LR Protokoll 5. Februar 1998 (Teil 6; Änderung Landratsgesetz)
Protokoll der Landratssitzung vom 5. Februar 1998
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
Gesetz
über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz)
Änderung vom 5. Februar 1998
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 21. November 1994 (1) über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 7 Ausstandspflicht
1 Die Ratsmitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand (§ 58 Absatz 1 KV).
2 Ratsmitglieder sind insbesondere unmittelbar betroffen, wenn:
a. sie aus einem Ratsgeschäft einen direkten und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können;
b. sie für Wahlen kandidieren, die vom Landrat oder seinen Organen vorzunehmen sind; die Ausstandspflicht gilt nicht für Wahlen in die Organe des Landrats;
c. sie Begnadigungsgesuche beurteilen müssen, die sie selbst betreffen;
d. sie für ihre berufliche Tätigkeit nach kantonalem Recht entlöhnt werden und über personalrechtliche Bestimmungen zu befinden haben, welche die Besoldung, die Pension sowie die Dauer der Arbeitszeit und der Ferien betreffen. Die Ausstandspflicht gilt nur soweit, als die personalrechtlichen Bestimmungen auf sie selbst Anwendung finden.
3 Die Ratsmitglieder treten auch in den Ausstand, wenn ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner im Sinne von Absatz 2 unmittelbar betroffen ist.
4 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung (§ 58 Absatz 2 K\/).
5 In Streitfällen entscheidet der Landrat beziehungsweise das betreffende Organ.
6 Der Landrat kann gültig beraten und beschliessen, auch wenn wegen Ausstands nicht die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend ist.
II.
Diese Änderung tritt nach der Annahme durch das Volk am darauffolgenden 1. Juli in Kraft.
Liestal, 5. Februar 1998
Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin