2007-152 (1)
Bericht Nr. 2007-152 an den Landrat |
|
|
Bericht der:
|
Personalkommission
|
|
|
vom:
|
5. November 2007
|
|
|
zur Vorlage Nr.:
|
||
|
Titel des Berichts:
|
Änderung des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
|
|
|
Bemerkungen:
|
1. Einleitung
Am 19. Oktober 2006 überwies der Landrat die Motion der Geschäftsprüfungskommission „Gesetzliche Regelung der privatärztlichen Tätigkeiten an den Kantonsspitälern und deren Abgeltung" und erteilte damit den Auftrag, die privatärztliche Tätigkeit umfassend gesetzlich zu regeln.
Chefärztinnen und Chefärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Ärzte der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und unterstehen grundsätzlich der kantonalen Personalgesetzgebung. Die Rechte und Pflichten der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung ergeben sich allein aus der Personalgesetzgebung. Anders bei den Chefärztinnen und -ärzten sowie den Leitenden Ärztinnen und Ärzten - hier bestimmt heute § 10 Abs. 2 des Spitalgesetzes, dass Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen sowie der Umfang der privatärztlichen Tätigkeit und deren Abgeltung durch den Regierungsrat vertraglich geregelt werden.
2. Die Vorlage im Überblick
Auftrag war es, eine formalgesetzliche Regelung der Honorarabgeltung zu erarbeiten. Die neue gesetzliche Einbettung erfolgt auf drei Stufen, dem Spitalgesetz, dem Personaldekret und der Kaderarztfonds-Verordnung.
Im Spitalgesetz wird eine Bestimmung aufgehoben, welche beinhaltete, dass der Regierungsrat die Honorartätigkeiten der Chefärzte und der Leitenden Ärzte sowie ihre Rechte und Pflichten vertraglich regle. Konkret wird der Begriff vertraglich aufgehoben. In einem neuen Paragrafen wird der Anstellungsbehörde, seit dem 1.1.2006 der Spitaldirektor, die Kompetenz erteilt, die sogenannte vergütungsberechtigte Nebentätigkeit zu gestatten.
Ein weiterer neuer Punkt im Spitalgesetz betrifft die rechtliche Verankerung der Kaderarztverordnung. Das Finanzhaushaltgesetz besagt, dass zur Führung eines Fonds eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein muss. Diese gab es bisher in den Spitälern nicht.
Aus unerfindlichen Gründen waren die Löhne der Leitenden Ärzte im Personaldekret nicht festgeschrieben, diese Lücke wird mit der Vorlage nun geschlossen. Weiter wird die Position eines Leitenden Arztes geschaffen, der keine privaten Tätigkeiten ausübt, also keine Honorare generiert.
Es wird eine Regelung eingeführt, die es ermöglicht, den Chefärzten und -ärztinnen sowie den Leitenden Ärzten und Ärztinnen einen Leistungsanteil auszuzahlen, sofern die Klinik und das Gesamtspital die Vorgaben gemäss Globalbudget mindestens erfüllt.
In der Kaderarztverordnung sind im Wesentlichen die Führungsgrundsätze, die Zielvereinbarungen, die fachliche Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte, die personelle Verantwortung, die Fortbildung, die Lehr- und Forschungstätigkeit, die Arzneimittelversorgung, die Haftpflichtversicherung und die persönliche Leistungserbringung verankert. Diese besagt, dass der Arzt die Leistung am Patienten persönlich erbringen muss, wenn er Honorar dafür beziehen will.
In der Kaderarztfonds-Verordnung geht es um die Führung der Fondsrechnung und darum, was mit den Mitteln unternommen werden darf. Es wird weiter festgehalten, dass die Finanzkontrolle die Fonds regelmässig prüft.
3. Die Beratung in der Kommission
Die Personalkommission behandelte diese Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 17. September 2007 in Anwesenheit von RR Peter Zwick, Generalsekretär Rosmarie Furrer und Doris Bösch, Vorsteherin Personalamt. Zur Sitzung vom 15. Oktober 2007 wurden zusätzlich die Herren Dr. med. Niklaus Schaub, Leitender Arzt Gastroenterologie, KS Bruderholz, Prof. Dr. med. Niklaus F. Friederich, Chefarzt Orthopädische Klinik, KS Bruderholz, Prof. Dr. med. Thomas Gasser, Chefarzt Urologische Universitätsklinik, KS Liestal, Heinz Schneider, Direktor KS Liestal und Hans-Peter Ulmann, Direktor Kantonale Psychiatrische Dienste Liestal zur Anhörung eingeladen.
Der Kommission wurde durch die anwesenden Ärzte dargelegt, dass die Initiative zur Herstellung einer gesetzlichen Basis nicht von der Ärzteschaft ausgegangen sei. Die Kaderärzte seien mit der bisherigen Regelung durchaus zufrieden gewesen. Die VSD habe zusammen mit den Kaderärzten die Grenzbedingungen abgesteckt. Ein grosser Anteil dieser Arbeit sei in die Verordnung eingeflossen. Nach einem langwierigen und schwierigen Prozess stehe die Ärzteschaft insgesamt hinter dem Vorschlag. Der entscheidende Punkt sei, dass die Interessen der Ärzteschaft und jene des Spitals und des Kantons letztlich gleich gelagert und nicht gegensätzlich seien.
Zu Diskussionen Anlass gab vor allem der Kaderarztfonds. So wurde es als stossend empfunden, dass sich die Leitenden Ärztinnen und Ärzte und Chefärztinnen und -ärzte selber Mittel zuschanzen können - die Spitaldirektoren müssten lediglich informiert werden. Von Seiten der Spitaldirektoren wurde präzisiert, dass die Mittel des Fonds aus den Honoraren der speziellen Tätigkeiten der Ärzte generiert würden. Die Idee sei es, den Chefärztinnen und -ärzten die Möglichkeit zu bieten, ihren obersten Kadermitarbeiterinnen und -mitarbeitern, die ja in der Patientenbetreuung auch mithelfen, einen individuellen Anteil zukommen zu lassen. Der Eindruck, die Chefärzte könnten mit dem Fonds machen, was ihnen beliebt, sei jedoch falsch. Nur auf Antrag an den Spitaldirektor fliesse Geld aus diesem Fonds. Dieser werde durch die Finanzabteilung verwaltet und durch die Finanzkontrolle jährlich geprüft.
Weiter wurde bemängelt, dass sich der Anspruch auf den Fonds für die Finanzierung von Fort- und Weiterbildungen auf ärztliche Mitarbeitende beschränkt, Psychologinnen und Psychologen also keinen Anspruch hätten. Die Fachleute zeigten auf, dass es in diesem Fall um die direkt dem Chefarzt unterstellten Kader gehe. Die Weiterbildung der Psychologinnen und Psychologen wie auch des Pflegepersonals werde jedoch nicht über diesen Fonds abgerechnet.
Der Antrag, § 10b Abs. 2, lit. b, wie folgt zu ergänzen:
„b. zur Finanzierung von besonderen Leistungen von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen ohne vegütungsberechtigte Nebentätigkeiten."
wurde mit 5 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
4. Eintreten
Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten.
5. Antrag
Die Personalkommission stimmt der Änderung des Spitalgesetzes mit 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.
Die Personalkommission stimmt der Änderung des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) mit 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.
Gelterkinden, 5. November 2007
Im Namen der Personalkommission
Die Präsidentin: Christine Mangold
Beilagen:
-
Spitalgesetz
[PDF]
(von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
-
Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret)
[PDF]
(von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
Back to Top