LR Protokoll 11. März 1999 (Teil 1)

Protokoll der Landratssitzung vom 11. März 1999



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Begrüssung, Mitteilungen

Landratspräsident Claude Janiak begrüsst zur Fortsetztungssitzung. Im Speziellen heisst er eine Klasse der Sekundarschule Gründen in Muttenz mit ihrem Klassenlehrer, Herrn Baltensberger, willkommen. Der Präsident hofft, dass trotz der aktuell laufenden Bundesratswahlen sich nicht alle vor den Fernseher verabschieden werden.

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei




10 97/160 97/160a
Berichte des Regierungsrates vom 2. September 1997 und der Finanzkommission vom 13. Dezember 1998 und vom 11. Februar 1999: Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode für die natürlichen und die juristischen Personen. 2. Lesung der Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes

Kommissionspräsident Roland Laube hat keine zusätzlichen Bemerkungen anzubringen.

Detailberatung

Titel und Ingress Keine Wortbegheren

I.
§ 8 Abs. 1, 4, 5, und 6;
§ 9 Abs. 1;
§ 9 Abs. 4;
§ 16 Abs. 1 lit f letzter Satz;
§ 20 Abs. 2 und 3

Keine Wortbegehren

§ 27 bis Abs. 3

Roland Laube bemerkt, die Beiträge an die Säule 3a würden für die Jahre 1999 und 2000 in die ominöse Bemessungslücke fallen, ein Umstand, der nicht zu ändern sei. Die Finanzkommission sei aber nun auf eine auch im Kanton Bern zur Diskussion stehenden Lösung gestossen, welche vorsieht, dass bei der späteren Leistungsauszahlung die in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Beiträge nicht zu besteuern sind. Würde der Vorschlag nicht angenommen, müssten die Beiträge besteuert werden. Die Kompensation könnte unter Umständen aber erst nach Jahrzehnten zum Tragen kommen. Wenn man als Steuerpflichtiger die Abzüge dannzumal geltend machen möchte, müssten die entsprechenden Belege der Steuerverwaltung vorgelegt werden.
Der Kommissionspräsident bittet, dem Vorschlag zuzustimmen.

://: Der Landrat akzeptiert § 27 bis stillschweigend in vorliegender Fassung.

§ 29 Abs. 1 lit. b;
§ 29 Abs. 2ter;
§ 29bis Abs. 7 letzter Satz;
§ 34 Abs. 1, 2 und 3;
§ 87 I. Natürliche Personen - 1. Steuerperiode;
§ 88 2. Bemessungsperiode;
§ 89 3. Verlustrechnung;
§ 90 4. Sozialabzüge;
§ 91 5. Bemessung des Vermögens, Abs. 1

Keine Wortbegehren

§ 91 5. Bemessung des Vermögens

Roland Laube klärt, die vorliegende Änderung habe die Steuerverwaltung aus Gründen der Klarstellung noch eingebracht; die Kommission habe den Punkt übersehen. Es gehe um die Frage, was bei Firmen geschehe, bei denen das Kalenderjahr nicht mit dem Geschäftsjahr übereinstimme. Er bittet, die Änderung zu genehmigen.

://: Der Rat stimmt dem Antrag stillschweigend zu.

§ 91 5. Bemessung des Vermögens Abs. 3 und 4;
§§ 92, 93, 95 und 96 aufgehoben;
§ 97 II. Juristische Personen - 1. Steuerperiode;
§ 98 2. Bemessung des Reinertrages;
§ 99 3. Bemessung des Eigenkapitals;
§ 100 4. Steuersätze;
§ 101 Abs. 1;
§ 102 Abs. 5;

Keine Wortbegehren

§ 135 Abs. 4

Roland Laube weist darauf hin, dass es bei diesem Paragrafen darum geht, ab welchem Stichtag Steuervorauszahlungen verzinst werden sollen. Der im Antrag von Max Ribi angesprochene 1. April beziehe sich schon nach jetzigem Gesetz nur auf Verrechnungssteuerguthaben. Für die übrigen Steuerguthaben laufe der Vergütungszins bereits heute ab Einzahlungsdatum. Somit wäre an sich materiell keine Änderung notwendig gewesen, doch beschloss die Kommission, eine redaktionelle Änderung vorzunehmen, da der Text nicht sehr klar formuliert war.

://: Der Rat genehmigt die neue Fassung stillschweigend.

§ 135 Abs. 7;
§ 135b 1b. Grundlage und Verfahren;
§ 135c 1c Schlussabrechnung
§ 198 X. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen

Keine Wortmeldungen

Abs. 5 lit. a

Roland Laube
klärt, dieser Punkt sei ebenfalls erst in der zweiten Lesung beachtet worden.

://: Der Rat stimmt der neuen Fassung stillschweigend zu.

Abs. 5 lit. b Kein Wortbegehren

Abs. 5 lit c.

Hildy Haas klärt namnes der SVP-Fraktion, es gehe darum, ausserordentliche Spenden auch in der Bemessungslücke abziehen zu dürfen. Buchstabe c bedeutet in der vorliegenden Fassung, dass die Beträge über die ordentlichen Spenden hinaus abgezogen werden dürften. Dieter Völlmin aber wollte mit seinem Antrag erwirken, dass die Spenden abgezogen werden dürfen, damit die Hilfswerke und andere Organisationen, welche auf diese Spenden angewiesen sind, während der zwei Jahre nicht ein Finanzloch ertragen oder Subventionsgesuche an den Staat stellen müssten. Aus dieser Überlegung heraus bringt die Fraktion folgende Version ein:
§ 198 Abs. 5 lit. c: Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen sowie freiwillige Zuwendungen.

RR Hans Fünfschilling zeigt am Beispiel für ausserordentliche Aufwendungen beim Liegenschaftsunterhalt auf, worum es geht: Angenommen, jemand hat an seinem Haus in den Jahren 1997 und 1998 keine, im Jahre 1999 und 2000 aber Unterhaltsarbeiten ausgeführt, welche den Pauschalabzug übersteigen, dann stellt sich die Frage, wofür denn in den Jahren 1999 und 2000 Steuern bezahlt werden müssen. Für diese beiden Jahre werden Steuern für den Pauschalabzug der Jahre 1997 und 1998 bezahlt. Im Jahre 2001 kann nur abgezogen werden, was den Pauschalabzug in den Jahren 1999 und 1998 überschritten hatte. Dies, weil in den Jahren der Bemessungslücke, 1999 und 2000, eine Abzugsmöglichkeit bestanden hatte.
Ein anderes Beispiel: Wenn jemand in den Jahren 1997 und 1998 2000 Franken an das Rote Kreuz stiftet, bezahlt er in den Jahren 1999 und im Jahre 2000 je um 2000 Franken reduzierte Steuern. Bezahlt er im Jahre 2001 wiederum ein, kann er seine Einzahlung abziehen und erzielt damit die immer wieder gleiche Abzugssituation.
Mit der Formulierung von Frau Haas würden die 2000 Franken der Jahre 1999, 2000 und 2001 aufsummiert, was bedeutete, dass er dann in der Steuererklärung 6000 Franken abziehen könnte. Dies würde zu beträchtlichen Steuereinbussen führen. Im Unterschied zu Frau Haas wären mit der Formulierung der Finanzkommission aber nur ausserordentliche und über den normalen Abzugsmöglichkeiten liegende Beträge abziehbar.

Urs Baumannn zeigt ein gewisses Verständnis für die von der SVP aufgeworfenen Fragen. Wenn jemand für die Jahre 1997 und 1998 die Abzüge vorgenommen hätte, wäre die Veranlassung, in den Jahren 1999 und 2000 ebenfalls einzuzahlen, sehr gering. Dies dürfte die Überlegung von Dieter Völlmin gewesen sein. Somit ginge es also nicht mehr darum, mehr, sondern überhaupt noch etwas an freiwilligen Zuwendungen einzubezahlen.

Roland Laube ist sich mit allen andern im Klaren, dass in der gestellten Frage beim Steuerharmonisierungsgesetz eine Lücke besteht. Die Finanzkommission vertritt die Meinung, die Lücke sollte geschlossen werden, wenn auch gewisse formaljuristischen Fragezeichen bleiben. Seines Erachtens unterscheiden sich die beiden Formulierungen inhaltlich kaum, weshalb er beantragt, auf der vorsichtigen Seite zu agieren und dem Vorschlag der Finanzkommission zuzustimmen.

Hanspeter Ryser zeigt sich von den Begründung Urs Baumanns überzeugt. Wenn jeglicher Abzug während der zwei Jahre begründet werden müsste, wäre man sicher, dass die freiwilligen Zuwendungen auch einbezahlt würden. Tatsächlich liege das Problem doch bei den gemeinnützigen Organisationen, die während zwei Jahren kein Geld mehr einnehmen würden und dadurch in ihrer Existenz bedroht wären. Der Landrat bittet, den Antrag der SVP zu unterstützen.

RR Hans Fünfschilling verdeutlicht seine Argumentation mit einem Hinweis auf die Steuersystematik: Stimmte der Rat dem Antrag der Finanzkommission zu, so würde die Gesetzeslücke geschlossen. Mit der SVP-Formulierung würde ganz klar gegen das Steuerharmonisierungsgesetz verstossen, indem die Aufwendungen über Jahre aufsummiert würden. Bei allem Verständnis für das Anliegen bittet der Regierungsrat, diesen klaren Verstoss gegen das Harmonisierungsgesetz zu vermeiden, seinen steuersystematischen Überlegungen zu folgen und dem Analogieschluss zum Pauschalabzug beizupflichten.

Urs Steiner zeigt ebenfalls Verständnis für das Anliegen der SVP und den ergänzenden Argumenten von Urs Baumann. Effektiv könnte der Empfänger benachteiligt werden. Auch die Versicherungen befürchten, dass in die Säule 3a während er beiden Jahre gar nicht einbezahlt wird, weil keine Abzugsmöglichkeit besteht.
Der Landrat möchte vom Finanzdirektor erfahren, ob eine Möglichkeit bestände, dass jene, die nicht einbezahlen oder spenden, nachbesteuert würden.

Hildy Haas möchte, dass jene, die mit Belegen nachweisen, was sie einbezahlt haben, den Abzug vornehmen dürften, zumal es ja keinen pauschalen Spendenabzug gibt.

Urs Baumann anerkennt diesen Vorschlag durchaus als Lösungsmöglichkeit, nur befürchtet er damit einen gewaltigen administrativen Aufwand, weil dann jede Steuererklärung und jede Veranlagung auf Spendeneinzahlungen überprüft werden müsste.

RR Hans Fünfschilling antwortet zur Frage der Nachbesteuerung, dies wäre eine Art Strafsteuer, und jemanden zu bestrafen, weil er nicht gespendet habe, wäre wohl nicht möglich, schliesslich bestehe ja auch keine Spendenpflicht.

Roland Laube ist es ein Anliegen, den Rat darauf hinzuweisen, dass man schon mit der Formulierung der Kommission an die Grenze der Bundesrechtskonformität vorgerückt sei. Mit einer noch weiter gehenden Fassung würde man Beschwerden geradezu provozieren.

Claude Janiak stellt den Antrag der Finanzkommission jenem der SVP gegenüber.

://: § 198 X. Abs. 5 lit. c: Der Landrat beschliesst den Antrag der Finanzkommission.

§ 198 X. Abs. 6 Kein Wortbegehren

§ 198 X. Abs. 7

Roland Laube gesteht ein, dass zuwenig bedacht wurde, dass jene Leute, die in den Jahren 1999 und 2000 steuerlich noch als Kind gelten, während ihres gesamten Lebens für zwei Jahre weniger Kinderabzüge geltend machen können. Um den Ausfall der Jahre 1999 und 2000 zu kompensieren, soll deshalb für die Steuerperiode 2001 pro Kind ein zusätzlicher Kinderabzug möglich sein.

Urs Baumann weist darauf hin, dass es sich hier um einen Kompromiss handelt. Was die Familien verlieren, würde damit nicht vollständig kompensiert. Trotzdem kann er mit dem Vorschlag leben. Nach Berechnungen dürften die Ausfälle in einem Steuerjahr etwa 20 Millionen Franken betragen. Allerdings handle es sich dabei nur um eine Verschiebungsposition. Das Geld sei für den Kanton nicht verloren, sondern dürfte in den darauffolgenden 20 bis 25 Jahren wieder hereingeholt werden.

://: § 198 X. Abs. 7: Der Rat stimmt dem Antrag der Finanzkommission stillschweigend zu.

§ 199 XI. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen;
§ 200 XII. Anwendbares Recht beim Wechsel der zeitlichen Bemessung;
§ 201 XIII. Aufhebung anderer Gesetzesbestimmungen

Keine Wortbegehren

Schlussabstimmung

://: Der Landrat stimmt dem bereinigten Steuer- und Finanzgesetz mit 66 gegen 3 Stimmen zu.

Änderung Steuer- und Finanzgesetz

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei





Fortsetzung des Protokolls vom 11. März 1999


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