Protokoll der Landratssitzung vom 31. August 2017
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2017-246 vom 5. Juli 2017
Vorlage: Bericht der Petitionskommission vom 5. Juli 2017: Begnadigungsgesuch - Beschluss des Landrates vom 31. August 2017: < beschlossen > |
Der Kommissionsantrag ist mit 6:1 Stimmen erfolgt, sagt Landratspräsidentin Elisabeth Augstburger (EVP), die zur Wahrung der Vertraulichkeit darum bittet, in der Debatte keine Namen zu nennen.
An ihrer Sitzung vom 20. Juni 2017 habe sich die Petitionskommission intensiv mit dem Begnadigungsgesuch beschäftigt, erklärt Kommissionspräsident Georges Thüring (SVP). Der Gesuchsteller hat Ende März 2017 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, ein Begnadigungsgesuch eingereicht. Dieses ist zuständigkeitshalber an die Petitionskommission weitergeleitet worden. Ebenfalls liegt ein Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers in dieser Sache vor.
Der Gesuchsteller ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden, hinzu kommen eine zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe von 55 Tagen und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 71 Tagen. Die verschiedenen Urteile können im Detail dem Kommissionsbericht entnommen werden. Der Gesuchsteller ist aufgrund der folgenden Delikte, die er teilweise wiederholt begangen hat, verurteilt worden: mehrfacher Diebstahl, versuchter Betrug, Gehilfenschaft zum Betrug, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Urkundenfälschung, einfache Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Missachtung von der mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkung, mehrfaches Fahren eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, mehrfacher Missbrauch von Kontrollschildern, Missbrauch von Ausweisen sowie Nichtmitführen des Fahrzeugausweises. Unter anderem hat er von einem gebrauchten Wohnwagen auf einem Privatgrundstück die Tür abmontiert. Auch hat er im Auftrag eines Kollegen für geringes Entgelt die Vorführungsdaten auf vier Fahrzeugausweisen verfälscht und er hat sich zudem diverse Strassenverkehrsdelikte zu Schulden kommen lassen.
In seinem Begnadigungsschreiben bittet der Gesuchsteller den Landrat jetzt darum, angesichts seines schlechten Gesundheitszustands – er leidet an einer HIV-Infektion sowie an einer Krebserkrankung – zu prüfen, ob der Vollzug der Strafe allenfalls mit einer anderen Vollzugsform als derjenigen der Gefangenschaft möglich wäre, beispielsweise mittels Electronic Monitoring. In seinem Schreiben betont der Gesuchsteller, er bereue seine Taten sehr – und auch seine Ehefrau setze sich für eine Begnadigung ein. Die Ehefrau betont in ihrem Schreiben, der Gesuchsteller habe sich in den letzten fünf Jahren ein intaktes soziales Umfeld aufgebaut. Dieses würde durch den Vollzug der Strafe in Gefangenschaft zerstört. Sie lebe mit ihrem Mann und den beiden Töchtern in einer gemeinsam eingerichteten Wohnung, der Ehemann erledige trotz angeschlagener Gesundheit einen Grossteil der Hausarbeiten, damit sie selbst einer hundertprozentigen Erwerbsarbeit nachgehen könne.
Die Petitionskommission hat zum Begnadigungsgesuch einen Bericht der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug eingeholt. Aus diesem Bericht vom 25. Mai 2017 geht hervor, dass die obgenannten Freiheitsstrafen aufgrund des nun hängigen Begnadigungsgesuchs und weil derzeit keine Gefahr (auch nicht der Verjährung) im Verzug liegt, bis dato nicht in Vollzug gesetzt worden sind. Dem Gesuchsteller habe man dargelegt, dass in Anbetracht der Gesamtdauer der zu vollziehenden Strafen – es sind dies rund 17 Monate – der Vollzug in einer besonderen Vollzugsform, das heisst mittels Electronic Monitoring oder in Halbgefangenschaft, nicht möglich sei. Die erwähnten besonderen Vollzugsformen sind grundsätzlich nur möglich für Strafen bis zu 12 Monaten.
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Sicherheitsdirektion hat signalisiert, dass sie im Falle einer Teilbegnadigung des Gesuchstellers durch den Landrat bereit wäre zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine alternative Vollzugsform im vorliegenden Fall gegeben wären.
Mit dem Begnadigungsrecht kann das Kantonsparlament rechtskräftig durch ein Gericht verurteilte Personen begnadigen. Damit wird der Vollzug der Strafe ganz oder teilweise erlassen oder in eine mildere Vollzugsform umgewandelt. Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht. Die Begnadigung dient nicht dazu, ein rechtskräftiges Urteil zu korrigieren. In der Regel wird sie nur wegen Tatsachen oder Umständen gewährt, die nach der Verurteilung bekannt werden, oder die von der urteilenden Behörde nicht berücksichtigt worden sind respektive nicht haben berücksichtigt werden können. Zudem sollen die Umstände des konkreten Falles den Vollzug der Strafe als ungerechtfertigt hart erscheinen lassen. Die Begnadigung stellt somit keine Kritik am Urteil dar, sie kann jedoch die Veränderung von Lebensumständen nach der Verurteilung berücksichtigen. In persönlicher Hinsicht muss der Verurteilte der Begnadigung würdig sein, d.h. eine rechtstreue Gesinnung und Sühnebereitschaft zeigen, das Unrecht seiner Taten einsehen und diese aufrichtig bereuen.
Das Studium der Akten hat gezeigt, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Fall zwar immer wieder Delikte begangen hat, auch nachdem er bereits verurteilt worden ist. Es hat sich dabei aber um vergleichsweise geringfügige Verstösse gehandelt. Die Gesamtdeliktsumme der Vermögensdelikte beläuft sich auf 13'000 Franken.
Die Mitglieder der Petitionskommission sind ein Stück weit hin- und hergerissen gewesen, denn auch wenn der Gesuchsteller heute Reue zeigt, handelt es sich bei ihm doch um einen Wiederholungstäter. Andererseits ist erwogen worden, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner schwierigen familiären, beruflichen und gesundheitlichen Situation überfordert gewesen ist. Positiv wurde vermerkt, dass der Gesuchsteller bemüht ist, sich vor allem sozial wieder zu integrieren. So lebt er heute mit seiner Ehefrau und zwei inzwischen erwachsenen Töchtern zusammen und beteiligt sich an der Hausarbeit. Wie erwähnt: Die Ehefrau ist zu 100 % berufstätig und die Familie ist nicht sozialhilfeabhängig. Der Gesundheitszustand des Gesuchstellers muss angesichts einer HIV-Infektion sowie seiner Krebserkrankung als schlecht bezeichnet werden. Im jüngsten Gerichtsurteil vom Januar 2017 wird festgehalten, dass eine einigermassen gesicherte Existenz sicher deliktpräventiv auf den Gesuchsteller wirken würde.
Nach Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, welche aus den Akten hervorgegangen sind, ist eine grosse Mehrheit der Petitionskommission zum Schluss gekommen, dem Landrat eine Teilbegnadigung des Gesuchstellers zu beantragen. Seine Freiheitsstrafe soll auf 12 Monate reduziert werden, damit der Vollzug mittels Electronic Monitoring geprüft werden kann. Für die Kommission ist es ungewiss, ob der eigentliche Zweck der Strafe, die Resozialisierung des Täters, mit dem Vollzug der 17-monatigen Freiheitsstrafe im Gefängnis – falls ein solcher aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich ist – realisiert werden kann. Eine Resozialisierung wäre im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kommissionsmehrheit eher mittels Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft zu erreichen.
Mit 6:1 Stimmen (ohne Enthaltungen) beantragen darum die Mitglieder der Petitionskommission dem Landrat, dem Gesuchsteller begnadigungsweise seine Strafe bis auf ein Strafmass von 12 Monaten zu erlassen, damit ein Vollzug mittels Electronic Monitoring geprüft werden kann.
– Beschlussfassung
://: Der Landrat stimmt dem Antrag der Petitionskommission auf Teilbegnadigung mit 49:24 Stimmen bei 6 Enthaltungen zu.
Für das Protokoll:
Georg Schmidt, Landeskanzlei