Protokoll der Landratssitzung vom 30. Januar 2014
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2013-077 vom 19. März 2013 [1. Lesung] Vorlage: Teilrevision des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter - Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission vom 6. Dezember 2013 - Beschluss des Landrats vom 30. Januar 2014: < 1. Lesung abgeschlossen > |
Kommissionspräsidentin Regula Meschberger (SP) informiert, dass dieses Thema vor allem von den Gemeinden ins Spiel gebracht wurde. Heute ist die Situation so, dass eine Person in einem Heim, die Vermögen in Form einer nicht veräusserbaren Liegenschaft hat, keine oder lediglich reduzierte Ergänzungsleistungen erhält - weil sie eben Vermögen hat. Da dieses Vermögen aber nicht verflüssigbar ist, kann es auch nicht verzehrt werden, was dazu führt, dass die Gemeinde in die Pflicht genommen wird und mit Beiträgen für Pension und Betreuung einspringen muss. Dies bedeutet eine Ungleichbehandlung für Personen mit flüssigem Vermögen (z.B. auf einem Sparkonto). Diese müssen das Vermögen vorschriftsgemäss bis zu einer gewissen Grenze erst aufbrauchen, bevor die Ergänzungsleistungen fliessen. In diesen Fällen muss die Gemeinde keine direkten Beiträge bezahlen.
Mit der Gesetzesrevision erhalten die Gemeinden für den Fall, dass ihre geleisteten Beiträge von der Bewohnerin oder dem Bewohner nicht zurückerstattet werden, ein Forderungsrecht an den Nachlass. In der Kommission wurde dies lange und ausführlich diskutiert, da die Frage auftauchte, ob es sich damit nicht um eine indirekte Verwandtenunterstützung handle. Dies kann klar verneint werden, denn die Forderung richtet sich an den Nachlass und damit an allfällige Erbinnen/Erben - nicht aber an deren privates Vermögen.
Ein wichtiger Punkt betrifft die Frage, was passiert, wenn eine Ehepartnerin im Haus wohnen bleibt. Muss diese das Haus verkaufen, um die Betreuungskosten ihres Partners zu finanzieren? Dies wird so gut wie nie der Fall sein, weil der Vermögenswert sich in diesem Fall auf den (wesentlich tiefer angesetzten) Katasterwert abstützt. Dazu kommt ein Freibetrag von 300'000 Franken, was bedeutet, dass in den weitaus meisten Fällen kein Vermögen aus der Liegenschaft angerechnet werden muss.
Die Kommission unterstützt das Rückforderungsrecht der Gemeinde mit 8:1 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Sie bittet, der Gesetzesänderung ebenfalls zuzustimmen.
Myrta Stohler (SVP) sagt, dass der Aufenthalt in den Heimen täglich Geld kostet, dass aber niemand vernachlässigt wird, weil die Rechnungen nicht bezahlt wurden. Ohne klare gesetzliche Regelung fehlt den Alters- und Pflegeheimen die nötigen Mittel. Um ihre Aufwände zu decken, bleiben sie auf ihren Debitoren sitzen. Mit der hier vorgeschlagenen Lösung kann sich die Gemeinde rechtsmässig wehren. Mit dem Gesetz hat sie die Möglichkeit, Rückforderungen auch gegenüber dem Nachlass zu stellen. Die SVP unterstützt den Regierungsvorschlag.
Bianca Maag-Streit (SP) sagt, dass die Vorlage in der SP-Fraktion sehr intensiv und kontrovers diskutiert wurde. Das Thema Kosten in den Altersheim bewegt. Das ganze Gesetz über Betreuung und Pflege im Alter müsste überarbeitet und angepasst werden, so dass auch einmal eine Gesamtschau möglich ist. Darum wurde über eine Rückweisung diskutiert. Von Regierungsrat Weber hat man erfahren, dass eine entsprechende Überarbeitung erfolgen soll. Darüber ist die SP froh.
Mit der Teilrevision werden für die Gemeinden die bestehenden Probleme des nicht flüssigen Vermögens von Bewohnerinnen und Bewohnern in Altersheimen gelöst. Die SP meint, dass Vermögen gleich behandelt werden soll - ob es nun auf der Bank liegt oder in einem Gebäude steckt. Wichtig ist, dass im Fall einer noch bewohnten Liegenschaft der niedrigere Katasterwert angesetzt wird. Ihre Fraktion ist mehrheitlich für Eintreten und wird der Vorlage ohne Änderungsanträge zustimmen.
Christoph Buser (FDP) teilt mit, dass die FDP die Schaffung einer einheitlichen Gesetzesgrundlage und die damit hergestellte Gleichstellung begrüsse. Über eine Stelle hat die Fraktion jedoch lange diskutiert: In § 38a ist neu eine Verzinsung des von der Gemeinde vorgeschossenen Kapitals vorgesehen. Der FDP ist vor allem die Höhe des Zinses ein Dorn im Auge. In der Vernehmlassung wollte die Partei sogar ganz auf die Verzinsung verzichten. Dies ist heute nicht mehr so. Dennoch schafft man mit den zurück zu fordernden Beiträgen Probleme. Insbesondere dann, wenn entsprechendes Vermögen nicht weiter belehnbar oder nicht veräusserbar wäre, würden die Zinsen zu einer massiven zusätzlichen Belastung der heimbewohnenden Person bzw. deren Erben werden. Zudem würde eine zusätzliche Zinsforderung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen führen, die aufgrund nicht vorhandenen Vermögens die vollen Ergänzungsleistungen auf Bundesebene erhalten - und somit nicht von der Gemeindegesetzgebung betroffen sind. Diese Gründe würden dafür sprechen, von einer Verzinsung abzusehen. Umgekehrt nimmt man zur Kenntnis, dass die grundsätzliche Verzinsbarkeit den Anreiz schafft, die erhaltenen Gemeindebeiträge so rasch als möglich zurück zu erstatten.
So findet die FDP, dass man auf die Höhe des Zinssatzes zurückkommen sollte. In § 38 Abs. 4 steht, dass sich die Höhe des Zinses «nach dem von der Basellandschaftlichen Kantonalbank für variable Ersthypotheken bei Wohnbauten festgelegten Zinssatz» richtet. Dieser ist ziemlich hoch. Ein niedrigerer Satz wäre wünschenswert. Die FDP stellt daher den Antrag, dass die Höhe des Zinses dem kantonalen Vergütungszins für Vorauszahlungen bei der Staatssteuer entsprechen soll. Somit dürfte der Fall nicht eintreten, dass die Gemeinde günstiger weg kommt, indem sie auf dem Kapitalmarkt Geld beschafft, und das Guthaben der Heimbewohnenden aufgrund geltenden Rechts höher verzinst.
Martin Geiser (EVP) findet, dass mit der vorliegenden Gesetzesrevision alle einverstanden sein können. Die Gemeinden kommen damit einerseits zu dem Geld, das ihnen zusteht. Andererseits dürften sie, wenn es lediglich um wenig Geld geht, auch von einer Weiterverfolgung absehen. Es geht aber auch um die Gleichstellung von Personen, die ihr Geld unterschiedlich angelegt haben (auf der Bank - oder in Bilder und Häuser). Ebenso geht es darum, dass der eine Ehepartner, der noch im Haus wohnen bleibt, dank Katasterwert und grossem Freibetrag nicht in Schwierigkeiten kommt.
CVP/EVP unterstützt daher die Gesetzesrevision einstimmig.
Marie-Theres Beeler (Grüne) ist, wie auch ihre Fraktion, der Meinung, dass die Gemeinden ihre Mittel, die sie mangels Ergänzungsleistungen für Seniorinnen und Senioren aufgebracht haben, wieder zurückfordern können müssen. Dies ist zwar nicht häufig der Fall, es wurde aber gezeigt, dass es in einzelnen Gemeinderechnungen doch sichtbare Spuren hinterlässt. Wie bereits von der Kommissionspräsidentin aufgezeigt, führt dieser Mechanismus nicht zu einer Verwandtenunterstützung, sondern lediglich zu einer Verminderung des Erbes.
Die Grünen sind überzeugt, dass eine gute Lösung gefunden wurde. Somit unterstützt ihre Fraktion die Vorlage im Sinne einer gerechten Regelung zwischen Menschen, deren Vermögen sich unterschiedlich zusammensetzt. Über den Zinssatz lässt sich reden. Eine Zinsbefreiung ist jedoch nicht diskutabel. Es soll keinen Anreiz geben, Vermögen, das in Liegenschaften gebunden ist, für immer und ewig zu behalten.
Eine Mehrheit könnte aber wohl auch einem Antrag der FDP folgen, den Zinssatz moderat anzupassen.
Marie-Therese Müller (BDP) sagt, dass BDP/glp die Gesetzesänderung unterstützt. Es handelt sich um eine Änderung, die Gerechtigkeit herstellt zwischen jenen, die ihr Geld in einer Liegenschaft investiert, und jenen, die es auf der Bank liegen haben. Die Votantin merkt an, dass es früher selbstverstandlich war, das Vermögen für die Altersvorsorge zu sparen. Dies ist ein Stück weit der Anspruchshaltung gewichen, dass der Staat am Ende die Kosten deckt, damit das Geld möglichst privat behalten und nach Möglichkeit weitervererbt werden kann. Es kann aber nicht sein, dass am Ende die Allgemeinheit dafür aufkommen muss. Ihre Fraktion wird den Antrag der FDP unterstützen. Es scheint ein guter Ansatz zur Berechnung der Zinsen zu sein.
Regierungsrat Thomas Weber (SVP) geht in Kürze auf den Antrag der FDP ein. Das Geschäft kam auf Antrag der Gemeinden zustande, weshalb deren Haltung auch eine wesentliche Rolle spielt. Wie in der Vorlage auf S. 10 ersichtlich, lautete der Antrag des VBLG ursprünglich, lediglich einen maximalen Zinssatz festzusetzen - und es dann den Gemeinden zu überlassen, ob sie zu einem tieferen Satz verzinsen wollen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit wurde dies zugunsten eines einheitlichen Zinssatzes abgelehnt. Der FDP-Antrag käme dem entgegen. Ob wäre aber interessant zu wissen, ob auch der VBLG mit diesem deutlich geringeren Ansatz einverstanden ist. Bis zur zweiten Lesung sollte dies abgeklärt sein, um in Kenntnis der Stellungnahme der Gemeinden darüber zu entscheiden.
://: Eintreten auf die Vorlage ist unbestritten.
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- 1. Lesung; Detailberatung
I. Kein Wortbegehren
§ 5 Kein Wortbegehren
§ 8 Kein Wortbegehren
§ 9 Kein Wortbegehren
§ 38 Kein Wortbegehren
§ 38a
Landratspräsidentin Marianne Hollinger (FDP) weist darauf hin, dass der von der FPD zu lit. 4 gestellte Antrag wie folgt lautet:
§ 38 a lit. 4 (Änderung)
Die Höhe des Zinses entspricht dem kantonalen Vergütungszins für Vorauszahlungen bei der Staatssteuer.
Regierungsrat Thomas Weber (SVP) bittet die FDP, ihren Antrag für die zweite Lesung zurückzustellen.
Christoph Buser (FDP) stellt den Antrag zurück.
Landratspräsidentin Marianne Hollinger (FDP) sieht keinen Redebedarf mehr.
://: Damit ist die erste Lesung abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Markus Kocher, Landeskanzlei
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