Protokoll der Landratssitzung vom 20. Februar 2014
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2013-357 vom 15. Oktober 2013 [1. Lesung am 13. Februar; 2. Lesung am 20. Februar] Vorlage: Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende; Ergänzung Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft (KRIP): Objektblatt S1.5 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende - Bericht der Bau- und Planungskommission vom 13. Januar 2014 - Beschluss des Landrats vom 13. Februar 2014: < 1. Lesung beendet > - Beschluss des Landrats vom 20. Februar 2014: < beschlossen mit 4/5-Mehr [FGR] > > Landratsbeschluss > Gesetzestext |
Kommissionspräsident Franz Meyer (CVP) äussert auf Anfrage der Präsidentin kein Wortbegehren.
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- Zweite Lesung Gesetz
Keine Wortbegehren.
- Rückkommen
Es wird kein Rückkommen beantragt.
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- Schlussabstimmung
://: Der Landrat stimmt dem Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende in der von der Redaktionskommission bereinigten Fassung mit 69:0 Stimmen zu. Das 4/5-Mehr ist erreicht. [ Namenliste ]
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- Detailberatung Landratsbeschluss
Ziffer 1 bereits beschlossen mit der Schlussabstimmung zum Gesetz
Ziffern 2 bis 5 keine Wortbegehren
- Rückkommen
Es wird kein Rückkommen beantragt
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- Beschlussfassung Ziffern 2-5
://: Der Landrat stimmt mit 69:0 Stimmen dem Landratsbeschluss zu. [ Namenliste ]
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Landratsbeschluss
betreffend Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende und Ergänzung Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft (KRIP), Gebietsplanung Objektblatt S1.5, Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende
vom 20. Februar 2014
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
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1.
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Das Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende wird beschlossen.
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2.
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Die Ergänzung des Kantonalen Richtplans Basel-Landschaft (KRIP), bestehend aus dem Objektblatt S1.5 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende, wird erlassen.
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3.
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Der Ergänzung des Kantonalen Richtplans tritt mit Rechtskraft des Erlasses durch den Landrat in Kraft.
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4.
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Ziffer 2 dieses Landratsbeschlusses unterliegt gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe a der Kantonsverfassung dem fakultativen Planungsreferendum.
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5.
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Die Ergänzung des Kantonalen Richtplans bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat (Artikel 11 Absatz 1 RPG). Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Bundesrat die Genehmigung zu beantragen.
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Für das Protokoll:
Jörg Bertsch, Landeskanzlei
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