Parlamentarischer Vorstoss
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Titel:
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Motion von Thomas Schulte, FDP: Gleichstellung von Einfriedungen und Grünhecken im kantonalen Baugesetz
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Autor/in:
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Thomas Schulte
, FDP (Anderegg, Buser, Fünfschilling, Holinger, Nufer, Oestreicher, Rufi, Schneeberger)
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Eingereicht am:
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13. März 2008
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Nr.:
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2008-063
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Da eine Grünhecke schon immer mit den Einfriedungen gleichgestellt wurde, sollten dementsprechend nun auch Einfriedungen aller Art bis zu einer Höhe von 1.80 Meter gestattet werden.
Nicht immer können aus Platzgründen, bei immer kleineren Bauparzellen, Doppel-, Mehr- oder Reiheneinfamilienhäusern, Hecken als Sichtschutz angepflanzt werden. Der Eigentümer kann bei Bedarf, seinen Privatbereich nicht entsprechend schützen. Um einen entsprechenden Schutz vor neugierigen Blicken zu erreichen, kann er nun gemäss Einführungsgesetz vom ZGB § 100, eine Grünhecke, bei einem Grenzabstand von 60 cm, entlang der Parzellengrenze einpflanzen, welche max. 1.80 Meter hoch sein darf. Bei Doppel-, Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern wird es jedoch schwieriger an der gemeinsamen Parzellengrenze eine Einfriedung in derselben Höhe vorzunehmen. Er kann an der Grenze nur mit der Einwilligung des Nachbars, eine Einfriedung erstellen, welcher höher als 1.20 Meter ist. Dort sollte die Einfriedung jeglicher Art, ohne Einwilligung des Nachbars, bis auf eine Höhe von 1.80 Meter erstellt werden dürfen. Die Höhe entspricht der neu im Einführungsgesetz vom ZGB § 100 bewilligten Grünhecken, welche per 1. August 2007 in Kraft ist.
Entlang von übrigen Parzellengrenzen sollte die gleiche Regelung wie im EFG vom ZGB § 100 zur Anwendung kommen.
Ich ersuche den Regierungsrat den § 92 des kantonalen Baugesetzes wie folgt zu ändern
§ 92 Stützmauern und Einfriedungen
1 Stützmauern, welche die Höhe von 1.20 m nicht übersteigen, dürfen an die Grenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbscheidig auf die Grenze gestellt werden.
neu 2. Einfriedungen, welche die Höhe von 1.80 m nicht übersteigen, dürfen bei Doppel-, Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern entlang der gemeinsamen Parzellengrenze, an die Grenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbscheidig auf die Grenze gestellt werden.
neu 3. Einfriedungen, welche die Höhe von 1.80 m nicht übersteigen, dürfen bei übrigen Parzellengrenzen mit einem Abstand von 20 cm an die Grenze versetzt werden.
alt 2. neu 4. unverändert
alt 3. neu 5. unverändert
alt 4. neu 6 unverändert
alt 5. neu 7. unverändert
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