LRB Personalgesetz (2)
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Personalgesetz |
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Vom 28. September 1997 |
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II. Pflichten § 36 Grundsatz 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. 2 Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben freundlich, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Kantons zu wahren. § 37 Ablehnung von Vorteilen 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen. § 38 Pflicht zur Verschwiegenheit 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. 2Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht. 4 Die Verordnung kann Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit vorsehen. § 39 Arbeitszeit 1Das Dekret legt die Arbeitsdauer gemäss einer Zeiteinheit fest. 2Die Verordnung legt die zeitliche Einteilung der Arbeitszeit fest. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen der Zumutbarkeit vorübergehend über die ordentliche und die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Arbeitsanfall erfordert. Überstunden müssen in der Regel kompensiert werden. Die Einzelheiten regelt die Verordnung. § 40 Vorübergehende Zuweisung von anderer Arbeit, Verlegung des Arbeitsortes 1Die Vorgesetzten können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorübergehend eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zuweisen, auch wenn eine solche nicht zu ihren unmittelbaren Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis gehört. 2Die Vorgesetzten oder die Anstellungsbehörde können aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend den Einsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters an einem andern als dem angestammten Arbeitsort anordnen. 3 Führt eine vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes zu Mehraufwendungen, so haben die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Anspruch auf Ausgleich. § 41 Nebenbeschäftigungen 1Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig beeinflussen. 2Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilligung. Die Inhaberinnen und Inhaber der kantonalen Nebenämter unterliegen dieser Bewilligungspflicht nicht. 3 Die Bewilligung darf nur verweigert werden: a. wenn Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr als ein Vollpensum ergeben; b. wenn die Nebenbeschäftigung die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt; c. wenn die Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin direkt konkurrenziert. 4 Das Nähere regelt die Verordnung. § 42 Öffentliche Ämter 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen zur Übernahme eines öffentlichen Amtes eine Bewilligung. 2Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden. 3 Das Nähere regelt die Verordnung. § 43 Vertrauensärztliche Untersuchung 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. § 44 Ausstandspflicht 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, treten in den Ausstand: a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. wenn sie aus andern von der Verordnung bezeichneten Gründen, namentlich wegen Verwandtschaft, in der Sache befangen sein könnten. 2Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheiten ihren Vorgesetzten. 3In Zweifelsfällen ist der Entscheid der Vorgesetzten einzuholen III. Aus-, Fort- und Weiterbildung § 45 Ausbildung 1Ausbildung umfasst alle grundlegenden Massnahmen zur Erlernung eines Berufes im Rahmen einer Tätigkeit beim Kanton. 2Der Regierungsrat kann Ausbildungslehrgänge schaffen. 3 Der Kanton stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung. § 46 Fortbildung 1Fortbildung ist die berufsbegleitende Fortsetzung der Ausbildung. 2Sie soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigen, den ständig wechselnden Anforderungen, die an ihre Arbeit gestellt werden, zu genügen. Sie schafft keinen Anspruch auf Beförderung. 3Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Fortbildung verpflichtet. Diese kann von der vorgesetzten Stelle auch angeordnet werden. 4 Der Kanton fördert die Fortbildung. § 47 Weiterbildung 1Unter Weiterbildung sind alle Massnahmen zu verstehen, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter befähigen, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben. 2Die Weiterbildung schafft keinen Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrages. 3 Der Kanton fördert die Weiterbildung im Rahmen seiner Bedürfnisse. § 48 Arbeitsverpflichtung und Kostentragung Mit der Bewilligung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen können wahlweise oder kumulativ eine befristete Verpflichtung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Kostentragung verbunden werden. D. Mitspracherecht § 49 Grundsatz 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in allen sie betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände, durch Betriebskommissionen und persönlich wahr. 2Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, zu Fragen der Gestaltung ihrer bzw. seiner Tätigkeit und des Arbeitsplatzes Stellung zu nehmen. 3Zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche gegenüber dem Kanton können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten lassen. 4 Das Petitionsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Personalverbände ist gewährleistet. § 50 Personalverbände 1Die Personalverbände mit mindestens 250 diesem Gesetz unterstellten Mitgliedern bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die sich selbst konstituiert. 2Die Arbeitsgemeinschaft ist Bindeglied zwischen den Personalverbänden und dem Regierungsrat. 3Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, zu allen Entwürfen personalrechtlicher Erlasse Stellung zu nehmen. 4 Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, dem Regierungsrat Anträge über Erlass und Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen. § 51 Betriebskommission Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationsbereiche Betriebskommissionen schaffen, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in betrieblichen und organisatorischen Fragen wahren. § 52 Mitarbeit 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Arbeitszeit in den Betriebskommissionen, in der Arbeitsgemeinschaft oder den Personalverbänden mitarbeiten. 2 Einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter darf infolge einer Tätigkeit in einer Betriebskommission, in der Arbeitsgemeinschaft oder in einem Personalverband kein Nachteil erwachsen. E. Versicherungswesen und Haftung § 53 Sozialversicherungen 1Es besteht eine Vorsorgeeinrichtung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 2Der Landrat regelt in den Statuten die Organisation, die Beitrittspflicht, die Beitragsleistungen der Versicherten und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. 3 Der Regierungsrat kann zur Absicherung der Folgen von Krankheit und Unfall Kollektivversicherungen abschliessen. § 54 Andere Versicherungen 1Die Verordnung legt die Personalkategorien fest, für welche eine Berufshaftpflichtversicherung und für welche eine Kautionsversicherung abzuschliessen ist. 2 Der Kanton kann eine kollektive Kautions- und Haftpflichtversicherung abschliessen. § 55 Haftung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haften dem Kanton und Dritten nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Verantwortlichkeitsgesetzes. § 56 Dauer des Arbeitsverhältnisses 1Für vom Volk oder Landrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht die Dauer des Arbeitsverhältnisses der Dauer der jeweiligen Amtsperiode. 2 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsperiode Gewählten endet mit dem Tage des Ablaufes der Amtsperiode. § 57 Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1Die auf Amtsperiode Gewählten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsperiode mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werden. 2Die Disziplinarbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen. 3Gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Falle der Nichtwiederwahl eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden. 4 Das Nähere regelt das Dekret. § 58 Kündigung durch den Kanton 1Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterin bzw. mit einem auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiter kündigen: a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind; b. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf Ende eines Monats. 3 Für die Zuständigkeit zur Anordnung der Kündigung sowie für das Beschwerderecht gelten die §§ 60 Absatz 1 und 72 sinngemäss. § 59 Disziplinarverfahren 1Besteht gegenüber einer auf Amtsperiode gewählten Person oder der Inhaberin bzw. dem Inhaber eines Nebenamtes des Kantons der Verdacht eines Disziplinartatbestandes, so hat die Disziplinarbehörde von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. 2Die Disziplinarbehörde kann ein Disziplinarverfahren auch auf Antrag der auf Amtsperiode gewählten Person bzw. der Inhaberin oder des Inhabers eines Nebenamtes eröffnen. 3Sind seit dem Vorfall 5 Jahre verflossen, so kann kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden. 4 Das Nähere regelt das Dekret. § 60 Disziplinarbehörden 1Disziplinarbehörden sind: a. der Landrat gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Richterinnen und Richtern des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, dem Ombudsman, der Landschreiberin bzw. dem Landschreiber sowie gegenüber der Chefin bzw. dem Chef der Finanzkontrolle; b. das Obergericht gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten sowie den Richterinnen und Richtern der Bezirksgerichte, des Strafgerichts, des Jugendgerichts und der Ueberweisungsbehörde sowie gegenüber den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern; c. das Verwaltungsgericht gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Richterinnen und Richtern des Enteignungsgerichts und der Steuerrekurskommission; d. der Regierungsrat gegenüber den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt und den Bezirksschreiberinnen und Bezirksschreibern sowie gegenüber allen anderen Inhaberinnen und Inhabern von Nebenämtern des Kantons. 2Ersatzpersonen der in Absatz 1 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber sind diesen gleichgestellt. 3 Die Disziplinarbehörde kann eine spezielle Untersuchungskommission mit der Untersuchung beauftragen. § 61 Disziplinartatbestände Disziplinartatbestände sind: a. grobe Verletzung der Amtspflicht; b. schuldhaftes, mit den Amtspflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten ausser Amt. § 62 Disziplinarmassnahmen Die Disziplinarmassnahmen sind: a. schriftlicher Verweis; b. Amtsenthebung. G. Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter § 63 Ausschreibung Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden. § 64 Wahl Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch Volk, Landrat oder Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt. § 65 Lohnwesen, Auslagen, Schadenersatz Das Dekret regelt den Lohn und die übrigen Leistungen des Kantons. § 66 Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, öffentliche Dienstleistung, Krankheit, Unfall Die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, öffentlicher Dienstleistung, Krankheit und Unfall werden mit dem Lohn abgegolten. § 67 Rücktritt und Altergrenze 1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes kann jederzeit von ihrem bzw. seinem Amt zurücktreten. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern scheiden spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus. § 68 Entlassung durch den Kanton 1Der Kanton kann die Inhaberin oder den Inhaber eines Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen: a. wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind; b. wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber längerfristig oder dauernd an der Ausübung des Amtes verhindert ist; c. wenn das Amt aufgehoben wird. 2 Organe der Gemeinden verlieren ihre kantonalen Funktionen nur bei Aufgabe oder Verlust des Gemeindeamtes. § 69 Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt der Anspruch auf Leistungen des Kantons. § 70 Anhörung 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. 2 Wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, kann er vorläufig gefällt werden. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. § 71 Verwaltungsinterne Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. § 72 Disziplinarbeschwerde 1Entscheide der Disziplinarbehörde können durch Beschwerde angefochten werden. 2Beschwerdeinstanzen sind: a. das Obergericht gegenüber Disziplinarentscheiden des Verwaltungsgerichts; b. das Verwaltungsgericht gegenüber Disziplinarentscheiden des Landrates, des Regierungsrates und des Obergerichts. 3Für das Verfahren vor Obergericht sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss anzuwenden. |
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