Protokoll der Landratssitzung vom 11. November 2010

Nr. 2220

Regierungspräsident Jörg Krähenbühl (SVP) begründet die ablehnende Haltung der Regierung: In der Beantwortung zur Interpellation 2008/217 hat der Regierungsrat bereits dargelegt, dass das Bauinventar BL (BIB) keine Rechtsverbindlichkeit besitzt. Es hat nur Hinweischarakter und ergab sich aus dem seinerzeitigen Landratsgeschäft unter der Nummer 200/139. Die Arbeiten und Aufgaben der Inventarisierung stützen sich auf das Denkmal- und Heimatschutzgesetz ab, welches überarbeitet werden soll. Unter Inventarisierung wird eine wissenschaftliche Bewertung und Dokumentation von schützenswerten Objekten verstanden. Der Antrag, dass das BIB einzig als behördeninternes Planungsinstrument für den Kanton und die Gemeinde zu verwenden ist, widerspricht dem Verständnis, jeden Bürger und jede Bürgerin offen und transparent über die historischen Kulturgüter und deren Schutzwürdigkeit zu informieren.


Dies auch, weil gemäss Landratsbeschluss vom 2. November 2000 sowohl die Gemeinden wie die Grundeigentümerschaften bei dieser Inventarisierung einbezogen werden müssen. Wie das BIB im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingesetzt wird, ist in der Beantwortung der Interpellation unter Punkt 5 erwähnt.


Das BIB wird nicht nur als Planungsinstrument verwendet, sondern bietet bis heute die einzige Grundlage für Heimatforschung respektive für die Geschichte der Entwicklung unserer Bauten und Siedlungen. Die Anstrengungen gehen dahin, die Resultate des BIB weiterhin einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Ende Mai fand zudem eine Vernissage zum Architekturführer Baselland statt, welcher die Resultate des BIB in anschaulicher Form darlegt.Die Gemeinden wurden zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.


Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass das BIB als Inventar mit Hinweischarakter heute richtig und massvoll eingesetzt wird und sieht keine Veranlassung, das BIB, für welches der Landrat im Jahr 2000 grünes Licht gegeben hat, nun praktisch unter Verschluss zu nehmen. Er bittet den Landrat um Ablehnung des Postulats.


Petra Schmidt (FDP) findet das Bauinventar ein hervorragendes Instrument, bei dessen Erarbeitung alle Liegenschaften im Kanton geprüft und aufgenommen wurden, und der Kanton respektive die Denkmalpflege hat dabei fest gelegt, welche Objekte eigentlich schutzwürdig wären im Kanton und welche nicht. Das Papier habe nun leider Gottes einen ganz grossen Schönheitsfehler: Aufgrund der Datenschutzbestimmungen darf es nicht veröffentlicht werden. Ihr persönlich ist es schleierhaft und ein Rätsel, warum der Datenschutz verbietet, dieses Bauinventar öffentlich zugänglich zu machen. Zur Zeit ist es so, dass alle Gemeinden eine Liste respektive CD der entsprechenden, bei ihnen verzeichneten Objekte erhalten haben, ebenso die Denkmalpflege. Aber auch hier wieder, einmal mehr eine gute Grundlage, die gar nicht öffentlich verwendet werden darf! Also was nützt dieses Papier?


Die Schwierigkeit sei nun, dass bereits diverse Male bei Baugesuchen - abgestützt auf das Bauinventar - Auflagen nach denkmalschützerischen Aspekten gemacht wurden mit der Begründung, das Objekt sei - richtigerweise - im Bauinventar verzeichnet... Und dazu gäbe es mehrere Beispiele, die hier nicht wieder aufgezählt werden sollen.


Dieselbe Situation entstehe, wenn man als Bauwilliger, der die Liegenschaft gekauft hat - vom Vorgänger aber nicht darüber informiert wurde, dass das Objekt im Inventar aufgeführt - ein Baugesuch am Laufen hat.


Das 'Buch' mit der Bezeichnung «kantonales Bauinventar» werde von vielen Baufachleuten, aber auch von Laien als rechtsverbindlich angesehen, was es aber nicht ist. Sie verlangt daher eine klare Verankerung dessen, was als Grundlage gilt. Sie habe nichts dagegen, wenn das Inventar veröffentlicht und somit für jeden Mann und jede Frau zugänglich gemacht werde; dies sei aber zur Zeit aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Somit fehlt ihres Erachtens dem Inventar die Rechtsgrundlage dafür, dass es bei jedem Baugesuch zugezogen werden kann.


Grundsätzlich sollte man bei jeder Zonenplanüberarbeitung - die Gemeinden müssen laufend ihre Zonenreglemente anpassen - das Inventar beiziehen können, um danach nochmals über die Bücher zu gehen und wie bei jedem anderen Objekt, das unter Schutz gestellt wird, die entsprechenden Klärungen vorzunehmen. Momentan 'flattert' das Inventar irgendwo umher, leider ohne Rechtsgrundlage, und niemand weiss ganz genau, wie es gehandhabt werden soll; es wird einfach nach Praxis der Denkmalpflege angewendet. Sie bittet um Überweisung des Postulats. Die Regierung habe zudem die Möglichkeit, dem Inventar die datenschützerische Grundlage zu geben.


Peter Holinger (SVP) und die SVP-Fraktion unterstützen die Ausführungen der Postulantin und sind für eine Überweisung. Eine Konzentration auf das kantonale Bauinventar scheint der SVP richtig, ebenfalls richtig scheint ihr ein Verzicht auf eine Nutzung/Bezugnahme im Umgang mit Einzelnen.


Auch gemäss Isaac Reber (Grüne) ist das Bauinventar ein wichtiges Instrument. Es muss aber notwendigerweise Klarheit über seinen Stellenwert geschaffen werden; das ist in aller Interesse. Das Postulat Schmidt zeigt einen Weg auf, wie das Inventar sinnvoll und angemessen eingesetzt werden kann. Die Grünen sind überzeugt, dass wer mehr will, auch dafür zu sorgen hat, dass es eine Grundlage gibt. Daher ist man für eine Überweisung des Postulats.


Ruedi Brassel (SP) glaubt, im Saal herrsche ein gründliches Missverständnis darüber, was das Bauinventar ist und sein will und welcher Auftrag dahinter steckt, obwohl dies von Regierungspräsident Krähenbühl deutlich dargelegt worden sei.


Der Landrat gab im Jahr 2000 den Auftrag, ein Inventar mit Hinweischarakter zu erstellen. Hinweischarakter heisst, es gehen von dem Inventar nur Empfehlungen aus, es kann keine Rechtsverbindlichkeit haben, aber der Hinweis auf schützenswerte Bauten soll ernst genommen und weitestmöglich bekannt gemacht werden. Bei dieser Ausgangslage kannte man die ganzen datenschützerischen Vorbehalte noch nicht, auch hatte man damals keine konkreten Vorstellungen darüber, wie es kommuniziert werden sollte. Wer aber bei einer Planung mit der notwendigen Sorgfalt und Rücksichtnahme vorgeht, die bei einem Bau oder Umbau nötig ist, kann sich jederzeit problemlos darüber in Kenntnis setzen, was in der Umgebung seiner Liegenschaft schützenswert ist.


Verlangt man nun nach der Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Bauinventar, so geht dies am Kern der Sache völlig vorbei. Das Inventar ist eine Dokumentation des kulturhistorisch-denkmalschützerischen Wertes der Objekte, Liegenschaften, Gebäude. Für den Hinweis auf den kulturhistorischen Wert kann seines Erachtens keine Rechtsgrundlage erlassen werden.


Was Petra Schmidt im Kern wolle, ist er überzeugt, sei das Verschwinden des Bauinventars in der Schublade und dass diese Schublade verschlossen bleibt. Daran würden auch alle Hinweise, wie wertvoll das Inventar angeblich sei, nichts ändern; das sei letztlich der Sinn des Vorstosses. Es sei zu bedauern, dass man nicht offen dazu stehe. Eine Nutzung des Bauinventars in Zusammenhang mit Zonenplanungen gehe nochmals völlig an Gehalt, Charakter und an der Aufgabe des Bauinventars vorbei, weil das Bauinventar explizit - so vom Landrat verlangt - eine Einzelobjektbewertung in ihrem Gesamtzusammenhang darstellt. Der Hinweis der Schutzwürdigkeit bezieht sich auf das einzelne Objekt. In der Zonenplanordnung kann dies gar nicht realisiert werden; das Ganze geht nicht auf. Ein letzter Hinweis: Alle - ehemaligen und heutigen - BesitzerInnen von Objekten, die im Bauinventar erwähnt sind, egal ob die Objekte unter kantonalen oder kommunalen Schutz gestellt sind, wurden informiert und kontaktiert und wissen darum. Niemand sei übergangen worden. Es sei gefährlich, wenn unter Vorspiegelung anderer Motive irgend etwas in die Wege geleitet werden soll, das das Bauinventar in seinem genuinen Wert missachtet. Es wäre schade für den vom Landrat gegebenen Auftrag und für die geleistete Arbeit. Es bleibt zu hoffen, dass die Bekanntmachung des Inventars erweitert werden kann. Am Hinweischarakter wird man aber nichts verändern können.


Felix Keller (CVP) und die CVP-/EVP-Fraktion sind für Überweisung des Postulats. Petra Schmidt konnte sehr gut die Problematik des Umgangs mit dem BIB in der Praxis aufzeichnen; die Rechtsgrundlage fehlt. Leider muss dieses Werk in die Schublade, da es gar nicht veröffentlicht werden darf, entgegnet er seinem Vorredner. Es darf nicht einmal aufs Internet geschaltet werden aus Datenschutzgründen; dies sei die Krux am BIB. Es ist im Prinzip nur ein internes Werk für die Behörden. Das Postulat ist nachvollziehbar und wird von seiner Fraktion unterstützt.


Hanspeter Weibel (SVP) stellt fest, dass heute zum zweiten Mal beim Thema Denkmal- und Heimatschutzschutz immer wieder das Wort Praxis fällt. Entgegen Ruedi Brassels Aussage gehe seines Wissens der Datenschutz zum Teil so weit, dass nicht einmal die betroffenen Eigentümer selbst informiert worden seien. Konkret weiss er von einem Baugesuchssteller, dessen Gesuch nicht behandelt werden konnte mit der Begründung, das Gebäude sei in dem Inventar aufgeführt. Auch die Gemeindebehörden hätten offenbar nicht realisiert, dass dieses Hinweischarakter hat und gewisse Vereinbarungen notwendig sind (der Eigentümer muss zustimmen etc.). Das Ganze ist in der Praxis zu wenig klar. Seiner Meinung nach muss das Postulat unterstützt werden, um die notwendige Klärung herbei zu führen.


Siro Imber (FDP) verweist auf das Legalitätsprinzip, welches für jedes staatliche Handeln eine Grundlage erfordert. Und genau deswegen sind im Denkmal- und Heimatschutz die Gebäude aufgeführt, welche unter kantonalem Schutz stehen. Dies ist das einzige rechtsverbindliche Inventar, auf welches man Bezug nehmen kann. Seines Erachtens geht es nicht an, dass irgend welche Behörden Schattenlisten führen und bei einem Baubewilligungsverfahren dann auch noch Bezug darauf nehmen, so dass man den Anschein hat, die Liste hätte irgend eine Verbindlichkeit, die sie nicht hat. Das BIB soll in der Schublade verbleiben oder, wenn schon, zumindest im Sinne der Transparenz veröffentlicht werden. Das wiederum mache man nicht, weil die gesetzliche Grundlage fehlt, und so lange dies so ist, soll auch auf die Bezugnahme des Bauinventars verzichtet werden. Das Denkmal- und Heimatschutzgesetz regle klar des Verfahren für die Unterschutzstellung eines solchen Objektes - der Regierungsrat muss beschliessen, die Beschwerdefähigkeit ist gewährleistet etc. Das Bauinventar ist vielleicht als Information für den Eigentümer nützlich. Bei einem Weiterverkauf weiss niemand davon. Der Umgang mit dem Bauinventar sei fast schon als willkürlich zu bezeichnen.


Hannes Schweizer (SP) ist etwas verunsichert: Geht es darum, dass die Gemeinden heute keinen Zugang zum Bauinventar haben? Oder soll eine Rechtsgrundlage für das Bauinventar geschaffen werden? Was genau will das Postulat? fragt er Petra Schmidt. Den freien Zugang der Gemeinden zum Inventar könnte er als notwendige Massnahme beim Baubewilligungsverfahren befürworten. Was die Rechtsgrundlage angeht, folgt er Ruedi Brassels Argumentation.


Ruedi Brassel (SP) betont einmal mehr, das Bauinventar habe Hinweischarakter und könne demzufolge keine rechtsgültige Intervention begründen. Nun müsse aber die kulturhistorische Bedeutung und Substanz eines Objektes irgendwo registriert respektive dokumentiert werden. Jede Gemeinde wurde informiert und hat die Daten, kann ihren Einwohnern Auskunft geben. Die Betroffenen haben die Möglichkeit, Auskunft zu erhalten. Aber es könne weder die Aufgabe der Denkmalpflege sein noch der Bauinventarisierung, jeder Handänderung nachzurennen und die neuen Eigentümer zu informieren. Hier müssen die Privaten ihre Eigenverantwortung schon wahrnehmen.


Dem Bauinventar soll der gegenwärtige Stellenwert belassen werden, ausser man will, dass die kulturhistorisch wertvollen Bauten gar nicht mehr unter Schutz bleiben; das sei doch der Hintergrund...


Für das Protokoll:
Brigitta Laube, Landeskanzlei


Petra Schmidt (FDP) antwortet Ruedi Brassel, dass ein Inventar mit Hinweischarakter nach seiner Auslegung eigentlich in die Schublade wandern müsste. Das sollte aber nicht angestrebt werden, steckt doch zu viel Arbeit dahinter. Hinweischarakter würde im Prinzip bedeuten, dass ein Bauherr bei Einreichung eines Baugesuchs darauf aufmerksam gemacht wird, dass sein Objekt auf einer «Wunschliste» für mögliche Unterschutzstellungen steht. Aber die Praxis ist eine andere. Die Denkmalpflege hat wohlgemerkt aufgrund der Interpellation von Petra Schmidt ihre Praxis bereits etwas korrigiert. Sie verknüpft den Hinweis nun nicht mehr einfach mit Auflagen, als ob das Inventar rechtsverbindlich wäre. Vielmehr gibt sie einen Hinweis, was sie im Umgang mit einem Objekt für wünschenswert hält. Für einige Bauherren bedeutet das in der Umsetzung dennoch, dass sie dem entsprechen müssen, weil die Denkmalpflege ihren Vorstellungen entsprechend Nachdruck verleiht. Die Denkmalpflege agiert dabei aber ohne rechtliche Grundlage. Das Instrument Bauinventar soll eine rechtliche Grundlage erhalten. Es soll nicht im Büchergestell verschwinden und schon gar nicht in der Schublade.


Regierungspräsident Jörg Krähenbühl (SVP) zitiert mit Bezug auf Hannes Schweizers Frage aus der Schriftlichen Antwort zur Interpellation 2008/217 :


«Das BIB ist öffentlich zugänglich. Jede Gemeinde hat Ihr Inventar in Papierform und später (ab 2004) auch digital auf einer CD von der Kantonalen Denkmalpflege erhalten. Die Gemeinden können jederzeit eine zusätzliche CD mit dem BIB bei der Kantonalen Denkmalpflege bestellen. Zudem ist jede Gemeinde schriftlich angefragt worden, ob das BIB-Fachgremium sowie der Bauinventarisator der Gemeinde das Bauinventar in Bild und Text vorstellen dürfe. Ein Grossteil der Gemeinden hat von diesem Angebot Gebrauch gemacht. Je nach Gemeinde ist die Vorstellung anlässlich einer Gemeindeversammlung, einer Einwohnerratssitzung, einer Gemeinderatssitzung oder einer Kommissionssitzung durchgeführt worden. Einzelne Gemeinden haben zudem in den Regionalzeitungen einen Bericht über das BIB veröffentlicht. Die Kantonale Denkmalpflege plant weiter die Veröffentlichung des BIB im Netz. Zuvor sind noch datenschützerische Abklärungen zu treffen.»


Die Gemeinden wissen also Bescheid, denn es gibt eine klare Handhabe.


://: Der Landrat überweist das Postulat 2009/261 mit 55:21 Stimmen bei 2 Enthaltungen. [ Namenliste ]


Für das Protokoll:
Pascal Andres, Landeskanzlei



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