Protokoll der Landratssitzung vom 21. März 2013
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2013-079 vom 19. März 2013 Vorlage: Mündliche Anfragen für die Landratssitzung vom 21. März 2013 - Beschluss des Landrats vom 21. März 2013: < alle Fragen beantwortet > |
1. Sandra Sollberger: Für Kindertagesstätten benötigt man einerseits eine Betriebsbewilligung und andererseits eine bauliche Umnutzungsbewilligung (Zweckänderung)
Regierungsrat Urs Wüthrich (SP) beantwortet die folgenden Fragen. Er weist darauf hin, dass die Antwort eine Koproduktion der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und der Bau- und Umweltschutzdirektion ist.
1. Wie koordinieren die beiden Instanzen die Bewilligungsverfahren?
Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote weist Gesuchsteller darauf hin, dass eine Kindertagesstätte auf die Zonenkonformität überprüft werden muss. Das Bauinspektorat hat ein Handbuch mit dem Titel "Wie gründe und führe ich erfolgreich eine Kindertagesstätte" verfasst. Darin ist ausgeführt, dass Kindertagestätten grundsätzlich in die Gewerbezone gehören. Deshalb muss rechtzeitig mit dem Bauinspektorat abgeklärt werden, ob ein Angebot allenfalls auch in einer Wohnzone eingerichtet werden kann oder ob eine Zonenänderung nötig ist.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erteilt als Erstinstanz die Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte. In einem zweiten Schritt prüft das Bauinspektorat ein Gesuch auf die Zonenkonformität. In reinen Gewerbezonen ist das Bauinspektorat zum Teil restriktiv mit Bewilligungen für Kindertagesstätten. Beispielsweise stellen Zufahrtsstrassen mit intensivem Schwerverkehr ein Sicherheitsrisiko dar. Zudem können bei hoher Lärmbelästigung durch das Gewerbe - nicht durch die Kindertagesstätten - spezielle Massnahmen nötig werden.
2. Gibt es ein Gesetz oder eine Verordnung, welche gegen die Einrichtung von Kindertagesstätten oder Spielgruppen in der Gewerbezone spricht?
Aus Sicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Nein. Die Rechtsgrundlagen für die BKSD sind einerseits eine Bundesverordnung, in der es um die Aufnahme von Pflegekindern geht, anderseits Regelungen im Sozialhilfegesetz sowie in der Verordnung über die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Heimen. In diesen Bestimmungen beinhalten qualitative Vorgaben für Kindertagesstätten und nicht die Frage der Zonenkonformität. Bei der Bau- und Umweltschutzdirektion stehen der Umweltschutz und die Erschliessung von Liegenschaften gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz im Vordergrund.
3. Sind im Kanton BL solche Einrichtungen in Gewerbezonen bereits bestehend?
In Sissach und in Gelterkinden stehen insgesamt drei Kindertagesstätten in Gewerbezonen, zudem gibt es einen aktuellen Antrag in der Gemeinde Zunzgen. Eine Gesamtübersicht über Kindertagesstätten in Gewerbezonen existiert jedoch nicht. Bei Kindertagestätten in reinen Wohnzonen erheben häufig Anwohner Einsprache, weil sie den Lärm von spielenden Kindern fürchten.
4. Wer ist Entscheidungsinstanz?
Vgl. Antwort auf die Frage 2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erteilt die Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte. Das Bauinspektorat prüft ein Gesuch im Hinblick auf die Zonenkonformität.
Sandra Sollberger (SVP) bedankt sich für die Beantwortung der Frage.
://: Frage 1 ist damit beantwortet.
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2. Georges Thüring: Wahl der Präsidenten und Mitglieder der Zivilgerichte für die Amtsperiode 1.4.2014 bis 31.3.2018
Im Rahmen des Entlastungspaketes beschloss das Baselbieter Volk die Auflösung der bisherigen fünf Bezirksgerichte und stattdessen die Bildung von zwei "Zivilgerichtskreisen". Im Hinblick auf die nach wie vor geltende Volkswahl der Gerichtspräsidenten und der Richter bestehen im Zusammenhang mit der getroffenen Neuorganisation verschiedene offene Fragen und offensichtlich auch Unsicherheiten. Deshalb gestatte ich mir, folgende Fragen an den Regierungsrat zu richten.
Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) beantwortet die folgenden Fragen. Für die Beantwortung wurde eine Stellungnahme beim Rechtsdienst des Regierungsrates eingeholt.
1. Die Verfassungsänderung bzgl. der Zivilgerichtswahlkreise (siehe § 43 Abs. 2 revKV) tritt am 1. April 2014 in Kraft. Ist es demnach richtig, dass für die Erneuerungswahl der Gerichtspräsidenten und Richter folglich noch die bis am 31. März 2014 geltenden Bezirksgerichts-Wahlkreise in Funktion sind?
Für die Wahl der Zivilkreisgerichte der Wahlperiode 1. April 2014 - 31. März 2018 kommen die Bestimmungen über den Zivilgerichtskreis Basel-Landschaft Ost und den Zivilgerichtskreis Basel-Landschaft West zur Anwendung.
2. Wann und wie gedenkt der Regierungsrat diese Richterwahlen für die neue Amtsperiode vom 1. April 2014 bis 31. März 2018 konkret durchzuführen (Termin der Listeneinreichung, Wahltermine, Anzahl Präsidien und RichterInnen je bisherigem Wahlkreis und Zuteilung auf die zwei Zivilgerichtskreise)?
Es ist vorgesehen, dass der Regierungsrat demnächst die Durchführung dieser Wahlen anordnet. Die Neuwahlen werden voraussichtlich im November 2013 und allfällige Nachwahlen im Februar 2014 stattfinden.
3. Bedarf es hierfür gesonderter Übergangsregelungen und auf welcher Stufe sind diese allenfalls zu treffen?
Es sind keine speziellen Übergangsregelungen notwendig. Damit die Zivilkreisgerichte ab dem 1. April 2014 ihre Funktion ausüben können, müssen bis dann die Richterwahlen durchgeführt worden sein.
4. Wann wird der Regierungsrat die künftigen Richterwahlen auf Stufe Zivilgerichtskreise neu regeln und wie will der Regierungsrat dabei sicherstellen, dass die bisherigen Bezirke angemessen in den beiden Zivilgerichten vertreten sind - erhält das Laufental z.B. eine Vertretungsgarantie für den "unteren" Zivilgerichtskreis?
Mit der Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Gerichtsorganisationsdekretes wurden die Wahlen der Zivilgerichte neu geregelt. Diese Bestimmungen sehen keine Vertretungen der bisherigen Bezirksgerichts- in den neuen Zivilgerichtskreisen vor. Dies gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. Deshalb steht auch dem Laufental keine Vertretungsgarantie im Zivilgerichtskreis Basel-Landschaft West zu. Der Regierungsrat muss für die Richterwahlen keine zusätzlichen Bestimmungen erlassen.
Georges Thüring (SVP) bedankt sich für die Beantwortung der Frage.
://: Frage 2 ist damit beantwortet.
Für das Protokoll:
Patrick Moser, Landeskanzlei
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