2007-159
Parlamentarischer Vorstoss |
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Titel:
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Motion von Hans-Jürgen Ringgenberg SVP: Klarere gesetzliche Vorgaben und Standards für die Zuweisung von Rückstellungen (Fondsbildung) in der Staatsrechnung
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Autor/in:
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Eingereicht am:
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21. Juni 2007
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Nr.:
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2007-159
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Gemäss § 17 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes bedarf es für die Bildung von Zweckvermögen aus öffentlichen Mitteln der Grundlage in einem Gesetz oder einem interkantonalen Vertrag. Die gesetzliche Grundlage wird heute jedoch formell oftmals lediglich dadurch geschaffen, dass der Beschluss zur Bildung von Zweckvermögen gemäss § 31 Absatz 1 b dem fakultativen Volksreferendum unterstellt wird.
Diese gesetzlich etwas fragwürdig geregelte Vorfinanzierungs-Praxis mag nicht zu befriedigen. Es ist nicht richtig, dass für noch nicht klar definierte Projekte Rückstellungen resp. Fonds gebildet werden können, die nicht mit konkreten, fundierten Unterlagen, Plänen oder Projektstudien belegbar und erklärbar sind. Es gilt in dieser Hinsicht auch zu beachten, dass bei einer tatsächlichen Ergreifung des Volksreferendums, entsprechende Grundlagen vorhanden sein müssten. Es muss deshalb feststehen, welche Bedingungen für solche Vorfinanzierungen zusätzlich erfüllt und welche konkreten Unterlagen für Vorhaben und Projekte, rur welche die Spezialfinanzierung bestimmt sein soll, vorliegen müssen.
Ferner sind auch die Standards für die Rechnungslegung und gesetzlichen Vorgaben dahingehend neu zu definieren und festzulegen, dass solche Vorfinanzierungen resp. Fonds auch dem Eigenkapital, dass bei der allfälligen Einführung einer Defizitbremse für mögliche Steuererhöhungen massgebend sein soll, angerechnet werden können.
Ich bitte den Regierungsrat, eine Vorlage auszuarbeiten, die diese Kriterien klarer definiert und gesetzlich neu festlegt.
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