Protokoll der Landratssitzung vom 29. November 2012

Nr. 878

Gerhard Schafroth (glp) verweist auf die schwierige Sanierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse und die daraus folgenden Unsicherheiten. Für die Gemeinden stellt sich die Frage, ob sie der Pensionskasse angeschlossen bleiben wollen oder nicht. Zur Zeit gibt es zwei Kündigungsfristen: Die normale Kündigungsfrist von einem Jahr ist anzuwenden bei Vertragskündigungen. Eine Austritt aus der Pensionskasse ist immer auf Ende Jahr möglich. Wenn die Kasse massive Änderungen vornimmt, zum Beispiel durch eine Sanierung, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.


Wenn sich die Sanierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse verzögert oder in einer Volksabstimmung abgelehnt wird, kommen die Gemeinden in eine unangenehme Situation. Sie können jetzt auf den 1. Januar 2014 den Vertrag kündigen. Wenn die Sanierung aber scheitert, ist der nächste Kündigungstermin erst wieder der 1. Januar 2015. Die Pensionskasse selber hat den Wunsch geäussert, dass die Gemeinden ihr die Kündigung ein halbes Jahr im voraus mitteilen, damit die notwendigen Massnahmen getroffen werden können. Dasselbe gilt umgekehrt für die angeschlossenen Arbeitgeber: Sie müssen Vergleiche anstellen und die Arbeitnehmer konsultieren. Dies ist ein relativ langer Prozess. Sie benötigen deshalb von der Pensionskasse eine gewisse Kulanz, dass sie nicht nur auf das Jahresende kündigen können.


In der Übergangsphase der Sanierung sollen die Gemeinden jederzeit auf Ende Monat mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aus der Pensionskasse austreten können. Dies gibt den Gemeinden eine gewisse Freiheit, so dass sie in aller Ruhe die Sanierung angehen können und nicht überhastet vorsorglich kündigen müssen. In den Gemeinden finden Überlegungen statt, ob sie noch vor Ende November 2012 - dies ist heute oder morgen - eine Kündigung einreichen, damit sie auf den 1. Januar 2014 aus der Pensionskasse austreten können.


Auf Wunsch der FDP-Fraktion wurde die ursprüngliche Motion als Postulat eingereicht. Ob eine Überweisung als Motion oder als Postulat stattfindet, spielt keine Rolle. Der Landrat kann den Beschluss rechtlich nicht durchsetzen, da die Kündigungsfristen zwischen der Pensionskasse und den angeschlossenen Arbeitgebern geregelt werden. Der Finanzdirektor ist jedoch gleichzeitig Vorsitzender der Basellandschaftlichen Pensionskasse. Wenn er eine persönliche Zusage abgibt, sich mit dem Gewicht des Kantons dafür einzusetzen, dass die Pensionskasse kulant ist und die Kündigungsfrist von sechs Monaten in der Übergangsphase als Entgegenkommen akzeptiert, ist das Problem eigentlich gelöst. Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten wird das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden erheblich entschärfen. Wenn Gemeinden jetzt kündigen, löst dies Prozesse aus, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.


Hanspeter Weibel (SVP) unterstützt die Äusserungen von Gerhard Schafroth. Es geht um die Frage der Rechtssicherheit. Gerhard Schafroth hat den Ausdruck der vorsorglichen Kündigung verwendet, den es eigentlich nicht gibt. Das Problem ist, dass alle, die unsicher sind und den Vertrag mit der Basellandschaftlichen Pensionskasse jetzt kündigen, je nach Ausgestaltung der Sanierung doch weiter an die Pensionskasse angeschlossen bleiben wollen. Die Pensionskasse kann sich in diesem Fall auf die Kündigung berufen. Sie hat aber ein Interesse daran, dass ihr ein Austritt rechtzeitig mitgeteilt wird.


Oskar Kämpfer (SVP) möchte eine vorzeitige Diskussion über die Sanierung der Pensionskasse vermeiden. Diese ist mit dem eingereichten Postulat jedoch bereits angeschoben. Ein Postulat bedeutet "prüfen und berichten". Die wichtigsten Informationen sind jedoch bereits bekannt, deshalb ist das Postulat unnötig: Jede Gemeinde, die voll ausfinanziert ist und sich einer anderen Pensionskasse anschliessen will, kann dies heute schon tun. Problematisch wird es dann, wenn Gemeinden austreten wollen, ohne voll ausfinanziert zu sein. Dann besteht eine Rechtsunsicherheit, weil nicht klar ist, inwieweit in einem solchen Fall die Staatsgarantie noch gilt.


Regierungsrat Adrian Ballmer (FDP) teilt mit, dass der Regierungsrat bereit ist, das Postulat entgegen zu nehmen und Gespräche mit der Basellandschaftlichen Pensionskasse zu führen. Eine Motion könnte der Regierungsrat nicht entgegen nehmen, weil die Kündigungsfristen in Artikel 53f des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie in den Verträgen zwischen der Pensionskasse und den angeschlossenen Arbeitgebern festgelegt sind. Für die Verträge sind die beteiligten Parteien zuständig, aber nicht der Landrat und auch nicht der Regierungsrat. Die Kündigungsfristen dienen der Rechtssicherheit und haben für beide Parteien ihren Sinn: Die Pensionskassen haben das Vermögen angelegt. Wenn ein Arbeitgeber austreten will, müssen sie die entsprechenden Gelder liquid machen.


Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Pensionskasse ist paritätisch zusammengesetzt. Der Finanzdirektor als Co-Präsident hat darin eine Stimme, kann aber durchaus im Sinne des Postulats im Verwaltungsrat argumentieren. Die Sicht der Gemeinden trifft durchaus auf Verständnis. Es gibt auch noch die Sicht der anderen Vertragspartei, das heisst der Pensionskasse, die ebenfalls berücksichtigt werden muss.


Mirjam Würth (SP) teilt mit, dass die SP-Fraktion die Dringlichkeit des Postulats unterstützt, damit in dieser Umbruchsphase die Kündigungsfristen angepasst werden.


://: Das Postulat 2012/351 wird mit 69:4 Stimmen bei 8 Enthaltungen überwiesen. [ Namenliste ]


Für das Protokoll:
Patrick Moser, Landeskanzlei



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