2008-5
Vorlage an den Landrat |
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Titel:
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Postulat der Petitionskommission: Schaffung eines Berufsbildungsfonds (LR Nr. 2006-206
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vom:
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8. Januar 2008
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Nr.:
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2008-005
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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1. Ausgangslage
Am 7. September 2006 hat der Landrat das nachfolgende Postulat der Petitionskommission: Schaffung eines Berufsbildungsfonds (LR Nr. 2006-206 ) stillschweigend an die Regierung überwiesen. Das Postulat hat folgenden Wortlaut:
Auftrag:
Wir ersuchen den Regierungsrat, zu prüfen und zu berichten, wie ein Berufbildungsfonds geschaffen und am wirkungsvollsten ausgestaltet werden kann. Dieser Fonds soll dazu dienen, die finanzielle Belastung der Lehrbetriebe im Bereich der Berufsausbildung zu verringern und damit die Schaffung neuer Lehrstellen zu fördern, die Berufsausbildung im Verbund zu fördern und die Finanzierung von noch zu umschreibenden Aktivitäten und Programmen der beruflichen Ausbildung sicher zu stellen.
Geäufnet werden kann der Berufsbildungsfonds durch Beiträge seitens der Arbeitgeber und des Kantons, eventuell auch der Gemeinden. Die Beitragszahlungen sollten möglichst einfach, z.B. durch die Ausgleichskassen, erhoben werden. Insgesamt soll das Prinzip zur Anwendung gelangen, dass alle Arbeitgeber bezahlen, aber diejenigen, die direkt etwas für die berufliche Ausbildung tun, davon auch direkt profitieren.
Begründung:
In der Beratung der Petition «Arbeit für die Jugend» des Jugendrates Baselland hat die Petitionskommission es mehrfach bestätigt erhalten, dass sich Arbeitgeber in ganz unterschiedlichem Masse an der beruflichen Ausbildung beteiligen. Neben engagierten Arbeitgebern gibt es auch solche, die lieber ausbilden lassen und dann gewissermassen als Trittbrettfahrer gerne ausgebildetes Personal einstellen. Von einem Berufsbildungsfonds versprechen wir uns zumindest einen gewissen finanziellen Ausgleich zwischen ausbildenden und nichtausbildenden Betrieben, einen Anreiz, neue Lehrstellen zu schaffen, eine Förderung der Lehrstellen im Verbund, eine generelle Aufwertung der dualen Berufsausbildung und eine gesicherte finanzielle Basis für bereits bestehende und allfällige künftige Bemühungen des Kantons im Bereich der beruflichen Ausbildung. Der angehörte Vertreter der Wirtschaftskammer BL hat sich aus diesen Gründen ganz klar für einen Berufsbildungsfonds ausgesprochen und verspricht sich dadurch einen positiven Effekt auf das Angebot an Lehrstellen.
Einige Kantone der Westschweiz verfügen seit ein paar Jahren über Erfahrungen mit einem Berufsbildungsfonds. Wenn sich diese Lösungen auch unterscheiden, so kann gewiss auf ihre Erfahrungen damit zurückgegriffen werden. Auf jeden Fall sollte ein Modell gewählt werden, das administrativ einfach zu vollziehen ist, einen echten Anreiz zur Schaffung neuer Lehrstellen bewirkt und insgesamt dazu beiträgt, dass das Angebot an Lehrstellen sich auch stärker am künftigen Stellenmarkt orientiert.
2. Grundsätzliche Bemerkungen zu den Berufsbildungsfonds
2.1. Wiederaufnahme einer Forderung
Das Postulat nimmt auf kantonaler Ebene die Forderung nach einem staatlichen Berufsbildungsfonds wieder auf, die 1998 von gewerkschaftlichen Kreisen landesweit in Form einer Eidg. Volksinitiative „für ein ausreichendes Lehrstellenangebot" („Lehrstellen-Initiative") lanciert worden ist. Mit der Initiative sollte Folgendes in der Bundesverfassung festgelegt werden: a) Das Recht auf eine berufliche Ausbildung; b) Bund und Kantone sorgen für ein genügendes Ausbildungsangebot; c) Der Bund errichtet einen Berufsbildungsfonds; d) Die Finanzierung des Fonds erfolgt über eine von allen Arbeitgebern zu leistende Abgabe; e) Der Bund regelt die Verteilung der Fondsmittel auf die Kantone, diese sind für deren Verwendung zuständig.
Gleichzeitig befassten sich damals die Eidg. Räte mit der Erarbeitung des neuen Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG). Als Antwort auf die Lehrstellen-Initiative wurde ein Artikel über die Schaffung von Berufsbildungsfonds ins neue BBG aufgenommen.
Die Volksinitiative (Lehrstelleninitiative) wurde in der Abstimmung vom 18. Mai 2003 mit 68 % Nein-Stimmen abgelehnt. Das BBG ist 2004 in Kraft getreten. Seither gibt es eine bundesrechtliche Regelung betreffend die Schaffung und Äufnung von Berufsbildungsfonds.
2.2. Berufsbildungsfonds gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung
Gemäss BBG (Art. 60) ist die Schaffung von Fonds zur Förderung der Berufsbildung Sache der Organisationen der Arbeitswelt (OdA; das sind Verbände und Branchenorganisationen). Die OdA umschreiben den Förderungszweck. Die OdA können beim Bund die Allgemeinverbindlichkeit beantragen, so dass auch die sogenannten „Trittbrettfahrer" (Unternehmen, die weder Verbandsmitglieder noch Ausbildungsbetriebe sind) ihren Beitrag an die Kosten der beruflichen Bildung leisten müssen.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung berücksichtigt, dass die Gegebenheiten sehr unterschiedlich sind. Die Entwicklung des Lehrstellenangebots, die Lehrstellennachfrage, die Ausbildungskosten und die sozialpartnerschaftlichen Regelungen sind je nach Branche und Beruf sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Verantwortung für die Bildung von Berufsbildungsfonds den betroffenen Akteuren der Wirtschaft übertragen. Der effiziente Einsatz der Mittel ist so garantiert.
Die Chance der Berufsbildungsfonds ist von verschiedenen Verbänden erkannt worden, und so haben bereits etliche Branchenorganisationen für ihre Berufsbildungsfonds die Allgemeinverbindlichkeit erlangt - zum Beispiel Interieursuisse, Schweiz. Metall-Union (SMU), Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM), Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI), Schweizerischer Carrossierverband (VSCI), Autogewerbeverband der Schweiz (AGVS), Verband Schweizerischer Gärtnermeister (VSG). Weitere Berufsbildungsfonds von Branchen-Verbänden sind in Vorbereitung.
Die Fondsmittel dieser Branchenorganisationen werden verwendet für zentral zu erbringende Leistungen wie Grundlagenentwicklung, Entwicklung von Unterrichtsmaterialien, Nachwuchswerbung, Entwicklung der Qualifikationsverfahren (Lehrabschlussprüfungen) etc.
2.3. Berufsbildungsfonds gemäss kantonalen Gesetzen
Einige Kantone - vor allem in der Westschweiz - kennen Berufsbildungsfonds auf der Grundlage von kantonalen Gesetzgebungen. Sie werden durch Beiträge der Arbeitgeber sowie teilweise durch Subventionen finanziert. Die Fondsmittel werden grösstenteils für Beiträge an die Kosten von Berufs- und Weiterbildungsveranstaltungen der Berufsverbände verwendet. Die Kantone Wallis, Genf, Neuenburg und Jura kennen solche Berufsbildungsfonds. Im Kanton Freiburg dient der Berufsbildungsfonds zur Deckung der Ausgaben für Bau, Unterhalt und Betrieb der Berufsfachschulen.
Die meisten Berufsbildungsfonds in der Westschweiz sind vor der Inkraftsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes und meist aufgrund von Sparmassnahmen der Kantone entstanden, welche zu Kürzungen der Subventionen im Berufsbildungsbereich führten. Dies ist mit ein Grund, weshalb mit den Fondsmitteln vor allem die obligatorischen überbetrieblichen Kurse für Lernende (früher: Einführungskurse) zusätzlich zu den Subventionen von Bund und Kanton finanziert werden.
3. Die Anliegen des Postulats
Das Postulat regt die Schaffung eines kantonalen Berufsbildungsfonds an, um folgende Zielsetzungen zu erreichen:
3.1. Anreiz zur Schaffung neuer Lehrstellen
Das Postulat geht davon aus, dass mit einem Berufsbildungsfonds Betriebe eher bereit sind, neue Lehrstellen zu schaffen, weil sie - wenn sie nicht ausbilden - eine Abgabe in einen Berufsbildungsfonds entrichten müssten.
Die Erfahrungen mit den Berufsbildungsfonds in den Kantonen Neuenburg und Genf zeigen nun, dass die Berufsbildungsfonds keine positive steuernde Wirkung auf das Lehrstellenangebot haben. Trotz der schon länger bestehenden Berufsbildungsfonds hat die berufliche Ausbildung im dualen System in diesen beiden Kantonen nicht zugenommen. Es zeigt sich, dass sich das Lehrstellenangebot infolge konjunktureller Entwicklungen (Auftragslage in den Betrieben) und langfristig auch als Folge des wirtschaftlichen Strukturwandels (EDV, Automatisierung) verändert. Ebenfalls einen Einfluss haben Faktoren wie demografischer Wandel oder die Veränderung von Bildungspräferenzen. Die relativ geringfügigen Bonuszahlungen aus einem kantonalen Fonds an Lehrbetriebe könnten gegenüber diesen Entwicklungen wenig bewirken.
3.2. Verhinderung von „Trittbrettfahrern"
Das Postulat hält fest, dass es Betriebe gibt, die lieber ausbilden lassen und dann gewissermassen als Trittbrettfahrer gerne ausgebildetes Personal einstellen. Der Berufsbildungsfonds soll zumindest einen gewissen finanziellen Ausgleich zwischen ausbildenden und nichtausbildenden Betrieben schaffen.
Wie bereits aufgeführt, haben die Berufsbildungsfonds in den Westschweizer Kantonen nicht zu einem erhöhten Lehrstellenangebot geführt. Im Weiteren ist beim unternehmerischen Entscheid, eine Lehrstelle zu schaffen, wohl vor allem (wenn auch oft nicht bewusst) das positive Kosten/Nutzen-Verhältnis der Ausbildung ausschlaggebend. Da sich die Ausbildung von Nachwuchskräften im dualen System für Unternehmen lohnt ( Schweri: Kosten und Nutzen der Lehrlingsausbildung; Chur/Zürich 2003 ), braucht es eigentlich keinen Berufsbildungsfonds, um steuernd auf das Lehrstellenangebot eingreifen zu wollen. Der Betrag aus dem Fonds wäre für die Unternehmen irrelevant, denn die Betriebe schaffen Lehrstellen und bilden ihren Nachwuchs aus, weil sich dies letztlich für sie finanziell lohnt (Lernende sind Beschäftigte und leisten einen produktiven Beitrag, bei Weiterbeschäftigung spart das Unternehmen Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten etc.).
Mit der Errichtung eines kantonalen Berufsbildungsfonds müssten die Unternehmen per Gesetz jährlich eine Abgabe bezahlen. Damit ist auch zu befürchten, dass sich potenzielle Lehrbetriebe von ihrer Verantwortung, sich an der Ausbildung zu beteiligen, loskaufen würden. Im Ergebnis würden dann nicht mehr Lehrstellen geschaffen. In jedem Fall würde die nicht einfache Motivationsarbeit, Nichtlehrbetriebe für die Ausbildung zu gewinnen, zusätzlich erschwert.
4. Generelle Überlegungen
4.1. Allgemein verbindlich erklärte, schweizerische Berufsbildungsfonds der Verbände und zusätzliche kantonale Berufsbildungsfonds
Wie bereits oben aufgeführt, ermöglicht das neue Berufsbildungsgesetz den Branchenverbänden die Errichtung von Berufsbildungsfonds, welche auch allgemeinverbindlich erklärt werden können. Verschiedene Verbände machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Wenn nun ein kantonaler Berufsbildungsfonds errichtet würde - wie dies im Postulat vorgeschlagen wird -, könnte dies zu einem verminderten Mittelzufluss an die branchenbezogenen gesamtschweizerischen Berufsbildungsfonds führen und dadurch deren Zweckerfüllung stören, denn Betriebe könnten wohl kaum dazu verpflichtet werden, Beiträge in zwei verschiedene - also in einen kantonalen und in einen branchenbezogenen gesamtschweizerischen - Fonds einzubezahlen.
4.2. Kosten der Fondsverwaltung
Die Verwaltung eines kantonalen Berufsbildungsfonds ist - dies zeigen grobe Schätzungen - aufwändig. Zu bewältigen sind das Inkasso, die Ausscheidung/Anrechnung von Zahlungen an Branchenfonds, die Mittelverteilung an Lehrbetriebe, Berufsverbände oder Projekte und das Controlling.
5. Die Lage auf dem Lehrstellenmarkt
Im Augenblick ist die Lage auf dem Baselbieter Lehrstellenmarkt zwar nicht dramatisch; sie muss aber immer noch als angespannt bezeichnet werden. Insbesondere eher leistungsschwache Jugendliche haben Mühe, eine Lehrstelle zu finden. Der Kanton hat gemeinsam mit der Wirtschaft verschiedene Anstrengungen unternommen, um die Situation für die eher leistungsschwächeren Jugendlichen zu verbessern. Erinnert sei unter anderem an die Einsetzung eines Lehrstellenförderes bei der Wirtschaftskammer, an die Schaffung der Jugendberatungsstelle „wie weiter?", an die Förderung der Lehrbetriebs-Verbünde, an die Förderung der Attestausbildung bei Kanton und Wirtschaft, an die Schaffung von Brückenangeboten und Vorlehren, an die Lancierung des Projekts „E Lehr mit Kick" oder an das Angebot „check-in aprentas". Dank dieser Massnahmen und der Ausbildungsbereitschaft der Wirtschaft ist die Situation im Kanton Basel-Landschaft weniger dramatisch als in anderen Kantonen und Regionen der Schweiz. Im Weiteren wird aus demographischen Gründen die Nachfrage nach Lehrstellen in den nächsten Jahren zurückgehen, und damit wird sich die Lage auf dem Lehrstellenmarkt voraussichtlich weiter entspannen.
6. Antrag
Gestützt auf diese Stellungnahme beantragt die Regierung dem Landrat, das Postulat abzuschreiben.
Liestal, 8. Januar 2008
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Pegoraro
Der Landschreiber: Mundschin
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