Protokoll der Landratssitzung vom 29. Januar 2009

Nr. 1006

Wie Landratspräsident Peter Holinger (SVP) feststellt, hat der Landrat an seiner letzten Sitzung vom 15. Januar 2009 Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Es folgt die Detailberatung in 1. Lesung.


Georges Thüring (SVP) erklärt, nachdem es ihm an der letzten Sitzung aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, im Rahmen der Eintretensdebatte zu sprechen, gestatte er sich einige grundsätzliche Bemerkungen, bevor er Antrag stelle.


Das heutige Baselbieter Rechtssystem funktioniert bestens. Mit den heutigen Statthalterämtern als Untersuchungsinstanz auf der einen Seite und mit der Staatsanwaltschaft als Anklageinstanz auf der anderen Seite hat Baselland sogar eine aus rechtsstaatlicher Sicht vorbildliche Lösung.


Die Trennung von Untersuchung und Anklage hat sich nicht nur bewährt, sondern ist ausserordentlich bürgerfreundlich. Dies muss nun geändert werden, weil eine gesamtschweizerisch einheitliche Strafprozessordnung bestehen solle. Das ist schade - einmal mehr muss eine bewährte Baselbieter Einrichtung geopfert werden.


Gemäss der Vorlage sollen sich die verschiedenen Abteilungen der neu zu schaffenden Staatsanwaltschaft auf die bisherigen Standorte der Statthalterämter verteilen. Die Beibehaltung der Bezirksstrukturen erachtet Landrat Thüring als gut - doch eine Garantie für die Bezirksstruktur gebe es nicht. Vielmehr handelt es sich um eine freundliche Absichtserklärung des Regierungsrates.


Die Bezirksstruktur hat lediglich vorläufigen Charakter, was nicht akzeptabel ist. Es ist letztlich nur eine Frage der Zeit, bis die Zentralisierung der Staatsanwaltschaft auf das Tapet kommt - wohl spätestens bei der Inbetriebnahme des Justizzentrums in Muttenz.


Als Vertreter des Laufentals registriert Landrat Thüring mit grossem Erstaunen, dass die Aufhebung des Standortes Laufen bereits heute beschlossene Sache sei, was natürlich in keiner Weise akzeptabel sei.


Wenn die Bezirksstruktur der neuen Staatsanwaltschaft heute nicht rechtsverbindlich in Gesetz und Verfassung verankert wird, haben das Parlament und die Bürger in dieser Frage inskünftig nichts mehr zu sagen. Die Zentralisierungsfrage würde dann in die abschliessende Kompetenz von Regierung und Verwaltung fallen.


Georges Thüring stellt daher unter dem Titel «Dezentrale Struktur der Staatsanwaltschaft» formell folgenden Antrag:


«Es ist in der Kantonsverfassung und im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) rechtsverbindlich festzuschreiben, dass die Staatsanwaltschaft aus mindestens fünf Hauptabteilungen besteht und sich die Standorte dieser fünf Hauptabteilungen auf die fünf Bezirkshauptorte verteilen.


Mit der sinngemässen Formulierung und der entsprechenden Paragrafen-Einordnung in die Kantonsverfassung respektive in das Einführungsgesetz wird die Justiz- und Sicherheitskommission zu Handen der 2. Lesung im Landrat beauftragt.»


Die Bezirksstrukturen haben sich im Baselbiet bewährt; sie sind für den Landkanton optimal. Die Verschiedenheit der einzelnen Bezirke wird damit berücksichtigt. Die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse erleichtert die Strafuntersuchung erheblich.


Ganz klar lehnt Landrat Thüring den Vorschlag der Justiz- und Sicherheitskommission ab, dass für die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ein neues Organ - der sog. «Staatsanwaltschaftsrat» - zu schaffen sei. Ein solches Organ würde nur Geld kosten, einen Zusatzaufwand bringen und wahrscheinlich auch Ärger verursachen. Es ist absolut zweckmässig und ordnungspolitisch sinnvoll, wenn die Aufsichtsfunktion durch den Regierungsrat als oberste vollziehende Behörde wahrgenommen wird.


Er bittet, seinen Antrag, die Bezirksstruktur in Gesetz und Verfassung rechtsverbindlich zu verankern, zu unterstützen.


Der Landratspräsident bemerkt, Georges Thüring habe bereits zu § 11 gesprochen, der eigentlich im Rahmen der nun folgenden Detailberatung behandelt werde. Er geht zum Gesetzesentwurf gemäss Beilage 3 des Kommissionsberichtes über.


Detailberatung 1. Lesung


Titel und Ingress keine Wortbegehren


A. Allgemeine Bestimmungen keine Wortbegehren


§ 1 Gegenstand keine Wortbegehren


§ 2 Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht keine Wortbegehren


B. Staatsanwaltschaft keine Wortbegehren


§ 3 Unabhängigkeit keine Wortbegehren


§ 4 Aufsicht


Der Landratspräsident gibt bekannt, dass zu diesem Paragrafen drei Anträge vorliegen.


Die SP-Fraktion stellt Antrag auf Änderung des Paragrafen. Dieser soll neu wie folgt lauten:


«§ 4 Aufsicht


1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus.


2 In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen.


3 Das Kantonsgericht führt bei der Staatsanwaltschaft Inspektionen durch. Personen, die mit der Durchführung einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.»


Gleichzeitig beantragt die SP-Fraktion: «Rückweisung der Vorlage an die Justiz- und Sicherheitskommission mit dem Auftrag, alle weiteren Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretstexte entsprechend anzupassen (beschränkt auf die Frage der Aufsicht).»


Die SVP-Fraktion stellt Antrag auf folgende Änderung von § 4 Abs. 1:


«Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus.»


Ferner beantragt sie, dass die weiteren Artikel, die die Aufsicht betreffen, entsprechend anzupassen seien.


Die CVP/EVP-Fraktion stellt folgenden Antrag:


«Die Aufsicht der Staatsanwaltschaft soll durch den Regierungsrat mit Unterstützung einer Fachkommission, welche Beratungs- und Antragsrecht hat, erfolgen. Die §§ 4, 5 und 6 sind durch die §§ 4 und 5 gemäss Beilage 2 des Kommissionsberichtes zu ändern.


Die weiteren §§, in denen der Staatsanwaltschaftsrat erwähnt ist, werden an die Justiz- und Sicherheitskommission zur sinngemässen Anpassung zurückgewiesen.»


Christine Gorrengourt (CVP) erklärt, die Variante «Aufsicht Regierungsrat mit Fachkommission» sei in der Kommission nur knapp unterlegen.


Die CVP/EVP-Fraktion stellt daher den vom Landratspräsidenten soeben verlesenen Antrag nun auch im Plenum.


Für die Fraktion hat eine Fachkommission gegenüber dem Staatsanwaltschaftsrat folgende Vorteile: Die Besetzung durch eine Fachkommission ist einfacher und kostengünstiger. Die Transparenz und die Unabhängigkeit sind durch den gleichzeitigen Bericht sowohl an den Regierungsrat als auch an den Landrat gewährleistet.


Das System ist erprobt, denn die Aufsicht durch den Regierungsrat mit Fachkommission wird seit Jahren erfolgreich im Nachbarkanton Basel-Stadt praktiziert. Zur Zeit kennen elf Kantone das Modell einer regierungsrätlichen Aufsicht über die Staatsanwaltschaft. Die Version Basellands ist eine verfeinerte Variante, die einen direkten Bericht an die Fachkommission und an den Landrat vorsieht.


Gemäss Regula Meschberger (SP) ist die Aufsichtsfrage eine der ganz zentralen Fragen im Zusammenhang mit der neuen Staatsanwaltschaft, denn das oberste Ziel unseres Staatswesens muss sein, eine tatsächlich unabhängige Justiz zu haben. Wenn die Unabhängigkeit der Justiz gefährdet ist, kann dies gefährliche Auswirkungen haben, nicht zuletzt, was die Einhaltung und Ausübung der Menschenrechte angeht.


Für die SP ist darum eine unabhängige Gesamtaufsicht über die Justiz ein ganz zentrales Anliegen. Deshalb fordert sie die Schaffung eines Justizrates, wobei sie sich bewusst ist, dass sich dieses Ziel erst längerfristig verwirklichen lässt.


Der Justizrat ist keine neue Erfindung. Ein unabhängiger Justizrat, der wirklich die Gesamtaufsicht ausüben würde, ist heute in Gesamteuropa, vor allem in den westeuropäischen Staaten, ein Thema. Neu ist der Justizrat auch beim Bund ein Thema; ferner ist er bereits in einigen wenigen Kantonen eingeführt worden.


Die Fraktion ist deshalb auch auf den Kompromissantrag, einen Staatsanwaltschaftsrat zu schaffen, eingeschwenkt, da sie gesehen hat, dass dieser ein erster Schritt zur Schaffung eines Justizrates ist.


Jetzt aber wird wieder darüber diskutiert, ob nicht die Regierung diese Aufsicht übernehmen solle. Die SP hat dazu eine klare Haltung: Nein, das kann nicht sein. Bei der Regierungsaufsicht besteht die Gefahr, dass die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme gegeben ist.


Ein aktuelles Beispiel ist der Fall «Tinner», in dessen Rahmen der Bundesrat tatsächlich auf Geheiss eines ausländischen Geheimdienstes entschieden hat, wesentliche Akten zu vernichten. Wenn das keine Einflussnahme auf eine Strafverfolgung ist, was ist es dann?


Aus verschiedenen Kantonen - übrigens auch aus dem Kanton Baselland, allerdings liegt dies Jahre zurück und betrifft nicht die heutige Regierung - ist bekannt, dass es durchaus Einflussnahmen auf Strafuntersuchungen seitens Regierung gegeben hat. Es hat in den vergangenen Jahren auch Statthalter gegeben, die vor dem Gesamtregierungsrat zu erscheinen hatten.


In der Kommission wurde auch die Frage diskutiert, ob die Sicherheitsdirektorin zuverlässig sei und ob man Vertrauen zu ihr haben darf. Das ist gar nicht die Frage, denn es wird hier ganz grundsätzlich und nicht mit Blick auf die jetzige Sicherheitsdirektion bzw. Regierung ein Gesetz erlassen. Sollte nur die entfernte Möglichkeit einer politischen Einflussnahme auf die Strafuntersuchung und die Strafverfolgung bestehen, dann kann zur Aufsicht durch die Regierung nicht ruhig Ja gesagt werden.


Die SP wünscht darum auch eine saubere Abstimmung darüber.


Wie bereits in der Vernehmlassung dargelegt, favorisierte sie die Aufsicht durch das Kantonsgericht. Es gibt bei diesem Modell zwar Schwierigkeiten, weil beispielsweise das Kantonsgericht gleichzeitig auch Rechtsmittelinstanz ist. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Statthalterämter, für welche die Geschäftsleitung des Kantonsgerichtes zuständig ist, zeigen, dass diese sehr gut funktioniert. Von Statthalterinnen und Statthaltern war zu vernehmen, dass diese Aufsicht mit einer hohen Fachkompetenz ausgeführt werde, was ein äusserst positives Signal ist.


Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Variante «Aufsicht durch das Kantonsgericht» nicht auf die Seite geschoben, sondern als echte Option geprüft wird. Für die SP handelt es sich bei dieser Variante um jene Form der Aufsicht, bei der zumindest keine politische Einflussnahme auf die Strafverfolgung möglich ist. Der Aufsicht durch das Kantonsgericht ist deshalb zuzustimmen.


Dominik Straumann (SVP) stellt fest, seine Fraktion habe sich von Anfang an für die Zugehörigkeit der Staatsanwaltschaft zur Regierung stark gemacht - sie setze sich auch nach wie vor dafür ein, wie aus dem gestellten Antrag hervorgehe.


Er möchte nun diesen Antrag ergänzen, so dass dieser gleichlautend ist wie jener der CVP/EVP-Fraktion.


Für die SVP kommt der Staatsanwaltschaftsrat klar nicht in Frage - ein Justizrat als Endziel erst recht nicht. Bei der Variante «Aufsicht durch das Kantonsgericht» sieht die SVP, neben den von Regula Meschberger erwähnten Punkten, noch andere Probleme. Das Kantonsgericht ist die Aufsichtsbehörde der Anstellungsbehörde und inhaltliche Rekursinstanz, woraus sich möglicherweise Interessenkonflikte ergeben.


Aus diesem Grund ist die SVP klar für die Zugehörigkeit der Staatsanwaltschaft zum Regierungsrat.


://: Damit ist der SVP-Antrag gleichlautend wie jener der CVP/EVP-Fraktion.


Klaus Kirchmayr (Grüne) erklärt, wenn die Staatsanwaltschaft unter die Aufsicht der Regierung gestellt werde, bestehe die Situation, dass der Chef der Staatsanwaltschaft und die Aufsicht in der gleichen Instanz vereinigt seien. In der freien Wirtschaft hat die Situation, dass Aufsicht und Chef an der gleichen Stelle sind, in den vergangenen Jahren zum Desaster geführt. Erinnert sei an UBS, Credit Suisse und Swissair. Erinnert sei aber auch an die Kantonalbanken-Skandale in Bern, in der Waadt etc., wo letztlich der Staatsanwalt zu spät oder gar nicht eingeschritten ist, weil er eine «Schere im Kopf» hatte. Aus diesen Fällen sollte gelernt werden.


Insofern zeigt Klaus Kirchmayr sich über die Haltung der SVP erstaunt, zumal diese im Fall Swissair und auch im Fall UBS stets extreme Kritik vorgebracht hat.


Es ist eine fundamentale Errungenschaft des Staatswesens und der modernen Schweiz, dass die Aufsicht unabhängig ausgestaltet ist. Es handelt sich um einen fundamentalen, liberalen Wert. Die Aufsicht ist keine Staatsaufgabe. Es kann nicht sein, dass letztlich Staatsbeamte vor dem Gesetz «gleicher» sind als die normalen Bürger und dass die staatlichen Aktivitäten letztlich vor dem Gesetz «gleicher» sind als beispielsweise die Aktivitäten von KMU. Es besteht immer die Gefahr von Interessenkonflikten, wenn die Strafuntersuchung durch den Staat geführt und beaufsichtigt wird.


Auch aus historischer Sicht ist festzustellen, dass die entscheidenden Wurzeln für die Entstehung des Kantons Baselland in der Abgrenzung gegenüber einem System zu finden sind, das die Stadt bei der Landbevölkerung angewandt hat. Aus der Geschichte, aber auch aus der modernen Zeit lässt sich lernen, dass diese Konstruktion nicht gut ist und nicht funktionieren kann.


Was die erwähnte Fachkommission angeht, so ist offenbar vorgesehen, dass Richter dort Einsitz nehmen und sogar die Mehrheit stellen sollen. Da sie Strafrechtserfahrung haben müssen, bieten sich die Strafrichter an. Davon gibt es im Kanton lediglich vier ordentliche und einen ausserordentlichen. Zwei dieser fünf müssten also Mitglieder dieser Fachkommission sein und dürften in die Akten Einsicht nehmen. Ihnen sollte es in ihrer Eigenschaft als Strafgerichtspräsidenten obliegen, die Fälle in erster Instanz zu beurteilen, was nicht wirklich gut durchdacht ist. Der ursprüngliche Vorschlag der Regierung war konsequenter und hätte wenigstens nicht diesen Nachteil aufgewiesen.


Für die Grünen ist absolut klar: Es darf nicht sein, dass Chef und Aufsicht an gleicher Stelle sind. Beamten und der Staatsapparat dürfen vor dem Gesetz nicht besser gestellt sein als die freie Wirtschaft oder der einzelne Bürger.


Klaus Kirchmayr ist sich bewusst, dass es sich hier um ein zutiefst liberales und kein «urgrünes» Anliegen handelt, aber dieses ist wichtig und in der Tradition unseres Kantons verwurzelt. Deshalb erachtet er es für nicht angebracht, die Staatsanwaltschaft unter die Aufsicht der Regierung zu stellen.


Daniele Ceccarelli (FDP) erlaubt sich, zunächst einige Worte zur Eintretensdebatte vor zwei Wochen zu sagen, wobei es ihm vorab um die menschliche Komponente geht. Für jene Äusserungen, die geeignet waren, Ivo Corvini persönlich zu treffen, entschuldigt er sich bei ihm an dieser Stelle.


In sachlicher Hinsicht sind die Positionen klar. Die vorliegenden drei Modelle sind wirklich kontrovers diskutiert worden. Jedes System hat seine Vor- und Nachteile. Diese Tatsache ist anlässlich der letzten Fraktionssitzung mit aller Deutlichkeit zum Vorschein gekommen, weshalb die Fraktion, wie anlässlich der Eintretensdebatte bereits mitgeteilt, Stimmfreigabe beschlossen hat, und zwar in jeglicher Hinsicht. Es wird Stimmen für alle drei Varianten geben, was auf den ersten Blick zwar widersprüchlich erscheinen mag. Jeder soll aber nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden können, was dem gemeinsamen Ziel - eine möglichst unabhängige Justiz - am besten gerecht wird.


Hannes Schweizer (SP) zeigt sich erstaunt über den Antrag der SVP, da diese an Bewährtem doch sonst strikte festhalte. Die Aufsicht durch das Kantonsgericht hat sich bewährt. Der Landrat übertrug die Aufsicht im Jahre 2002 dem Kantonsgericht, und niemand in diesem Saal kann behaupten, dass es in diesen sieben Jahren zu irgendwelchen Unterlassungen gekommen ist.


90% aller in der Strafuntersuchung tätigen Personen sind ohnehin dem Kantonsgericht unterstellt, weshalb die Aufsicht durch das Kantonsgericht naheliegend ist. Die Zusammenarbeit und die Kommunikation haben bestens funktioniert. Über die Nachteile der politischen Einflussnahme ist bereits genügend diskutiert worden.


Das Kantonsgericht ist eine bewährte, kompetente Aufsichtsbehörde, und es ist nicht nötig, ein neues Aufsichtsgremium zu schaffen.


Aus genannten Gründen bittet Hannes Schweizer den Landrat, den SP-Antrag zu unterstützen.


Ruedi Brassel (SP) stellt fest, die Regelung der Aufsicht über die Staatsanwaltschaft rühre an den Grundfragen der Gewaltentrennung in unserer Gesellschaft und im politischen System.


Wird die Aufsicht durch eine der bestehenden Gewalten wahrgenommen - sei es die Justiz oder die Regierung -, so wird immer ein Dilemma bestehen. An sich hilft das das Konzept eines Justizrates - im vorliegenden Fall als Minivariante in Form eines Staatsanwaltschaftsrates -, um aus dieser Situation herauszufinden.


Nun sind verschiedene Anträge unterbreitet worden - der eine für eine Aufsicht durch die Regierung, der andere für eine Aufsicht durch das Kantonsgericht. Es ist vom Formalen her sicher sehr gut, dass die beiden Anträge einander als Eventualanträge gegenübergestellt werden.


Bei einer Gegenüberstellung der beiden problematischen Positionen ist allerdings zu fragen, welche Lösung das kleinere Risiko birgt und also das geringere Übel ist.


Zur Unterstellung unter die Regierung hat die Sprecherin der CVP/EVP-Fraktion gesagt, die Fachkommission sei erprobt. Das ist im Baselbiet ganz sicher nicht der Fall. Was sich im Baselbiet bewährt hat, ist die Unterstellung unter das Kantonsgericht. Seit der Einführung des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes und der Unterstellung unter das Kantonsgericht haben sich die Verhältnisse in den Staatsanwaltschaften deutlich gebessert.


Es ist ferner angeführt worden, dass die Variante «Aufsicht durch die Regierung mit Fachkommission» verfeinert sei. Tatsächlich handelt es sich um eine Verfeinerung ins Absurde, wenn zwei Strafrichter in diesem Gremium mitwirken müssen, so dass zwischen der Fachkommission und der Regierung, welche die Aufsicht ausübt, auch noch Abstimmungsprobleme entstehen. Dieses Modell kann im Baselbieter System so nicht funktionieren.


Neben diesen praktischen Erwägungen sind aber auch ganz grundsätzliche Fragen zu stellen. Die Unterstellung unter die Regierung stellt ein hohes politisches Risiko dar. Zu sehen ist dies beim Fall «Tinner» und bei weiteren angesprochenen Fällen. Der Landrat ist gebeten, dieses politische Risiko nicht einzugehen.


Dominik Straumann hat einen symptomatischen Versprecher gemacht, als er von der «Zugehörigkeit der Staatsanwaltschaft zur Regierung» sprach. Die Gefahr ist, dass aus der Aufsicht heraus ein Zugehörigkeitsgefühl entsteht, vor allem seitens Regierung. Das darf nicht sein! Die Risiken, die eine Aufsicht durch das Kantonsgericht hat, sind für die Betroffenen, für die Legitimität des politischen Systems und für die Gewaltentrennung deutlich geringer.


Ruedi Brassel bittet daher, in der Eventualabstimmung dem Kantonsgericht als Aufsichtsorgan den Vorzug zu geben.


Thomas de Courten (SVP) hat sich die Worte Klaus Kirchmayrs nochmals durch den Kopf gehen lassen. Er stellt fest, dass dieser ein ganz wesentliches Element beiseite lasse - nämlich das Element der Verantwortung. Wenn Chef und Aufsicht nicht zusammengehören können, wer trägt dann die Verantwortung? In der ganzen Diskussion geht es doch darum, dass die politische Verantwortung tatsächlich am richtigen Ort angesiedelt wird.


Schliesslich kommt die von Herrn Brassel angesprochene Gewaltenteilung ins Spiel. Es geht darum, die Gewaltenteilung auch in dieser Frage hochzuhalten und die Gewalten nicht zu vermischen, wie dies beim Kommissionsantrag der Fall ist. Die Exekutive hat den Auftrag, die Strafverfolgung und -untersuchung durchzuführen, um beim Gericht entsprechend anzuklagen. Es kann doch nicht sein, dass die Strafverfolgungsbehörde beim Gericht angesiedelt ist. Das würde dazu führen, dass der Angeklagte, der sich gegen die Staatsanklage zur Wehr setzen muss, schon dadurch benachteiligt ist, dass die Aufsicht beim Gericht liegt. Deshalb ist es in einer sauberen staatspolitischen Ordnung mit ihren drei Säulen richtig, die Staatsanwaltschaft in die Verantwortung und unter die Aufsicht der Exekutive zu stellen.


Christoph Frommherz (Grüne) bemerkt, wir Menschen seien alle keine «Engeli», und wenn wir so täten als ob, stünde bald einmal ein «B» davor. Dies ist für ihn die Quintessenz aus der Diskussion um den Entscheid über die Unterstellung der Staatsanwaltschaft.


Er kann Frau Regierungsrätin Pegoraro sehr gut verstehen, die vor zwei Wochen beteuert hat, sie lege für ihre aktuellen und künftigen Kollegen im Regierungsrat die Hand ins Feuer. Genau das gleiche wird der Gerichtspräsident tun, schon allein aus berufsethischen Gründen. Das Ganze gehört wohl ein Stück weit zum Ritual.


Trotzdem ist immer wieder festzustellen, dass es Fehlleistungen gibt. Ein Mittel gegen solche Fehlleistungen ist der Staatsanwaltschaftsrat, in dem beide Seiten - die Exekutive und die Justiz - vertreten sind; zudem sind noch unabhängige Vertreterinnen und Vertreter vorgesehen. Natürlich kostet das etwas; von 200'000 Franken war die Rede. Die Unabhängigkeit der Justiz darf und muss dem Landrat das wert sein, würde dieser doch sonst seine eigene Arbeit als Legislative ein Stück weit desavouieren.


Landrat Frommherz bittet, dem Staatsanwaltschaftsrat zuzustimmen.


Kantonsgerichtspräsident Andreas Brunner (SP) hält vorab fest, dass das Kantonsgericht bereit sei, die Verantwortung über die Staatsanwaltschaft zu übernehmen, wie es dies schon in der Vernehmlassung deutlich gemacht habe. Auch ist er davon überzeugt, dass es gute Gründe gibt, die neue Staatsanwaltschaft unter die Aufsicht des Kantonsgerichtes zu stellen. Es ist unbestreitbar, dass es sich dabei um die günstigste und einfachste Lösung handelt. Heute besteht die Situation, dass die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt (BUR) dem Kantonsgericht bereits unterstellt sind; die Aufsicht wird durch das Kantonsgericht wahrgenommen. In den beiden Ämtern arbeiten 90% der Mitarbeiter der künftigen Staatsanwaltschaft. Wenn die Aufsicht über die neue Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht zufällt, so werden etwa 15 Mitarbeiter oder 10% der jetzigen Staatsanwaltschaft zur neuen Staatsanwaltschaft kommen. Diese lassen sich einfach integrieren; die Organisation des Kantonsgerichtes muss deswegen nicht geändert werden. Es braucht sehr wenige Gesetzesanpassungen aufgrund der neuen Struktur. Deshalb handelt es sich um die günstigste Lösung. Diese ist im Wesentlichen die Weiterführung einer bereits bewährten Organisation.


Der Kantonsgerichtspräsident sieht daher keinen Grund, an der Aufsicht etwas zu ändern. Diese hat sich in den letzten Jahren bewährt. Früher war die Aufsicht anders geregelt gewesen, was sich weniger gut bewährt hatte. Die Geschichte zeigt, dass die gegenwärtige Lösung gut ist.


Zu bedenken ist auch, dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde offenbar eine hohe Akzeptanz bekommen hat, was sehr erfreulich ist. In der Vernehmlassung haben sich sowohl die Statthalterämter wie auch das BUR für die weitere Aufsicht durch das Kantonsgericht ausgesprochen. Für eine Aufsichtsbehörde sind Anerkennung und Akzeptanz sehr wichtig. Ist sie vom Beaufsichtigten akzeptiert, kann sie ihre Aufgabe sehr viel besser wahrnehmen. Das Kantonsgericht hat sich also ein gewisses Vertrauenskapital geschaffen. Würde nun die Aufsicht neu dem Regierungsrat oder einem anderen Rat übertragen, könnte dieses Vertrauenskapital nicht mehr genutzt werden.


Es wäre auch sehr schlecht, wenn die Aufsicht im heutigen Zeitpunkt an einem neuen Ort angesiedelt würde. Es besteht die Situation, dass durch die Schaffung der neuen Staatsanwaltschaft die Statthalterämter, das BUR und die bestehende Staatsanwaltschaft zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenlegung ist immer mit Ängsten und Unsicherheiten verbunden. Diesen könnte besser begegnet werden, wenn die Zusammenlegung unter der Leitung des Kantonsgerichtes geschehen könnte, das für die meisten Mitarbeiter des neuen Gebildes ein zuverlässiger und bekannter Partner ist. Im jetzigen Zeitpunkt eine Änderung bei der Aufsicht und bei der Führung vorzunehmen, ist ungeschickt, auch mit Blick auf die Mitarbeiter der Statthalterämter und des BUR.


Der Kantonsgerichtspräsident zeigt sich überzeugt, dass die Unterstellung unter das Kantonsgericht auch in rechtsstaatlicher Hinsicht eine gute Lösung ist, weil bei den Gerichten das Fachwissen vorhanden ist, um die Aufsicht wahrzunehmen. Das ist auch der Grund, warum die Aufsicht in den letzten Jahren sehr gut geklappt hat. Eine effiziente, starke Aufsicht ist im Zusammenhang mit der Schweizerischen Strafprozessordnung sehr wichtig. Alle Kommentatoren zur Schweizerischen Strafprozessordnung weisen darauf hin, dass die neue Staatsanwaltschaft sehr viel Macht habe, denn im Gegensatz zu früher wird sowohl der untersuchende als auch der anklagende Teil bei der neuen Staatsanwaltschaft vereint sein. Damit diese Macht kontrolliert werden kann, braucht es eine effiziente, fachkompetente Aufsicht - dies ist bei den Gerichten gewährleistet. Wenn die Aufsicht der Regierung übertragen würde, müsste eine Fachkommission eingesetzt werden. Die Regierung müsste sich das Fachwissen also von anderswo holen, was keine gute Lösung ist. Es würde sich um eine geteilte Aufsicht handeln, wie sie bereits früher - bis zum Jahr 2002 - bestanden hatte. Damals wurde die Fachaufsicht durch das Verfahrensgericht und die administrative Aufsicht durch die Regierung wahrgenommen. Das hat sich nicht wirklich bewährt, und eine ähnliche Situation wäre gegeben, wenn die Aufsicht der Regierung übertragen würde.


Im Zusammenhang mit der Aufsicht durch das Kantonsgericht gibt es einen Problempunkt: Das Kantonsgericht ist gleichzeitig Rechtsmittelinstanz und Aufsichtsbehörde. Dieses Problem kann allerdings sehr gut dadurch entschärft werden, indem die Personen, welche die Inspektionen durchführen, nicht aus dem Kreise jener ausgewählt werden, die der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichtes angehören und als Rechtsmittelinstanz fungieren. Das Kantonsgericht hat zwar eine Doppelfunktion; diese aber wird nie von den gleichen Personen wahrgenommen. Es wird also nie so sein, dass ein Staatsanwalt vor einen Richter tritt, der ihn gleichzeitig beaufsichtigt. Dieser Fall würde hingegen eintreten, würde der Regierung mit Fachkommission die Aufsicht übertragen. Es ist davon auszugehen, dass erstinstanzliche Strafgerichtspräsidien in der Fachkommission Einsitz nähmen. Somit würde die unerträgliche Situation entstehen, dass der Staatsanwalt jenem Richter, der ihn inspiziert, gegenüberstünde.


Für die Gerichte ist die Unabhängigkeit ein sehr zentraler Punkt. Was die Gerichte im Umgang mit der Regierung und dem Landrat für sich beanspruchen, akzeptieren sie auch bei anderen. Es ist diese Kultur der Unabhängigkeit, welche eine Garantie dafür ist, dass die Aufsicht durch das Kantonsgericht eine gute Lösung darstellt.


Zusammengefasst: Es handelt sich um die einfachste, günstigste und in rechtsstaatlicher Hinsicht überzeugendste Lösung.


Kommissionspräsident Ivo Corvini (CVP) geht im Folgenden auf vier Aussagen ein, ohne sich dabei für die eine oder andere Variante auszusprechen.


1. Von Regula Meschberger und Ruedi Brassel ist der aktuelle Fall «Tinner» auf Bundesebene als Argument gegen die Regierungsaufsicht angeführt worden. In Art.184 Abs. 3 der Bundesverfassung steht Folgendes: «Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.»


Ferner steht in Art. 185 Abs. 3: «Er [der Bundesrat] kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.» Ob das Vorgehen des Bundesrates korrekt war oder nicht, sollen andere entscheiden. Wesentlich aber ist, dass es keine analoge Bestimmung im kantonalen Recht gibt. Schon allein aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage kann es im Kanton Baselland nicht zu einem Fall «Tinner» kommen. Der Fall «Tinner» kann deshalb nicht als Argument gegen eine kantonale Aufsicht über die Staatsanwaltschaft angeführt werden.


2. Klaus Kirchmayr hat den Einwand vorgebracht, dass die Regierung - würde ihr die Aufsicht übertragen - die Aufsichtsbehörde des 1. Staatsanwaltes wäre. Es ist darauf hinzuweisen, dass der 1. Staatsanwalt nicht von der Regierung angestellt wird, sondern durch den Landrat. Der 1. Staatsanwalt ist unabhängig, indem er nicht von der Aufsichtsbehörde - in diesem Falle von der Regierung - entlassen werden könnte. Damit ist eine gewisse Unabhängigkeit gewährleistet.


Auch die Fachkommission wird gewählt, und zwar durch den Landrat, wie dies aus Beilage 2, § 5 Abs. 3 hervorgeht.


3. Es ist nirgends festgelegt, dass ausschliesslich Strafgerichtspräsidenten in der Fachkommission Einsitz nehmen. Vielmehr besteht die Vorgabe, dass mindestens zwei Mitglieder in der Fachkommission Präsidien eines basellandschaftlichen Gerichtes sein müssen.


Natürlich ist es naheliegend, dass Strafgerichtspräsidenten Einsitz nehmen, weil diese das grösste Fachwissen haben. Die Qualität der Aufsicht steht und fällt mit der Qualität jener Personen, welche die Aufsicht ausüben. Auch beim Vorschlag «Staatsanwaltschaftsrat» wird Praxiserfahrung in der Strafrechtspflege vorausgesetzt (§ 6 Abs. 2 Bst. c).


Im Nachbarkanton Basel-Stadt, welcher seit etwa vierzig Jahren nur die eine Staatsanwaltschaft kennt, besteht jetzt schon die Regierungsaufsicht mit Fachkommission; das Gremium heisst dort Justizkommission. Seit etlichen Jahren wirkt dort ein Strafgerichtspräsident mit; dies hat noch nie Anlass zu Kritik gegeben.


Es ist nochmals festzuhalten, dass die Fachkommission keine Entscheidungsgewalt, sondern lediglich eine Beratungsfunktion und ein Antragsrecht hat.


4. Zur Bemerkung Ruedi Brassels, wonach die Aufsicht bereits beim Kantonsgericht sei, ist Folgendes festzuhalten: Heute besteht das zweistufige System mit Statthalterämtern und einer Staatsanwaltschaft. Das Kantonsgericht ist Aufsichtsbehörde über die Statthalterämter; über die Staatsanwaltschaft aber hat der Regierungsrat die Aufsicht.


Wegen des Bundesrechts wird eine neue Situation entstehen: Es wird nur noch eine Staatsanwaltschaft geben; die Statthalterämter werden in die künftige Staatsanwaltschaft integriert werden.


Der grosse Unterschied hinsichtlich Aufsicht besteht darin, dass die heute vom Gericht beaufsichtigten Statthalterämter nicht vor Gericht auftreten; dies tun die Staatsanwälte, welche so in Kontakt mit dem Gericht kommen. Übte nun inskünftig das Kantonsgericht die Aufsicht über die neue Staatsanwaltschaft aus, entstünde die Schwierigkeit, dass ein direkter Kontakt zwischen den Staatsanwälten und dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde gegeben wäre.


Für das Protokoll:
Barbara Imwinkelried, Landeskanzlei


Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) dankt, dass die Regierung nicht unter den Generalverdacht, sich ständig in laufende Strafverfahren einzumischen, gestellt werde und versichert, diese Absicht bestehe auch nicht.


Mit der Revision der Strafprozessordnung erhält die Staatsanwaltschaft eine neue Rolle; es wird ein anderes System als heute entstehen. Aus diesem Grund ist die Lösung, die Aufsicht dem Kantonsgericht zu unterstellen, von allen drei Lösungen die am wenigsten gute. Es muss betont werden, dass das Kantonsgericht diese Arbeit bisher gut erledigt hat. Im neuen Verfahren hat die Staatsanwaltschaft aber eine neue Rolle inne, denn sie ergreift Partei. Die Situation, dass die Staatsanwaltschaft in der Rolle einer Partei bei den eigenen Aufsichtsbehörden auftreten muss und in gewissen Fällen Entscheide der eigenen Aufsichtsbehörde beim Bundesgericht anfechten müsste, führt in absehbar Zeit zu Interessenkonflikten. Diese Interessenkonflikte können auch mit der von Kantonsgerichtspräsident Andreas Brunner vorgeschlagenen Lösung bezüglich der Inspektionen nicht behoben werden. Im Weiteren wurde gesagt, das Modell, in dem der Regierungsrat gegenüber Strafverfolgungsbehörden die administrative Aufsicht ausübt, besitze im Kanton Baselland Tradition. Dies war auch nach der Justizreform im Jahr 2002 der Fall, da die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft der Sicherheitsdirektion unterstellt blieb und die Aufsicht erfolgte problemlos. Darüber hinaus wurde bemerkt, das Modell «Aufsicht Regierungsrat mit Fachkommission» entspräche jenem des Kantons Basel-Stadt. Seit vielen Jahren hat sich dieses Modell im Nachbarskanton bewährt. So konnten sich die Kommissionsvertreter durch Vertreter des Kantons Basel-Stadt über das Funktionieren dieses Modells informieren lassen. Nach Informationen der Regierungsrätin wird dieses Modell im Kanton Basel-Stadt auch mit der neuen StPO nicht geändert werden. Die Gefahr, dass eine Aufsichtsbehörde unzulässigerweise Einfluss auf ein Strafverfahren nimmt, kann nie zu hundert Prozent ausgeschlossen werden, ob diese Aufsicht beim Staatsanwaltschaftsrat, beim Kantonsgericht oder bei der Regierung angesiedelt ist. Menschliches Versagen kann nirgends ausgeschlossen werden, aber es muss sichergestellt werden, dass das theoretische Risiko einer Einflussnahme minimiert wird. Mit dem vorgeschlagenen Modell «Aufsicht Regierungsrat mit Fachkommission» wird dieses Risiko sehr stark minimiert. Die Fachkommission wird dabei durch den Landrat gewählt, nimmt bei der Staatsanwaltschaft Inspektionen vor, stellt dem Regierungsrat Antrag und stattet dem Landrat Bericht über die Ergebnisse der Inspektionen. Der Landrat hat also ebenfalls eine Möglichkeit, die Regierung zu beaufsichtigen und sich informieren zu lassen. Das Risiko der unzulässigen Einflussnahme durch die Regierung ist also sehr minim und bestimmt nicht grösser als bei den anderen beiden Modellen.


Wird die neue Staatsanwaltschaft der Regierung untergeordnet, so kann sie administrativ, das heisst in den Bereichen Raum, Personal, Rechnungswesen und Informatik, nahtlos und ohne komplizierte Schnittstellen und Leistungsvereinbarungen administrativ in die kantonale Verwaltung integriert werden. Die Staatsanwaltschaft müsste sich also nicht erst selbst das betriebliche Know-how aufbauen, wie dies bei der Variante «Staatsanwaltschaftsrat» der Fall wäre. Der Start der neuen Staatsanwaltschaft am 1. Januar 2011 würde wesentlich erleichtert, als wenn ein neuer Staatsanwaltschaftsrat geschaffen werden müsste.


Zur Verantwortung: Wer, wenn nicht die Regierung, ist prädestiniert, politisch Verantwortung zu übernehmen, wenn etwas schiefläuft? Ein Staatsanwaltschaftsrat möchte und könnte wohl nicht Verantwortung übernehmen, falls etwas fehlschlägt.


Zuletzt wurde im Zusammenhang mit der Kostenfrage bemerkt, das Modell «Staatsanwaltschaftsrat» würde gegenüber dem Modell «Aufsicht Regierungsrat mit Fachkommission» zu Mehrkosten von mindestens CHF 200'000 führen. Diese Kosten könnten ebenfalls vermieden werden, würde man sich auf die Variante «Aufsicht Regierungsrat mit Fachkommission» entscheiden.


Landratspräsident Peter Holinger (SVP) stellt fest, der Antrag der SVP-Fraktion wurde zurückgezogen. Es wird nun der Antrag der SP-Fraktion «Aufsicht Kantonsgericht» jenem der CVP-Fraktion «Aufsicht Regierungsrat mit Fachkommission» gegenübergestellt:


://: Der Landrat beschliesst mit 46:41 Stimmen ohne Enthaltungen, dem Antrag der CVP-Fraktion («Aufsicht Regierungsrat mit Fachkommission») den Vorrang zu geben. [ Namenliste ]


://: Der Landrat nimmt den Antrag zu § 4 der CVP-Fraktion (Modell «Aufsicht Regierungsrat mit Fachkommission») mit 46:40 Stimmen bei 1 Enthaltung an. [ Namenliste ]


Landratspräsident Peter Holinger (SVP) erklärt, aus der Annahme des Antrags resultiere nun auch die Geltung des folgenden § 5:


§ 5 Fachkommission


1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht unter Beizug einer Fachkommission aus.
2 Die Fachkommission besteht aus 3 Mitgliedern. Mindestens 2 Mitglieder sind Präsidentinnen oder Präsidenten eines basellandschaftlichen Gerichts. In die Fachkommission ist wählbar, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse und Praxiserfahrung in der Strafrechtspflege (namentlich in den Bereichen Strafuntersuchung und Anklageerhebung) verfügt.
3 Der Landrat wählt die Mitglieder der Fachkommission. Das Kantonsgericht hat ein Vorschlagsrecht für die gerichtlichen Mitglieder der Fachkommission. Nicht wählbar sind Mitglieder der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden sowie praktizierende Anwältinnen und Anwälte.
4 Die Fachkommission führt im Auftrag des Regierungsrats oder von sich aus Inspektionen durch und berichtet dem Landrat über die Ergebnisse. Die Mitglieder der Fachkommission können bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte verlangen und Einsicht in die Akten nehmen. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.
5 Die Fachkommission berichtet dem Regierungsrat und der Justiz- und Sicherheitskommission des Landrats über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und stellt eventuelle Anträge für Massnahmen an den Regierungsrat. Der Regierungsrat berichtet der Fachkommission und der Justiz- und Sicherheitskommission über die Umsetzung der Massnahmen.»


In der Folge entfällt die Beratung der Paragraphen 5 und 6 des Gesetzesentwurfs in der von der Kommission beratenen Fassung, fährt Landratspräsident Peter Holinger (SVP) fort.


§ 7 Gebühren


Ivo Corvini (CVP) begrüsst das Vorgehen, dass die aus der Annahme des Antrags aus der CVP-Fraktion resultierenden Änderungen technischer Art an die Kommission zurückgegeben werden. Dies wird einige Paragraphen betreffen wie z.B. die Gebühren unter § 7: So steht bislang in Abs. 3 «Der Staatsanwaltschaftsrat erlässt einen Gebührentarif». Der Kommissionspräsident schlägt vor, alle Paragraphen, in denen der Staatsanwaltschaftsrat genannt wird, an die Kommission zurückzuweisen und die korrekten Formulierungen auf die 2. Lesung vorzulegen.


://: Der Landrat stimmt einer Teil-Rückweisung an die Justiz- und Sicherheitskommission zu.


§§ 8 und 9 werden an die Kommission zurückgewiesen


§ 10 keine Wortbegehren


§ 11 Grundzüge der Organisation


Landratspräsident Peter Holinger (SVP) berichtet, es würden zwei Anträge vorliegen und liest diese vor:


Antrag der CVP/EVP-Fraktion:
«§ 11 Abs. 2 ändern:
In der Dienstordnung wird geregelt, für welche Deliktsgruppen die Hauptabteilungen zuständig sind. Für die Festlegung der Zuständigkeit sollen auch fachliche Kriterien massgebend sein.»


Antrag von Georges Thüring (SVP):
«Dezentrale Struktur der Staatsanwaltschaft


Es ist in der Kantonsverfassung und im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) rechtsverbindlich festzuschreiben, dass die Staatsanwaltschaft aus mindestens fünf Hauptabteilungen besteht und sich die Standorte dieser fünf Hauptabteilungen auf die fünf Bezirkshauptorte verteilen.


Mit der sinngemässen Formulierung und der entsprechenden Paragraphen-Einordnung in die Kantonsverfassung respektive in das Einführungsgesetz wird die Justiz- und Sicherheitskommission zuhanden der 2. Lesung im Landrat beauftragt.»


Christine Gorrengourt (CVP) erklärt, die CVP/EVP-Fraktion wolle mit ihrem Antrag nicht verhindern, dass die Staatsanwaltschaft in mittel- und längerfristiger Perspektive örtlich zusammengeführt werde. Auch in der Vorlage werden Hauptabteilungen und nicht Bezirksstandorte erwähnt, weshalb die CVP/EVP-Fraktion nicht für eine Formulierung mit Ortsgebundenheit einsteht. Falls bei einer Abteilung aber eine Ortsgebundenheit Sinn machen würde, sollte dies auch nicht per Gesetz oder Auslegung unterbunden werden. Diese Entscheidung sollte bei der Oberaufsicht liegen, nach der heutigen Entscheidung also beim Regierungsrat. Dies sollte explizit aus der Landratsberatung hervorgehen und klar im Gesetzestext ersichtlich sein. Die Formulierung der beantragten Änderung des § 11 Abs. 2 erlaubt eine Ortsgebundenheit. Die Zusammenführung der Staatsanwaltschaft wird aber ebenfalls möglich sein - und dies ist wichtig. Der Antrag lautet: «In der Dienstordnung wird geregelt, für welche Deliktsgruppen die Hauptabteilungen zuständig sind. Für die Festlegung der Zuständigkeit sollen auch fachliche Kriterien massgebend sein.»


Regula Meschberger (SP) möchte zuerst Stellung nehmen zum Antrag Georges Thüring, bei dem es um die Bezirksstrukturen gehe. Ginge es um Bezirksschreibereien, so hätte sie viel Verständnis für diese Art von Anträgen. Hier geht es aber um die Strafverfolgung: Macht sich jemand strafbar oder wird gegen eine Person ermittelt, so ist dieser auch zumutbar, sich aus ihrem Bezirk hinaus zu bewegen zum Ort, an dem sich die Staatsanwaltschaft dann befindet. Strafverfolgung ist nicht bezirksgebunden und darf dies auch nicht sein, weshalb diese Diskussion hier am falschen Ort geführt und aus diesem Grunde von der SP-Fraktion abgelehnt wird. Der Inhalt des Antrags aus der CVP/EVP-Fraktion entspricht eigentlich auch den Absichten der SP-Fraktion. Fraglich ist einfach, ob dieser Satz auch so formuliert werden muss. Denn die vorliegende Formulierung lässt alles offen: es können nach örtlichen oder fachlichen Kriterien - man unterscheidet ja nach einer oder mehreren Deliktgruppen - Hauptabteilungen geschaffen werden. Eigentlich würde dies ausreichen, aber inhaltlich befindet man sich auf der gleichen Linie.


Dominik Straumann (SVP) berichtet, dass der Antrag Thüring in der SVP bereits intern diskutiert wurde und man diesem Anliegen gespalten gegenüber stehe. Er persönlich vertrete klar die Meinung der Nicht-Zugehörigkeit zur Bezirksstruktur für die Statthalterämter aus genannten Gründen wie, dass die Ortsgebundenheit der Strafverfolgung heutzutage keinen Sinn mehr macht. Eine Strafverfolgung kann nicht durch Nähe zum Wohnort gemeistert werden. Beispielsweise bei einem Verkehrunfall ist nicht das Statthalteramt des Wohnorts des Unfallverursachers zuständig, sondern jenes, an dem sich die Tat ereignet hat, sich also der Tatort befindet. Es war aber nie die Absicht gewesen, heute schon eine Zusammenlegung der Statthalterämter auf ein bis zwei Standorte und die Schaffung von Fach-Statthalterämtern, herbeizuführen. Es wurde offen gehalten und dementsprechend im Gesetz so formuliert. Dies war auch die Diskrepanz im Kommissionsbericht, der - wie im Eingangsvotum bereits erwähnt - etwas prominent dargestellt wurde. Die Formulierung im Gesetzesentwurf der Kommission, dass eine oder mehrere Deliktsgruppen einer Hauptabteilung zugeordnet werden können, ist für Dominik Straumann ausreichend. Die Frage ist nun einfach, was für eine Gewichtung der Botschaft des Kommissionsberichts bei einer allfälligen späteren Auslegung zufallen wird. Dies ist letztendlich eine juristische Frage, in den Augen von Dominik Straumann ist die Formulierung jedoch richtig.


Klaus Kirchmayr (Grüne) schliesst sich der Stellungnahme von Dominik Straumann an, auch für die Grüne Fraktion sei die im Gesetzesentwurf der Kommission vorgesehene Regelung genau richtig. Der Unterschied zum Antrag der CVP/EVP-Fraktion ist nicht ganz ersichtlich, die Grüne Fraktion würde diesem aber auch zustimmen, wenn dies zu nachweislichen Verbesserungen führen würde. Nach Ansicht der Grünen Fraktion entspricht die im Gesetzesentwurf stehende Formulierung dem Sinn und Geist der erfolgten Diskussion und ist sachgerecht.


Daniele Ceccarelli (FDP) erinnert an die Diskussion «aus sechs mach zwei», in der es um die Zusammenlegung der Bezirksgerichte ging, und erklärt, er persönlich sei klar ein Gegner dieser Idee. Aber es besteht ein Unterschied, denn dabei stehen sich zwei Parteien auf gleicher Augenhöhe, nämlich die Bürger und Firmen. Hierbei ist die Verankerung eines erstinstanzlichen Urteils viel wesentlicher für den Rechtsfrieden und die Akzeptanz der Urteile. Beim Strafverfahren existiert nicht ein horizontales, sondern ein vertikales Verhältnis zwischen dem Staat, der gegen einen mutmasslich straffälligen Bürger ermittelt. Dabei muss nach anderen Effizienzüberlegungen vorgegangen werden wie im Zivilverfahren, und die vorliegende Variante erscheint in dieser Hinsicht die beste. Örtlich bleibt die Bezirksstruktur erhalten. Eine Festschreibung im Gesetz würde aber bedeuten, dass es nicht den Ersten Staatsanwalt geben würde, wie dies im Gesetzesentwurf der Kommission vorgesehen ist, sondern die Bezirksanwaltschaften hätten ein grösseres fachliches Gewicht. Dies wäre unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Strafverfahren nicht von Vorteil. Diese Frage wurde jedoch in der Kommissionsberatung eingehend diskutiert und man kam zum Schluss, dass man das Konferenzmodell als nicht gut erachte. Faktisch ist es so, dass die Bezirksanwaltschaften über lange Jahre erhalten bleiben, auch wenn das Justizzentrum Muttenz eines Tages entstehen wird.


Zu § 11 Abs. 2: Die FDP-Fraktion kann sich den Überlegungen von Dominik Straumann und Regula Meschberger anschliessen und ist der Ansicht, der vorliegende Abs. 2 trägt den Anliegen am ehesten Rechnung und lässt alle Möglichkeiten offen.


Georges Thüring (SVP) möchte feststellen, dass er über seinen Antrag abstimmen lassen wolle, denn es gehe hier um den Kanton Basel-Landschaft und um Strukturen der Bezirke, die Erhalten werden müssten. Man muss sich einfach merken, je mehr abgebaut wird, desto mehr bewegt man sich hin zu einer Zentralisierung und plötzlich wäre dies nicht mehr der Kanton-Basellandschaft. Man wäre dann schön vorbereitet, dass dieser Kanton wie ein Stadtkanton geführt werden könnte.


Ivo Corvini (CVP) betont, er spreche nun nicht als Kommissionspräsident, sondern als Landratsmitglied und zeigt Verständnis für die Bezirksstrukturen des Kantons. Er sei auch mit Georges Thüring zusammen gegen die Zusammenlegung der Zivilrechtspflege gewesen. Bei der Strafrechtspflege ist dies jedoch etwas anders, auch darum, weil der Normalbürger eigentlich nicht mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt kommt, weshalb die Bezirksstrukturen hier nicht einen so entscheidenden Punkt darstellen. Bei der Zivilrechtspflege kann dies doch eher der Fall sein. Wollte man die Strafrechtspflege unter Bezirksstrukturen stellen, müsste man folglich auch die Strafgerichte in Bezirke einteilen, was aber nicht zur Diskussion steht. Im Weiteren steht nicht das Umfeld des Täters im Vordergrund, sondern die Tat als solche. Bei der Jugendanwaltschaft könnte man eher argumentieren, dass das Umfeld eines straffälligen Jugendlichen entscheidend wäre. Zuletzt ist noch zu erwähnen, dass ein Justizzentrum in Muttenz geplant ist. Hierbei ist vorgesehen, dass wenigstens ein Teil der Staatsanwaltschaft unter das Dach des Justizzentrums fallen wird. Würden nun mit dem EG StPO die Bezirksstrukturen gesetzlich zementiert, wäre ein Zusammenschluss der Staatsanwaltschaften nicht mehr möglich. Es sollte nun nicht schon per Gesetz ein Verzicht ausgesprochen werden, der vielleicht später bereut würde.


Noch zum Antrag der CVP/EVP-Fraktion: Es ist unterstützenswert, wenn die Zuständigkeiten offen gelassen werden sollen. Dieses Gesetz muss auch in zehn oder zwanzig Jahren noch angewendet werden können und dafür muss vor allem der Wortlaut des Gesetzes deutlich formuliert sein. Die von der CVP/EVP-Fraktion vorgeschlagene Formulierung verdeutlicht, dass Zuständigkeiten nach fachlichen Kriterien wie nach Deliktsgruppen möglich sind. Ergänzend kann noch bemerkt werden, dass in der regierungsrätlichen Vorlage dieser Abs. 2 gar nicht vorhanden war, die Offenheit, ob fachliche oder örtliche Zuständigkeit, war auch bei der ursprünglichen Vorlage gegeben. Man könnte den Abs. 2 also auch ganz streichen und die Auswahl wäre trotzdem gegeben. Mit dem Abs. 2 wird jedoch der Wille des Parlaments, die fachliche Zuständigkeit zumindest zu prüfen, zum Ausdruck gebracht.


Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) bittet die Ländrätinnen und Landräte, den Antrag von Georges Thüring abzulehnen. Wie bereits ausführlich gesagt ist Strafverfolgung nicht bezirksgebunden und sollte deshalb nicht an starre Bezirksstrukturen geknüpft werden. Wichtig ist, dass für § 11 eine Formulierung gewählt wird, die nicht eine ausschliesslich fachliche Gebundenheit der Hauptabteilungen vorschreibt. Die Zuweisung soll nicht rein fachlich sein, sondern Flexibilität muss ermöglich werden.


Kurze Zeit wurde praktiziert, dass ein Statthalteramt alleine für eine bestimmte Deliktgruppe zuständig war; diese Lösung hat sich aber nicht bewährt. Es kann also die von der Kommission unterbreitete wie auch jene von der CVP/EVP-Fraktion vorgeschlagene Formulierung gewählt werden. Nochmals, für die Zukunft muss eine starre fachliche Zuweisung verhindert werden.


Landratspräsident Peter Holinger (SVP) liest die beiden Anträge nochmals vor:


Antrag der CVP/EVP-Fraktion:
«§ 11 Abs. 2 ändern:
In der Dienstordnung wird geregelt, für welche Deliktsgruppen die Hauptabteilungen zuständig sind. Für die Festlegung der Zuständigkeit sollen auch fachliche Kriterien massgebend sein.»


Antrag von Georges Thüring (SVP):
«Dezentrale Struktur der Staatsanwaltschaft
Es ist in der Kantonsverfassung und im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) rechtsverbindlich festzuschreiben, dass die Staatsanwaltschaft aus mindestens fünf Hauptabteilungen besteht und sich die Standorte dieser fünf Hauptabteilungen auf die fünf Bezirkshauptorte verteilen.
Mit der sinngemässen Formulierung und der entsprechenden Paragraphen-Einordnung in die Kantonsverfassung respektive in das Einführungsgesetz wird die Justiz- und Sicherheitskommission zuhanden der 2. Lesung im Landrat beauftragt.»


Landratspräsident Peter Holinger (SVP) lässt die Landrätinnen und Landräte, über die beiden Anträge abstimmen.


://: Der Landrat beschliesst in der Eventualabstimmung mit 65:17 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Antrag der CVP/EVP-Fraktion den Vorzug zu geben. [ Namenliste ]


://: Der Landrat beschliesst mit 46:37 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Antrag der CVP/EVP-Fraktion abzulehnen. Somit bleibt §11 in der von der Kommission vorgeschlagenen Formulierung bestehen. [ Namenliste ]


§ 12 Keine Wortmeldungen


§ 13 wird an die Kommission zurückgewiesen


§§ 14 und 15 keine Wortmeldungen


§ 16 wird an die Kommission zurückgewiesen


C. Gerichte in Strafsachen: sachliche Zuständigkeit


§ 17 wird an die Kommission zurückgewiesen


§ 18 Berufungsinstanz, Beschwerdeinstanz


Landratspräsident Peter Holinger (SVP) gibt bekannt, es liege ein Antrag der SVP vor mit folgendem Wortlaut:


«Antrag auf Änderung von § 18 Berufungsgericht, Beschwerdeinstanz, Abs. 1 lit. a


die Freiheitsstrafe respektive der Freiheitsentzug soll von fünf auf drei Jahre angepasst werden.


Dominik Straumann (SVP) begründet den Antrag: Beim von der Kommission vorgelegten Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts über Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und nicht nur über Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren urteilt. Folgerichtig sollte die Dreierkammer über Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und die Fünferkammer über Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren urteilen.


://: Der Antrag der SVP-Fraktion wird vom Landrat mit 71:7 Stimmen bei 3 Enthaltungen gutgeheissen. [ Namenliste ]


D. Rechtshilfe


I. Nationale Rechtshilfe


§ 19 Straftaten des kantonalen Rechts


II. Internationale Rechtshilfe: Stellvertretende Strafvollstreckung


§§ 20, 21, 22, 23 keine Wortbegehren


E. Besondere Bestimmungen


§ 24 keine Wortmeldungen


§ 25 wird an die Kommission zurückgewiesen


F. Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft


§§ 26, 27, 28, 29 keine Wortbegehren


G. Strafanzeige, Meldung von Strafurteilen, Schutz von Berufsgeheimnissen


§§ 30, 31, 32, 33, 34, 35 keine Wortbegehren


H. Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts


§ 36 wird an die Kommission zurückgewiesen


§§ 37 und 38 keine Wortbegehren


Landratspräsident Peter Holinger (SVP) fragt, ob ein Rückkommen verlangt werde.


Regula Meschberger (SP) erklärt, da der Landrat heute beschlossen habe, die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft der Regierung zu unterstellen, stelle sich für die SP-Fraktion die Frage nach der Organisation der Staatsanwaltschaft. Die SP-Fraktion hatte sich mit einem starken Ersten Staatsanwalt oder Ersten Staatsanwältin im Zusammenhang mit der Aufsicht durch einen Staatsanwaltschaftsrat einverstanden erklärt. Regula Meschberger möchte nicht in der 2. Lesung im Plenum Anträge einbringen müssen, die nicht vorher in der Kommission diskutiert wurden, weshalb sie den Antrag stellt, auch § 10 an die Kommission zurückzuweisen.


Gemäss Ivo Corvini (CVP) stehe die Frage der Aufsichtskommission und der Organisation der Staatsanwaltschaft nicht in einem direkten Verhältnis. Die Organisation der Aufsichtsinstanz war nicht der ausschlaggebende Diskussionspunkt gewesen und darüber wurde auch später entschieden. So legte man sich hinsichtlich der Organisation bald auf einen Ersten Staatsanwalt fest. Man ist der Meinung, dass es eine Ansprechperson braucht, insbesondere auch im interkantonalen Bereich, der immer mehr Zusammenarbeit der einzelnen Strafverfolgungsbehörden erfordert und ein turnusmässiger Wechsel nicht ideal wäre. Eine Änderung der Leitung sollte im Landrat debattiert werden, denn es ist fraglich, ob eine Diskussion in der Kommission zu neuen Ergebnissen führen wird.


Siro Imber (FDP) meint, es gehe bei diesem Antrag der Effizienz wegen gerade darum, diese Diskussion nicht im Landrat zu führen. Es geht nicht um eine inhaltliche Debatte über einen Ersten Staatsanwalt oder nicht, sondern um einen Effizienz-Antrag.


Regula Meschberger (SP) pflichtet Siro Imber bei.


Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) bittet die Landratsmitglieder, diesen Antrag nicht zu unterstützen und die vorliegende Lösung so zu belassen. Die Diskussion über die Leitung der Staatsanwaltschaft ist in der Kommission intensiv geführt worden und es wurden Vertreter des Kantons Basel-Stadt angehört, welche dieses System kennen. Die Staatsanwaltschaft braucht einen Chef oder eine Chefin in Form des Ersten Staatsanwalts oder der Ersten Staatsanwältin. Das Konferenzmodell hingegen ist einer Staatsanwaltschaft nicht dienlich.


Ruedi Brassel (SP) bemerkt, der Landrat habe mit seinem Entscheid, die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft der Regierung zu unterstellen, einen wesentlichen Bestandteil dieser Vorlage verändert. Just diese Variante wurde aber in der Kommission am wenigsten diskutiert. Es kann durchaus sinnvoll sein, diesen Paragraphen an die Kommission zurückzuweisen, die sich gewisse Überlegungen nochmals machen kann und die Entscheidungen neu beurteilt. Vielleicht kommt es auch nicht zu einer Neubeurteilung, jedoch diese Debatte im Rat zu führen, wäre völlig ineffizient.


Landratspräsident Peter Holinger (SVP) lässt über den Antrag von Regula Meschberger, § 10 an die Kommission zurückzuweisen, abstimmen.


://: Der Landrat stimmt dem Antrag von Regula Meschberger mit 45:38 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Somit wird § 10 an die Justiz- und Sicherheitskommission zurückgewiesen. [ Namenliste ]


://: Somit ist die erste Lesung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) beendet.



- Verfassung des Kantons Basel-Landschaft


Titel und Ingress keine Wortmeldungen


I. keine Wortmeldungen


§ 9 Abs. 4 Buchst. b keine Wortmeldungen


§ 67 Abs. 1 Buchst. a wird an die Kommission zurückgewiesen


§ 79 Abs. 1 keine Wortmeldungen


§84 keine Wortmeldungen


6. Staatsanwaltschaft wird an die Kommission zurückgewiesen


§ 89a keine Wortmeldungen


§ 89b wird an die Kommission zurückgewiesen


§§ 156 und 157 keine Wortmeldungen


II., III., IV. keine Wortmeldungen


://: Somit ist die 1. Lesung der Verfassungsänderung beendet.



- Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD)


Titel und Ingress keine Wortbegehren


I. keine Wortbegehren


§ 4 keine Wortbegehren


II. keine Wortbegehren


Es wird kein Rückkommen verlangt.


://: Somit ist die Detailberatung abgeschlossen.


Für das Protokoll:
Miriam Schaub, Landeskanzlei



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