Protokoll der Landratssitzung vom 17. Juni 2010

Nr. 2013

Landratspräsident Hanspeter Frey (FDP) weist darauf hin, dass die Motion von der Regierung abgelehnt werde.


Regierungsrat Jörg Krähenbühl (SVP) vermerkt einleitend, dass die Antwort, die er nun geben werde, auch für die Motion unter Traktandum 21 gelte, da dieser Vorstoss praktisch in die gleiche Richtung ziele. Er erläutert, dass mit dem Bundesgesetz über die Stromversorgung die schrittweise Liberalisierung des schweizerischen Strommarkts geplant sei. Grosskunden haben seit dem 1. Januar 2009 freien Zugang zum Markt, die übrigen Kunden voraussichtlich ab 2014. Damit sind die Konsumenten nicht mehr an Stromversorgungsunternehmen vor Ort mit ihren faktischen Monopolen gebunden und haben die freie Wahl. Als Voraussetzung dafür muss der Betrieb des Stromversorgungsnetzes von der eigentlichen Strom- bzw. Energielieferung getrennt werden (sogenannte Entbündelung oder Entflechtung). Deshalb verlangt das Stromversorgungsgesetz des Bundes in Art. 10, dass die Stromversorgungsunternehmen die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherstellen. Die in der Motion angesprochene EBM hat dies mit der Gründung der juristisch eigenständigen EBM Netz AG und der Trennung von der für die Energiedienstleistungen zuständigen EBM Energie AG inzwischen vollzogen.


Insofern sind die Möglichkeiten, im Sinne der Motion auf die in der Region tätigen Stromversorgungsunternehmen Einfluss zu nehmen, durch das eidgenössische Stromversorgungsgesetz juristisch stark eingeschränkt, weil die Konzessionen der Gemeinden gemäss kantonalem Energiegesetz an die Netzbetreiber gehen und nicht an die Stromlieferanten.


Zudem würden die in der Region tätigen Stromversorgungsunternehmen aufgrund der in der Motion erhobenen Forderungen bei der Stromlieferung gegenüber ihren Mitbewerbern, die vor Ort kein Stromnetz betreiben, benachteiligt werden. Im europäischen, liberalisierten Wettbewerb bei der Stromversorgung würden die hier ansässigen Unternehmen mit planwirtschaftlichen Instrumenten behindert werden.


Im Weiteren sind die Inhaber der Konzessionen der Gemeinden gemäss der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes formaljuristisch weder für die Kraftwerksbeteiligungen, die Stromproduktion bzw. den Stromeinkauf noch für den Stromverkauf zuständig und verantwortlich. Sie haben keinen Einfluss auf die juristisch unabhängigen Einheiten, die sich der Stromlieferung widmen. Folglich kann an eine von den Gemeinden zu erteilende Konzession für den Netzbetrieb auch keine Auflage geknüpft werden, wie sie in der Motion verlangt wird.


Im weiteren können die mit der Motion geforderten Massnahmen nicht verhindern, dass die Stromkonsumenten im liberalisierten Markt zu einem anderen Stromanbieter wechseln, der ihnen den Strom zum gewünschten Preis anbietet.


Die hier geäusserten Bedenken werden auch durch einen beim Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) eingeholten Mitbericht gestützt, wonach keine der drei in der Motion enthaltenen Forderungen als Leistungsauftrag nach Stromversorgungsgesetz zu verstehen seien. Das Stromversorgungsgesetz verfolge neben dem Wettbewerb auch das gleichwertige Ziel, die Versorgungssicherheit sicherzustellen. Dazu gehörten der Anspruch auf Grundversorgung und Vorschriften zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Elektrizitätsnetzes. Diesbezüglich bleibt die Frage offen, ob bei einer Umsetzung der Forderungen der Motion eine Gefährdung der Versorgungssicherheit entstehen könnte. Möglicherweise müsste zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Aufrechterhaltung einer genügenden Versorgung auf solcherart produzierten Strom zurückgegriffen werden, der bei Annahme der Motion gerade nicht mehr zugekauft werden dürfte. Insgesamt erachtet das Fachsekretariat der ElCom die Schaffung eines Konnexes zwischen Art der Elektrizitätserzeugung und Stromversorgung als problematisch. Auch wenn die Forderungen der Motion aus rein klimapolitischer Sicht nachvollziehbar sind, soll die Motion aufgrund der angestellten Erwägungen nicht entgegengenommen werden, bzw. nicht überwiesen werden.


Thomas Bühler (SP) betont, dass Energiedienstleister nach dem heute gültigen Energiegesetz für Leitungen auf öffentlichem Grund entsprechende Konzessionen benötigen, welche von den Gemeinden bearbeitet und vom Kanton bewilligt werden. Mit der Motion soll die Verträglichkeit der Energiedienstleister - was produzieren sie wie? - in den Konzessionsverträgen berücksichtigt werden. Der Strombezug aus dem Ausland, v.a. von Kohlekraftwerken, passt nicht zum Baselbieter Energiegesetz und zu den vom Landrat gefällten Beschlüssen. Mit Überweisung der Motion soll bei der Revision des Energiegesetzes definiert werden, was - auch im Rahmen der eidgenössischen Gesetze - bei der Energiebeschaffung möglich sein soll. Im Übrigen will offenbar auch die EBM nicht mehr in deutsche Kohlekraft investieren - das ist ein gutes Zeichen.


Klaus Kirchmayr (Grüne) hält die Stellungnahme des Fachsekretariats der ElCom für erstaunlich, da gewisse gesetzliche Rahmenbedingungen und Tatsachen ausgeblendet werden. Es gibt eine klare Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, wobei sich die Zuständigkeit der ElCom auf die Netzebenen 1 und 2 mit den grossen Leitungen beschränkt. Die Netzebenen 3 bis 7 sind Sache der Kantone, wobei im eidgenössischen Energieversorgungsgesetz explizit festgehalten ist, dass die Kantone aufgefordert werden, eine diesbezügliche Strategie zu entwickeln. Die entsprechende Bestimmung ist gerade darum aufgenommen worden, weil die bisherigen und bewährten Konzessionsgebungsmechanismen für die genossenschaftlich organisierten Energieversorger erhalten werden sollen. Im Rahmen der durch den Kanton festzulegenden Strategie soll man sich also solche Überlegungen machen, wie sie von der Motion gefordert werden. Es ist sinnvoll, über die Versorgungssicherheit, die wohl gewisse Monopolstrukturen braucht, Standards zu definieren, wie dies der Bund für die Ebenen 1 und 2 tut. Die Motion ist der richtige Weg für die ohnehin fällige Anpassung des kantonalen Energiegesetzes an die neuen Bundesbestimmungen, weshalb sie zu unterstützen ist.


Nach Patrick Schäfli (FDP) lehnt seine Fraktion die Motion einstimmig ab, da in Baselland nicht nur EBL und EBM aktiv seien. So besitzen z.B. die Bernischen Kraftwerke (BKW) Konzessionen im Laufental. Voraussetzungen, wie sie in der Motion gefordert werden, dürfen nicht mit einer Konzession verknüpft werden, weil diese ja nach geltendem Energiegesetz im Kompetenzbereich einer Gemeinde liegt. Im Weiteren würden schweizerische und internationale Gesellschaften durch diese Auflagen an kantonale Netzbetreiber bzgl. Strombeschaffung diskriminiert, wobei die Massnahme bald wieder unwirksam sein wird, da Baselbieter Stromkunden ihren Stromlieferanten frei wählen können werden. Die Strompolitik Europas wird nicht im Kanton Baselland gemacht, und auch die Energiepolitik des Baselbiets hat nur beschränkten Einfluss auf die gesamte Energiepolitik.


Elisabeth Augstburger (EVP) nimmt - ebenfalls im Sinne höherer Effizienz - sogleich Stellung zu dieser Motion und zum unter Traktandum 21 zu behandelnden Vorstoss. Eine Minderheit ihrer Fraktion unterstützt die Motion - die Mehrheit spricht sich aber für ein Postulat bzgl. dieser Frage aus, weil sie mit dem Ziel des Vorstosses einverstanden ist und sie den Rückzug der EBM vom erwähnten Vorhaben begrüsst. Es wird gewünscht, dass die Regierung die Konsequenzen der verschiedenen Fragen aufzeigt.


Susanne Strub (SVP) erwähnt namens ihrer Fraktion deren einstimmige Ablehnung des Vorstosses.


://: Der Landrat lehnt mit 37:34 Stimmen bei 1 Enthaltung die Überweisung der Motion 2009/224 von Thomas Bühler ab. [ Namenliste ]


Für das Protokoll:
Michael Engesser, Landeskanzlei



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