Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz über die politischen Rechte vom 7. September 1991 (1) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1
1 Das Stimmrecht wird in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte angemeldet ist und wohnt (politischer Wohnsitz), ausgeübt. Fahrende üben das Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus.
§ 4 Absatz 1
1 Aufgrund des Stimmregisters hat die Gemeinde allen Stimmberechtigten spätestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag bzw. spätestens bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag einen Stimmrechtsausweis zuzustellen.
§ 5 Absatz 3 erster Satz
3 Die Öffnungszeiten werden durch den Gemeinderat festgelegt.
§ 6 Absatz 1
1 In jeder Einwohnergemeinde ist mindestens ein Wahlbüro von mindestens 7 Mitgliedern zu wählen.
§ 18 Absätze 3 und 4
3 Die Stimmzettel sind den Stimmberechtigten durch die Gemeinde spätestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Vorbehalten bleibt § 2 Absatz 3.
4 Die Gemeinden können durch ein Reglement vorsehen, dass die Vorlagen und Erläuterungen pro Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.
§ 33 Absatz 6
6 Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Stimmberechtigter kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nach Einreichung des Wahlvorschlags seine Unterschrift nicht zurückziehen. Der Name eines Stimmberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird vom Statthalteramt auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag belassen und auf allen übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. Treffen mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig ein, so entscheidet das Los. Dieses wird vom Bezirksstatthalter gezogen.
§ 38 Absätze 3 und 6
3 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck (Freie Liste) benutzt, kann Kandidatennamen der Parteilisten eintragen und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Parteiliste anbringen. Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.
6 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie keinen Kandidatennamen des Wahlkreises enthalten.
§ 40 Absätze 6 - 9
6 Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, so erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, die bei der Teilung nach § 40 Absatz 4 den grössten Rest erzielt.
7 Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist.
8 Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.
9 Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los.
§ 41 Absätze 2 - 4
2 Jede Partei erhält im Wahlkreis so viele Mandate, als die 2. Wahlzahl in ihrer Wählerzahl enthalten ist. Restmandate entfallen auf jene Wahlkreisparteien, die bei der Teilung ihrer Wählerzahl durch die 2. Wahlzahl die grössten Bruchzahlen aufweisen. Haben mehrere Wahlkreisparteien aufgrund der gleichen Bruchzahl den gleichen Anspruch auf ein Restmandat, so entscheidet das Los.
3 Entfallen so auf einen Wahlkreis weniger Mandate, als ihm gemäss § 49 zustehen, so werden ihm die fehlenden Mandate zulasten jener Parteien zugeteilt, welche im übervertretenen Wahlkreis bei einer Mandatverteilung gemäss dem Verfahren von § 40 kein Mandat bzw. die letzten Mandate erhalten würden und im untervertretenen Wahlkreis eine Liste eingereicht haben. Bei dieser Berechnung werden nur Parteien berücksichtigt, die bei der regionalen Mandatverteilung mindestens ein Mandat erhalten haben. Die Regelung von § 40 ist sinngemäss anzuwenden.
4 Entfallen auf mehrere Wahlkreise weniger Mandate, als ihnen gemäss § 49 zustehen, so werden ihnen die fehlenden Mandate gemäss dem Verfahren von Absatz 3 zugeteilt. Dabei ist bei demjenigen untervertretenen Wahlkreis zu beginnen, in welchem die das Mandat abgebende Partei zuerst ein weiteres Mandat erhalten würde. Die Regelung von § 40 ist sinngemäss anzuwenden.
§ 55 Buchstabe c
c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
§ 56 Absatz 1
1 Die Stimmberechtigten muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
§ 69 Buchstabe c
c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).
§ 83 Absatz 3
3 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes bzw. seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen, spätestens jedoch am dritten Tag nach der ordnungsgemässen Veröffentlichung des Ergebnisses.
§ 90 Absatz 1
1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Eröffnung des Entscheides bzw. der Verfügung dem Verfassungsgericht einzureichen.
II.
Die Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (2) wird wie folgt geändert:
§ 39 Absatz 2
2 Betrifft die Beschwerde den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, ist sie innert drei Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen.
III.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Liestal, 10. Dezember 1997 Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten: