Protokoll der Landratssitzung vom 21. Juni 2012

Nr. 636

Kommissionspräsident Werner Rufi (FDP) will an dieser Stelle noch einmal zwei Punkte speziell hervorheben: Mit der aktuellen Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes sollen Gerichtsstrukturen neu gestaltet werden, eine Umsetzung soll möglichst bald erfolgen. Das Inkrafttreten wird durch die Regierung beschlossen, dies in Absprache mit der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts. Im Hinblick auf die Nachzahlungspflicht ist eine möglichst frühe Umsetzung wichtig.


Im Rahmen der Kommissionsberatung wurde die Änderung von § 3 des Gerichtsorganisationsdekrets gestrichen, da erst am letzten Wochenende eine Volksabstimmung betreffend Zusammenlegung der Bezirksgerichte stattfand. Diese wurde inzwischen angenommen und es sollen nun noch die entsprechenden Fristen abgewartet werden, um Kollisionen zu vermeiden. § 3 ist also nach wie vor von der Teilrevision ausgenommen.


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- 2. Lesung der Änderung des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)


Titel und Ingress keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§ 4 Titel keine Wortbegehren
§ 4 Absätze 1 bis und 3 keine Wortbegehren
Untertitel nach § 7 keine Wortbegehren
§ 8 Absätze 2 und 3 keine Wortbegehren
§ 9 Titel keine Wortbegehren
§§ 10 bis 12 keine Wortbegehren


§ 13


Karl Willimann (SVP) beantragt, auf die neue Funktion des Ersten Gerichtsschreibers zu verzichten. In der Vernehmlassung bemerkten beinahe sämtliche Parteien, dass die Geschäftsleitung der Gerichte nicht zwei Personen benötigt, welche von Gesetzes wegen regelmässig an den Sitzungen der Leitung teilnehmen. Auch merkten die Parteien an, dass mit dem Ersten Gerichtsschreiber eine neue Funktion geschaffen würde, auch wenn dies bestritten wird. Es ist kein Zufall, dass der heutige Leitende Gerichtsschreiber, welcher als normaler Gerichtsschreiber tätig ist, neu Erster Gerichtsschreiber heissen soll. Mit dieser neuen Beschreibung seiner Funktion wird eine zusätzliche Stabsstelle geschaffen, welche Aufgaben erledigen soll, von denen man meint, der bisherige Gerichtsschreiber könne ihnen nicht gerecht werden. Karl Willimann kennt kein Gremium in unserem Kanton, welches permanent über zwei Aktuare verfügen würde.


Am letzten Wochenende fand eine Volksabstimmung über Entlastungsmassnahmen der Kantonsfinanzen und über die Neuorganisation der Gerichte statt und gemäss Regierung werden nun Sparvorschläge erwartet. Seinen Antrag bezeichnet Karl Willimann als Sparvorschlag, welcher dem Kanton nicht zu vernachlässigende Einsparungen bringen wird.


Karl Willimann beantragt, auf den "Ersten Gerichtsschreiber" in der Gesetzesformulierung zu verzichten, denn der Kanton müsse sparen und das Notwendige vom Wünschbaren abgrenzen. Noch einmal verweist er auf die Vernehmlassung, in deren Rahmen sämtliche Parteien in ihren Empfehlungen festhielten, man solle sich auf eine Stelle beschränken.


Regula Meschberger (SP) bittet ihre Kolleginnen und Kollegen darum, Karl Willimanns Antrag abzulehnen. Im Grunde genommen bedeute der vorgeschlagene § 13 eine Abänderung des bisherigen § 12, wonach der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichtsschreiberin Einsitz nimmt in der Geschäftsleitung mit beratender Stimme und Antragsrecht. Ausser der Bezeichnung für den Leitenden Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichtsschreiberin wird also nichts geändert. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Luxuslösung, denn es werden Synergien geschaffen. Das Schlimmste wäre, Leute von den Sitzungen auszuschliessen, welche nachträglich informiert werden müssen. Die vorgeschlagene Lösung ist sinnvoll und entspricht dem Informationsbedürfnis und der Informationspflicht aller.


Auch Siro Imber (FDP) erklärt, seine Fraktion lehne den Antrag ab. Eine gewisse Organisationsautonomie müsse den Gerichten überlassen werden, es liege nicht am Landrat zu bestimmen, wer an welchen Sitzungen teilnehmen darf. Die Gerichte haben sich bewusst für einen Ökonomen als Justizverwalter entschieden, zur Beantwortung juristischer Fragestellungen soll daher der Erste Gerichtsschreiber der Geschäftsleitung angehören. Er oder Sie soll an den Sitzungen teilnehmen und so direkt hören, welche Abklärungen beispielsweise vorzunehmen sind. Die Aufgaben können auf diese Weise effizienter gelöst werden, als wenn der Erste Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin nach der Sitzung separat informiert werden müsste. Gemäss Aussagen von Christine Baltzer anlässlich der ersten Lesung wird die neue Bezeichnung "Erster Gerichtsschreiber" keine Änderung der Lohnklasse zur Folge haben.


Es sind also weder Einsparungen noch Mehrkosten zu erwarten.


Klaus Kirchmayr (Grüne) lehnt Karl Willimanns Antrag im Namen der Grünen Fraktion ebenfalls ab. In der Vernehmlassung äusserte sich seine Fraktion diesbezüglich zwar skeptisch, das Thema wurde jedoch anlässlich der Kommissionsberatung intensiv hinterfragt und es wurde glaubhaft und doppelt von unabhängiger Seite versichert, dass keine Mehrkosten entstehen werden. Die Grünen zeigen sich daher erstaunt, mit welchem parlamentarischen Aufwand nun die Umbenennung einer Stelle verhindert werden soll. Da nach der Überprüfung in der Kommission keine sachlichen Gründe gegen die Umbenennung in "Erster Gerichtsschreiber" vorliegen, lehnen die Grünen den aktuellen Antrag wie gesagt ab.


Sara Fritz (EVP) gibt bekannt, die CVP/EVP-Fraktion werde den SVP-Antrag unterstützen, denn die vorgeschlagene Regelung entspreche einer Luxuslösung. Man wolle keine weiteren Kosten generieren, sondern sparen. In der Geschäftsleitung der Gerichtsverwaltung brauche es keinen juristischen Sekretär, wenn sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung so oder so Juristen sind.


Hanspeter Kumli (BDP) informiert, die BDP/glp-Fraktion werde Karl Willimanns Antrag vollumfänglich unterstützen.


Kantonsgerichts-Vizepräsidentin Christine Baltzer bittet den Landrat, wie bereits anlässlich der ersten Lesung, gemäss Kommissionsfassung abzustimmen. Es gehe hier nicht um eine neue Funktion, sondern einzig um eine Umbenennung, weil im allgemeinen Sprachgebrauch der Gerichte der Leitende Gerichtsschreiber eine Abteilung leitet. Es gehe darum weiterzuführen, was bereits seit zehn Jahren praktiziert werde. Der Erste oder Leitende Gerichtsschreiber erfüllt andere Aufgaben als die übrigen Gerichtsschreiber, eine Luxuslösung jedoch sei dies nicht. Bei der Regierung nehmen ebenfalls der Landschreiber und die zweite Landschreiberin an den Sitzungen teil, weil sie andere Aufträge erhalten. Selbstverständlich sind die Gerichtspräsidien in der Geschäftsleitung Juristen, jedoch erledigen sie nicht alle Aufträge. Als Beispiel nennt Christine Baltzer das Erlassen von Weisungen an die Bezirksgerichte oder das Ausarbeiten von Vorlagen und Vernehmlassungen. Neben Rechtsprechung und anderen Aufgaben bleibt den Gerichtspräsidien keine Zeit, auch noch Vorlagen zu erarbeiten. Würde der Erste Gerichtsschreiber nicht an den Sitzungen teilnehmen, müsste er die genannten Aufgaben trotzdem erfüllen, er oder sie müsste jedoch zusätzlich informiert werden.


Christine Baltzer bittet den Landrat eindringlich, die vorgeschlagene Regelung zu verabschieden. Einverstanden zeigt sich die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts damit, das vorgebrachte Anliegen im Zusammenhang mit der Bereinigung der Statusfrage noch einmal zu diskutieren.


Kommissionspräsident Werner Rufi (FDP) verweist auf die Kommissionsberatung und betont, die Regelung in § 13 betreffend Erster Gerichtsschreiber diene der Effizienzsteigerung. Er ist der Meinung, dies werde nicht zu Mehrkosten führen. Die Kommission werde das Anliegen im Auge behalten und zudem werde die zur Zeit stattfindende Strukturreform diesen Aspekt noch näher beleuchten. Die jetzigen Lösung kann durchaus unterstützt werden. Den Leitenden Gerichtsschreiber dürfe man nicht mit dem Justizverwalter verwechseln. Die vorgeschlagene Regelung erachtet Werner Rufi als angemessen.


Karl Willimann (SVP) fragt, ob in der Kommission die Frage diskutiert worden sei, ob die vorgeschlagene Namensänderung zu "Leitender Gerichtsschreiber" zu einer Änderung der Lohnklasse führen wird.


Werner Rufi (FDP) bejaht diese Frage. Ausserdem werde das Thema auch im Kommissionsbericht erwähnt. De Facto wird mit der Umbenennung in Erster Gerichtsschreiber sogar eine Rückstufung der Kompetenzen des Leitenden Gerichtsschreibers vorgenommen. Es werden keine Mehrkosten entstehen. Das Thema wurde auch mit den Verantwortlichen des Personalamtes geklärt.


://: Mit 39:45 Stimmen bei 1 Enthaltung wird Karl Willimanns Antrag betreffend Streichung des Ersten Gerichtsschreibers aus § 13 abgelehnt. [ Namenliste ]


§§ 14 und 15 keine Wortbegehren
§ 32 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a keine Wortbegehren
§ 34 Absatz 2 bis keine Wortbegehren
§ 47 Absatz 3 keine Wortbegehren
Untertitel vor § 52 keine Wortbegehren
§ 53a Nachzahlungspflicht keine Wortbegehren II. keine Wortbegehren
§ 71 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 keine Wortbegehren
§ 72 Absatz 2 keine Wortbegehren
III. keine Wortbegehren
§ 8 Absatz 4 keine Wortbegehren
§ 20 Absatz 1 keine Wortbegehren
§ 30 Absatz 2 keine Wortbegehren
IV. keine Wortbegehren
§ 1 Absatz 3 Buchstabe h und Absatz 4 keine Wortbegehren
§ 7 Absatz 2 Einleitungssatz keine Wortbegehren
V. keine Wortbegehren
VI. keine Wortbegehren


- Rückkommen wird nicht verlangt.


- Schlussabstimmung zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes


://: Mit 78:1 Stimmen bei 1 Enthaltung stimmt der Landrat der Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes zu. Das 4/5-Mehr ist damit erreicht. [ Namenliste ]


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- Detailberatung Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD)


Titel und Ingress keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§ 1 Absätze 1 und 6 keine Wortbegehren
Untertitel vor § 2 keine Wortbegehren
§ 2 Absätze 5 und 6 keine Wortbegehren
§ 7 keine Wortbegehren
II. keine Wortbegehren


- Rückkommen wird nicht verlangt.


- Schlussabstimmung zur Änderung des Gerichtsorganisationsdekrets


://: Der Landrat verabschiedet die Änderung des Gerichtsorganisationsdekrets mit 80:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen. [ Namenliste ]


Die Justiz- und Sicherheitskommission beantragt schliesslich, die Postulate 2010/251 und 2009/151 abzuschreiben.


Rosmarie Brunner (SVP) informiert, die SVP-Fraktion spreche sich gegen die Abschreibung der beiden Postulate 2010/251 und 2009/151 aus, denn die beiden Postulate seien zu wenig gut hinterfragt und zu einseitig beantwortet worden.


Regula Meschberger (SP) bittet den Landrat darum, die beiden Postulate abzuschreiben, denn es sollen nicht ständig Postulate weiter in der Schublade aufbewahrt werden, insbesondere nicht im aktuellen Fall, in welchem bereits eine weitere Vorlage angekündigt wurde. In diesem Zusammenhang können die noch offenen Fragen erneut gestellt und geprüft werden.


Sara Fritz (EVP) schliesst sich Rosmarie Brunner an und erklärt, auch die CVP/EVP werde die Postulate nicht abschreiben.


Siro Imber (FDP) ist der Ansicht, die in den Postulaten aufgeworfenen Fragen würden im Zusammenhang mit der bald vorliegenden Vorlage zur Frage des Vollamtes eingehendst beleuchtet. Es mache daher keinen Sinn, die Postulate noch stehen zu lassen.


://: Mit 46:38 Stimmen beschliesst der Landrat, die Postulate 2010/251 und 2009/151 abzuschreiben. [ Namenliste ]


> Änderung Gerichtsorganisationsgesetz || Änderung Gerichtsorganisationsdekret


Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei



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