Protokoll der Landratssitzung vom 16. Mai 2013

Nr. 1234

Regula Meschberger (SP) informiert über die formulierte Gesetzesinitiative, die von der Liga der Baselbieter Steuerzahler eingereicht wurde. Diskutiert wird heute nicht über den Inhalt der Initiative, sondern nur über deren Rechtsgültigkeit. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vorlage eine Teil-Rechtsungültigkeit, gestützt auf Aussagen eines externen Gutachtens. Konkret: Es geht um die Frage, wer abschliessend zuständig ist für die Regelung des Besoldungswesen.


Das Gutachten Poledna/Tschopp kommt zum Schluss, dass auf Basis § 67 der Kantonsverfassung diese Kompetenz eindeutig dem Landrat zugesprochen ist. Die Initianten gaben ein Gegengutachten in Auftrag. Dieses schliesst, dass die Kompetenz nicht eindeutig dem Landrat zuzuweisen ist. Das Gutachten erklärt den § 67 mit verschiedenen Auslegungsverfahren, unter anderem auch mit der sogenannten historischen Methode. Dabei wird festgestellt, dass eigentlich gar keine Materialen vorhanden sind. Es wird einzig auf ein Artikel des damaligen Regierungsrats Fünfschilling Bezug genommen. Somit lasse sich, so die Argumentation des Gegengutachtens, nicht nachweisen, dass die Kompetenz ursprünglich auch dem Landrat zugestanden werden sollte. Aus diesem Grund hat die PLK Professor Rhinow als ursprünglichen Schöpfer der Kantonsverfassung und ehemaliges Mitglied (und Präsident) des Verfassungsrats zur Anhörung eingeladen. Meschberger selbst war damals dem Verfassungsrat angehörig. Tatsächlich gibt es keine Materialien in den Verfassungsprotokollen zur Erarbeitung von § 67. Und zwar deshalb, weil er offensichtlich völlig unbestritten war. Es wurde damals bereits eine Ausweitung der Zuständigkeit vorgenommen, denn in der alten Kantonsverfassung war noch der Regierungsrat alleine für das Besoldungswesen zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde die Zuständigkeit dem Landrat zugewiesen und somit das Demokratieprinzip erweitert.


Wegen der klar abschliessenden Zuständigkeit wurde in Folge auch die Besoldung im Dekret geregelt - weil der Landrat fürs Dekret alleine zuständig ist. Wäre es im Gesetz geregelt, hätte das Volk das Sagen. Dies ist es, was die Initianten mit der Aufnahme von den das Besoldungswesen betreffenden Bestimmungen in § 30 des Personalgesetzes verlangen. In der Meinung von René Rhinow wie auch der Mehrheit der Kommission wäre dies aber eine klare Verletzung des Verfassungsrechts.


Dabei stellt sich die Frage nach der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass es offensichtlich ist; es ist den Initianten zuzumuten, dass sie Gesetz und Verfassung deutlich lesen. Die Formulierung von § 67 ist klar. Eine Minderheit war aber der Meinung, dass bei einer Unklarheit über die Rechtswidrigkeit im Sinne des Volksrechts die Initiative unverändert zur Abstimmung zu bringen sei. Es gab zudem zwei Enthaltungen.


Die Mehrheit der PLK beantragt, die Initiative als teilrechtsungültig zu erklären. Der Rest wäre rechtsgültig. Der Beschluss wurde mit 4:2 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefasst.


Oskar Kämpfer (SVP) möchte nicht darauf eingehen, inwiefern mit einem Entscheid über eine Teilrechtsungültigkeit die Initiative als Ganzes tangiert wäre. Seiner Meinung nach macht es mehr Sinn zu zeigen, was im Prozess per se abgelaufen ist. Es gibt eine Initiative, die von der Regierung als teilrechtsungültig erklärt worden ist. Und es gibt Gegenmeinungen. Es wurde weiter Professor Rhinow eingeladen, der die Meinung der Verfassungsgeber wiedergegeben hat. Leider ist damit die Meinung derjenigen nicht abgebildet, die damals über die Verfassung abgestimmt hatten - das Volk. Das Volk hatte das vielleicht so verstanden, wie es im Gegengutachten von Professor Abegg dargelegt wurde. Bestehen Zweifel, wäre es richtig, wie schon bei der BLPK den Souverän entscheiden zu lassen. Die SVP wird grossmehrheitlich für eine Vollgültigkeit der Initiative stimmen.


Mirjam Würth (SP) ist zusammen mit der SP der Meinung, dass eine Teilrechtsungültigkeit besteht. Es gibt zwei Juristen und mindestens zwei widersprechende Meinungen. Der dritte Jurist war damals bei der Ausarbeitung der Verfassung dabei. Seiner Ansicht nach ist es damals darum gegangen, das Besoldungswesen vom Regierungsrat weg in die Kompetenz des Landrats zu geben. Es gibt keinerlei Unterlagen dazu, dass man es gegen das Volk abgewogen hätte. Versucht man das nun im Gesetz zu ändern, wird der Verfassung widersprochen. Denn ein untergeordnetes Recht kann kein übergeordnetes Recht brechen. In der Verfassung sind die verschiedenen Rechte und Zuständigkeiten festgehalten. Dies lässt sich nur durch eine Verfassungsinitiative ändern. Es gehört zum Demokratieprinzip, dass man verschiedene Player hat: Volk, Parlament, Regierungsrat.


Balz Stückelberger (FDP) schickt voraus, dass die FDP-Fraktion immerhin zu einem Drittel aus Juristen bestehe. Die Initiative mag für viele im Saal inhaltlich nicht auf Gegenliebe stossen. Dennoch ist es wichtig, dass man das Inhaltliche klar vom Rechtlichen trennt. Auf der einen Seite gibt es eine Kantonsverfassungsbestimmung, die dem Landrat die Besoldung des Staatspersonals zugesteht. Auf der anderen Seite gibt es eine Gesetzesinitiative, die dem Personalgesetz neue Besoldungsbestimmungen hinzufügen möchte. Frage ist einzig, wie die Bestimmung der Kantonsverfassung auszulegen ist. Ist abschliessend und ausschliesslich der Landrat für die Besoldung zuständig? Dann wäre das Volk ausgeschlossen. Oder handelt es sich um die Delegation einer Verwaltungsaufgabe an den Landrat, was das Volk nicht ausschliesst? Es gibt verschiedene Möglichkeiten einer Auslegung von solchen Bestimmungen. Es gilt zur Kenntnis zu nehmen, dass die verschiedenen Varianten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Damit ist die Offensichtlichkeit, die es für eine Teilungültigkeitserklärung bräuchte, klar nicht gegeben. Es ist die Kantonsverfassung, die vorschreibt, dass ein solcher Schritt nur erfolgen darf, wenn es klar und offensichtlich ist. Es ist auch die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass man im Umgang mit dem Volksrecht äusserst zurückhaltend sein soll. Das Parlament sollte nicht leichtfertig Gericht spielen und die Verfassungsauslegung selber vornehmen.


Interessant ist zudem, dass das Personalgesetz 1997 dem Volk unterbreitet wurde. Damals liess man das Volk mitreden. Und nun wird das mit dem Pensionskassengesetz - das Besoldungsfragen regelt - ebenfalls getan. Der Votant bittet den Rat, konsistent zu sein und den Antrag der Personalkommission abzulehnen. Die Initiative ist nicht teilungültig.


Beatrice Herwig (CVP) sagt, dass CVP/EVP grossmehrheitlich der Meinung ist, dass die Gesetzesinitiative im Widerspruch zu § 67 der Verfassung steht. Die Initiative ist teilweise rechtsungültig. Will man etwas ändern, müsste erst der § 67 geändert werden.


Die Grünen seien sich nicht ganz schlüssig geworden, sagt Stephan Grossenbacher (Grüne). Es wurde einmal zum Thema Wasser eine Initiative eingebracht, wobei auch länger debattiert wurde, ob diese rechtsgültig sei. Als Konsequenz werden sich die Grünen grossmehrheitlich enthalten. Die Initiative hat eine Verfassungsrelevanz, die denjenigen, die sie formuliert hatten, möglicherweise gar nicht bewusst war. Das kann passieren und soll nicht abgestraft werden. Diejenigen, die sie unterschrieben haben, sollte man auch nicht vor den Kopf stossen, sondern sie ernst nehmen. Der Regierungsrat möchte, dass sich der Landrat für das «frisieren» der Initiative stark macht und die Scheitel auf die richtige Seite kämmen. Der Votant persönlich ist der Meinung, dass sich der Landrat nicht als Coiffeur betätigen sollte. Es gibt auch andere Ansichten in der Fraktion. Deshalb enthalten sich die Grünen grossmehrheitlich.


Hans Furer (glp) hat die Gutachten intensiv studiert (als Jurist). Seine Lebenserfahrung sagt ihm, dass man zu jedem Gutachten ein Gegengutachten machen kann. Es ist ein Naturgesetz, dass man bei zwei Juristen drei Meinungen bekommt. Will man etwas «bodigen», ist das der Weg. Unter juristischen Gesichtspunkten ist das erste Regierungsgutachten absolut stimmig. Die Teilungültigkeit ist sinnvoll begründet. Was ist die Konsequenz - bezogen auf den Coiffeur des vorherigen Votums? Es wird nichts frisiert, denn es ist bundesgerichtliche Rechtssprechung, dass bei einer Teilungültigkeit nicht gleich alles als ungültig erklärt wird, sondern nur bestimmte Teile. Es ist wie im normalen Leben. Lässt sich noch etwas retten, rettet man es. Anschliessend ist es den Initianten überlassen, ob sie unter diesem Aspekt die Initiative zurückziehen und ausbessern wollen oder nicht. Diese Möglichkeit sollte man ihnen lassen.


Wird die Teilungültigkeit (absolut gerechtfertigterweise) ausgesprochen, lässt sich dies mit einer Verfassungsbeschwerde anfechten. Auch dieser Weg steht ihnen offen. Nach dieser Schlaufe landet das Begehren wieder im Landrat, worauf sich eine zweite Meinung bilden lässt. Sein Vorschlag ist, dem Antrag der Personalkommission zu folgen und zu schauen, welchen Weg die Initianten einschlagen wollen. Der Landrat kann sich zurücklehnen anstatt Richter zu spielen. Denn über die rechtliche Frage - und das Gutachten ist eine Glaubenssache - kann der Landrat nicht richten.


Christoph Buser (FDP) möchte der CVP und Hans Furrer antworten. Die Kernfrage ist: Ist es eine Abgrenzung Landrat gegen Regierung oder Landrat gegen Volk? Er kann die Argumentation nachvollziehen. Die zentrale Aussage ist: Will man dem Landrat mehr zugestehen, muss dies via Verfassung gemacht werden. Im gleichen § 67 heisst es in Abschnitt 2 aber:


«Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden.»


Dort stimmt die Argumentation dann nicht mehr. Sonst hätte es heissen müssen, dass weitere Zuständigkeiten einer Verfassungsänderung bedürfen. Es gab schon mehrere Abstimmungen: 1979 über die Verfassung, jetzt über die Pensionskasse (inklusive Besoldungs- und Ruhegehälter). Weiter ist die Offensichtlichkeit aufgrund der divergierenden Meinungen der Gutachter nicht gegeben. Der Rat ist in der Pflicht, die Initiative passieren zu lassen, was nichts anderes heisst, als dass das Geschäft in die parlamentarische Debatte Eingang findet. Stellt man dort fest, dass es nicht geht, kann ein Gegenvorschlag auf die Beine gestellt werden. Aber hier wird auf Basis von «Behauptungen» argumentiert - belegt ist die Sache noch nicht, nur weil man in der Historie nichts gefunden hat, das diesen Fall erlaubt, denn damit hat man auch nichts gefunden, das ihn verbietet. Der Votant empfiehlt deshalb die Ablehnung der Teilungültigkeitserklärung.


Siro Imber (FDP) sagt, dass es um die Offensichtlichkeit gehe. Die Initiative mag rechtsungültig sein, aber sie darf nur für ungültig erklärt werden, wenn sie das offensichtlich ist. Der Landrat hat im Jahr am 14. Mai 2009 (2008/188) zuletzt wegen der Chemiemülldeponien-Totalsanierung in Muttenz über eine Rechtsungültigkeit entschieden. Dort wurde festgehalten, dass es sehr offensichtlich sein muss. Wird aber, wie im vorliegenden Fall, gesagt, «es könnte sein, dass…» - dann ist das nicht offensichtlich und damit nicht ungültig. Diese Praxis hat der Landrat damals bestätigt.


Ruedi Brassel (SP) gibt zu bedenken: wenn eine solche formulierte Gesetzesinitiative Bestimmungen enthält, die der Verfassung widersprechen, scheint ihm die Offensichtlichkeit gegeben. Man müsste das richtige Mittel anwenden: in diesem Fall ein Ansetzen auf Verfassungsstufe. Man kann doch keine Initiative als rechtsgültig erklären, die eine Verfassungsänderung zur Voraussetzung hat. Sonst wird die Verfassungsgemässheit aller zu verabschiedenden Gesetze torpediert. Das kann nicht im Sinne der Legislative sein. Es ist zwingend, eine klare Linie zu ziehen, unabhängig vom Inhalt der Initiative. Es besteht die Möglichkeit, eine Verfassungsinitiative zu ergreifen - übrigens auch kombiniert mit der gleichzeitigen Lancierung einer Initiative für Verfassungsänderung und einer formulierten Gesetzesinitiative.


Dominik Straumann (SVP) meldet sich als Nicht-Jurist zu Wort. Es verwundert ihn, dass die Offensichtlichkeit zwischen Juristen doch nicht so offensichtlich ist. Als Laie betrachtet ist es dann für ihn auch nicht offensichtlich, warum man über das Pensionskassengesetz abstimmen lässt, und dieses hier abgelehnt werden soll. Und warum sich der Landrat gegenüber dem Volk Recht aneignen können soll, obwohl das nicht explizit geschrieben steht. In anderen Verfassungen ist dies explizit festgehalten. Da diese Klarheit in der Baselbieter Verfassung nicht gegeben ist, lässt dies einen Interpretationsspielraum und macht die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit fragwürdig. Ihn überzeugen die Argumente auf jeden Fall nicht. Die Initiative soll vors Volk. Es wird ja noch «verrückter»: Verlangt man das gleiche Anliegen via parlamentarische Initiative, ist der Landrat zuständig. Würde dann, nach Beratung und Änderung im Rat, eine Vierfünftelmehrheit nicht erreicht, hätte am Ende dann doch wieder das Volk das letzte Wort. Er versteht deshalb nicht, warum man es nicht gleich dem Volk zum Beschluss vorlegt. Er sieht auf jeden Fall im § 67 keine abschliessende Zuständigkeit beim Landrat.


Hans Furer (glp) weist darauf hin, was passieren würde, wenn die Initiative vors Volk käme: Die Bestimmungen kämen direkt ins Gesetz, das als Grundlage für weitere Beschlüsse dienen würde. Daraus folgten unter Umständen genau jene Gerichtsprozesse mit Verweis auf die hier festgestellte Verfassungswidrigkeit, die man eigentlich vermeiden wollte. Wird die Verfassungswidrigkeit vom Gericht bestätigt, hat das Volk vergebens darüber abgestimmt. Es ist dies der schlechtere Weg als jener der Teilungültigkeitserklärung. Man kann unterschiedlicher Auffassung sein, aber das vorliegende Gutachten ist seriös.


Siro Imber (FDP) sagt, dass im Kanton Basel-Landschaft Verfassungsgeber und Gesetzgeber derselbe ist. Der Unterschied ist einzig, dass die Verfassung durch die Bundesversammlung gewährleistet werden muss. Das kommt aus einer Zeit, in der die Bundesverfassung selber noch keinen Grundrechtskatalog hatte und die Kantone diese sicherzustellen hatten. Diese Argumentation lässt sich noch aus der Diskussion um die Chemiemülldeponien beobachten. Der Begriff der Offensichtlichkeit soll vor allem die Grundrechte schützen. Man sieht vor allem den Formalismus hinter der Frage: man versucht mit formalistischen Argumenten das Anliegen abzuwürgen, ohne dass es offensichtlich rechtsungültig ist. Obwohl man etwas nur bei offensichtlicher Rechtsungültigkeit als ungültig erklären darf. Das ist es weiss Gott nicht, denn sonst würde man nicht so ausgiebig darüber diskutieren. In der Debatte von 2009 beschied das Kantonsgericht, dass etwas für den durchschnittlichen Landrat offensichtlich rechtsungültig sein muss. Muss man sich aber um diverse Gutachter bemühen und zusätzlich den Mitverfasser der Kantonsverfassung anhören und findet man selber keine Materialien dazu - dann kann von einer Offensichtlichkeit keine Rede sein. Beschliesst man es andersrum, ist es ein Beschluss gegen die im Landrat bis anhin geltende Praxis, gegen den Tenor des Kantonsgerichts sowie die Verfassung. Genau in diesem Fall ist es aber wichtig, dass sie vom Bund gewährleistet wird. Geht es aber, wie hier, nur um eine Organisationsanordnung (nicht um den Grundrechtsschutz des Einzelnen), ist die Gewährleistung durch den Bund nur von zweiter Bedeutung - und nicht im Sinne der altrechtlichen Gewährleistung eines Grundrechtsschutzes.


Landratspräsident Jürg Degen (SP) stellt als durchschnittlicher Landrat fest, dass man sich nun mitten in einer Kommissionsberatung befindet. Er bittet die sechs anstehenden Sprecher, sich kurz zu halten, denn die Meinungen scheinen ziemlich gemacht.


Daniel Münger (SP) möchte etwas auf den Punkt bringen, damit man nicht Birnen mit Äpfeln vergleicht. Es geht um eine formulierte Gesetzesinitiative. Bei der Chemiemülldeponie ging es um eine nicht-formulierte Gesetzesinitiative. Dort gab es noch korrektive Möglichkeiten, die es im vorliegenden Fall nicht gibt. Deshalb ist man gut beraten, sie als teilrechtsungültig zu erklären.


Ruedi Brassel (SP) weist auf das Votum von Siro Imber hin, der gesagt hat, dass Verfassungs- und Gesetzgeber der gleiche sei. Dies ist nicht ganz richtig. Natürlich ist ein Gesetz letztlich auch durch das Volk abgesichert. Aber: die Verfassung gibt Leitlinien vor. Der Souverän hat das letzte Wort. Macht man nun eine Gesetzesänderung, ist nicht zwingend, dass auf dieser Ebene das Volk mitreden muss. Das heisst in Bezug auf die Wahrung der Volksrechte: Die Verfassung, die zwingend vom Volk verabschiedet werden muss, hat einen höheren Stellenwert und es darf darum nicht sein, dass ein Gesetz der Verfassung widerspricht. Man kann es nicht unterschiedlich in Gesetz und Verfassung regeln. Es gilt, einen richtigen Weg einzuhalten, sonst verludert das Recht.


Rolf Richterich (FDP) sagt an die Adresse von Hans Furer, dass der Gesetzgeber immer das Risiko hat, dass die Gesetze nicht mit einer Norm konform sind. Es gibt keine abstrakte Normenprüfung in der Schweiz. Möglicherweise gibt es auch einen Rekurs beim heute verabschiedeten BLPK-Gesetz. Who knows. Dieses Risiko muss man so oder so in Kauf nehmen. Für Richterspiele gibt es eine andere Ebene als der Landrat. Es braucht nur einer der Unterlegenen vor Gericht zu gehen, dann wird sich herausstellen, was richtig ist. Mit diesem Widerspruch und Risiko muss ein Gesetzgeber leben können, sonst ist man im falschen Job.


Dominik Straumann (SVP) fragt, ob nun der Inhalt der Initiative und die Gesetzesänderung rechtswidrig ist oder nur das Vorgehen. Das ist ihm nicht mehr ganz klar. Ist der Text, der im Personalgesetz geändert wird, rechtswidrig, wird ein Gesetz eingeführt, das nicht stattfinden darf. Oder ist es der Vorgang der Inkraftsetzung dieses Gesetzes? Aber: die Rechtswidrigkeit, die dann in Kraft gesetzt worden ist, ist durch das Volk gemacht worden. Und das Volk setzt auch die Verfassung in Kraft. Hier versteht er das Ganze nicht mehr. Die Offensichtlichkeit ist auf jeden Fall nicht gegeben. Wenn das Volk nun zustimmt und dann eine gesetzeswidrige Lage entsteht, dann müssten die Bestimmungen im Personalgesetz rechtswidrig sein - und nicht der Vorgang, wie die Initiative entstanden ist.


Regula Meschberger (SP) möchte das Thema Konsistenz aufgreifen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es bereits Abstimmungen gegeben habe über Personalgesetz und nun über die BLPK-Reform: Bei der Personalgesetzabstimmung ging es nicht um die Besoldung, denn das ist im Dekret geregelt. Das Volk hat darüber nie abgestimmt. Pensionen und Ruhegehälter sind auf Dekretsebene geregelt - und sind somit in der abschliessenden Zuständigkeit des Landrats. Das kommt nicht vors Volk. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Man tut so, als wäre das zufällig, aber § 67 hat eine klar abschliessende Zuständigkeitsregelung. Er sagt: Besoldung, Pensionen und Ruhegehälter. Folgerichtig hat der Landrat in der Vergangenheit all dies auf Dekretsebene geregelt, nicht im Personalgesetz.


Regierungsrat Adrian Ballmer (FDP) wiederholt sein Statement von letzter Sitzung: Wenn man nicht überzeugen kann, muss man wenigstens Verwirrung stiften. Er bedankt sich bei Regula Meschberger für die klärenden Worte. Es handelt sich hier um eine formulierte Gesetzesinitiative, die offensichtlich teilrechtsungültig ist. An Siro Imber: Die Regierung muss ein Gutachten erstellen lassen. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Sache deshalb nicht ganz klar wäre. Im Wissen darum, dass es sich um ein politisch heikles Geschäft handelt, hat man dafür den besten Gutachter gefunden. Von der Gegenseite kam ein Parteigutachten. Daraufhin zog die Kommission in der Person von René Rhinow einen Obergutachter hinzu. Dieser machte klare Aussagen zum Gegenstand. Man muss auch den Verfassungsgesetzgeber Ernst nehmen; die Simmbürger haben nämlich darüber abgestimmt, und nicht nur jene, die die Initiative unterschrieben haben. § 67 der Kantonsverfassung ist offensichtlich klar. Alles, was Abs. 1 über die Zuständigkeiten des Landrats etc. sagt, weist sie als abschliessend aus. Offensichtlich ist auch, dass man nicht mit einem tieferwertigen Gesetz ein höherwertiges Recht (Verfassung) abändern kann. Das kann auch von einem Laien begriffen werden. Es gibt in der Jurisprudenz nun mal Hierarchien: Verfassung, Gesetz, Dekret, Verordnung. Die gleichen Spielregeln gelten auch zwischen Kommunen, Kanton und Bund. Es ist offensichtlich, dass es im Kanton, seit Bestehen dieser Verfassung, eine konstante Praxis der abschliessenden Zuständigkeit des Parlaments bei Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter gibt. René Rhinow hat dies bestätigt.


Die weiteren Zuständigkeiten in Absatz 2 betreffen die, die ausserhalb jener von Absatz 1 per Gesetz eingeräumt werden können. Aber jene in Absatz 1 sind bereits durch die Verfassung eingeräumt und lassen sich nicht korrigieren, ohne dass die Verfassung geändert wird. Das ist offensichtlich für alle, die das (auch ohne Fachausbildung) verstehen wollen .


Hans Furer (glp) möchte bezüglich der Höherstufigkeit von Recht ein Beispiel anführen. Wenn Polizist Dominik Straumann eine Busse von 100 Franken ausspricht, muss er auf Verlangen einen Gesetzesartikel vorweisen können, wonach ihm dieses Recht verliehen ist. Widerspricht dieser Gesetzesartikel dem Betrag von 100 Franken, kann er auch die Busse nicht aussprechen. Das ist im vorliegenden Fall genau gleich. Zum Zweiten: René Rhinow war zwar Ständerat, aber er ist auch einer der hochangesehensten Staatsrechtler der Schweiz. Seine Stellungnahme gab er als Letzterer ab.


Dominik Straumann (SVP) versteht selbstverständlich, wie die gesetzlichen Strukturen funktionieren. Wenn aber namhafte Professoren und Juristen eine andere Sicht an den Tag legen, findet er es unfair, ihnen mangelnde Kenntnis der Juristerei vorzuwerfen. Ebenso ist es fraglich, gerade jene, die das Gegengutachten erstellen liessen, als nichtwissend darzustellen. Mit den drei sich zum Teil widersprechenden Gutachten ist es für ihn einfach nicht möglich, eine Offensichtlichkeit zu erkennen. Urteilen darüber werden die Gerichte. Erst dann kann man sich darauf verlassen. Als Kantonsangestellter ist er direkt betroffen vom Inhalt, trotzdem findet er das Vorgehen nicht richtig.


Es kann nicht sein, sagt Oskar Kämpfer (SVP), dass die Juristen einen dauernd in den Senkel stellen. Und immer mit dem Wort: offensichtlich. Das gefällt ihm überhaupt nicht, denn ganz offensichtlich darf jede und jeder auch eine von der Mehrheit der Juristen abweichende Interpretation der Verfassung vornehmen. Speziell dann, wenn laut dem zweiten Absatz von § 67 weitere Zuständigkeiten dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden können. Für ihn heisst das, dass es nicht abschliessend und alles andere als klar ist.


Regula Meschberger (SP) möchte nicht als Juristin (die sie auch ist) Stellung nehmen, sondern als Landrätin. Als diese hat sie die Pflicht, die Verfassung zu lesen. Wenn dort steht: «regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter» und dann einen zweiten Absatz mit weiteren Zuständigkeiten aufmacht, hat die explizite Erwähnung des Ersteren ja einen Grund. Nämlich den, dass dies abschliessend ist. Um das zu erkennen, muss man keine Juristin sein.


Landratspräsident Jürg Degen (SP) lässt über die beiden Anträge separat abstimmen.


://: Der Landrat stimmt der von der Personalkommission beantragte Teilungültigkeitserklärung der Paragrafen 6 Abs. 3, 30 Abs. 2+3 sowie 76 b mit 41:30 bei 12 Enthaltungen zu. [ Namenliste ]


://: Der Landrat erklärt die rechtlichen von der formulierten Gesetzesinitiative vorgeschlagenen Änderungen mit 80:0 bei 3 Enthaltungen als rechtsgültig. [ Namenliste ]


Für das Protokoll:
Markus Kocher, Landeskanzlei



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