LR Protokoll 27.11.1997 (Gesetzestext)
zum Gleichstellungsgesetz (EG GIG)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 der Verfassung vom 17. Mai 1984(1) und das Bundesgesetz vom 24. März 1995(2) über die Gleichstellung von Frau und Mann, beschliesst:
A. Zweck
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann. B. Schlichtungsstelle
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben ist die Schlichtungsstelle gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG).
2 Die Schlichtungsstelle besteht aus der Schlichtungskommission und dem Sekretariat.
1 Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind vor Anrufung richterlicher Behörden der Schlichtungsstelle zu unterbreiten.
3 Wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle fakultativ.
1 Wird mit der Anfechtung einer Kündigung gemäss Artikel 10 Absatz 1 GIG provisorische Wiedereinstellung gemäss Artikel 10 Absatz 3 GIG verlangt, ist vor Ablauf der Kündigungsfrist das Begehren um provisorische Wiedereinstellung beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.
2 Das Gericht teilt seinen Entscheid der Schlichtungsstelle mit.
2 Die Parteien können die Schlichtungskommission in Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als Schiedsgericht einsetzen.
3 Die Schlichtungsstelle erfüllt weitere, ihr durch Gesetz und Verordnung zugewiesene Aufgaben.
§ 6 Organisation der Schlichtungskommission
1 Die Schlichtungskommission setzt sich aus der oder dem Kommissionsvorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen.
2 In der Schlichtungskommission sind beide Geschlechter angenmessen sowie Arbeitgebende und Arbeitnehmende des privaten und öffentlichen Sektors paritätisch vertreten.
3 Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Regierungsrat gewählt.
4 Der Regierungsrat regelt die Wahlvoraussetzungen und -modalitäten.
§ 7 Organisation des Sekretariates
1 Das Sekretariat besteht aus der oder dem Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.
2 Das Sekretariat führt das Protokoll der Schlichtungskommission. II. Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.
§ 8 Anhebung
Das Schlichtungsverfahren ist bei der Schlichtungsstelle schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren zu beantragen.
§ 9 Instruktion 1 Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren.
2 Sie führt die nötigen Erhebungen zum Sachverhalt durch und kann, sofern ein einfaches und rasches Verfahren gewährleistet bleibt, Zeuginnen und Zeugen vorladen sowie schriftliche Auskünfte einholen. Für die Ausschlussgründe von Zeuginnen und Zeugen gelten die §§ 159-162 des Gesetzes vom 21. September 1961(3) betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird den Parteien eine unentgeltliche Verbeiständung bewilligt.
§ 10 Verfahrensablauf
1 Die Schlichtungskommission tagt in Dreierbesetzung und wird vom Sekretariat einberufen.
2 Das Verfahren vor der Schlichtungskommission ist mündlich und nicht öffentlich.
3 Über die Parteiausführungen wird kein Protokoll geführt.
4 Parteivertretung ist möglich. Die oder der Kommissionsvorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertretung kann auch bei vertretenen Parteien persönliches Erscheinen anordnen.
§ 11 Beweisabnahme
1 Die vorsitzende Person macht Zeuginnen und Zeugen auf die Straffolgen falscher Aussagen aufmerksam.
2 Die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen werden zu Protokoll genommen. Sie sind ihnen zu verlesen und von ihnen zu unterzeichnen.
§ 12 Verfahrensbeendigung
1 Vergleiche, Teilvergleiche oder die Feststellung, dass kein Vergleich zustandegekommen ist, werden zu Protokoll genommen und sind den Parteien, gegebenenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, schriftlich zu bestätigen.
2 Vergleiche und Teilvergleiche sind den Parteien zu verlesen und von ihnen zu unterzeichnen. Sie können den Parteien auch schriftlich mit Ratifikations- oder eingeschrieben mit Verwerfungsfrist zugestellt werden.
3 Ist kein Vergleich zustandegekommen, so ist eine allfällige gerichtliche Klage innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens beim zuständigen Gericht einzureichen.
§ 13 Vergleichswirkung
Der Vergleich oder Teilvergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. III. Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
§ 14 Anhebung
1 Das Schlichtungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist innert zehn Tagen seit der Zustellung der Verfügung schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle zu beantragen.
2 Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens unterbricht den Lauf der Beschwerdefrist bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens.
3 Im Falle einer nicht auf einer Verfügung beruhenden Diskriminierung kann, sobald eine schriftliche Stellungnahme der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen wird, das Schlichtungsverfahren schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle beantragt werden.
4 Das Verfahren gemäss Absatz 3 ist innert fünf Jahren seit der geltend gemachten Diskriminierung zu beantragen.
§ 15 Verfahren
1 Für die Instruktion, den Verfahrensablauf und die Beweisabnahme gelten die entsprechenden Bestimmungen des Verfahrens in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.
2 Soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden.
§ 16 Verfahrensbeendigung
1 Vergleiche, Teilvergleiche oder die Feststellung, dass kein Vergleich zustandegekommen ist, werden zu Protokoll genommen und sind den Parteien schriftlich zu bestätigen.
2 Vergleiche und Teilvergleiche sind den Parteien zu verlesen und von ihnen zu unterzeichnen. Sie können den Parteien auch schriftlich mit Ratifikations- oder eingeschrieben mit Verwerfungsfrist zugestellt werden.
3 Ist kein Vergleich zustandegekommen, kann innert 10 Tagen seit der schriftlichen Feststellung, dass kein Vergleich zustandegekommen ist, gegen die ursprüngliche Verfügung oder den ursprünglichen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben oder der Erlass einer Verfügung verlangt werden.
§ 17 Vergleichswirkung
Der Vergleich oder Teilvergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und ist durch Erlass einer Verfügung durch die erstverfügende kantonale oder kommunale Behörde zu bestätigen. C. Gerichtliches Verfahren
§ 18 Anwendbares Verfahrensrecht
Das gerichtliche Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen untersteht den Regelungen der Zivilprozessordnung für einfache und rasche Verfahren gemäss § 264 ZPO(4). D. Fachstelle und Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
§ 19 Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann
1 Zur Unterstützung des Regierungsrats in der Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann besteht die Fachstelle für Gleichstellung. Sie ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.
2 Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann kann mit allen Behörden und Amtsstellen direkt verkehren.
§ 20 Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
Der Regierungsrat kann eine Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann ernennen. E. Förderung privater und öffentlicher Gleichstellungsmassnahmen
§ 21 Massnahmen
1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung von Frau und Mann ein. Zu diesem Zweck treffen sie geeignete Massnahmen.
2 Sie unterstützen Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, insbesondere die: a. Verbesserung der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Aufgaben; b. Verbesserung der Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und auf Führungsebene; c. Förderung der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung; d. Förderung von Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen, welche die Gleichstellung verwirklichen.
3 Die Einzelheiten der kantonalen Massnahmen regelt der Regierungsrat in der Verordnung. F. Schlussbestimmungen
§ 22 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988(5) wird wie folgt geändert:
§ 10 Titel und Absatz 2 Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung
2 In Verfahren betreffend Diskriminierungsstreitigkeiten dürfen der verfahrensleitenden Behörde Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden, soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist.
§ 23 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.
Liestal, 27. November 1997
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten: