Protokoll der Landratssitzung vom 26. November 2009
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2009-160 vom 3. Juni 2009 Vorlage: Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) betreffend Mobilfunkanlagen [1. Lesung] - Bericht der Bau- und Planungskommission vom 11. November 2009 - Beschluss des Landrats am 26. November 2009: < abgeschlossen > |
Kommissionspräsident Rolf Richterich (FDP) vermutet aufgrund des Gelaufes im Saal, dass beim einen oder anderen das Bedürfnis bestehe, sein Mobilfunkgerät in diesem Moment zu benützen. Genau zu dieser Frage, bzw. zum Thema Mobilfunkanlagen haben die Kolleginnen Schuler und Meschberger je eine Motion eingereicht, die beide überwiesen worden sind.
Die BPK hat Axel Hettich vom Lufthygieneamt beider Basel (LHA) zu Erläuterungen eingeladen, wobei dieser dort zuständig ist für den Bereich Nichtionisierende Strahlung (NIS). Er zeigte auf, wo es diese Strahlung gibt, wodurch sie ausgelöst wird und wie sie gemessen wird. Es gibt Immissionsgrenzwerte und Anlagegrenzwerte, die es im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen und NIS zu beachten gilt. Die sehr interessanten Ausführungen führten zum Schluss, dass die Belastung durch Mobilfunk nur einen sehr kleinen Anteil an der Gesamtbelastung durch Strahlen hat: Drahtlose Internetanschlussverbindungen (Wireless LAN) in einem Haus stellen eine massiv höhere Belastung dar. Die entsprechende, sehr aufschlussreiche Präsentation kann beim Sekretär der BPK bezogen werden. Und übrigens kann man beim LHA eine Messung bestellen und die Belastung zuhause durch dieses abklären lassen.
In Punkt 3.2 des Kommissionsberichts ist zusammengefasst, was mit der Gesetzesänderung erreicht werden soll. Zu möglichen Anlagenstandorten ist zu sagen, dass aufgrund übergeordneten Rechts eine Negativplanung - wo dürfen keine Anlagen stehen? - möglich ist, eine Positivplanung - wo müssen oder sollen Anlagen stehen? - hingegen nicht. Der Standortfrage wurde nun in der Gesetzesänderung insofern Rechnung getragen, als es eine Informationspflicht der Mobilfunkanbieter gegenüber Kanton und Gemeinden geben soll, wobei aus der Kommission im Zusammenhang mit § 12a beantragt wurde, dass von diesen den Gemeinden auch Alternativstandorte aufzuzeigen seien.
Schliesslich standen sich zwei Varianten gegenüber: Entweder werden Standorte gemeinsam von Gemeinde und Anlagebetreiber besprochen , oder die Gemeinde kann eine Prüfung der Standorte verlangen . Erstere setzte sich gegen letztere mit 8:5 Stimmen durch, was sich in der entsprechenden Änderung des Gesetzestextes niederschlug.
Die BPK empfiehlt dem Landrat einstimmig mit 13:0 Stimmen, dem abgeänderten Entwurf zuzustimmen.
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- Eintretensdebatte
Urs Hintermann (SP) meint, diese Gesetzesrevision werde «die heisse Diskussion» über Mobilfunkanlagen «nicht wesentlich» entschärfen. Auch in Zukunft werden solche Anlagen bekämpft werden.
Vom Bundesgesetz werden so enge Vorschriften gemacht, dass auf Kantonsstufe nicht mehr sehr viel korrigiert werden kann. Trotzdem ist die Revision ein Schritt in die richtige Richtung: In jenen Fällen, in denen die echte Besorgnis grösser als die Ideologie ist, sollte sie zu besseren Lösungen verhelfen.
Die Revision enthält drei Aspekte. Erstens die Negativplanung: Über deren Wirkung muss man skeptisch bleiben, denn jede Negativplanung ist auch eine Positivplanung. Wer gegen solche Anlagen ist, wird nie zulassen, dass man nicht durch diese Negativplanung geschützt wird. Aber diese Form der Planung schadet auch nichts, weshalb sie im Gesetz vorzusehen ist.
§ 104a als zweites Element klärt und definiert gewisse Begriffe. Auch dieser Artikel wird in der Praxis wohl nicht sehr viel bewegen.
Der eindeutig wichtigste Punkt ist § 121a mit der Einführung einer Informations- und Konsultationspflicht. Dies ist ein richtiger Schritt, denn bis jetzt wurde das Konsensualverfahren angewendet, bei welchem Gemeinden mit Anlagenbetreibern und Einwohnern das Gespräch suchen und verhandeln mussten. Das war immer frustrierend, weil man wusste, dass man keine Instrumente für irgendwelche Verbesserungen zur Verfügung hat. Man entwickelt sich nun also Richtung «Luzerner Modell», bei welchem ein Vertrag zwischen Mobilfunkanbietern und der jeweiligen Gemeinde abgeschlossen wird. Hierbei verpflichtet man sich genau zu jenem Verhalten, welches nun per Gesetz geregelt werden soll: rechtzeitige, jährliche Information über Stand der Entwicklung und Vororientierung über Standorte vor Einreichung der Baugesuche, um so gute Lösungen finden zu können.
Damit eine Gemeinde ihren Spielraum optimal ausnützen kann, soll sie wie im Luzerner Modell verlangen können, dass die Mobilfunkanbieter Varianten vorlegen müssen, die alle nötigen Anforderungen erfüllen und aus denen die Gemeinde dann diejenige auswählen kann, welche ihren Anliegen am besten entspricht. In der jetzigen Vorlage ist das so noch nicht vorgesehen: Alternativen können gewünscht werden, aber die Gemeinde hat keine Möglichkeit, eine Alternative allenfalls verlangen zu können. Eine entsprechende Ergänzung von § 121a wäre wertvoll und wird entsprechend beantragt:
«[...] einzureichen. Die Gemeinde kann vom Mobilfunkbetreiber einen Vorschlag für einen Alternativstandort verlangen . Sie [...]. Die Gemeinde kann das Lufthygieneamt beider Basel beiziehen.»
Dies muss nicht in jedem Fall gemacht werden, sondern nur dort, wo echte Alternativen möglich scheinen.
Gerhard Hasler (SVP) meint, die von der BPK vorgeschlagene Gesetzesänderung erreiche und erfülle die Ziele der Motionen im Rahmen des Bundesrechts weitgehend. Die Vorstösse sind also erfüllt. Die SVP stimmt dieser Gesetzesanpassung zu.
Das Thema Mobilfunk ist im Landrat glücklicherweise nicht mehr so aktuell, was vermutlich damit zu erklären ist, dass jeder ein solches Gerät in der eigenen Tasche hat und nicht immer gegen solche Anlagen sein kann.
Petra Schmidt (FDP) findet aber als Mitglied einer Baurekurskommission, die Emotionen zu diesem Thema seien noch nicht ganz verschwunden. Deshalb ist sie sehr froh um die Erklärungen der Vorlage zu den drei umstrittensten Punkten Negativplanung, Dachaufbauten und Informa-tions- und Konsultationspflicht.
Der erste Punkt ermöglicht der Gemeinde, Alternativstandorte suchen zu lassen, zum zweiten Punkt kommt neben Bundesgerichtsentscheiden und unterschiedlich gehandhabter Praxis eine klare gesetzliche Regelung, nach welcher Mobilfunkanlagen nicht wie andere Dach-aufbauten behandelt werden sollen, und beim dritten Punkt ist nun die entsprechende Pflicht im Gesetz verankert. Zum letzten Punkt: In der Regel sind die Mobilfunkbetreiber sehr diskussionsbereit, gehen auf Wünsche nach Alternativen ein und legen jeweils Vor- und Nachteile von verschiedenen Standorten dar. Die FDP steht voll hinter der Vorlage und unterstützt sie. Diese reicht in der aktuellen Fassung aus: Ein Zusatz im Sinne des Antrags der SP ist nicht nötig, da Gesprächsbereitschaft und Vorinformation, welche es zur Untersuchung von Anlagestandorten auch braucht, bereits enthalten sind.
Es gilt zu beachten: Die Betreiber haben aus dem übergeordneten Fernmeldegesetz eine Abdeckungspflicht, wobei diverse Bestimmungen zur Ausgestaltung von Standorten einzuhalten sind. Von daher gibt es oft nicht sehr viel Spielraum für Verschiebungen von Standorten. Ausserdem wird mit dem Entfernen einer Antenne allenfalls ein neues Problem geschaffen: Will man weniger Strahlen, müsste das Netz eigentlich noch engmaschiger geknüpft werden.
Nach Elisabeth Schneider (CVP) können und sollen Mobilfunkantennen nicht verhindert werden, denn die mobile Kommunikation sei wichtig für die heutige Gesellschaft. Kanton und Gemeinden haben praktisch keinen Spielraum, um Standorte von solchen Anlagen zu beeinflussen. Diese Vorlage ist aber erfreulicherweise ein Fortschritt.
Für die Planung von Mobilfunkanlagen ist der Einbezug der Gemeinden in diesen Prozess «der wichtigste Pfeiler der Akzeptanz der Antennen bei der Bevölkerung». Gemeinden erfahren oft erst mit Einreichen des Baugesuchs von möglichen Standorten, so dass sie keine Möglichkeit mehr haben, die Bevölkerung zu informieren, und es dann von dieser Seite - wie sie es in ihrer eigenen Gemeinde erlebt - «Einsprachen hagelt», was bei fehlender Information verständlich ist. Es ist eine Tatsache, dass solche Anlagen die Bevölkerung verunsichern: Viele Menschen gehen davon aus, dass die von dort ausgehende Strahlung gefährlich ist oder sein könnte.
Aus diesem Grund ist das nun vorgesehene Informations- und Konsultationsverfahren «unglaublich wichtig und zu begrüssen». Auch die Negativplanung, mit welcher die Gemeinden bestimmte Gebiete vor Anlagen schützen können, verschafft den Gemeinden - in sehr beschränktem Rahmen - mehr Entscheidungsbefugnis und Verantwortung. Diese Änderungen werden begrüsst.
Die CVP-/EVP-Fraktion kann sich mit dem Antrag der SP anfreunden. Dieser verhilft den Gemeinden zu ein bisschen mehr Autonomie.
Der Regierung wird gedankt für die Umsetzung der beiden Motionen Schuler und Meschberger. Die CVP-/EVP-Fraktion stimmt der Vorlage zu.
Isaac Reber (Grüne) bemerkt, dass fast alle, auch er, ein Mobilfunktelefon haben. Das Problem sind einzig die störenden Antennen, die nirgendwo hinzupassen scheinen. Viele Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dieser Frage sind aber mit der kantonalen Gesetzgebung gar nicht zu lösen, sondern sind Bundessache. Die aktuelle Vorlage versucht, den verbleibenden Spielraum - zum Teil auf etwas seltsamen Wegen, um eine private Bemerkung anzufügen - so gut wie möglich auszuschöpfen.
Vielen Mitgliedern der Grünen-Fraktion geht die Änderung zu wenig weit. Die von der SP beantragte Verschärfung wäre in den Augen der Grünen hilfreich, um die Vorlage in ihrem eigenen Sinn noch zu verbessern, weshalb sie diesen unterstützen werden.
Ein Teil der Fraktion wird sich je nach Ergebnis zum Antrag der SP in der Schlussabstimmung der Stimme enthalten.
Agathe Schuler (CVP) stellt als Urheberin der einen Motion mit einer gewissen Zufriedenheit fest, dass ihr Vorstoss etwas bewirkt habe. Wegen der eidgenössischen Gesetzgebung sind dem Kanton enge Grenzen gesetzt.
Sie bittet den Landrat, den Antrag der SP zu unterstützen. Es ist das gute Recht der Gemeinden, von den Mobilfunk-anbietern diese Dienstleistung anfordern zu können, denn diese wollen ja ihre Antennen aufstellen.
://: Eintreten auf die Vorlage 2009/160 ist unbestritten.
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- Erste Lesung
Titel und Ingress
Keine Wortbegehren.
I.
Keine Wortbegehren.
§ 52a
Keine Wortbegehren.
§ 104a
Keine Wortbegehren.
§ 121a
Landratspräsident Hanspeter Frey (FDP) verweist nochmals auf den durch Urs Hintermann vorgestellten Antrag der SP.
://: Der Landrat nimmt den Antrag der SP mit 45:32 Stimmen bei 0 Enthaltungen an. [ Namenliste ]
II. Keine Wortbegehren.
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- Rückkommen
Es wird kein Rückkommen verlangt.
://: Die erste Lesung ist damit abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Michael Engesser, Landeskanzlei
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