Protokoll der Landratssitzung vom 20. September 2012

Nr. 737

Gemäss Kommissionspräsident Hans Furer (glp) liegt das Begnadigungsgesuch einer Person vor, deren Fall in der Öffentlichkeit bekannt ist. Am 23. Mai 2012 ging das vorliegende Begnadigungsgesuch ein, welches darum bittet, eine im Jahr 2001 ausgesprochene Freiheitsstrafe teilweise zu begnadigen. Anstelle der unbedingten Zuchthausstrafe von drei Jahren sei eine gleich hohe Freiheitsstrafe mit Gewährung des teilbedingten Vollzugs festzulegen. Betreffend die Hälfte dieser Strafe sei der teilbedingte Vollzug mit einer angemessenen Probezeit zu gewähren, die andere Hälfte sei zu vollziehen. Eventualiter sei die Strafe betreffend Vollziehbarkeit in jedem Fall so festzulegen, dass der Gesuchsteller ab 14. September 2012 das Arbeitsexternat bzw. mit Electronic Monitoring eine externe Arbeitsstelle antreten kann.


Der Gesuchsteller wurde vom Strafgericht Basel-Landschaft am 21. Mai 1999 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs zu 31/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Strafmass wurde am 16. Februar 2001 vom Obergericht auf 3 Jahre Zuchthaus reduziert. Am 13. Februar 2002 bat der Gesuchsteller den Landrat ein erstes Mal um Begnadigung. Die Petitionskommission beantragte dem Landrat in ihrem Kommissionsbericht vom 30. Juli 2002, das Gesuch abzulehnen. Der Landrat folgte dem Antrag der Kommission und lehnte das Begnadigungsgesuch am 5. September 2002 ab.


Zwei anderen Gesuchstellern, die im gleichen Prozess wie X. ebenfalls zu mehrjährigen bzw. -monatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, gewährte der Landrat hingegen mit Beschlüssen vom 5. September 2002 und vom 31. Oktober 2002 - auf Antrag der Petitionskommission - eine Teilbegnadigung.


Über zehn Jahre lang entzog sich X. durch Flucht dem Vollzug seiner Strafe. Darüber, wie er diese Jahre verbracht hat, gibt es nur vage Angaben. Ob es zutrifft, dass er all die Jahre in Deutschland aus "Gastfreundschaft" bei der Familie eines Zigeunerkönigs, dem er einmal einen Gefallen getan habe und auf dessen finanzielle Unterstützung er daher zählen konnte, aufgenommen war, ist nicht überprüfbar, ebenso wenig, ob er während dieses Jahrzehnts im Ausland wieder straffällig geworden ist. Aktenkundig ist jedenfalls, dass nach seiner Rückkehr in die Schweiz die Strafuntersuchung wegen eines Betäubungsmittel-Deliktes wieder aufgenommen wurde.


Während der langen Flucht konnte X. trotz Ausschreibung im Fahndungssystem RIPOL nicht gefasst werden. In den Strafvollzug gesetzt wurde er erst am 17. Januar 2012, nachdem er sich selbst in Basel-Stadt der Polizei stellte. Bereits zwei Monate später reichte er bei der Petitionskommission ein Begnadigungsgesuch ein und betonte gleichzeitig, er akzeptiere seine Strafe.


Zuvor hatte er im Winter 2010/2011 schriftlich seine Rückkehr angekündigt. Der damaligen Justizdirektorin, Regierungsrätin Sabine Pegoraro, und weiteren Personen in der Region Basel sandte er DVDs mit Daten, mittels derer er die "eklatanten Missstände in der Strafverfolgung und der Justiz des Kantons Basel-Landschaft" dokumentieren wollte. Sein Ziel sei, dass "die Anderen" auch "dran" kämen, die bisher "geschloffen" seien. Wenn er das nicht erreiche, werde er Essen und Trinken verweigern. Dies geschah dann auch.


Im Begnadigungsgesuch, das X.s Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten eingereicht hat, wird postuliert, die Grundsätze des Begnadigungsrechts sollen einem "Rechtsunterworfenen einen Minimalstandard der Gleichbehandlung zusichern". Diese Gleichbehandlung sei bisher nicht gegeben, weil der - vor dem Strafprozess nicht vorbestrafte - X. seine Strafe in vollem Umfang habe antreten müssen, während zwei Mitangeklagte, die schon früher straffällig geworden waren, vom Landrat begnadigt worden seien und keinen einzigen Hafttag (abgesehen von der Untersuchungshaft) hätten absitzen müssen. Ausserdem sei seit der Verurteilung nun bereits eine lange Zeit vergangen.


Das Hauptziel des Gesuchstellers ist seine Resozialisierung. Gemäss seinen Aussagen könnte er ab Mitte September 2012 eine Stelle als Allrounder-Hilfskraft antreten.


Die Petitionskommission befasste sich an ihrer Sitzung vom 21. August 2012 eingehend mit dem Gesuch und holte schriftliche Berichte der Sicherheitsdirektion und der Strafanstalt Schöngrün Solothurn, dem derzeitigen Aufenthaltsort des Gesuchstellers, ein. Die Anstaltsleitung attestiert X. ein gutes Arbeitsverhalten, wenn auch gelegentlich Probleme auftreten. In ihrem Bericht erklärt die Sicherheitsdirektion (Straf- und Massnahmenvollzug), gemäss Artikel 77a StGB werde die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn ein Teil der Strafe, i.d.R. mindestens die Hälfte, verbüsst ist. Dieser Termin sei bei X. im aktuellen Vollzug am 14. März 2013. Aus Sicht des Vollzugs oder in der Person des Gesuchstellers lägen keine triftigen Gründe vor, von dieser Halbzeittermin-Regel abzuweichen.


Zum Sinn und Zweck des Begnadigungsrechts: Das Begnadigungsrecht wird gemäss Kantonsverfassung durch den Landrat ausgeübt. Das Parlament kann rechtskräftig durch ein Gericht Verurteilte begnadigen. Damit wird ihnen der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise erlassen oder in eine mildere Vollzugsform umgewandelt. Einen Rechtsanspruch auf eine Begnadigung gibt es nicht. Eine Begnadigung ist keine Kritik am Urteil, sondern kann die Veränderung von Lebensumständen berücksichtigen. Sie wird deshalb in der Regel nur wegen Tatsachen oder Umständen gewährt, die erst nach der Verurteilung bekannt werden oder die vom urteilenden Gericht nicht berücksichtigt wurden bzw. nicht berücksichtigt werden konnten. Zudem sollen die Umstände des konkreten Falls den Vollzug der Strafe als ungerechtfertigt hart erscheinen lassen (z.B. wenn zwischen Tatbegehung und Vollzug der Strafe eine vergleichsweise lange Zeit verstrichen ist). In persönlicher Hinsicht muss der Verurteilte der Begnadigung würdig sein, d.h. eine rechtstreue Gesinnung und Sühnebereitschaft zeigen. Mit anderen Worten: Voraussetzung für die Begnadigungswürdigkeit ist, dass der Gesuchsteller das Unrecht seiner Taten einsieht und diese bereut.


Die Petitionskommission hat sich die Beurteilung des vorliegenden Gesuches nicht leicht gemacht und die Argumente sorgfältig abgewogen. Insbesondere dem im Begnadigungsgesuch vorgebrachten Anliegen, dem Prinzip der Gleichbehandlung Nachachtung zu verschaffen, wurde grosse Aufmerksamkeit zuteil. Gerade dieses Argument hält aber die Kommission für wenig stichhaltig, unterscheidet sich doch der Fall von X. deutlich von jenen der beiden Mitverurteilten, deren Begnadigungsgesuche der Landrat gutgeheissen hat. X. hatte sich schon vor der Kommissionsberatung zu seinem ersten Begnadigungsgesuch durch Flucht ins Ausland abgesetzt. So war das Kriterium der Begnadigungswürdigkeit nicht erfüllt, und daher war eine Ungleichbehandlung der drei Gesuchstellenden durch die Kommission wie durch den Landrat gerechtfertigt.


Auch die sehr lange Dauer zwischen der Verurteilung und dem Vollzugsbeginn - ansonsten ein Grund, eine Begnadigung zumindest in Erwägung zu ziehen - kann im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Gesuchstellers vorgebracht werden. Denn diese lange Zeitspanne hat er selber verschuldet durch seine langjährige Abwesenheit. Ein wesentlicher Punkt im Begnadigungsverfahren ist das Vorliegen von Reue und Einsicht. Dies wird vom Anwalt des Gesuchstellers zwar bejaht, glaubhaft erschien es der Petitionskommission jedoch nicht. Bereits zwei Monate nach Strafantritt wurde das vorliegende Begnadigungsgesuch eingereicht und ausserdem sprechen auch weitere Akten nicht zugunsten des Gesuchstellers.


Für die Petitionskommission ist die Resozialisierung ein sehr wichtiger Aspekt des Strafvollzugs. Dabei hilft es eindeutig, arbeiten gehen zu können. Der Stellenantritt bei der Firma Y. muss jedoch nicht zwingend im September 2012, sondern kann auch später erfolgen. Diese - eigens für X. geschaffene - Stelle könnte ohne weiteres auch erst im März 2013 angetreten werden, wenn das Arbeitsexternat ohnehin möglich ist.


Aus obigen Gründen ist die Petitionskommission einstimmig zum Schluss gekommen, dem Landrat die Ablehnung des Gesuches zu beantragen.


Über den Gesuchsteller und das Begnadigungsgesuch wurde teilweise tagelang und prominent in den Medien berichtet. In diesem Zusammenhang betont Hans Furer, der Kommissionsbeschluss stamme vom 21. August 2012, also noch vor der ganzen Berichterstattung in den Medien. Diese habe also den Kommissionsentscheid in keiner Art und Weise beeinflusst.


Rosmarie Brunner (SVP) schliesst sich den Äusserungen des Kommissionspräsidenten im Namen der SVP-Fraktion an.


Bianca Maag-Streit (SP) informiert, auch die SP-Fraktion unterstütze den Kommissionsantrag. Für die SP stellt die Resozialisierung einen wichtigen Aspekt im Strafvollzug dar, daher wird das Stellenangebot für Herrn X. begrüsst. Er erhält so die Möglichkeit, sich im Arbeitsexternat zu bewähren. Regulär möglich ist dies ab März 2013. Eine Begnadigung würde Einsicht und Reue voraussetzen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich sei.


Balz Stückelberger (FDP) betont, im Falle einer Begnadigung spiele der Landrat mit der Gewaltentrennung und entsprechend heikel seien solche Geschäfte. Der Landrat muss sich daher an klare Prinzipien halten. Im vorliegenden Fall ist die FDP der Meinung, die Situation sei - unabhängig von der Prominenz des Gesuchstellers - sehr klar, denn die elementarsten Voraussetzungen für eine Begnadigung fehlen. Wer sich während zehn Jahren dem Strafvollzug entzieht, kann nicht auf die Gnade des Landrates hoffen.


Agathe Schuler (CVP) erklärt, auch die CVP/EVP-Fraktion werde das Begnadigungsgesuch ablehnen und dem Antrag der Petitionskommission folgen.


Stephan Grossenbacher (Grüne) informiert, auch die Grüne Fraktion folge der Empfehlung der Kommission.


://: Mit 76:0 Stimmen folgt der Landrat dem Antrag der Petitionskommission und lehnt eine Begnadigung des Gesuchstellers ab. [ Namenliste ]


Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei



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