Protokoll der Landratssitzung vom 23. April 2009

Nr. 1127

Kommissionspräsident Werner Rufi (FDP) bemerkt einleitend, dass der Bericht den ordentlichen Mitgliedern der Kommission zur Stellungnahme zugestellt worden sei und somit die vorliegende, abschliessende Fassung des Berichts von den Migliedern genehmigt sei. Im Weiteren hat der Kommissionspräsident die drei betroffenen Funktionsträger vorgängig über die Fertigstellung des Berichts informiert.


Die Kommission hat die Vorlage an 3 Sitzungen behandelt und geprüft. Es hat sich gezeigt, dass das System mit Lohnbandbreiten bevorzugt wird: Die «Entlöhnungssystematik» soll «aus den inadäquaten Mechanismen des Lohnsystems herausgenommen und durch eine transparente und flexible Lohnfestsetzung ersetzt» werden. Gemäss Regierung ist die neue Regelung «ein nicht zu unterschätzender Motivationsfaktor» für die Übernahme einer solchen Funktion. Man will also «marktkonform» bleiben und einen neuen Weg beschreiten, der in den Kantonen bis jetzt noch nicht sehr verbreitet ist.


Die Grundlage für die unterbreiteten Zahlen bildeten drei Gutachten. Für Details, Ergebnisse und Empfehlungen aus diesen Gutachten ist auf den Bericht des Regierungsrats vom 14. Oktober 2008 sowie auf den Bericht der Personalkommission vom 17. März 2009 zu verweisen.


Bei der Finanzkontrolle hat sich die Personalkommission auf den Vorschlag der Regierung abgestützt, der den Lohnrahmen auf 180'000 - 240'000 Franken pro Jahr definiert hat; im vorliegenden Entwurf sind die monatlichen Beträge erwähnt. Aufgrund der Beurteilung des Einreihungsberichts erscheinen diese Beträge für die Finanzkontrolle als adäquat.


Bei der Datenschutzaufsichtsstelle und beim Ombudsman spricht sich «eine kleine Mehrheit» für eine Anpassung der Lohnbandbreite nach unten aus von 170'000 bis 200'000 Franken pro Jahr auf 140'000 bis 200'000 Franken pro Jahr. Es ist darauf hinzuweisen, dass damit eine Kongruenz mit dem Lohnrahmen für die Finanzkontrolle hergestellt ist, welcher ebenfalls eine Spannweite von rund 60'000 Franken pro Jahr aufweist.


Auch bei der Frage, ob 4 oder 5 Lohnstufen vorzusehen seien, spricht «eine geringe Mehrheit» für 4 Stufen aus. Innerhalb von 4 Amtsperioden erreicht man also die höchste Lohnbasis.


Beim Amt des Ombudsman gilt es eine Vorgeschichte zu beachten. Der Bericht der entsprechenden Spezialkommission von 2006 führte zum Landratsbeschluss vom 02. November 2006, dass es zum Wechsel von der Lohnklasse 3 in die Lohnklasse 6 kommen soll - dieses Thema wird ja im folgenden Traktandum auch noch behandelt werden. Im Rahmen der Revision des Ombudsman-Gesetz ist dies ebenfalls geprüft und nun ins Personaldekret übernommen worden. Deshalb ist dieses Geschäft auch bei der Personalkommission in Behandlung.


Die Regierung stützte sich für die Vorlage auf die Lohnbasis vom 01. Januar 2008 ab, während die Personalkommission im Dezember 2008 noch die Teuerung von 2,6% berücksichtigt hat. Nicht zuletzt hat die Kommission zur besseren Verständlichkeit des Personaldekrets gewisse Formulierungen in Abs. 4 von § 32a geändert.


Generell ist festzuhalten, dass die Frage über Eintreten auf die Vorlage «nicht ganz unbestritten» gewesen ist. Die Schlussabstimmung von 7:1 ohne Enthaltungen führte zur Annahme des von der Kommission geänderten Dekrets.


Es wird darauf hingewiesen, dass die Inkraftsetzung der Änderung des Dekrets in der Kompetenz der Regierung liegt. Gruppe D entspricht den Zahlen für die Finanzkontrolle, Gruppe E jenen für die Datenschutzaufsichtsstelle und Gruppe F jenen für den Ombudsman.


Mit diesem Entscheid wird «ein ganz neuer Weg» beschritten mit entsprechenden, möglichen Auswirkungen auf andere Amtsinhaber, die durch den Landrat gewählt werden, was aber hier nicht weiter zu diskutieren ist.


Wichtig zu erwähnen ist, dass der Übergang von der speziellen Regelung für den Ombudsman zur Integration ins Personaldekret bzgl. Zahlen eine gute Basis hat. Negative Folgen müssten unter Beachtung des Besitzstandes analysiert werden. Auch wenn das Endprodukt gewisse Änderungen enthält im Vergleich zur Regierungsvorlage, so ist davon auszugehen, dass diese auch gegen eine allfällige Beschwerde Bestand haben würden.


Eva Chappuis (SP) hält fest, dass die SP mit der Dekretsänderung, wie sie die Kommission vorschlägt, und dem Lohnbandbreitenmodell einverstanden sei und diesen zustimme. Dieses System kann allenfalls auch auf andere, ähnlich gelagerte Funktionen übertragen werden.


Nicht einverstanden ist sie allerdings mit der «frankenmässigen» Änderung der Lohnbandbreiten. Die Regierung stützte sich bei allen drei Funktionen auf Gutachten ab. Dabei verwendete das Gutachten von 2006 zum Ombudsman tatsächlich andere Grundlagen, weil dieses Amt gewisse Einschränkungen auf sich nehmen musste und muss.


Die Diskussionen um bestimmte Personen führen nun zur «Bestrafung» der Funktion des Ombudsmans. Und wegen der «inhaltlich nicht begründbaren Unterscheidung» wird auch gleich der Datenschutzbeauftragte von der Kommission «mitzurückgestuft». Sollte es zu Beschwerden kommen, kann das Abweichen von den erwähnten Gutachten «schlicht nicht» begründet werden. In diesem Bereich ist auf die Variante der Regierung zurückzukommen und sind im Anhang für die Gruppen E und F folgende Beträge einzusetzen, wobei die Teuerung von 2,6% bereits berücksichtigt ist:


- Minimum: CHF 14'535.-
- S1: CHF 15'817.50
- S2: CHF 16'587.-
- Maximum: CHF 17'100.-


Damit würde die von der Regierung vorgeschlagene Bandbreite wieder erreicht.


Hanspeter Ryser (SVP) meint, dass das Lohnbandbreitenmodell angemessen sei, weil der Landrat, der für die erwähnten drei Funktionen zuständig ist, keine Mitarbeitergespräche führen könne. Insbesondere mit der Bandbreite für den Ombudsman ist der vom Landrat ausgesprochene Wille und erteilte Auftrag zu dessen angemessener Einreihung erfüllt, auch wenn es kein Geheimnis ist, dass die SVP gerne den Lohn des Ombudsmans ganz eingespart hätte. Die SVP unterstützt die Anträge der Kommission einstimmig, «lehnt aber jegliche Erweiterung konsequent ab».


Petra Schmidt (FDP) votiert namens der FDP für den Antrag der Kommission, da die Lohnbandbreiten «jetzt korrekt und angemessen» seien und sich die Vorschläge auf Gutachten abstützen. Die Verschiebung der Untergrenze nach unten entspricht einem früheren Landratsbeschluss, während die Obergrenzen entsprechend den Gutachten belassen worden sind. Durch die 4 Lohnstufen kommt die Differenz von 60'000 Franken zwischen Minimum und Maximum bei den drei Funktionen zustande.


Nach Claudio Wyss (CVP) ist die CVP-/EVP-Fraktion der Meinung, dass es richtig sei, auf die drei Funktionen, die alle vom Landrat gewählt werden, ein eigenes Lohnsystem anzuwenden, welches die Unabhängigkeit der gewählten Personen garantiere.


Mit dem Lohnbandbreitenmodell erfolgt die Lohnerhöhung jeweils mit der Wiederwahl. Die drei degressiven Stufen berücksichtigen «angemessen» die zunehmende Erfahrung, die ja vor allem nach Ablauf einer Amtsperiode am grössten ist. Dementsprechend ist dann auch die Lohnerhöhung am grössten. In Bezug auf die konkrete Lohnbandbreite - d.h. zwischen Minimum und Maximum - bestehen aber in der Fraktion unterschiedliche Meinungen. Unbestritten ist der Regierungsvorschlag für die Finanzkontrolle. Die politische Bedeutung des Ombudsmans wird in seiner Fraktion unterschiedlich bewertet. Die Fraktion meint aber, es brauche einen Ombudsman. Eine Minderheit spricht sich für einen hohen politischen Stellenwert desselben aus und wird deshalb den Anträgen der Personalkommission nicht zustimmen. Die Mehrheit meint aber, dass mit den Vorschlägen der Kommission die politische Verantwortung der Funktionen «genügend» entschädigt werde. Gleiche Überlegungen wurden für die Funktion der Datenschutzstelle gemacht, weshalb diese beiden Stellen gleichmässig entlöhnt werden können.


Mit der Bandbreite von 140'000 bis 200'000 Franken pro Jahr - wie dies die Personalkommission vorschlägt - ist die Gesamtlohnsumme in den ersten Jahren etwas tiefer als die Lohnklasse 6. Nach 7 Jahren ist das Verhältnis ausgeglichen, und nach theoretisch 4 Amtsperioden wäre die Lohnsumme insgesamt 6% höher als in der Lohnklasse 6. Mit der Regierungsvorlage - eine Bandbreite von 170'000 bis 200'000 Franken pro Jahr - wäre die Gesamtlohnsumme nach 2 Amtsperioden insgesamt 15% höher als in der Lohnklasse 6. Eine Mehrheit der Fraktion findet, damit sei die Abgeltung der politischen Verantwortung und der Führungsverantwortung dieser beiden Ämter überbewertet. Auch wird zum Tragen kommen, dass beim Festlegen des «Erstlohn-Angebots» die Erfahrung der betreffenden Person aus einer gleichen oder entsprechenden Funktion durch die entsprechende Einstufungsbehörde berücksichtigt werden wird.


Gemäss Christoph Frommherz (Grüne) sprechen sich die Grünen für das neue Lohnbandbreitenmodell aus. Allerdings gibt es parteiintern geteilte Ansichten hinsichtlich Untergrenzen für Ombudsman und Datenschutz: Die einen würden gerne der Regierung folgen, um mit marktkonformen Löhnen auch gutes Personal für die Verwaltung anzuziehen. Die andern meinen, dass hohe Löhne auch Beamte - und nicht nur Bankangestellte - ins Kreuzfeuer der Kritik geraten lassen könnten. Dabei gilt es aber vielleicht zu bedenken, dass das Lohnniveau als Ganzes zu überdenken wäre und nicht nur bei einzelnen Funktionen.


Regula Meschberger (SP) spricht die bereits erwähnten Gutachten an, welche von der Regierung einmal befolgt werden, ein andermal nicht. Diese Ungleichbehandlung hat «einen Anflug von Willkür».


Regierungspräsident Adrian Ballmer (FDP) sucht deutlich zu machen, dass das vorgeschlagene Lohnsystem die Funktionen nach bestimmten Kriterien einreihe und so versuche, den Prozess zu «objektivieren».


Das nun vorgeschlagene Modell ist «angemessen und grundsätzlich akzeptiert». Ein gewisser Ermessensspielraum bei der Einreihung der Funktionen ist «selbstverständlich zulässig». Der Zweck ist aber klar: Es soll zu einer Gleichbehandlung der betroffenen Personen kommen aufgrund von zuvor definierten Kriterien. Der Regierungsrat stützt seinen Antrag auf Gutachten, weshalb er an diesem festhält.


Werner Rufi (FDP) kommt auf zwei Aspekte zurück.


Die einen beurteilen die Möglichkeiten zur Lohnfestsetzung als Willkür, die andern als Ermessensspielraum. Es ist aber noch einmal zu betonen, dass die Datenschutzstelle und der Ombudsman zwei unterschiedliche Stellen mit unterschiedlichen Vorgeschichten sind, bei denen im Lauf der Zeit aber eine Annäherung stattfinden wird. Es geht aber auch um «klare Richtlinien und Kriterien» für spätere Stellenbewerber, weshalb nicht unbedingt von Willkür zu sprechen ist.


Nicht zuletzt haben externe Berater den Ermessensspielraum bestätigt. Es sind also auch in deren Augen keine «fixen Zahlen» «in Stein gemeisselt», weshalb diese als Richtlinien entgegenzunehmen sind.


Eva Chappuis (SP) ist auch klar, dass ein gewisser Spielraum vorhanden sei.


Das heisst aber nicht, den Lohn «einfach x Prozent nach unten» und «nichts nach oben» anzupassen. In Bezug auf eine allfällige unterschiedliche Behandlung von Datenschutzbeauftragten und Ombudsman hat der Gutachter Handlungsspielraum «überhaupt nicht signalisiert». Vielmehr sprach er «von keinen Kriterien, die Unterscheidungen zulassen». Nur aus diesem Grund wurde die Untergrenze für die Datenschutzstelle auf 140'000 Franken reduziert. Das ist mehr als ein Ausnutzen des Ermessensspielraum. Dort, wo so etwas nicht mehr möglich ist, ist im Allgemeinen von Willkür zu sprechen.


Hanspeter Ryser (SVP) fragt, ob man einem einzigen Gutachten trauen könne. Normalerweise macht man zwei oder drei davon und nimmt dann jenes, welches am besten passt.


Es ist festzustellen, dass «auf einem extrem hohen Niveau gejammert» wird. Die Stellen sind mit einem hohen Lohn versehen bei gleichzeitig «relativ geringer» Verantwortung. Die vorgeschlagenen Ansätze sind «gerechtfertigt» und «grosszügig». «Solange der Arbeitnehmer findet, er sei unterbezahlt, und der Arbeitgeber findet, er bezahle zuviel, handelt es wahrscheinlich um einen fairen Lohn.»


://: Eintreten auf die Vorlage ist unbestritten.


* * * * *


- Detailberatung


Titel und Ingress Keine Wortmeldungen.


I. Keine Wortmeldungen.


§ 32a Keine Wortmeldungen.


Anhang II Ziffer 2 Gruppe D Keine Wortmeldungen.


Gruppen E und F Keine Wortmeldungen.


Eva Chappuis (SP) beantragt, die Stufen der beiden Gruppen wie folgt festzulegen:


- Minimum: CHF 14'535.-
- S1: CHF 15'817.50
- S2: CHF 16'587.-
- Maximum: CHF 17'100.-


://: Der Landrat lehnt es mit 52:29 Stimmen bei 0 Enthaltungen ab, die Lohnstufen gemäss Antrag Eva Chappuis anzupassen. [ Namenliste ]


II. Keine Wortmeldungen.


Rückkommen Keine Wortmeldungen.


://: Der Landrat stimmt der Vorlage gemäss Antrag der Kommission mit 58:18 Stimmen bei 5 Enthaltungen zu. [ Namenliste ]


* * * * *


Landratsbeschluss
betreffend Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret)


Vom 23. April 2009


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz wird wie folgt geändert:


§ 32a Vorsteherin bzw. Vorsteher der Finanzkontolle und der Datenschutzstelle sowie der Ombudsman
1 Der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Finanzkontrolle werden 12 Monatslöhne ohne Anspruch auf das 13. Monatsgehalt gemäss Anhang II Ziffer 2, Gruppe D ausgerichtet.
2 Der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Datenschutzstelle werden 12 Monatslöhne ohne Anspruch auf das 13. Monatsgehalt gemäss Anhang II Ziffer 2, Gruppe E ausgerichtet.
3 Dem Ombudsman werden 12 Monatslöhne ohne Anspruch auf das 13. Monatsgehalt gemäss Anhang II Ziffer 2, Gruppe F ausgerichtet.
4 Die erstmalige Lohnfestsetzung erfolgt jeweils durch die Behörde, welche den Wahlantrag stellt, unter Berücksichtigung des jeweiligen Curriculum und nach Konsultation des Personalamts. Der Maximallohn wird in drei degressiven Stufen erreicht. Die Differenz zwischen Minimal- und Maximallohn gilt als 100%. Der erste Stufenanstieg beträgt 50 Prozent der Differenz, der zweite 30 Prozent und der dritte 20 Prozent. Der Stufenanstieg wird jeweils auf Beginn einer weiteren Amtsperiode gewährt.


Anhang II Ziffer 2


Gruppe D
Minimum: 15'390 Franken
Stufe 1: 17'955 Franken
Stufe 2: 19'494 Franken
Maximum: 20'520 Franken


Gruppe E
Minimum: 11'970 Franken
Stufe 1: 14'535 Franken
Stufe 2: 16'074 Franken
Maximum: 17'100 Franken


Gruppe F
Minimum: 11'970 Franken
Stufe 1: 14'535 Franken
Stufe 2: 16'074 Franken
Maximum: 17'100 Franken


Die Ansätze des Anhang II Ziffer 2 beinhalten den Teuerungsausgleich 2009 von 2,6%.


II.


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Regelung.


Für das Protokoll:
Michael Engesser, Landeskanzlei



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