Antrag:
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In Anwendung von § 5 GOG wird das Pensum der Präsidien der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung am Kantonsgericht befristet für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2009 von 100% auf 140% erhöht. Die bisherigen Präsidien übernehmen das Pensum wie bis anhin je zur Hälfte.
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Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen des Kantonsgerichts
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Der Präsident
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Der Justizverwalter
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P. Meier
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M. Leber
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