Protokoll der Landratssitzung vom 29. November 2012

Nr. 881

Landratspräsident Jürg Degen (SP) teilt mit, dass das Büro des Landrats das Geschäft am 24. Mai 2012 behandelt hat. Es beantragt mit 4:2 Stimmen bei einer Enthaltung, das Verfahrenspostulat abzulehnen. Die vorgeschlagene Lösung führt zu einer Ungleichbehandlung der Landrätinnen und Landräte. Das berufliche Fachwissen geht in den Kommissionen verloren, wenn bestimmte Landratsmitglieder nicht mehr Einsitz nehmen können. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass einseitige Interessenwahrnehmungen in einer Kommission durch das Plenum ausgeglichen werden.


Rolf Richterich (FDP) kann einem Teil der Argumentation des Büros folgen. Tatsächlich führt der Vorstoss zu einer gewissen Ungleichbehandlung und zur Möglichkeit, dass Fachwissen verloren geht. In hoch regulierten Märkten wie beispielsweise im Bankensektor oder in Grossunternehmungen, die sich Selbstverpflichtungen auferlegt haben, gelten sehr viel strengere Regeln als im Landrat. Der Vorstoss verlangt nur ein Minimum, da sich die Unvereinbarkeiten nur auf den Einsitz in Kommissionen beziehen. Jedes Landratsmitglied hat trotzdem die Möglichkeit, jederzeit Anträge im Plenum einzubringen. Man könnte noch weiter gehen und die Forderung aufstellen, dass Staatsangestellte grundsätzlich nicht in den Landrat wählbar sind. Der Kanton Thurgau kennt diese Bestimmung bereits.


Die heutige Lösung ist in Bezug auf die Aufgabenteilung zwischen Verwaltung und Politik ungünstig. Man muss sich vor Augen halten, dass in einer Kommission ein Mitglied Einsitz hat, das in der Verwaltung arbeitet und sein direkter Vorgesetzter vertritt eine Vorlage. Dieses Mitglied ist einerseits seinem Arbeitgeber, andererseits aber auch seinen Wählerinnen und Wählern verpflichtet. Diese Konstellation führt zu einer permanenten Interessensabwägung und zu einer Art "Entscheidungsstress".


Im Landrat fehlt es an einer Ausstandskultur. Die Ausstandsregelungen sind zwar im Landratsgesetz festgehalten, sie werden in der Realität aber sehr large gehandhabt. Aus den vergangenen Jahren sind nur ganz wenige Fälle bekannt, in denen sich ein Landratsmitglied bewusst in den Ausstand begeben hat. Staatsangestellte, die über den Teuerungsausgleich abstimmen, befinden über die Höhe des eigenen Lohns. Als Staatsangestellter müsste man sich eigentlich in einem Gewissenskonflikt befinden. Es ist aber nicht bekannt, dass sich die rund 15-20 Staatsangestellten bei der Frage des Teuerungsausgleichs jeweils der Stimme enthalten.


Hanni Huggel (SP) schliesst sich im Namen der SP-Fraktion der Ablehnung des Vorstosses durch das Landratsbüro an. Die Liste von Unvereinbarkeiten, die im Verfahrenspostulat aufgeführt ist, lässt sich kaum umsetzen. In der Konsequenz führt der Vorstoss dazu, dass sämtliche Personen, die im Lohnsystem des Kantons Basel-Landschaft erfasst sind, nicht in den Landrat gewählt werden können, weil ständige Konflikte und Diskussionen zu befürchten sind. In § 17 Absatz 2 des Landratsgesetzes steht, dass der Landrat die ständigen Kommissionen bezeichnet und ihre Aufgaben, die Mitgliederzahl sowie eventuelle Unvereinbarkeiten festlegt. Es kann darauf vertraut werden, dass die Fraktionen diese Bestimmung vernünftig handhaben. Ein gutes Beispiel ist Landrat Urs Hess, der als Leiter des Geschäftsbereichs Kantonsstrassen beim Tiefbauamt selbstverständlich nicht Mitglied der Bau- und Planungskommission ist und auch in der Geschäftprüfungskommission in der Untergruppe Bau und Planung keinen Einsitz hat.


Im Landratsgesetz sind die Ausstandspflichten festgelegt. Es wird von denjenigen, die davon betroffen sind erwartet, dass sie sich an die Bestimmungen halten.


Thomas Weber (SVP) berichtet, dass in der SVP-Fraktion der Vorstoss sehr differenziert diskutiert worden ist. Sie ist mehrheitlich zum Schluss gekommen das Verfahrenspostulat abzulehnen. Zum einen geht es darum, eine gute Unternehmensführungskultur zu etablieren, auf der die verschiedenen Ebenen und Verantwortlichkeiten voneinander getrennt sind. Andererseits muss sichergestellt werden, dass in den Fachkommissionen des Landrats Fachleute auch Einsitz nehmen können. Wenn man in der Justiz- und Sicherheitskommission auf das Wissen von Anwälten, die auch mit dem Staat zu tun haben können, oder von Polizisten verzichten muss, kann dies problematisch sein. Gleichzeitig geht der Appell an diejenigen Landratsmitglieder, die von einer Unvereinbarkeit betroffen sind, dass sie die Grösse haben, gegebenenfalls in den Ausstand treten. Vor allem, wenn es um die Höhe der eigenen Löhne und Entschädigungen geht.


Felix Keller (CVP) hat Verständnis für das Anliegen von Rolf Richterich. Trotzdem lehnt er im Namen der CVP/EVP-Fraktion das Verfahrenspostulat ab. Die Grundsatzfrage lautet, ob eine Person in den Landrat wählbar ist oder nicht. Ist sie wählbar, soll sie alle Rechte und Pflichten eines Parlamentsmitglieds haben. Es ist die Aufgabe der Fraktionen, die richtigen Personen in die richtigen Kommissionen zu platzieren und mögliche Unvereinbarkeiten auszuschliessen.


Hanspeter Kumli (BDP) teilt mit, dass die BDP/glp-Fraktion das Postulat ablehnt. Aus seinen Erfahrungen als ehemaliger Kantonsangestellter berichtet er, dass er noch nie von einem Fall von Befangenheit betroffen war, auch wenn es sich um Geschäfte aus dem Bereich der Polizei gehandelt hat. Sollte sich ein Kommissionsmitglied einer Unvereinbarkeit in einer Kommission nicht bewusst sein. sind die anderen Angehörigen der Kommission aufgerufen, darauf aufmerksam zu machen. Ein Ausstand der Kantonsangstellten wenn Lohnfragen behandelt werden, ist selbstverständlich.


Siro Imber (FDP) hält bei der Einsitznahme in Kommissionen die Frage für entscheidend, ob eine Weisungsgebundenheit vorliegt. Ein Feuerwehrmann beispielsweise ist dem Sicherheitsdirektor gegenüber nicht weisungsgebunden. Problematisch wird die Angelegenheit, wenn jemand in derjenigen Kommission Einsitz hat, in der sein Vorgesetzter eine Vorlage vertritt. Hier entsteht ein Loyalitätskonflikt zwischen den Wählern und dem Arbeitgeber. Die Alternative zum Verfahrenspostulat ist eine Verfassungsänderung, dass Kantonsangestellte grundsätzlich nicht in den Landrat wählbar sind.


Der Landrat hat die Möglichkeit, sich selber Unvereinbarkeitsregeln zu geben, wie sie für Banken, Anwälte oder Notare üblich sind. Selbstverständlich geht mit den Unvereinbarkeitsregeln, wie sie im Vorstoss postuliert sind, Fachwissen verloren. Dieses ist aber immer auch politisch gefärbt. Ein Polizist, der Mitglied in der SP-Fraktion ist, sieht einen Sachverhalt wahrscheinlich wesentlich anders als ein Polizist aus der SVP-Fraktion.


Urs-Peter Urs-Peter Moos (parteilos) ist der Ansicht, dass das Thema Ausstandsregeln und Unvereinbarkeit viel zu wenig diskutiert wird. Das Verfahrenspostulat ist dazu ein wertvoller Beitrag, weil in einfacher Form eine Verwischung zwischen Staatsangestellten und dem Auftrag des Parlaments verhindert wird. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die grosse Mehrheit des Parlaments gegen das Postulat stellt.


Hans Furer (glp) schätzt es sehr. dass beispielsweise Lehrpersonen in der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission Einsitz haben. Damit ist das Sachwissen in der Kommission vertreten, dieses ist nicht à priori politisch gefärbt. Neben den Unvereinbarkeiten gibt es auch noch die Interessenkollisionen. Davon ist jedes Landratsmitglied betroffen, wenn es beispielsweise über die Höhe von Steuern befindet.


Regula Meschberger (SP) macht auf die Komplexität der Situation aufmerksam. Die Lehrerinnen und Lehrer der Kindergärten, Primar- und Musikschulen unterstehen dem kantonalen Personalrecht und sind in das Lohnsystem des Kantons integriert. Zugleich sind sie weisungsgebunden, da sie an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angehängt sind. Das Kantonsgericht hat jedoch festgestellt, dass sie als Angestellte der Gemeinden gelten, weil die Lohnkosten zulasten der Gemeinden gehen.


Gemäss dem Verfahrenspostulat dürften Primarlehrerinnen und -lehrer in der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission Einsitz nehmen, Sekundarlehrerinnen und -lehrer als Angestellte des Kantons hingegen nicht. Die Frage der Unvereinbarkeit lässt sich nicht über die Zugehörigkeit zum Lohnsystem oder über die Frage der Weisungsgebundenheit lösen. Deshalb ist das Postulat abzulehnen.


://: Der Landrat lehnt die Überweisung des Postulats 2012/057 mit 59:16 Stimmen bei 5 Enthaltungen ab. [ Namenliste ]


Für das Protokoll:
Patrick Moser, Landeskanzlei



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