2007-167


Der Bankrat der BLKB ist für die Aufsicht, die Leitung und die Kontrolle im Konzern verantwortlich. Der Bankrat soll explizit kein politisches Gremium sein. Die Mitglieder des Bankrates sollen spezifische Fähigkeiten (siehe Punkt § 2 Verordnung zum Bankrat) ausweisen.

Der Regierungsrat schlägt dem Landrat die Zusammensetzung des Bankrates vor. Der Landrat ist an die Wahlvorschläge der Regierung gebunden.


Verordnung zum, Bankrat: § 2 Bankrat


Wir bitten den Regierungsrat folgende Fragen schriftlich zu beantworten:



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