Protokoll der Landratssitzung vom 5. Juni 2008
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2008-151 vom 5. Juni 2008
Interpellation von Elisabeth Augstburger, CVP/EVP-Fraktion: Sozialhilfestop für einen schwerstkranken Asylbewerber
- Beschluss des Landrats am 5. Juni 2008: < beantwortet >
Im September 2006 bittet der kranke J.K. um Asyl. Er stamme aus Sierra Leone, komme aus Nigeria, wohin seine Familie 15 Jahre zuvor flüchten musste. Das Kantonsspital Liestal diagnostiziert ein schweres Nierenleiden und bestellt ihn wöchentlich zur ambulanten Therapie. Sein Asylgesuch wird abgelehnt. Trotz schlechter Gesundheit wird er ins Ausschaffungsgefängnis gebracht. Dort gerät er in einen lebensbedrohlichen Zustand und kann nur dank notfallmässiger Überweisung ins Kantonsspital Liestal gerettet werden. Neben der fortgeschrittenen Nierenerkrankung wird nun auch der schwere Diabetes erkannt. Es folgten verschiedene stationäre Behandlungen. Seither ist Herr K. in einem Asylzentrum untergebracht. Er steht unter konstanter medikamentöser Therapie und braucht regelmässige Kontrolluntersuchungen. Die Nierenfunktion hat sich trotzdem verschlechtert. Seit
dem 28. Mai 2008 muss sich Herr K. nun dreimal wöchentlich einer Dialyse unterziehen.
Trotzdem ist das Gesuch um vorläufige Aufnahme in die Schweiz durch die Instanzen abgelehnt worden, weil das Bundesamt für Migration die beigebrachten Dokumente nicht als Identitätsnachweis akzeptiert. Aus diesem Grund erachtet es dieses Amt als unnötig zu überprüfen, ob Herr K. auch ausserhalb der Schweiz medizinisch behandelt werden kann. Auf Beschwerde seines Anwalts hin forderte das Europäische Gericht für Menschenrechte in Strassburg mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2008 die Schweiz auf, für die Dauer des dortigen Verfahrens von einer Wegweisung von Herrn K. abzusehen. Das Bundesamt für Migration hat dem sofort entsprochen. Trotzdem wurde nun Herrn K. per 1. Juni 2008 von der kantonalen Sozialhilfe ausgeschlossen mit der Begründung, das Asylgesuch sei abgelehnt und die Ausreisefrist rechtskräftig. Bei Mittellosigkeit soll er einen Antrag auf Nothilfe stellen. Arbeiten darf Herr K. als abgewiesener Asylsuchender nicht, aus Krankheitsgründen wäre ihm das auch nicht möglich. Herr K. muss sich aufgrund der schweren Diabetes und der Nierenerkrankung an eine strenge Diät halten. Mit CHF 8.00 pro Tag ist dies schlichtweg unmöglich.
Regierungsrat Adrian Ballmer (FDP) übernimmt die Beantwortung der Fragen. Er stellt einleitend fest, dass zufällig gleichzeitig mit der Einreichung der Interpellation auch gleich ein Artikel in der Basler Zeitung erschienen sei, worin es heisst, der Kanton führe momentan «eine grossflächige Sparaktion» durch und Baselland fahre «einmal mehr die härteste Linie, die man fahren kann». Das hat mit der Realität nichts zu tun, sondern ist reine Polemik. Der Kanton Basel-Landschaft hat nach Vernehmlassung bei den Gemeinden die kantonale Asylverordnung aufgrund des neuen Ausländer- und Asylrechts per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Die Anwendung ist bisher problemlos verlaufen, sowohl im Bezug auf den Umgang mit den Menschen aus dem Asylbereich als auch mit den Gemeinden.
Im Baselbiet bekommen nach einem Wegweisungsentscheid des Bundes die abgewiesenen Personen Nothilfe-Unterstützung. Dabei ist Baselland kein Einzelfall; die gleiche Regelung gilt in den meisten Kantonen. Nach einem entsprechenden Antrag des Klienten oder der Klientin verfügt die Sozialbehörde die Auszahlung der Unterstützung. Wenn der Ansatz von CHF 8 nicht ausreicht, können die Betroffenen einen Antrag auf höhere Leistungen stellen oder gegen die Verfügung Einspruch erheben. Anders als andere Kantone verlegt der Kanton Basel-Landschaft Personen mit einem Wegweisungs- oder einem Nichteintretensentscheid nicht in ein Asylzentrum, sondern belässt sie in den bestehenden Strukturen in den Gemeinden. Diese Personen können somit ihre bisherige Unterkunft beibehalten, und sie werden weiterhin durch die Gemeinden betreut. Sie bleiben ausserdem in der Krankenversicherung und geniessen die normale medizinische Versorgung. Ausnahmeregelungen in speziellen Fällen mit medizinischer Begründung sind möglich aufgrund von § 12 der Asylverordnung:
1 Der Kanton gewährt in Ausnahmefällen bedürftigen Personen [...] Unterstützungen an die Aufwendungen für absolut unerlässliche medizinische Behandlung und Pflege, die durch die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung nicht gedeckt sind.
Zu konkreten Fällen kann aus grundsätzlichen Überlegungen keine Auskunft erteilt werden, so dass sich die folgenden Erläuterungen auf generelle Äusserungen beschränken müssen. Insbesondere kann nicht bestätigt werden, was in der Interpellation steht.
Frage 1
Hat der Regierungsrat Kenntnis von dieser Situation?
Antwort
Das Amt für Migration und das kantonale Sozialamt kennen den Fall im Detail; die Regierung war bisher nicht involviert.
Frage 2
Warum wurde Herr K. von der kantonalen Sozialhilfe ausgeschlossen, obwohl ein Zwischenentscheid des Europäischen Gerichtes für Menschenrechte vorliegt, wonach er nicht ausgewiesen werden darf, und obwohl durch einen Ausschluss aus der Sozialhilfe seine Gesundheit auf dem Spiel steht?
Antwort
Das neue Asylgesetz, das seit 1. Januar 2008 in Kraft ist, überlässt es in Artikel 82 Absatz 1 den Kantonen, die Ausrichtung von Sozialhilfe an Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in ihrer Gesetzgebung zu regeln. Dabei kann die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen auch ausgeschlossen werden. In Absatz 2 des gleichen Artikels wird festgehalten, dass für die Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens auch bei ausgesetztem Vollzug der Wegweisung nur Nothilfe ausgerichtet wird. Die medizinische Versorgung weggewiesener Personen ist durch eine Krankenversicherung nach Massgabe des KVG jederzeit vollumfänglich sichergestellt. Die Versicherung erfolgt durch und zulasten des Kantons. Eine weggewiesene Person hat jederzeit die Möglichkeit, mit der entsprechenden Begründung bei der örtlichen Sozialhilfestelle einen erhöhten Bedarf an Unterstützungsleistungen aus besonderen Gründen zu beantragen. Jeder Anwalt müsste das eigentlich wissen. Im konkreten Fall ist bisher weder von der weggewiesenen Person noch von ihrem Rechtsvertreter ein entsprechender Antrag gestellt worden - man macht lieber Polemik in der Basler Zeitung...
Frage 3
Was gedenkt die Regierung in dieser Sache weiter zu tun?
Antwort
Das kantonale Sozialamt wird in dieser Angelegenheit mit der weggewiesenen Person, ihrer Rechtsvertretung und der Sozialhilfebehörde der Wohngemeinde in einem gemeinsamen Gespräch die Umstände analysieren und der betroffenen Person und ihrer Rechtsvertretung die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufzeigen.
Elisabeth Augstburger (EVP) dankt für die Antworten, hält fest, dass der Artikel in der Basler Zeitung nicht von ihr veranlasst worden sei, und beantragt Diskussion.
://: Diskussion wird bewilligt.
Elisabeth Augstburger (EVP) möchte keine Asyldebatte heraufbeschwören, sondern sich auf diesen einzelnen, recht herausfordernden Fall konzentrieren. Der Betroffene ist schwer krank; seine Gesundheit steht auf dem Spiel.
Es ist zu wünschen, dass nun tatsächlich eine Lösung gefunden wird. Bei einem solchen Härtefall ist die Politik aufgerufen, eine menschenwürdige Lösung zu finden.
Regula Meschberger (SP) als Co-Interpellantin bedankt sich insbesondere für die Antwort auf Frage 3, wonach das Sozialamt sich mit der wohnörtlichen Sozialbehörde zusammen dieses Falles annehmen wird.
Extremsituationen wie diese gibt es immer wieder. Dafür bräuchte es ein standardisiertes Verfahren, so dass die Gemeinden von Anfang an zusammen mit dem kantonalen Sozialamt Lösungen finden könnten. Gäbe es das, wären solche Interpellationen nicht nötig und auch keine Zeitungsartikel, die Druck machen sollen. Der konkrete Fall sollte gleich dazu dienen, solche Abläufe zu prüfen und für die Zukunft sauber zu regeln.
Nur so kann jeweils im Sinne des Einzelfalles eine gute Lösung gefunden werden.
Karl Willimann (SVP) stellt fest, vor allem Asylbewerber aus Schwarzafrika würden oft ihre Identität verschweigen oder vertuschen. Auch in diesem Fall konnte das Bundesamt für Migration «die beigebrachten Dokumente nicht als Identitätsnachweis» akzeptieren. Man muss sich fragen, was wohl in diesem Fall der Grund war, dass die wahre Identität verschwiegen wird.
://: Damit ist die Interpellation 2008/151 beantwortet.
Für das Protokoll:
Alex Klee-Bölckow, Landeskanzlei
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