Protokoll der Landratssitzung vom 24. Mai 2012
| |
|
1
2012-013 vom 17. Januar 2012 [1. Lesung] Vorlage: Änderung der personalrechtlichen Bestimmungen über die Probezeit, die Kündigung und die Abgangsentschädigung - Bericht der Personalkommission vom 11. Mai 2012 - Beschluss des Landrats vom 24. Mai 2012: < 1. Lesung abgeschlossen > |
Das Personal im öffentlichen Dienst untersteht einem höheren Kündigungsschutz, als dies im Privatrecht der Fall ist. Diese Regelung macht durchaus Sinn, da sich Angestellte der kantonalen Verwaltung mit ihrer Arbeit nicht nur beliebt machen. Sie haben je nach dem Verfügungen zu erlassen, welche von den Empfängern nicht gutgeheissen werden. Es ist daher wichtig, dass keine Angestellten aufgrund ihres Verwaltungshandelns unter Druck geraten und allenfalls ein Kündigungsverfahren in die Wege geleitet würde. Es wurde in der Kommission auch die Befürchtung geäussert, mit der Abschaffung der Bewährungsfrist würde der Kündigungsschutz aufgeweicht. Die Bewährungsfrist wird neu ersetzt durch die schriftliche Verwarnung. In der Diskussion mit Regierungsrat Adrian Ballmer und mit dem Personalchef Markus Nydegger wurde klar, dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit nach wie vor gelte. Wichtig ist dabei, dass die am wenigsten einschneidende Massnahme zuerst ergriffen wird. Erst wenn eine solche Massnahme nicht zum Erfolg führt, kommt es zu einer schriftlichen Verwarnung, welche allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in einer Kündigung münden kann.
Weitere Regelungen wird der Regierungsrat in einer Verordnung festhalten, welche gemäss Zusicherungen mit den Personalverbänden diskutiert wird. In der Kommission setzte sich die Meinung durch, dass es durchaus vertretbar sei, die Bewährungsfrist aufzuheben und durch die Massnahme der schriftlichen Verwarnung zu ersetzen.
Die weiteren Bestimmungen waren weniger umstritten. Es geht dabei unter anderem um eine Anpassung der Probezeit (Verkürzung auf drei Monate). Für die Arbeitnehmenden wird die Situation so früher sicher. Für Lehrpersonen gilt eine Ausnahmebestimmung, weil je nachdem lange Schulferien in der Probezeit stattfinden und so die drei Monate zur Beurteilung der Leistung einer Lehrperson allenfalls nicht ausreichen.
Neu geregelt wird nun auch das Vorgehen bei unrechtmässigen Kündigungen, bei einer ordentlichen Kündigung also, bei welcher sich im Nachhinein herausstellt, dass sie zu unrecht erfolgte. Ebenfalls neu geregelt wird die Abgangsentschädigung (2 stufig, bis 6 Monate durch die AbteilungsleiterInnen zugesprochen, darüber hinaus durch den Regierungsrat).
Die Personalkommission beantragt dem Landrat, der Vorlage gemäss Antrag der Regierung und der Kommission zuzustimmen.
Thomas Weber (SVP) bezeichnet das öffentliche Personalrecht als komplexes Gebilde, welches gut austariert sein muss. Die einzelnen Angestellten, aber auch sämtliche Organisationseinheiten sowie der Kanton als Ganzes sollen damit ihre Aufgaben möglichst effizient und effektiv erfüllen können. Es bestehen berechtigte Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Anstellungsmodellen. Zum Glück kommen moderne Verwaltungen immer mehr vom hoheitsstaatlichen Beamtenmodell weg. Von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite wird mehr Flexibilität gefordert und auch gelebt, dies gilt insbesondere auch bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Voraussetzungen, welche seinerzeit zu einem Vertragsabschluss führten, nicht mehr gegeben sind.
Insgesamt beurteilt die SVP-Fraktion die aktuelle Vorlage als einen Schritt in die richtige Richtung, weshalb sie grundsätzlich die Unterstützung des Landrates verdient. Allerdings sollte dieser Schritt noch ein Stück weiter gehen und die SVP wird daher bezüglich Kündigungsregelung in der Detailberatung einen Antrag einbringen.
Als besonders wichtig erachtet es die SVP-Fraktion, dass in Fällen, in welchen über eine Kündigung nachgedacht wird, das vordergründige Wohl der einzelnen betroffenen Person gegenüber den Interessen des Teams oder des Gesamtkantons nicht höher gewichtet wird. Die heutige Bewährungsfrist bei Nichterfüllen von Anforderungen stellt ein kompliziertes und nicht praxisgerechtes Instrument dar, welches nun richtigerweise durch eine schriftliche Verwarnung abgelöst wird. Es fällt allerdings auf, dass die ganze Ausgestaltung des neuen Instituts in die Hände des Regierungsrates gelegt wird, welcher den Ablauf eines derartigen Verfahrens in der Verordnung festlegt. Vom Regierungsrat wird daher erwartet, dass er das neue Instrument der schriftlichen Verwarnung einfach und flexibel sowie ohne übermässige Hürden für den Arbeitgeber ausgestaltet.
Die SVP-Fraktion empfiehlt einstimmig Eintreten auf die akutelle Vorlage.
Mirjam Würth (SP) stellt fest, der Vorschlag, die im Kanton geltende Probezeit von sechs Monaten auf drei Monate zu reduzieren, stelle im Grunde genommen eine Stärkung der Arbeitnehmenden dar, denn damit hört die unsichere Zeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist früher auf. Aufgrund der Ausführungen der BKSD wurde die Kündigungsfrist für Lehrpersonen bei sechs Monaten belassen, da Ferien oder andere Absenzen dies so fordern. Dass bei ungenügender Leistung oder bei disziplinarischem Fehlverhalten neu keine Bewährungsfrist, sondern eine Verwarnung ausgesetzt wird, stellt nicht nur eine semantische Änderung, sondern eine tatsächliche Verschärfung der Regelung dar. Seitens der SP-Fraktion besteht die Meinung, dass eine Verwarnung immer auch thematisiert werden müsse, beispielsweise anlässlich eines Mitarbeitergesprächs. Sie muss in diesem Rahmen auch wieder aufgehoben werden.
Die Verwaltung ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, was sich auf verschiedene Art und Weise auf die Angestellten auswirkt und deren höherer Schutz begründet. Die Angestellten stehen im Schaufenster des Kantons, müssen sich teilweise wehren oder unpopuläre Massnahmen durchsetzen. Die besseren Anstellungsbedingungen sind daher begründet.
Die SP-Fraktion wird der aktuellen Vorlage zustimmen. Gleichzeitig weist Mirjam Würth darauf hin, dass mit der Vorlage eine Verschärfung des Arbeitsgesetzes einhergeht. Eine künftige, weitere Verschärfung wird die SP nicht unterstützen.
Marco Born (FDP) informiert, nach Ansicht der FDP-Fraktion sei der Kanton Basel-Landschaft ein attraktiver Arbeitgeber und werde dies auch bleiben. Eine zeitgemässe Anpassung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sei jedoch notwendig. Gerade im Bereich der Kündigungen muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit geboten werden, Personen, welche das System ausnützen, zu bestrafen. Die momentane Lösung mit einer Bewährungsfrist wird von gewissen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gnadenlos ausgenützt. Sie verhalten sich genau während der Bewährungsfrist korrekt und fallen später wieder in ihr altes Fehlverhalten zurück. Dies soll mit der vorgeschlagenen Änderung verhindert werden. Durch den Wechsel von der Bewährungsfrist zur schriftlichen Verwarnung kann genau diese Lücke geschlossen werden. Die Änderung unterstützt alle ehrlichen und korrekt arbeitenden Mitarbeitenden.
Die FDP-Fraktion bittet den Landrat, den Anträgen der Regierung und dem einstimmigen Entscheid der Personalkommission zu folgen.
Beatrice Herwig (CVP) betont, auch nach der Änderung der personalrechtlichen Bestimmungen sei der Kanton Basel-Landschaft nach wie vor ein fairer und sozialer Arbeitgeber. Der Kündigungsschutz gehe weiter als beispielsweise im Privatrecht. Wenn aber Arbeitnehmer ihre Leistung nicht erbringen oder aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Sozialkompetenz die Arbeit eines ganzen Teams gefährden, muss die Möglichkeit bestehen, sich in einem fairen Verfahren von diesen Arbeitnehmern zu trennen. Die CVP/EVP-Fraktion begrüsst daher die vorgeschlagenen Änderungen, beispielsweise die Tatsache, dass die Bewährungsfrist durch eine schriftliche Verwarnung ersetzt wird. Die CVP/EVP erwartet, dass die heute bestehende Kaskade von Kündigungshinderungen dank entsprechender Ausgestaltung der Verordnung wegfallen wird. Begrüsst wird zudem die Tatsache, dass die aufschiebende Wirkung bei einer Kündigung aufgehoben wird und eine Arbeitsstelle damit nicht einfach bis auf Weiteres freigehalten werden muss. Ebenso unterstützt die CVP/EVP die übrigen Änderungen.
Désirée Lang (Grüne) gibt bekannt, die Grüne Fraktion könne sich mit den Änderungen der personalrechtlichen Bestimmungen über die Probezeit, die Kündigung und die Abgangsentschädigung einverstanden erklären. Die Personalkommission hat sich intensiv mit dem Geschäft auseinander gesetzt, dies unter Einbezug des Gedankens der Fairness und der Sozialverträglichkeit. Die Anliegen der Grünen flossen in die Diskussion ein. Ihnen ist es wichtig, dass das Personal gute Arbeit leisten kann, denn es ist nicht immer einfach, die Verwaltung und damit auch den Kanton zu vertreten. Mit der schriftlichen Verwarnung können die Grünen trotz der Verschärfung des Personalrechts gut leben, da sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die Personalführung innerhalb des Kantons und der Verwaltung einen strategisch sinnvollen Umgang mit dem Personal lebt und das Instrument des Mitarbeitergesprächs entsprechend einsetzt. Dieses Instrument wird als effizient und für beide Seiten transparent und sinnvoll erachtet.
Die Mitglieder der Fraktion der Grünen können die übrigen neuen Bestimmungen unterstützen und stimmen damit der aktuellen Vorlage zu.
Balz Stückelberger (FDP) ergänzt, mit der aktuellen Vorlage werde beantragt, das Postulat 2008/205 des ehemaligen Ratskollegen Thomas de Courten ("Für einen zeitgemässen Kündigungsschutz in der Verwaltung") abzuschreiben. Entgegen diesem Antrag ist die FDP der Ansicht, der Auftrag sei nicht erfüllt. Thomas de Courten fordert eine Modernisierung des Kündigungsschutzes, während heute über zwei kleine, längst überfällige Anpassungen diskutiert werde. Das Kündigungsrecht wurde damit noch nicht modernisiert. Die FDP-Fraktion beantragt daher, das Postulat 2008/205 nicht abzuschreiben. Auch wenn den heute vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt wird, braucht es nach wie vor ein mehrstufiges Verfahren, um beim Kanton jemandem zu kündigen. Dies ist zu kompliziert und die FDP wird allenfalls weitere Vorstösse einreichen, um einen zeitgemässen Kündigungsschutz zu erreichen.
Dem Argument, sämtliche Kantonsangestellten würden in heiklen Positionen arbeiten, widerspricht Balz Stückelberger. Nur ein kleiner Teil der Angestellten ist in heiklen Positionen tätig und zudem wird diesen am Schluss nicht vom Volk gekündigt. Wenn jemand einen unangenehmen Entscheid treffen muss, ist dies hoffentlich im Sinne des Kantons und eine Kündigung muss überhaupt nicht befürchtet werden.
Die FDP-Fraktion empfiehlt dem Landrat, das Postulat 2008/205 nicht abzuschreiben.
Daniel Münger (SP) stellt fest, die heutige Diskussion stelle öffentlich-rechtliche Arbeitsbedingungen den privatrechtlichen gegenüber. In diesem Bereich sollen einige kleine Anpassungen vorgenommen werden. Daniel Münger bittet die FDP-Fraktion, offen und deutlich zu deklarieren, was sie wolle, nämlich die Abschaffung des Personalstatuts. Dies wäre fairer, als sich nun über gewisse Änderungen von Gesetzesbestimmungen auszulassen. Entweder spricht man sich für öffentlich-rechtliche Arbeitsbedingungen aus, welche in der Schweiz in den meisten Kantonen ähnlich oder gleich geregelt sind, oder für privatrechtliche Anstellungen. Ein Herausbrechen einzelner Punkte bringt hier nichts.
Regierungsrat Adrian Ballmer dankt für die gute Aufnahme der Vorlage und zitiert die folgende Weisheit der alten Römer: "Wer die Bösen schont, verletzt die Guten." Dieser Grundsatz sei auch in der Personalpolitik wichtig. Es geht hier nicht nur um die Interessen der Arbeitgeber und diejenigen der Arbeitnehmer, sondern auch um das Funktionieren eines Teams. Man kann sich darüber streiten, was im Personalrecht modern sei. Vor allem müssen die Interessen ausgewogen berücksichtigt werden. Der Kanton Basel-Landschaft versucht, ein fairer und sozialer Arbeitgeber zu sein, wie dies selbstverständlich auch jeder private Arbeitgeber tut.
Im öffentlichen Bereich basiert die Personalpolitik auf den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, welches vor allem die Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit, des Willkürverbots und des Handelns nach Treu und Glauben ins Zentrum stellt. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot folgt, dass Entscheide sachlich begründet werden müssen und dass diese nachvollziehbar sein müssen. Damit spielen auch die Gerichte bei der Umsetzung eine wesentliche Rolle.
Als Arbeitgeber ist der Kanton selbstverständlich nicht an Kündigungen interessiert. Kündigungen verursachen Kosten, indem die Stelle erneut ausgeschrieben werden muss, verschiedene BewerberInnen evaluiert werden und schliesslich auch eingeführt werden müssen. In gewissen Fällen jedoch ist eine Trennung notwendig. Vorher werden immer sämtliche Anstrengungen unternommen, die Probleme auf anderem Weg zu lösen.
Die Analyse der bisherigen, schwierigen und langwierigen Kündigungsverfahren zeigte, dass es dabei häufig um Probleme des konsequenten Wahrnehmens der Führungsverantwortung ging. Den Verantwortlichen ist bewusst, dass sie dafür zu sorgen haben, dass sämtliche Führungsverantwortliche ihre Aufgaben richtig und konsequent wahrnehmen.
Die vorliegende Gesetzesrevision beinhaltet keinen Paradigmenwechsel und keine grundlegende Änderung der heutigen Personalpolitik. Das grundsätzlich bewährte System soll punktuell verbessert werden, insbesondere sollen schneller Ergebnisse erreicht werden, wenn sich eine Trennung als unausweichlich erreicht. Der Trennungsprozess soll innerhalb einer vernünftigen Frist abgeschlossen werden. Heute ist dies vor allem dann nicht gewährleistet, wenn eine Trennung nicht einvernehmlich erfolgt.
Adrian Ballmer bittet den Landrat darum, den vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen.
Hans Furer (glp) informiert, die BDP/glp-Fraktion stimme der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sowie der Abschreibung des Postulats 2008/205 zu. Personalrechtlich ist ein Ausgleich der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig und Basel-Landschaft weist sich als fairer und sozialer Arbeitgeber aus. Insbesondere die Bewährungsfrist stellte bislang ein Hinderungsgrund für eine Kündigung dar, auch wenn klar war, dass man sich von einem Arbeitnehmer trennen will. Andererseits ist es entscheidend, dass auch mit der neuen Regelung an einem klaren Ablauf festgehalten wird. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht steht im Kontext zu den übrigen Kantonen und es ist daher nicht möglich, das OR als Standard für Anstellungen zu gebrauchen, wie dies die FDP wohl möchte. Beispielsweise Roche oder Novartis kennen die Bewährungsfristen nach wie vor, obwohl es sich bei ihnen um private Arbeitgeber handelt. Ohne vorhergehende Bewährungsfrist kann dort niemandem gekündigt werden.
In einer grossen Organisation, wie sie der Kanton ist, gilt es auch zu bedenken, dass die Probleme nicht immer nur bei den Mitarbeitenden liegen müssen. Es gibt teilweise auch schlechte Vorgesetzte. Um eine grosse Organisation wirklich führen zu können, sind standardisierte Kündigungsgründe unerlässlich. Diese allenfalls aufzuweichen, wie dies die SVP-Fraktion beantragen wird, wird von der BDP/glp-Fraktion mehrheitlich abgelehnt. Die Kündigungskriterien müssen klar und fair sein.
Regula Meschberger (SP) muss eine Unterlassungssünde gestehen. Zur beantragten Abschreibung des Postulats 2008/205 bezog die Personalkommission keine Stellung. Sie werde einen Weg finden, dies nachzuholen und seitens der Kommission bis zur zweiten Lesung einen Antrag zu stellen.
Zum Inkrafttreten (Ziffern II in beiden Gesetzesänderungen): Der Regierungsrat soll die Inkraftsetzung beschliessen.
://: Eintreten auf die Vorlage 2012/013 ist unbestritten.
* * * * *
1. Lesung der Änderung des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)
Titel und Ingress
keine Wortbegehren
I.
keine Wortbegehren
§ 15 Absätze 1, 1
bis
und 2
keine Wortbegehren
§ 16 Buchstabe c
keine Wortbegehren
§ 19 Absatz 3 Buchstaben b, c, d und Absatz 4
Thomas Weber (SVP) merkt an, in den meisten übrigen Kantonen würden die Kündigungsgründe nicht abschliessend im Gesetz aufgelistet, nur Basel-Stadt und Solothurn kennen eine abschliessende Aufzählung. Er beantragt daher, § 19 Absatz 3 wie folgt zu formulieren:
3
Wesentliche Gründe liegen
insbesondere
vor:
(...)
Es würde also nur das Wort "insbesondere" eingefügt, der Rest des Paragraphen bleibt wie in der Vorlage vorgeschlagen.
Dem Kanton soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einem Mitarbeiter auch in anderen Fällen, in welchen die Pflichten mit ähnlichem Schweregrad nicht erfüllt werden, zu kündigen. Abschliessende Aufzählungen führen erfahrungsgemäss oftmals zur Situation, dass ein Fall vorliegt, welcher eben nicht genau auf einen der ausformulierten Kündigungsgründe passt. Eine derartige Situation könnte durch das Einfügen des Wortes "insbesondere" vermieden werden. Trotzdem muss eine Kündigung nach wie vor verhältnismässig sein und jeder einzelne Fall muss abgewogen werden. Die vorgeschlagene Regelung wäre auch kompatibel mit dem Personalrecht des Bundes und mit allen übrigen Kantonen, welche über ein modernes Personalrecht verfügen.
Daniel Münger (SP) ist der Meinung, dass der Antrag der SVP angesichts der daraus entstehenden Folgekosten sofort abgelehnt werden müsse. "Insbesondere" bedeute im Endeffekt "Juristenfutter". Er bittet seine Ratskolleginnen und -kollegen darum, die klaren Bestimmungen im Gesetz zu belassen, um grössere Folgekosten zu vermeiden.
Beatrice Herwig (CVP) erklärt, auch die CVP/EVP-Fraktion lehne den Antrag ab. Sie sei dezidiert der Meinung, ein abschliessendes Aufführen der Kündigungsgründe sei richtig. Das Wort "insbesondere" sei ein Gummibegriff. Wer keine abschliessende Aufzählung wolle, müsste den gesamten Paragraphen streichen.
Marco Born (FDP) informiert, die FDP-Fraktion werde den Änderungsantrag der SVP-Fraktion unterstützen.
Hans Furer (glp) gibt bekannt, die BDP/glp-Fraktion lehne den Antrag grossmehrheitlich ab. Wollte man keine abschliessende Aufzählung der Kündigungsgründe, könnte der gesamte Paragraph gestrichen werden und das Gesetz würde einzig sagen, dass gekündigt werden darf. Werden die Kündigungsgründe aufgeführt, so führt die von der SVP beantragte Änderung tatsächlich nur zu Juristenfutter. Der Begriff "insbesondere" ist auslegungsbedürftig und könnte in der Praxis oftmals zu einer Vereinbarung führen, welche den Kanton jeweils noch einige Monatslöhne kosten würde. Der zwar gut gemeinte Antrag der SVP würde sich also kontraproduktiv auswirken.
Gerhard Schafroth (glp) betont, mit dem Wort "insbesondere" würde eine Situation entstehen, welche in vielen anderen Fällen auch existiert: Es werden Beispiele genannt, welche das Niveau für eine Kündigung definieren, jedoch würde mit dem Wort "insbesondere" die notwendige Offenheit geschaffen, um künftige Entwicklungen abzudecken. Dieses Vorgehen ist absolut bewährt und sinnvoll.
Bei der vorliegenden Diskussion im Zentrum steht das Hauptinteresse des Staats als Arbeitgeber, seine Mitarbeitenden wenn immer möglich zu behalten, dies auch aus Kostengründen. Würde das Gesetz aber derart ausgestaltet, dass unerwünschte Mitarbeitende aus formellen Gründen behalten werden müssen, entstünde eine geschützte Werkstätte, was in niemandes Interesse sein kann. Gerhard Schafroth bittet den Landrat daher, den Antrag der SVP-Fraktion anzunehmen.
Rolf Richterich (FDP) stellt fest, das Argument Juristenfutter gelte auch umgekehrt. Ohne das Wort "insbesondere" müssten im Fall, dass jemandem gekündigt werden muss, Gründe zurechtgebogen werden, welche unter den Ziffern b, c und d subsumiert werden können. Auch auf diese Art und Weise entstünde Juristenfutter. Rolf Richterich erachtet es für den Gesetzgeber als richtig, offen zu bleiben.
Regula Meschberger (SP) erwähnt, der Regierungsrat schreibe in seiner Vorlage ausdrücklich, die bisherige, abschliessende Aufzählung der Kündigungsgründe solle nicht verändert werden. Dies dient auch der Rechtssicherheit. Diese Argumentation wurde in der Kommission von niemandem bestritten.
://: Der Antrag der SVP-Fraktion auf Ergänzung von § 19 Personalgesetz durch das Wort "insbesondere" wird mit 38:45 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. [ Namenliste ]
§ 20 Titel
keine Wortbegehren
§ 20 Absätze 1 und 3
keine Wortbegehren
§ 20a
keine Wortbegehren
§ 25
keine Wortbegehren
§ 71 Absatz 4
keine Wortbegehren
II.
://: Hier beschliesst der Landrat stillschweigend folgende Formulierung:
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Rückkommen wird nicht verlangt.
* * * * *
1. Lesung der Änderung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO)
Titel und Ingress
keine Wortbegehren
I.
keine Wortbegehren
§ 8 Absatz 1
ter
keine Wortbegehren
II.
://: Hier beschliesst der Landrat stillschweigend folgende Formulierung:
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Rückkommen wird nicht verlangt.
://: Damit ist die erste Lesung der beiden Gesetzesänderungen abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei
Back to Top