Protokoll der Landratssitzung vom 20. Februar 2014

Nr. 1807

Kommissionspräsident Hans Furer (glp) meint, dass Begnadigungsgesuche nicht oft, aber doch immer wieder vorkommen. Vom Landrat begnadigt werden Personen, die sich reuig zeigen und sich als der Begnadigung würdig erweisen. Im aktuellen Fall reichte die Ehefrau des Inhaftierten nach einem Drittel der zu verbüssenden Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einer Deliktsumme von CHF 12 Millionen das Begnadigungsgesuch ein.


Begründet wurde das Gesuch mit dem schlechten Gesundheitszustand des Inhaftierten und mit der Unmöglichkeit für selbigen, sich in der Haftanstalt Witzwil weiterzuentwickeln und sich zu resozialisieren. Auch die Belastung für die Familie durch diese Strafe sei sehr hoch.


Ein Strafurteil erging am 26. Juni 2009 wegen mehrfacher Veruntreuung, Falschbeurkundung und Betrug zum Nachteil der Sozialhilfebehörde. Gegen dieses Urteil wurde auch vor Kantonsgericht appelliert, so dass es bis vor Bundesgericht gezogen wurde, wo es zurückgewiesen wurde, allerdings mit Bestätigung der Strafe. In der Folge wurde noch einmal Beschwerde eingereicht.


Der Strafvollzug hätte ohne Appellation im Jahre 2010 angetreten werden können. Aber durch diese Verzögerungen war das erst 2013 möglich. Und nun ist die Strafe auch schon teilweise verbüsst: Am 7. September 2014 könnte der Verurteilte über Electronic Monitoring dem Arbeitsexternat zugewiesen werden. Allerdings wurde der Inhaftierte von Witzwil nach Saxerriet verschoben, weil er sich am ersten Ort als «ziemlich schwieriger Insasse» gebärdete, indem er gegen alles Mögliche protestierte und sich dort auch nicht eingliedern konnte. Er empfand die Strafe wie auch die Behandlung als nicht gerecht, weshalb er verlegt wurde.


Die von der PetK bei der SID eingeforderte Stellungnahme ergab klar, dass sich der Gesuchsteller nicht mit der Strafe auseinander gesetzt hat, denn dieser war immer der Meinung, dass er nicht in eine Anstalt gehöre, weil dort nur «richtige Verbrecher» hingehören - er selbst als Straftäter im Bereich von Vermögensdelikten sei ein etwas anderer Fall.


Die PetK untersuchte die Argumente sehr kritisch, insbesondere mit Blick auf die eingangs erwähnten zwei Kriterien. In der Frage, ob der Inhaftierte das Unrecht seiner Tat eingesehen und dies aufrichtig bereut habe, kam die PetK zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Darum lehnt die PetK die ersuchte Begnadigung mit 7:0 Stimmen ab. Hervorzuheben ist die Einstellung, die Veruntreuung von CHF 12 Millionen sei nicht das gleiche wie die Ausübung von Gewalt oder die Bedrohung von Leben. Das ist aber nicht nachvollziehbar, denn die Gelder sind Menschen weggenommen worden, die deshalb auch an den Rand ihrer Existenz geraten sind, was ebenfalls sehr schwer wiegen kann - auch wenn der Betreffende versucht, den veruntreuten Betrag zurückzubezahlen.


Die PetK empfiehlt dem Landrat, das Gesuch abzulehnen.


Laut Bianca Maag-Streit (SP) unterstützt ihre Fraktion den Antrag der PetK auf Ablehnung des Begnadigungsgesuchs. Dafür wären wie erwähnt Sühnebereitschaft und die Einsicht, ein Vergehen begangen zu haben, nötig. Beides ist offenbar, wie aus den Unterlagen des Dossiers ersichtlich war, nicht vorhanden. Ihre Fraktion unterstützt eine Begnadigung nur wegen ungerechter Behandlung nicht und folgt der PetK.


Nach Agathe Schuler (CVP) stimmt auch ihre Fraktion dem Antrag der PetK zu. Deren Argumentation ist richtig: Es gibt keine Gründe, auf eine Begnadigung einzutreten.


Landratspräsidentin Marianne Hollinger (FDP) fragt, ob sich jemand gegen den Antrag der PetK ausspreche. Sie stellt fest, dass dies nicht der Fall ist.


://: Der Landrat stimmt stillschweigend dem Antrag der Petitionskommission zu und lehnt das Begnadigungsgesuch ab.


Für das Protokoll:
Michael Engesser, Landeskanzlei



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