Protokoll der Landratssitzung vom 29. November 2012
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2012-125 vom 3. Mai 2012 Motion von Siro Imber, FDP-Fraktion: Schriftlich begründete Entscheide im Verwaltungsgerichtsverfahren - Beschluss des Landrats vom 29. November 2012: < zurückgezogen > |
Landratspräsident Jürg Degen (SP) teilt mit, dass der Regierungsrat die Überweisung sowohl als Motion wie auch als Postulat ablehnt.
Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) verweist darauf, dass der Verwaltungsgerichtsprozess vor dem Kantonsgericht stattfindet, das heisst der höchsten kantonalen Gerichtsstufe. Im Verwaltungsrecht stellen sich immer wieder Fragen, die ohne Kenntnis von früheren Entscheiden zu einer Rechtsunsicherheit führen können. Die schriftlichen Entscheidungen dienen zudem der Rechtsfortbildung und der Festlegung der Gerichtspraxis.
Für die Parteien wäre es schwer verständlich, wenn schriftlich begründete Entscheide der Vorinstanzen, zum Beispiel des Regierungsrates oder der Baurekurskommission, mit einem Urteilsdispositiv des Kantonsgerichts ohne Begründung aufgehoben werden könnten. Auch die Verwaltung kann auf eine schriftliche Urteilsbegründung nicht verzichten, wenn ein Entscheid aufgehoben oder zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird. Aus Effizienzgründen werden bereits heute bei Nichteintretensentscheiden oder Abschreibungsverfügungen bei verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Kurzbegründungen ausgefertigt.
Rosmarie Brunner (SVP) lehnt im Namen der SVP-Fraktion die Überweisung des Vorstosses sowohl als Motion wie auch als Postulat ab. Die Antwort des Regierungsrates dazu ist sehr einleuchtend. Es wäre seltsam, wenn es sich die höchste Verwaltungsinstanz im Kanton leisten könnte, auf eine Begründung zu verzichten.
Die vorliegende Motion verlangt eine Änderung im Verwaltungsgerichtsverfahren. Will man auf der Ebene der Verwaltung beziehungsweise des Regierungsrates auf schriftlich begründete Entscheide verzichten, müsste dies in einem zusätzlichen parlamentarischen Vorstoss verlangt werden, da nach dem basellandschaftlichen Verwaltungsverfahrensgesetz jede Verfügung begründet werden muss.
Regula Meschberger (SP) teilt mit, dass die SP-Fraktion der Überweisung des Vorstosses ebenfalls nicht zustimmen wird, weder als Motion noch als Postulat. Die Entscheide, die in der Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht gefällt werden, haben zum Teil richtungweisenden Charakter und können in die Gesetzgebung einfliessen. Auch im Hinblick auf die abstrakte Normenkontrolle ist es eminent wichtig, dass die Erwägungen, die zu einem Entscheid führen, in schriftlicher Form vorliegen. Immer wieder weisen Kanton und Gemeinden darauf hin, dass sie auf die schriftliche Begründung warten, weil darin das Wesentliche eines Urteils liegt. Ein abgekürztes Verfahren ohne schriftliche Urteilsbegründung ist nicht effizienter. sondern führt zu einer Rechtsunsicherheit.
Siro Imber (FDP) erinnert daran, dass bei mündlichen Verhandlungen die Parteien die Anträge und die Begründungen hören. Das Verfahren besteht folglich nicht nur aus dem Urteilsdispositiv ohne Begründung. Die Motion soll vor allem den Automatismus in Frage stellen, ob in jedem Fall eine ausführliche schriftliche Begründung verfasst werden soll. Viele Bereiche sind sehr repetitiv, beispielsweise beim Fahren in angetrunkenem Zustand, wo ein weiteres Urteil nicht mehr sehr viel zur Rechtsfortbildung beiträgt. Man könnte auch das Gericht entscheiden lassen, in welchen Fällen eine ausführliche schriftliche Begründung erfolgt und in welchen Fällen darauf verzichtet wird. Dies ist heute schon möglich.
Ältere Urteile haben einen Umfang von einer bis drei Seiten, heutzutage sind Urteile zwischen 20 und 40 Seiten lang. Der damalige Rechtsstaat war sicher nicht schlechter als der heutige. Sehr vieles wird heute wiederholt mit Kopieren und einfügen , anstatt sich aus das Wesentliche zu beschränken.
Aufgrund der Äusserungen der Vorredner wird die Motion zurückgezogen, verbunden mit der Hoffnung, dass die Gerichte in Zukunft effizienter ans Werk gehen und mit weniger umfangreichen Begründungen auskommen.
://: Die Motion 2012/125 ist zurückgezogen.
Für das Protokoll:
Patrick Moser, Landeskanzlei
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