Protokoll der Landratssitzung vom 14. Juni 2012
| |
|
6
2012-014 vom 17. Januar 2012 [1. Lesung] Vorlage: Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Gerichtsorganisationsdekretes - Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 1. Juni 2012 - Beschluss des Landrats vom 14. Juni 2012: < 1. Lesung abgeschlossen > |
1. Lesung
Zu diesem Traktandum begrüsst Landratspräsident Urs Hess (SVP) Kantonsgerichts-Vizepräsidentin Christine Baltzer.
Kommissionspräsident Werner Rufi (FDP) berichtet, in gewissen Bereichen der Justiz sollen Reformen vorgenommen werden. Das aktuelle Geschäft wurde anlässlich von fünf Kommissionssitzungen behandelt und unter anderem die Frage der Organisation des Kantonsgerichts bezüglich Rotationsprinzip, die Frage der Nachzahlung, etc. genauer erläutert. Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten, die verschiedenen Neuerungen wurden als sinnvoll erachtet.
In der Detailberatung folgte der Landrat einzig in einem Punkt nicht dem Antrag der Regierung, und zwar bei der Kompetenz für die Wahl von ausserordentlichen Gerichtspräsidien. In der Kommission bestanden zwei unterschiedliche Auffassungen: Einerseits war man der Meinung, a.o. Präsidien würden oftmals zu ordentlichen Präsidien führen. An Stelle von a.o. Präsidien sollten daher besser die Vizepräsidien eingesetzt werden. Andere Kommissionsmitglieder äusserten die Ansicht, man müsse flexibel bleiben, a.o. Präsidien aber zeitlich befristen. Die neue Bestimmung in § 5 Absatz 1 bis wurde schliesslich gestrichen.
Geprüft wurde das Rotationsprinzip für das Kantonsgerichtspräsidium, es wurde jedoch mit knappem Mehr abgelehnt. Würde das Rotationsprinzip eingeführt, müssten sämtliche Bestimmungen im GOG und GOD überprüft werden, dies mit weitreichenden Folgen.
Neu eingeführt wird eine Gerichtskonferenz, bei welcher zwei nebenamtliche Mitglieder der erstinstanzlichen Gerichte Einsitz nehmen (§ 11 Absatz 1). Die heutige Funktion des Leitenden Gerichtsschreibers wird beibehalten, jedoch mit der Bezeichnung Erster Gerichtsschreiber oder Erste Gerichtsschreiberin. Er oder sie nimmt mit beratender Stimme, wie auch der Justizverwalter, an den Sitzungen der Gerichtskonferenz teil.
Ein wichtiges Thema war die Frage der Nachzahlungspflicht. Durch die Neuregelung in § 53a des GOG wird eine Nachzahlungsmöglichkeit in allen Bereichen eingeführt. Man geht davon aus, auf diese Art und Weise jährlich rund 350'000 Franken generieren zu können. Die entsprechende Bestimmung soll daher möglichst schnell in Kraft gesetzt werden.
Auf die Änderungen im GOD geht Werner Rufi an dieser Stelle nicht näher ein, er verweist auf die Tatsache, dass § 3 betreffend Bezirksgerichte in der aktuellen Vorlage nicht enthalten sei, da am nächsten Wochenende eine Volksabstimmung zum Projekt Zusammenlegung der Gerichte stattfinden werde. In der Kommission erachtete man es als sinnvoll, den Volksentscheid vorerst noch abzuwarten und erst anlässlich der 2. Lesung allenfalls auf dieses Thema einzugehen.
Die Kommission beantragt dem Landrat mit 8:0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, der von der Kommission beantragten Fassung des GOG und des GOD zuzustimmen. Die Postulate 2010/251 und 2009/151 werden zur Abschreibung empfohlen, da die darin vorgebrachten Anliegen laut Kommission erfüllt seien.
Es liegt ein Postulat der Personalkommission vor, welches sich mit dem Status der Richter beschäftigt (Postulat 2010/082 : Prüfung der Frage des Teil- oder Vollamtes für die Richterinnen und Richter am Kantonsgericht Basel-Landschaft sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an den erstinstanzlichen Gerichten des Kantons Basel-Landschaft). Der Bericht hierzu sollte im Spätsommer 2012 vorliegen und erst dann mache es Sinn, über Pensen und weitere Aspekte der Gerichtsorganisation neu zu befinden. Der nun vorliegende Teilschritt wird von der Kommission als wichtig erachtet und zur Annahme vorgeschlagen.
* * * * *
- Eintretensdebatte
Rosmarie Brunner (SVP) ist der Ansicht, einige triftige Gründe würden für das Rotationsprinzip beim Kantonsgerichtspräsidium sprechen. Einen entsprechenden Antrag lehnte die Justiz- und Sicherheitskommission allerdings mit 6:7 Stimmen ab. Der Landrat würde beim Rotationsprinzip das Präsidium sowie das Vizepräsidium des Kantonsgerichts aus der Mitte der Mitglieder der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts für eine bestimmte Frist, beispielsweise für zwei Jahre, wählen. Eine anschliessende, sofortige Wiederwahl der gleichen Person in der gleichen Funktion ist auszuschliessen. Auf diese Art und Weise amtet nach Ablauf der Amtsdauer jeweils ein anderes Abteilungspräsidium als PräsidentIn bzw. als VizepräsidentIn des Kantonsgerichts, wie dies von anderen Behörden sehr gut bekannt ist. Dadurch würden unnötige Kosten eingespart, denn die ausgeschiedenen 30 Stellenprozente für das Kantonsgericht könnten so aufgehoben werden. Damit leistet auch das Kantonsgericht einen bescheidenen, aber absolut zumutbaren Betrag an die Sanierung der Staatsfinanzen. Es geht nicht an, dass bei sämtlichen übrigen Verwaltungsstellen des Kantons massiv gespart wird, während das Kantonsgericht von allem verschont bleibt.
Das Kantonsgerichtspräsidium ist heute pensenmässig überdotiert. Die für das Kantonsgerichtspräsidium besonders arbeitsintensiven fünf Bezirksstatthalterämter wurden per 1. Januar 2011 der Sicherheitsdirektion unterstellt und bilden dort die neue Staatsanwaltschaft. Seit diesem Zeitpunkt ist das Kantonsgerichtspräsidium nur noch für die Gerichte zuständig, wobei es aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ohnehin keine richtige Führungsfunktion wahrnehmen kann. Die 30 Stellenprozente sind daher überhöht, so dass das Kantonsgerichtspräsidium am sinnvollsten abwechslungsweise durch ein Mitglied der Geschäftsleitung versehen wird.
Wird ein Mitglied der Geschäftsleitung nach dem Rotationsprinzip zum Kantonsgerichtspräsidenten gewählt, muss es während dieser Zeit maximal 20 % seiner angestammten Abteilungsarbeit für die Aufgaben des Kantonsgerichtspräsidiums aufwenden. Dieser Teil der ausfallenden Abteilungsarbeit kann ohne weiteres durch ein nebenamtliches Vizepräsidium übernommen werden, was erheblich kostengünstiger ausfallen würde, als ein spezielles Pensum für ein Kantonsgerichtspräsidium. Die nebenamtlichen Abteilungsvizepräsidenten und -präsidentinnen werden sich für diesen Mehreinsatz problemlos bereit erklären und sie verfügen allesamt über die dazu notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen.
Das Rotationsprinzip verhindert, dass sich die gleiche Person über viele Jahre oder gar Jahrzehnte hinweg eine Vormachtstellung über die Baselbieter Gerichte verschaffen kann. Damit würden die Geschäftsleitung als Kollegialorgan gestärkt, die Ausgeglichenheit gefördert, festgefahrene Strukturen verhindert und Machtkumulationen vorgebeugt. Wenn von einer Geschäftsleitung sämtliche Mitglieder für eine bestimmte Zeit das Präsidium übernehmen, stärkt dies den Zusammenhalt und fördert das gegenseitige Verständnis sowie das Vertrauen. Im Sinne einer langfristigen Ausgewogenheit wird auch verhindert, dass die gleiche politische Partei über Jahre hinweg das Kantonsgerichtspräsidium stellt.
Vorbilder für das Rotationsprinzip bestehen beim Bund und beim Kanton. Genau aus den genannten Gründen wird das Prinzip in vielen anderen Gerichten und Kollegialbehörden in unserem Land mit grossem Erfolg praktiziert. So gilt das Rotationsprinzip insbesondere am Bundesgericht, am Bundesstrafgericht und am Bundesverwaltungsgericht. Dort wird das Präsidium für zwei Jahre gewählt, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Ebenso wird im Regierungsrat, im Landrat, im Bundesrat oder in den eidgenössischen Räten nach dem Rotationsprinzip verfahren. Niemand könnte sich vorstellen, dass beispielsweise der Baselbieter Regierungsrat immer von der gleichen Person präsidiert würde. Es gibt auch keinen einleuchtenden Grund, weshalb ein System, welches sich in der Baselbieter Regierung optimal bewährt hat, nicht auch in der Gerichtsleitung funktionieren sollte.
Aus den genannten Gründen beantragt die SVP-Fraktion, das aktuelle Geschäft an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, einen Vorschlag für die Einführung des Rotationsprinzips für das Kantonsgerichtspräsidium und das Kantonsgerichts-Vizepräsidium auszuarbeiten.
An dieser Stelle unterbricht Landratspräsident Urs Hess (SVP) die laufende Debatte, welche am Nachmittag fortgesetzt wird.
Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei
* * * * *
- Fortsetzung der Eintretensdebatte
Landratspräsident Urs Hess (SVP) erinnert daran, dass die SVP-Fraktion vor der Mittagspause einen Antrag eingereicht habe, das Geschäft an die Kommission zurückzuweisen mit den Auftrag, einen Vorschlag für die Einführung des Rotationsprinzips für das Kantonsgerichtspräsidium und -vizepräsidium auszuarbeiten.
Werner Rufi (FDP), Präsident der Justiz- und Sicherheitskommission (JSK), meint nach Rücksprache mit der Antragstellerin, Rosmarie Brunner, und mit dem SVP-Fraktionspräsidenten, Dominik Straumann, der Rückweisungsantrag beziehe sich explizit auf die entsprechende Bestimmung, nicht auf die ganze Vorlage. Über den Antrag sollte also in der Detailberatung an der entsprechenden Stelle abgestimmt werden.
Landratspräsident Urs Hess (SVP) interveniert, es liege ein allgemeiner Rückweisungsantrag vor.
Regula Meschberger (SP) zeigt sich irritiert über die Diskussion. Man kann ja nicht die Bestimmung über das Rotationsprinzip zurückweisen wollen, denn eine solche Bestimmung ist gar nicht enthalten im Gesetzesentwurf. Es kann also nur um eine Rückweisung der ganzen Vorlage gehen; alles andere wäre rechtlich gar nicht möglich.
Die SP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten und den Anträgen der Kommission zustimmen. Eine Rückweisung würde bedeuten, dass wichtige Änderungen im Moment nicht vorgenommen werden könnten, darunter die Neuordnung der Geschäftsleitung und der Gerichtskonferenz, mit der einer alten Forderung nachgekommen wird: Nun werden endlich auch die erstinstanzlichen Gerichte einbezogen.
Eine zweite, sehr wichtige Neuerung besteht in der durch die neue ZPO ermöglichten Nachzahlungspflicht bei unentgeltlicher Prozessführung. Bei einer Rückweisung wird auf Einnahmen zugunsten des Kantons verzichtet. Erfahrungen aus anderen Kantonen, z.B. aus dem Aargau, zeigen, dass es um mehrere Hunderttausend Franken im Jahr geht. Die Kommission hält es für richtig und wichtig, dass die Änderungen der Gerichtsorganisation vom Regierungsrat schnell in Kraft gesetzt werden, um diese Einnahmen bald zu ermöglichen. Denkt man an die vormittäglichen Diskussionen zurück, mutet es etwas seltsam an, dass man nun plötzlich auf zusätzliche Einnahmen verzichten oder sie hinauszögern möchte.
Zum Rotationsprinzip selber kann durchaus eine vertiefte Diskussion geführt werden. Aber wann ist sie zu führen? Im Bezug auf die Organisation des Kantonsgerichts sind noch zwei Berichte ausstehend: Einerseits die Beantwortung des Postulats 2010/082 der Personalkommission mit dem Auftrag, den Richterstatus (Teil- oder Vollamt versus Nebenamt?) zu überprüfen, und andererseits die von der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts angekündigte Überprüfung der Abläufe und Pensen in den Abteilungen des Kantonsgerichts nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Resultate dieser beiden Überprüfungen sollten abgewartet werden; mit ihnen ist noch dieses Jahr zu rechnen. Liegen die Berichte vor und kann man daraus die Schlussfolgerungen ziehen, kommt man vielleicht zu ganz anderen Erkenntnissen. Es wäre also möglich, dass die Idee eines Rotationsprinzips dann einen ganz anderen Stellenwert bekäme.
Jetzt aber einfach die Vorlage zurückweisen und das Rotationsprinzip einführen zu wollen, wäre nicht verantwortbar und unseriös. Es sollten saubere Grundlagen für einen solchen Entscheid abgewartet werden, und solche werden schon bald vorliegen und diskutiert werden können.
Wer glaubt, die Abteilungspräsidien könnten das Kantonsgerichtspräsidium einfach neben ihren eigenen Aufgaben übernehmen, hat offenbar das Gefühl, sie hätten zu wenig Arbeit. Dass die Vizepräsidien die Arbeit ihrer Präsident(inn)en einfach übernehmen könnten, ist nämlich sehr fraglich. Diese Diskussion sollte heute gar nicht breit geführt werden. Es wäre einfach unseriös und der Rechtssicherheit im Kanton abträglich, jetzt eine Hauruck-Übung durchzuführen. Deshalb wird die SVP-Fraktion gebeten, ihren Antrag zurückzuziehen und allenfalls einen Vorstoss einzureichen.
Siro Imber (FDP) bemerkt, bevor auf das Geschäft eingetreten worden sei, könne nicht über Rückweisung diskutiert werden; es geht jetzt also erst einmal um Eintreten.
Die Rechtstaatlichkeit ist ein wichtiges Prinzip dieses Landes. Dazu gehört auch die Rechtssicherheit und dass Rechtsuchende effizient und schnell zu ihrem Recht kommen. Was nun aber mit der Einführung des Rotationsprinzips verlangt wird, hätte eine Schwächung der Gerichte und ihrer Effizienz zur Folge. Man stelle sich vor, in einer Gemeinde würde jedes Jahr der Gemeindepräsident ausgewechselt!
Natürlich gibt es verschiedene Gremien mit jährlich wechselnden Präsidien, etwa der Land- oder der Regierungsrat. Das ist aber die Ausnahme, nicht die Regel und gründet vor allem in repräsentativen Überlegungen.
Es kommt immer wieder vor, dass ein Regierungspräsidium seinen Mannschaftsbestand erhöht und nachher nie wieder herunterfährt; diese Gefahr bestünde auch hier. Das würde zu Mehrkosten führen.
Den nebenamtlichen Richtern kann man nicht ohne weiteres zusätzliche Aufgaben übertragen. Denn sie sind alle berufstätig und können ihren Job nicht einfach zwei Jahre lang herunterfahren zugunsten der Übernahme von Leitungs- oder Instruktionsfunktionen. Das geht nicht! Solange der Kanton noch das nebenamtliche Richtertum kennt - und das ist sicherlich die bessere Lösung als professionelle Richter -, muss man beim heutigen Prinzip bleiben. Die Konsequenz der Haltung von CVP und SVP wäre die Abschaffung des Nebenamtes.
Der Gerichtsbarkeit muss auch eine gewisse Organisationsautonomie zugestanden werden. Der Landrat bewegt sich auf einer Ebene, auf der er sehr stark in die Organisation hineinredet. Im Gesetzgebungsverfahren sollte nur der Teil der Organisation geregelt werden, der eine gewisse Aussenwirkung hat und eine gewisse Verbindlichkeit schafft, aber alle übrigen Angelegenheiten soll das Kantonsgericht selber regeln können.
Sehr wichtig an der Vorlage ist die Änderung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege; schon das spricht gegen die Rückweisung. Denn es ist sehr wichtig, diese Einnahmen zu ermöglichen. Es geht dabei auch um die Gleichbehandlung der Rechtsuchenden: Wer die unentgeltliche Prozessführung zugestanden bekommt, zahlt vorläufig nichts, kann sich das Prozessieren also einfacher leisten als jemand, der dafür bezahlen muss. Muss man die Gerichts- und Anwaltskosten aus der eigenen Tasche berappen, überlegt man sich sehr genau, ob man dieses und jenes Rechtsmittel erheben will, ob man gegen alles prozessieren und um jeden einzelnen Franken kämpfen will; bei unentgeltlicher Rechtspflege hingegen tendiert man wohl eher zu solchem Verhalten. Wird nun die Rückforderung durchgesetzt, besteht eine Grundlage, auch solche Leute in die Pflicht zu nehmen und eine Ungleichbehandlung zuungunsten des Mittelstands auszuräumen.
Es macht den Anschein, als würde aus rein parteipolitischen Gründen auf eine Person gespielt. Aber der Landrat darf doch nicht aufgrund von irgendwelchen parteipolitischen Besetzungen die Organisation der Gerichte ändern. Das wäre dieses Staates unwürdig. Gibt es Probleme mit einzelnen Personen, können diese, wenn sie wieder zur Wahl stehen, ja nicht mehr gewählt werden: Ein demokratisches Gremium soll über die Wiederwahl entscheiden. Aber nur weil man mit einzelnen Personen nicht einverstanden ist, kann man nicht einfach eine ganze Organisation auf den Kopf stellen.
Sara Fritz (EVP) erklärt, die CVP/EVP-Fraktion sei für Eintreten und werde den Rückweisungsantrag der SVP-Fraktion unterstützen.
Die technischen Bestimmungen wie Nachzahlungspflicht oder Optimierung der Abläufe sind auch bei der CVP/EVP-Fraktion unumstritten. Aber die Bestimmungen über die Leitungsfunktionen sollen - vor allem auch im Licht der Frage des Statuswechsels - nochmals genauer überprüft werden, auch weil mit den Resultaten der dazu eingesetzten Arbeitsgruppe in Kürze gerechnet werden kann. Die Frage des Rotationsprinzips sollte nochmals überprüft werden.
Klar kann man sagen, man soll jetzt einmal die vorliegende Gesetzesrevision beschliessen und dann später nochmals darüber diskutieren. Es wäre aber sinnvoller, diese Diskussion in einem Gesamtkontext zu führen. Schon in der Vernehmlassung haben sich mehrere Parteien für ein Rotationsprinzip ausgesprochen, und in der Kommission wurde es nur knapp abgelehnt. Das Modell hätte mehrere Vorteile und enthält auch einiges Sparpotenzial.
Auf die Funktion eines Ersten Gerichtsschreibers - eine Luxuslösung - kann verzichtet werden. Falls der Rückweisungsantrag keine Mehrheit bekommen sollte, behält sich die CVP/EVP-Fraktion Anträge zur Einführung des Rotationsprinzips und zur Streichung der Funktion des Ersten Gerichtsschreibers vor. Der Abschreibung der beiden Postulate 2009/151 und 2010/251 wird die Fraktion nicht zustimmen: sie sind zu wenig genau geprüft worden.
Désirée Lang (Grüne) teilt mit, dass die grüne Fraktion ganz klar für Eintreten und gegen den Rückweisungsantrag sei. Sie schliesst sich inhaltlich Regula Meschberger und Siro Imber an. Die Grünen wenden sich gegen das Rotationsprinzip. Diese Frage wurde in der Kommission schon ausführlich beraten - auch wenn das Resultat nicht allen gepasst hat -, und deswegen nun das ganze Geschäft nochmals zurückzuweisen, wäre nicht sachdienlich.
Hanspeter Kumli (BDP) gibt bekannt, dass die BDP/glp-Fraktion für Eintreten sei, den Rückweisungsantrag der SVP-Fraktion unterstütze und sich somit fürs Rotationsprinzip ausspreche. Die Nachzahlungspflicht kann trotzdem bald eingeführt werden, denn niemand will nun drei bis fünf Jahre warten mit der Gesetzesrevision. Die Kommission steht in der Pflicht, rasch das Nötige aufzugleisen.
Dominik Straumann (SVP) möchte sich und dem Rat ersparen, dass im Landrat nochmals eine Kommissionsberatung stattfindet wie zum FEB-Gesetz. Das sollte vermieden werden, und die Frage des Rotationsprinzips sollte in der Kommission ausgiebig durchdiskutiert werden.
Dass das Rotationsprinzip funktioniert, sieht man schon heute: Kantonsgerichtspräsident Andreas Brunner ist entschuldigt und wird von einer Abteilungspräsidentin ersetzt. So sollte es in Zukunft immer sein. Der Antrag fürs Rotationsprinzip hat keinen parteipolitischen Hintergrund, sondern die Aufgaben des Kantonsgerichts haben sich verändert und somit auch die Pensen. Heute ist es möglich, die Leitungsfunktion mit den gegebenen Pensen wahrzunehmen. Auch innerhalb der Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts ist die Frage umstritten, es gibt keine klare Mehrheit für die Beibehaltung des jetzigen Systems. Würde das Rotationsprinzip eingeführt, kämen alle Abteilungspräsidien - und somit alle Parteien - von Zeit zu Zeit einmal dazu, die Verantwortung zu übernehmen und das Kantonsgericht zu führen.
Um dies in der Kommission ausdiskutieren zu können, beantragt die SVP-Fraktion Rückweisung.
Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) betont, mit der Teilrevision bekämen die Baselbieter Gerichte zeitgemässe und schlanke Strukturen. In den Leitungsorganen, also in der Geschäftsleitung und in der Gerichtskonferenz, sind künftig alle Kategorien von Richterinnen und Richtern vertreten: die erstinstanzlichen Präsidien haben sowohl in der Geschäftsleitung als auch in die Gerichtskonferenz Einsitz, und die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder des Kantonsgerichts und der erstinstanzlichen Gerichte sind in die Gerichtskonferenz integriert.
Die ausdrückliche Regelung des Nachzahlungsverfahrens ermöglicht eine konsequente Bewirtschaftung der ausbezahlten Entschädigungen aus unentgeltlicher Rechtspflege und aus amtlicher Verteidigung durch die Gerichtsverwaltung. Nach den Erfahrungen des Kantons Aargau wird dies zu Mehreinnahmen führen, was besonders in Zeiten der Finanzknappheit sehr willkommen ist. Die Neuerung sollte also rasch umgesetzt werden.
In der Justiz- und Sicherheitskommission waren die Meinungen zum Rotationsprinzip für das Kantonsgerichtspräsidium und zum Teilnahmerecht des Leitenden Gerichtschreibers an den Geschäftsleitungssitzungen geteilt. Der Antrag für die Einführung eines nur zweijährigen Präsidiums ohne direkte Wiederwahlmöglichkeit wurde knapp abgelehnt; aber die Kommission hat diese Frage ausführlich und ausgiebig diskutiert. Der Regierungsrat hält die heutige vierjährige Amtsdauer des Kantonsgerichtspräsidiums für angemessen und richtig. Sie ist Garant dafür, dass das Kantonsgericht nach innen und nach aussen mit einer starken Stimme vertreten wird. Demgegenüber schwächt das zweijährige Rotationsprinzip ohne Wiederwahlmöglichkeit die Stellung der Gerichte, weil die Kontinuität in der Führung verlorengeht. Zudem müssen sich Regierung und Parlament auf ständig wechselnde Kantonsgerichtspräsidien einstellen. Mit jedem Wechsel in der obersten Führungsebene gehen auch Wissen und Erfahrung verloren, die dann wieder neu aufzubauen sind.
Der von den Befürwortern des Rotationsprinzips zitierte Vergleich mit dem Regierungsratspräsidium ist nicht stichhaltig: Das Kantonsgerichtspräsidium hat nämlich im Gegensatz zum Regierungspräsidium nicht vorwiegend repräsentative Aufgaben. Vielmehr ist ihm die Aufgabe der Gesamtgeschäftsleitung der Gerichte übertragen, indem es das Kantonsgericht gegenüber Regierung und Parlament in allen wichtigen Fragen wie Budget, Rechnung, Personalvorlagen, Gesetzes- und Dekretsvorlagen vertritt. Deshalb gibt es weder auf oberster Kantons- noch auf Bundesebene das Rotationsprinzip ohne Wiederwahlmöglichkeit. Nach Ablauf der Amtsperiode von vier Jahren steht es dem Landrat schon nach der heute geltenden Regelung offen, ob er einen personellen Wechsel vornehmen will oder nicht.
In Bezug auf die Stellung des Ersten Gerichtsschreibers ist der Regierungsrat der Meinung, dass sich die heutige Zweiervertretung der Justizverwaltung in der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts, bestehend aus dem Justizverwalter und dem Leitenden Gerichtsschreiber, bewährt hat und sachgerecht ist. Heute sind diese beiden Personen Mitglieder der Geschäftsleitung und haben beratende Stimme sowie Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
Der Justizverwalter ist als Ökonom für Finanzen, Controlling und Personal und der Leitende Gerichtsschreiber als Jurist für die juristischen Geschäfte zuständig. Mit der Zweiervertretung ist auch die gegenseitige Stellvertretung gewährleistet. Durch die Revision wird lediglich die heutige Mitgliedschaft dieser beiden Personen in der Geschäftsleitung in ein Teilnahmerecht an den Geschäftsleitungssitzungen umgewandelt, weil dies dem stimmrechtslosen Status besser entspricht. Würde man auf das Teilnahmerecht des Ersten Gerichtsschreibers verzichten, würde dies zu einer zusätzlichen administrativen Belastung des Kantonsgerichtspräsidiums und zu ineffizienten Abläufen führen. Mit der Revisionsvorlage werden der Justizverwalter in «Gerichtsverwalter» und der Leitende Gerichtsschreiber in «Erster Gerichtsschreiber» umbenannt, was aber weder materielle noch finanzielle Konsequenzen hat.
Aus all diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, auf die Vorlage einzutreten und gemäss Fassung der Kommission zu beschliessen.
Kantonsgerichts-Vizepräsidentin Christine Baltzer dankt namens der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts dafür, dass sie sich heute zu diesem Geschäft äussern darf. Sie erklärt an die Adresse von Dominik Straumann, dass sie nicht wegen Abwesenheit des Kantonsgerichtspräsidenten hier sei, sondern auf Wunsch der Ratskonferenz, weil Andreas Brunner selber betroffen wäre und deshalb ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung das Kantonsgericht vertreten sollte. Zur längeren Übernahme der Aufgaben eines Kantonsgerichtspräsidium sieht sie sich schon allein deshalb nicht in der Lage, weil sie nicht wüsste, wo sie - nebst aller schon fast normaler Wochenend-Arbeit - die dafür nötigen 20-30 % Arbeitszeit noch herholen sollte.
Vor etwa zehn Jahren, als das Verwaltungs- und das Obergericht zusammengeführt wurden, wurde die neue Führungsform eingeführt, mit der die Justiz gestärkt werden sollte. Diese ist zwar nicht in Stein gemeisselt, aber sie sollte nicht in einer Hauruck-Übung verändert werden, sondern nur nach vertiefter Prüfung. Auch in der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts gibt es zum Rotationsprinzip keine einheitliche Meinung.
Vor einem Systemwechsel müsste man sich viele Fragen gründlich überlegen. Einige Fragen betreffen die Modalitäten des Präsidiums: Soll der Wechsel in einem klaren Rhythmus von Abteilung zu Abteilung erfolgen? Sollen alle Präsidien in diesen Rhythmus einbezogen werden, also auch das erstinstanzliche Präsidium? Sollen auch Teilzeitpräsidien das Kantonsgerichtspräsidium übernehmen? Wenn eine Pensengrenze vorgesehen ist: wo sollte sie liegen? Soll die Geschäftsleitung gleich gross bleiben oder soll sie verkleinert werden? Soll die Geschäftsleitung ein Vorschlagsrecht haben?
Weitere Fragen stellen sich in Bezug auf Pensen und Kapazitäten. Die Geschäftsleitung ist sich einig, dass es zur Zeit etwa 30 % brauchen würde fürs Kantonsgerichtspräsidiums, während in dieser Sitzung plötzlich von 20 % gesprochen wird. Der erste und langjährige Kantonsgerichtspräsident Peter Meier hat immer gesagt, er brauche 40 % seines Vollpensums für die Leitungstätigkeit; nach seiner Pensionierung wurde das dann so eingeführt. Peter Meier hatte aber seine ganze Abteilung so eingerichtet, dass er sein Amt ausführen konnte, und seither gibt es nicht weniger Gerichtsschreiber, und die Richterpensen wurden nicht reduziert. Es besteht also die Gefahr, dass jeweils im Wechsel auch die Dotierung jeder Abteilung erhöht würde.
Die Frage der Leitung müsste unbedingt mit der Überprüfung der Statusfrage in Verbindung gesetzt werden. Bisher hat sich noch nie ein Präsidium beklagt, es sei unterbelastet oder seine Abteilung sei überdotiert, so dass noch locker 20-30 % für die Wahrnehmung präsidialer Funktionen übernommen und gleichzeitig in unveränderter Qualität die Aufgaben in der eigenen Abteilung wahrgenommen werden könnten. Für die Qualität der Rechtsprechung ist der Zeitfaktor ausschlaggebend: Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, dass ihre Fälle möglichst rasch behandelt werden. Müsste man nun als Präsidium vermehrt Aufgaben abtreten - und das ist nötig, weil man nicht einfach jedes Wochenende durcharbeiten kann, ohne turnusgemäss ein Burn-out zu riskieren [Heiterkeit] -, kann man höchstens einen Teil der Instruktion delegieren. Aber die nebenamtlichen Richter kommen zwei- bis viermal pro Monat, nicht pro Woche! Instruktion bedeutet jedoch, die tägliche Post anzuschauen, superprovisorische Entscheidungen zu fällen, aufschiebende Wirkungen zu erteilen usw. - also lauter tagesaktuelle Entscheidungen. Das machen die nebenamtlichen Richter heute nicht.
Je nach Prozessordnung (etwa in der Zivilprozessordnung) ist es gar nicht vorgesehen, dass Gerichtsschreiber Instruktionen machen, also muss es letztlich doch das Präsidium unterschreiben, und wer nicht gerne blind etwas unterschreibt, ohne zu wissen, worum es genau geht, hat damit Mühe. Es braucht also Zeit, und entsprechend ist die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts davon überzeugt, dass das Rotationsprinzip Kosten generieren würde. Vielleicht nicht genau die 30 % des Präsidiums, aber in anderer Form womöglich gleich viel oder mehr, weil Gerichtsschreiber oder Richter, die nicht gleich routiniert sind oder nur kurzzeitig eingesetzt würden, bestimmt viel mehr Zeit bräuchten als das Präsidium.
Denkbar wäre ein Rotationsprinzip eher bei einem Statuswechsel zu teil- bzw. vollamtlichen Richtern, weil dann genügend Richter zur Verfügung stünden, die über die Abteilungen hinweg einspringen könnten.
Zu bedenken gilt es auch die Besitzstandswahrung für Andreas Brunner. Er ist bis 31. März 2014 gewählt, und vorher könnte man wohl keinen Systemwechsel einführen.
Zu den übrigen, ebenfalls sehr wichtigen Punkten, etwa was die Nachzahlungspflicht oder die Zusammensetzung der Geschäftsleitung angeht, kann sich Christine Baltzer den Ausführungen von Regierungsrat Isaac Reber und Kommissionspräsident Werner Rufi anschliessen. Diese Neuerungen sollten so rasch wie möglich umgesetzt werden.
Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts bittet den Landrat, auf das Geschäft einzutreten. Die Frage des Rotationsprinzips ist im Zusammenhang mit der Statusfrage zu prüfen.
://: Eintreten ist unbestritten.
* * * * *
- Rückweisungsantrag
://: Der Antrag der SVP-Fraktion, das Geschäft an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, einen Vorschlag für die Einführung des Rotationsprinzips für das Kantonsgerichtspräsidium und -vizepräsidium auszuarbeiten, wird bei einem Resultat von 41:41 Stimmen mit Stichentscheid des Landratspräsidenten angenommen.
- Rückkommen
Kathrin Schweizer (SP) teilt mit, die Stimme von Ruedi Brassel sei von der elektronischen Abstimmungsanlage nicht erfasst worden, und beantragt deshalb namens der SP-Fraktion Rückkommen auf den Rückweisungsantrag.
Landratspräsident Urs Hess (SVP) lässt die Funktion des Abstimmungsknopfs am Platz von Ruedi Brassel überprüfen.
://: Rückkommen wird stillschweigend bewilligt.
- Wiederholung der Abstimmung über Rückweisung
://: Der Rückweisungsantrag der CVP/EVP-Fraktion wird mit 43:42 Stimmen abgelehnt. [ Namenliste
Für das Protokoll:
Alex Klee-Bölckow, Landeskanzlei
* * * * *
Landratspräsident Urs Hess (SVP) beginnt mit der ersten Lesung:
Titel und Ingress
keine Wortbegehren
I.
keine Wortbegehren
§ 4, Absätze 1
bis
und 3
keine Wortbegehren
Untertitel nach § 7
III.
keine Wortbegehren
§ 8 Absätze 2 und 3
keine Wortbegehren
§ 9
keine Wortbegehren
§ 10
- Absatz 4
Sara Fritz (EVP) stellt Antrag auf folgende Neuformulierung von Absatz 4:
Das Präsidium und das Vizepräsidium des Kantonsgerichts werden durch den Landrat aus der Mitte der Abteilungspräsidien, welche Mitglieder der Geschäftsleitung sind, nach dem Rotationsprinzip für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
Regula Meschberger (SP) bittet den Rat, den alles andere als seriösen Antrag nicht anzunehmen. Wird dieser nämlich angenommen, so seien alle die vorgängig von Frau Baltzer erläuterten Fragen nicht erklärt. Sie hat grosse Mühe mit dem, was hier abläuft, auch bezüglich des Rückweisungsantrags; es werde nicht mehr seriös gearbeitet im Landrat. Man kann doch nicht einfach Anträge stellen, ohne sich bewusst zu sein, was dies für Folgen hat. Die SP ist durchaus bereit, das Rotationsprinzip zu diskutieren, aber am richtigen Ort und unter Beizug aller dazugehörigen Aspekte gemäss der Rechtssicherheit, die eines Rechtsstaates würdig ist. Alles andere sei nicht seriös. Sie bittet das Plenum um Ablehnung des Antrags.
Siro Imber (FDP) merkt an, dass gemäss § 53 der Kantonsverfassung eine Amtsperiode 4 Jahre dauert. Es würde ihn nicht wundern, wenn eine Formulierung gemäss obigem Antrag im Gesetz verfassungswidrig wäre; das wäre abzuklären. Das Rotationsprinzip ist eine Schwächung der Effizienz, es ist teuer und systemwidrig; hierbei verweist er auf die bereits gemachten Ausführungen.
Rosmarie Brunner betont, es sei wohl das Recht eines jeden Kommissionsmitgliedes, bei in der Kommission nicht eindeutig ausgefallenen Entscheiden im Plenum nochmals darauf zurück zu kommen.
Hanspeter Weibel (SVP) muss die Schelte von Regula Meschberger zum Teil zurück weisen. Es sei nicht akzeptabel, einander vorzuwerfen, man bedenke die Konsequenzen nicht etc. Der Antrag sei politisch korrekt.
Dominik Straumann (SVP) unterstützt klar den Antrag und stellt einmal mehr fest - man habe es bereits bei der Abstimmung gesehen -, dass die Anlage offenbar nicht über allen Zweifel erhaben sei. Es freut ihn im Übrigen, dass man diesmal auf der gegenüber liegenden Seite nicht wusste, welcher Knopf zu drücken ist ... Er bittet alle, nun den [für ihn] richtigen Knopf zu drücken, welcher Zustimmung zum Rotationsprinzip bedeutet.
Hanspeter Kumli (BDP) glaubt kaum, dass die Ernsthaftigkeit des Rates angezweifelt werden kann. Seine Fraktion ist einstimmig für eine Unterstützung des Antrags.
://: Mit 44 Nein- : 41 Ja-Stimmen ohne Enthaltungen lehnt der Rat gegen den Antrag ab. [ Namenliste ]
§ 12 keine Wortbegehren
§ 13
Sara Fritz (EVP) stellt folgenden Antrag:
Absatz 1 (neu):
Der Leiter oder die Leiterin der Gerichtsverwaltung ist der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts unterstellt und erbringt Dienstleistungen für die Gerichte.
Absatz 2 (neu):
Die Leiterin oder der Leiter der Gerichtsverwaltung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der Gerichtskonferenz teil.
Absatz 3 bleibt unverändert.
Absatz 4 soll ersatzlos gestrichen werden.
Begründung: Man ist der Ansicht, es sei nicht nötig, dass der erste Gerichtsschreiber an den Sitzungen der Geschäftsleitung teilnimmt.
Siro Imber (FDP) hingegen meint, die Anwesenheit des ersten Gerichtsschreibers an den Sitzungen sei eine reine Effizienzfrage. Ist er nämlich nicht zugegen, so muss ihn irgend jemand informieren, damit er die notwendigen Abklärungen tätigen kann, die ansonsten gleich im direkten Gespräch hätten geklärt werden können. Immer wieder müssen juristische Fragen erläutert werden, beispielsweise, wenn eine neue Praxis entwickelt oder abgeklärt werden soll etc. Im Vergleich zur bisherigen Regelung ist es auch eine Reduktion der Aufgaben, insofern sollte es wohl auch kostengünstiger werden.
Regula Meschberger (SP) bittet das Plenum ebenfalls um Ablehnung des Antrags. Grundsätzlich handelt es sich nicht um eine Änderung des bisherigen Systems, sondern es wird einfach der Name geändert. Man spricht nicht mehr von leitendem Gerichtsschreiber sondern vom 1. Gerichtsschreiber. Inhaltlich kann sie sich vollends ihrem Vorredner anschliessen.
Kantonsgerichts-Vizepräsidentin Christine Baltzer gibt einen kurzen Überblick über die Aufgabengebiete der beiden Personen: Der Gerichtsverwalter ist bewusst kein Jurist, sondern er behandelt eher das Betriebswirtschaftliche, die Finanzen und das Personelle. Der leitende Gerichtsschreiber, zukünftig der 1. Gerichtsschreiber, wird nicht - wie Siro Imber angenommen hat - billiger, sondern hat genau dieselben Aufgaben wie zuvor; er arbeitet die Vorlagen aus, bereitet die juristischen Angelegenheiten für das Gerichtspräsidium vor. Er begleitet Inspektionen, wenn es um rechtliche Fragen geht und arbeitet Weisungen aus, die rechtliche Auswirkungen haben. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Herren hat in den letzten zehn Jahren sehr gut funktioniert. Namens der Geschäftsleitung bittet sie, das System so bei zu behalten. Zu einem späteren Zeitpunkt kann aus ihrer persönlichen Sicht das Thema auch im Zusammenhang mit der Statusfrage geprüft werden: Was macht Sinn, wenn es einen Statuswechsel gibt oder auch, wenn es keinen gibt? Im Moment bittet sie um Beibehaltung des bewährten Systems.
Landratspräsident Urs Hess (SVP) lässt über den Antrag der CVP/EVP-Fraktion abstimmen.
://: Der Landrat lehnt den Antrag mit 37 Ja-: 46 Nein-Stimmen ohne Enthaltungen ab. [ Namenliste ]
§ 14 keine Wortbegehren
§ 15
keine Wortbegehren
§ 32
keine Wortbegehren
§ 34
keine Wortbegehren
§ 47
keine Wortbegehren
Untertitel von § 52
keine Wortbegehren
§ 53 a
keine Wortbegehren
II.
keine Wortbegehren
§ 71
keine Wortbegehren
§ 72
keine Wortbegehren
III.
keine Wortbegehren
§ 8
keine Wortbegehren
§ 20
keine Wortbegehren
§30
keine Wortbegehren
IV.
keine Wortbegehren
§ 1
keine Wortbegehren
§ 7
keine Wortbegehren
V.
keine Wortbegehren
VI.
keine Wortbegehren
://: Kein Rückkommen
://: Damit ist die erste Lesung abgeschlossen.
Das Dekret wird mit der zweiten Lesung behandelt, erklärt Landratspräsident Urs Hess (SVP).
Für das Protokoll:
Brigitta Laube, Landeskanzlei
Back to Top
Back to Top