Protokoll der Landratssitzung vom 12. November 2009

Nr. 1475

Kommissionspräsident Marc Joset (SP) informiert, mit der vorliegenden Gesetzesänderung sollen drei Bereiche des Sozialhilfegesetzes neu geregelt werden:


Die Kommission beriet die Vorlage in Kenntnis des Entwurfs der Sozialhilfeverordnung. Eintreten auf die Vorlage war in der Finanzkommission unbestritten und die vorgeschlagenen Änderungen fanden grundsätzliche Zustimmung.


Der Begriff der gefestigten Lebensgemeinschaft (§ 5 Abs. 3) wird gemäss bundesgerichtlicher Definition übernommen. Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als gefestigt, wenn die beiden Partner seit mindestens zwei Jahren oder mit gemeinsamen Kindern zusammenleben. Das Bundesgericht habe diese Frist von zwei Jahren nur ganz spezifisch für den Bereich des Sozialhilferechts definiert. Im Steuerrecht unseres Kantons gilt eine Lebensgemeinschaft nach fünf Jahren als gefestigt. Die Kommission lehnte einen Antrag ab, im vorliegenden Sozialhilfegesetz die Frist für die "Festigkeit einer Lebensgemeinschaft" auf fünf Jahre heraufzusetzen.


Die Finanzkommission nahm zur Kenntnis, dass in der Sozialhilfeverordnung bei der Unterstützungspflicht von Verwandten die "günstigen Verhältnisse" neu definiert und die entsprechenden Richtlinien angepasst werden sollen.


Die neuen Zahlen und Limiten können dem Kommissionsbericht entnommen werden.


Gemäss geltendem Recht muss der Sozialhilfebehörde zwingend ein Mitglied des Gemeinderats angehören. Dieses Erfordernis soll nun gestrichen werden. Allerdings sind die Gemeinden weiterhin frei, in ihren Gemeindeordnungen zwingend die Gemeinderatsmitgliedschaft vorzusehen. Die Finanzkommission ist damit grundsätzlich einverstanden. Sinn und Zweck der Einsitznahme eines Gemeinderatsmitgliedes in der Sozialhilfebehörde werden von den Kommissionsmitgliedern unterschiedlich gewichtet.


Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 11:0 Stimmen, der Änderung des Sozialhilfegesetzes gemäss unverändertem Entwurf zuzustimmen.


Daniel Münger (SP) erklärt, für die SP-Fraktion sei Eintreten auf die aktuelle Vorlage unbestritten. Sie sei nötig und es werde damit Bundesrecht umgesetzt. Die vorgenommenen Anpassungen machen Sinn. Sie betreffen vor allem die Beistandspflicht, die Anrechnung der Haushalts- und Betreuungsarbeit sowie die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Die Verwandtenunterstützung wurde ebenfalls angepasst. Für die SP-Fraktion ist einzig nicht nachvollziehbar, weshalb das Gesetz im Gegensatz zum Steuerrecht die Lebensgemeinschaft anders definiert. Im Sinne der Einheit der Materie sollten keine Ausnahmen geschaffen werden. Die SP-Fraktion beantragt daher, die gefestigte Lebensgemeinschaft in § 5 Abs. 3 bei fünf Jahren zu definieren. Ansonsten steht die SP vollumfänglich hinter der Vorlage.


Hans-Jürgen Ringgenberg (SVP) gibt bekannt, die SVP-Fraktion stimme der Änderung des Sozialhilfegesetzes vorbehaltlos zu. Es werde begrüsst, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Form der gefestigten Lebensgemeinschaft für die sozialhilferechtliche Unterstützungsberechnung willkürfrei massgeblich sei. Von einer gefestigten Lebensgemeinschaft werde dann gesprochen, wenn die beiden Partner mehr als zwei Jahre oder mit gemeinsamen Kindern zusammen leben. Diese zweijährige Frist soll nun speziell im Sozialversicherungsrecht angewendet werden. Im Gegensatz zur SP-Fraktion empfindet die SVP-Fraktion dies als absolut richtig. Es werde auch begrüsst, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bezug auf die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Berücksichtigung finden soll.


Dass nicht jede Gemeinde zwingend ein Gemeinderatsmitglied in eine gemeinsame Behörde delegieren müsse, sei richtig. Die Gemeinden können, wenn sie dies wollen, ihre Gemeindeordnungen entsprechend ändern. Auch von der geänderten Definition der so genannt günstigen Verhältnisse bei der Verwandtenunterstützung und der Anpassung der Sozialhilfeverordnung nimmt die SVP-Fraktion in positivem Sinne Kenntnis. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung finde nicht nur bei den Parteien, sondern auch bei den Gemeinden und den betroffenen Verbänden Zustimmung. Selbstverständlich sei sie bei der SVP-Fraktion ebenfalls unbestritten.


Marianne Hollinger (FDP) betont, auch die FDP-Fraktion werde auf die Gesetzesänderung eintreten und ihr zustimmen. Unter anderem handle es sich dabei um eine Anpassung an die Praxis des Bundesgerichts, wobei die Frage im Zentrum stehe, ab wann das Konkubinat als gefestigte Lebensgemeinschaft zu betrachten sei. Die FDP-Fraktion erachtet es als richtig, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung übernommen wird und im Sozialhilfebereich eine Lebensgemeinschaft also nach zwei Jahren oder mit gemeinsamen Kindern als gefestigt gilt. Schon oft habe sich der Landrat über die Rechte von Konkubinatspaaren unterhalten, heute gehe es nun um deren Pflichten.


Den Antrag der SP-Fraktion, eine Lebensgemeinschaft erst nach fünf Jahren als gefestigt zu betrachten, empfindet die FDP als nicht richtig. Sozialhilfe soll dort geleistet werden, wo das Geld fehlt. Es könne also nicht sein, dass während fünf Jahren in guten Verhältnissen in einer partnerschaftlichen Gemeinschaft gelebt würde, weil das gemeinsame Einkommen dies ermögliche. Konkubinatspaare dürfen nicht besser gestellt werden als Ehepaare!


Die übrigen Änderungen wie die Neuregelung der Verwandtenunterstützung und die Tatsache, dass Gemeinden nicht mehr zwingend in einer Sozialhilfebehörde Einsitz nehmen müssen, erachtet die FDP als richtig und unterstützt somit die aktuelle Vorlage.


Rita Bachmann (CVP) nimmt seitens der CVP/EVP-Fraktion zur neuen Definition der gefestigten Lebensgemeinschaft Stellung. Die CVP/EVP werde den Antrag der SP-Fraktion ablehnen. Der vorgeschlagenen Änderung des Sozialhilfegesetzes werde sie selbstverständlich zustimmen. Die Mitglieder der CVP/EVP-Fraktion stellen erfreut fest, dass die Sozialhilfeleistungen im Jahr 2008 praktisch den gleichen Stand erreichten wie im Jahr 2002. Die Einbringungsquote betrage zudem erfreuliche 50 %. Rita Bachmann spricht den zuständigen Stellen für ihre konsequente Arbeit ein Kompliment aus.


Isaac Reber (Grüne) schliesst an Rita Bachmanns letzte Äusserung an und betont, dies zeige, dass die Leute bereit seien, bezogene Gelder zurückzuerstatten, wenn sie dies können.


Die Grüne Fraktion stimmt den aus ihrer Sicht sinnvollen und notwendigen Änderungen, wie sie nun vorgeschlagen werden, zu. Dem Antrag der SP-Fraktion stehe man positiv gegenüber, denn es sei nicht logisch, wenn für eine gefestigte Lebensgemeinschaft je nach Gesetz Fristen von fünf oder zwei Jahren gelten. Eine solche Definition erscheine willkürlich. Die Grünen könnten sich mit einer Frist von fünf oder zwei Jahren anfreunden, sie müsste aber in allen Gesetzen gleich gelten.


Regierungsrat Adrian Ballmer (FDP) dankt herzlich für die gute Aufnahme des vorliegenden Geschäfts. Es zeige sich dabei, dass die Vorlage von der Verwaltung sehr gut vorbereitet wurde. Mit dem Begriff der gefestigten Lebensgemeinschaft übernimmt der Kanton den Entscheid des Bundesgerichtes. Das Problem der unterschiedlichen Regelungen in verschiedenen Gesetzesbereichen liege beim Bundesgesetzgeber. Eine Ungleichbehandlung gebe es in den verschiedensten Bereichen, dies nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten der gefestigten Lebensgemeinschaft, z.B. bei der AHV. Im Übrigen gelte die Unterstützungspflicht in einer Ehe bereits ab dem ersten Tag und nicht erst nach zwei Jahren. Es wäre stossend, wenn in einer gefestigten Lebensgemeinschaft ein Partner Sozialhilfe bezöge, obwohl die Gemeinschaft netto über genügend Einkommen verfügt.


Im Baselbiet bemühe man sich darum, eine Sozialhilfepolitik mit Augenmass zu betreiben. Diese Politik habe bisher auch eine grosse Akzeptanz gefunden, und zwar in der Regel von beiden Seiten. Adrian Ballmer bittet daher darum, die Änderung des Sozialhilfegesetzes wie von der Kommission beantragt zu beschliessen.


Daniel Münger (SP) stellt klar, dass sich der Antrag der SP auf die Unité de doctrine beziehe. Es gehe um eine genaue Definition der Lebensgemeinschaft, wobei es kaum eine Rolle spiele, ob eine Frist von zwei oder fünf Jahren festgelegt werde. Dass weiterhin Unterschiede zwischen einer Lebensgemeinschaft und einer Ehe bestehen werden, sei richtig.


Landratspräsident Hanspeter Frey (FDP) stellt unbestrittenes Eintreten auf die Vorlage fest und leitet damit zur ersten Lesung der Änderung des Sozialhilfegesetzes über.


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Titel und Ingress keine Wortbegehren


I. keine Wortbegehren


§ 1 Absatz 2 Buchstabe c keine Wortbegehren


§ 3a keine Wortbegehren


§ 5 Absatz 3


Die SP-Fraktion beantragt hier folgenden Wortlaut:


Als sonstige Leistung Dritter gilt insbesondere der Beistand der anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft. Eine Lebensgemeinschaft gilt dann als gefestigt, wenn sie seit mindestens fünf Jahren besteht oder wenn ihr eines oder mehrere Kinder entsprungen sind.


Landratspräsident Hanspeter Frey (FDP) stellt den Kommissionsantrag demjenigen der SP-Fraktion gegenüber.


://: Der Kommissionsantrag obsiegt mit 47:24 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegenüber demjenigen der SP-Fraktion. § 5 Absatz 3 bleibt also gemäss Kommissionsbericht unverändert. [ Namenliste ]


§ 8 keine Wortbegehren


§ 31 Absätze 2, 3 und 4 keine Wortbegehren


§ 33 Absätze 1 und 3 keine Wortbegehren


§ 34 Absatz 2 keine Wortbegehren


§ 35 Absatz 2 keine Wortbegehren


§ 37 Absatz 2 keine Wortbegehren


§ 39a Absatz 2 keine Wortbegehren


II. keine Wortbegehren


III. keine Wortbegehren


://: Damit ist die erste Lesung der Änderung des Sozialhilfegesetzes beendet.


Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei



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