Protokoll der Landratssitzung vom 31. März 2011

Nr. 2549

Landratspräsidentin Beatrice Fuchs (SP) gibt bekannt, dass die Regierung bereit sei, die Motion entgegenzunehmen.


Thomas de Courten (SVP):


Zwei Webstübeler gehen baden. Sagt der eine: «Das Wasser ist heute saukalt!» Sagt der andere: «Ja, heute mag es eine Badehose leiden.»


Mit einem solchen Witz hätte man sich, gäbe es die geforderte Strafnorm, bereits strafbar gemacht. Das kann nicht sein, und deshalb lehnt die SVP-Fraktion die Motion ab. Es gibt auf Bundes- und Kantonsebene bereits genügend Bestimmungen, die dafür sorgen, dass Behinderte nicht diskriminiert werden und dass eine Gleichstellung von behinderten mit gesunden Menschen absolut möglich ist. Der geforderte Gesetzesartikel, der mittels einer Standesinitiative gefordert werden soll - ob wohl alle bei früheren Geschäften gegen das Mittel der Standesinitiative vorgebrachten Argumente jetzt nochmals genannt werden? -, ist eine Abschrift der Rassendiskriminierungs-Strafnorm im StGB. Es besteht aber keine Notwendigkeit für eine analoge Bestimmung zur Diskriminierung Behinderter. Denn es geschieht ja nie, dass jemand öffentlich zu Hass oder Diskriminierung im Bezug auf Behinderte aufruft. Es werden auch keine entsprechenden Ideologien verbreitet; und zudem gibt es im Strafgesetzbuch bereits entsprechende Bestimmungen: Ehrverletzung, üble Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung etc.


Die Standesinitiative ist schlicht überflüssig; deshalb soll die Motion abgelehnt werden.


Motionär Georges Thüring (SVP) dankt dem Regierungsrat für die Bereitschaft, die Motion entgegenzunehmen, und bittet den Rat, den Vorstoss zu überweisen. Die Menschen mit Behinderungen - nicht nur im Baselbiet, sondern in der gesamten Region und in der ganzen Schweiz - würden sich darüber freuen. Es wäre ein schönes Zeichen dafür, dass die im Bundesgesetz und in der Bundesverfassung verankerte Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen ernst genommen wird.


Als Reaktion auf die Forderung nach einer Standesinitiative hiess es vereinzelt - nicht zuletzt aus den Reihen von Parteikollegen -: «Schon wieder ein neues Verbot! Ist das wirklich nötig?» Dabei geht es gar nicht um ein neues Verbot. Denn das Verbot besteht bereits in Artikel 8 der Bundesverfassung. Aufgrund dieser Antidiskriminierungsnorm in der Bundesverfassung wurde das Strafgesetzbuch um Artikel 261 bis , Rassendiskriminierung, ergänzt. Doch das Diskriminierungsverbot bezüglich behinderter Menschen wurde bislang im Strafgesetzbuch nicht umgesetzt; das ging offenbar vergessen. Im Gegensatz zu Menschen mit einer anderen Rasse oder einer anderen Religion werden behinderte Menschen heute durch das Strafgesetzbuch nicht gleich und nicht ausreichend geschützt. Was bedeutet das konkret? Wenn beispielsweise ein Taxifahrer sich weigert, einen Menschen wegen seiner Hautfarbe oder seiner Religionszugehörigkeit zu fahren, macht er sich strafbar aufgrund des Rassendiskriminierungsartikels im StGB. Weigert sich der Taxifahrer aber, einen - aus seiner Sicht - «Krüppel» zu fahren, macht er sich nicht strafbar. An diesem Beispiel wird sehr deutlich, dass behinderte Menschen strafrechtlich benachteiligt sind. Das ist ungerecht und nicht begründbar. Behinderte Menschen sind sicher nicht weniger Wert als Mitbürger, die einer anderen Ethnie oder Religion angehören.


Vielen ist noch die Plakatkampagne der Invalidenversicherung vom November 2009 in Erinnerung. Mit denkbar ungeschickt formulierten, diskriminierenden Aussagen wollte man die Öffentlichkeit sensibilisieren. Bundesrat Didier Burkhalter stoppte dann aufgrund des massiven Protests der Behindertenorganisationen diese sehr unglückliche Aktion. Die IVB Behindertenselbsthilfe beider Basel hat aufgrund des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots Strafanzeige gegen die Urheber der Kampagne erhoben. Weil entsprechende Strafbestimmungen bis heute fehlen, wurde die Klage abgewiesen und auf den Zivilweg verwiesen. Man stelle sich vor, eine ähnliche Sensibilisierungskampagne wäre im Gebiet der Integrationspolitik gemacht worden und dort wäre es nicht nur um behinderte Menschen bzw. um IV-Rentner gegangen, sondern z.B. um Muslime oder Schwarzafrikaner! Das hätte einen allgemeinen Aufschrei des Entsetzens ausgelöst, und die Justizbehörden hätten von Amtes wegen sofort gegen eine solche Kampagne einschreiten müssen.


In seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der IVB Behindertenselbsthilfe beider Basel hat Georges Thüring ständig mit behinderten Menschen zu tun und weiss daher, dass diese Menschen unter vielen Formen der Benachteiligung leiden. Mit der Standesinitiative kann ein starkes Zeichen für die Gleichstellung und die Gleichbehandlung behinderter Menschen in diesem Land gesetzt werden. Es wäre ausserordentlich erfreulich, wenn dieser Anstoss aus der Region Basel käme. Der gleiche Vorstoss wurde übrigens von André Weissen, ebenfalls IVB-Vorstandsmitglied, im Grossen Rat von Basel-Stadt eingereicht; dort wurde er am 2. März 2011 grossmehrheitlich überwiesen.


Regula Meschberger (SP) erklärt - wie sie schon am Vormittag klarzumachen versucht hat -, die SP sei nicht grundsätzlich gegen Standesinitiativen. Sie ist auch nicht grundsätzlich gegen Motionen, die ein SVP-Mitglied einreicht. Denn sie ist für die Überweisung der vorliegenden Motion; und zwar weil mit dieser Standesinitiative ein Thema aufgegriffen wird, zu dem eine echte Gesetzeslücke besteht. Es lohnt sich deshalb, mit allem Nachdruck darauf hinzuwirken, diese Gesetzeslücke zu schliessen.


Es gibt zwar das Behindertengleichstellungsgesetz, aber was fehlt - wie das von Georges Thüring genannte Beispiel zeigt -, sind Strafnormen. Es stimmt eben nicht - das sei Thomas de Courten gesagt -, dass Behinderte in unserer Gesellschaft nicht unter die Räder kommen. Nach sechs Jahren als Präsidentin einer Behindertenselbsthilfeorganisation könnte Regula Meschberger ein ganzes Buch füllen mit Beispielen von alltäglichen Diskriminierungen. Mit der Schaffung einer Strafnorm würde erstens eine Ungleich- bzw. Ungerechtigkeit beseitigt und zweitens bezüglich einer Thematik sensibilisiert, zu der dies dringend nötig ist.


Man muss natürlich Augenmass wahren. Ein Webstübeler-Witz wird nicht strafbar; man kann sich höchstens fragen, ob es nicht lächerlich ist, solche vorzutragen...


Die SP-Fraktion stimmt der Überweisung der Motion einstimmig zu.


Laut Marie-Theres Beeler (Grüne) steht auch die grüne Fraktion hinter der Überweisung dieser Motion. Es gilt eine Inkongruenz zu beheben: Im Strafgesetzbuch fehlt eine Bestimmung, die den Auftrag der Bundesverfassung umsetzt, die Diskriminierung Behinderter zu bekämpfen.


Werner Rufi (FDP) unterstützt namens der freisinnigen Fraktion die Forderung nach einer Standesinitiative. Die Gesetzeslücke muss geschlossen werden. Bestimmungen bezüglich der Rassendiskriminierung gibt es schon in Artikel 261 bis StGB, und auch die Behinderten verdienen diesen Respekt und Schutz. Allerdings muss die Formulierung letzten Endes nicht genau so lauten wie im Text, mit dem die Motion begründet wird. Das muss man noch genau ansehen und auch auf die bestehende Spezialgesetzgebung abstimmen.


Die Strafbestimmung ist nötig, damit Diskriminierungen auch tatsächlich sanktioniert und verhindert werden können. Im Landrat Webstübeler-Witze zu erzählen, trägt zur Diskussion nichts Relevantes bei, denn das fällt sicher nicht unter eine solche Strafbestimmung.


Wenn die beiden Basel ihre Forderung in Bern gemeinsam vorbringen, ist das wirkungsvoll. Auf Bundesebene läuft diesbezüglich nicht, und entsprechend sinnvoll ist es, wenn die Kantone einen Impuls geben.


Diskriminierungen von behinderten Menschen sind aufs Schärfste zurückzuweisen, und es muss alles Mögliche unternommen werden, um sie zu schützen. Sie bedürfen als die Schwachen innerhalb unserer Gesellschaft eines besonderen Schutzes.


Christine Gorrengourt (CVP) fordert ebenfalls dazu auf, die Gesetzeslücke zu schliessen. Allerdings geht die vorgeschlagene Formulierung etwas gar weit. Insbesondere ist es kaum umsetzbar, dass bestraft werden müsste, «wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Behinderung verweigert».


Das ist so allgemein formuliert, dass es zu Problemen führen könnte. Aber darauf wird die Regierung bzw. die Verwaltung achten, und auch eine Kommission wird sich noch mit der Standesinitiative befassen.


Die CVP/EVP-Fraktion wird der Überweisung der Motion zustimmen.


Eva Chappuis (SP) fragt Thomas de Courten, der ja so überzeugt ist davon, dass Behinderte hierzulande gar nicht diskriminiert würden: Wie kann beispielsweise jemand, der aufgrund seiner Behinderung keine Möglichkeit hat, sich schriftlich auszudrücken, sein Wahl- und Stimmrecht wahrnehmen? Falls Thomas de Courten keine Antwort kennt, könnte sich ja vielleicht der Regierungsrat überlegen, wie diese Art von Diskriminierung behoben werden kann.


Thomas de Courten (SVP) reagiert, es gehe im Vorstoss nicht um eine Gleichstellungsfrage. Diese ist nämlich bereits gesetzlich geregelt, und sowohl der Bund als auch die Kantone sind zuständig für die Umsetzung, z.B. mit besonderen Fördermassnahmen.


Die Motion verlangt aber die Einführung einer Strafnorm. Wer soll den nun im von Eva Chappuis genannten Beispiel gestraft werden, wenn jemand seinen Stimmzettel wegen einer Behinderung nicht ausfüllen kann?


Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) betont, die Motion verlange, dass ein Diskriminierungsverbot bezüglich behinderter Menschen ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden solle, analog zum Rassendiskriminierungsverbot. Der Vorstoss hat seinen Ursprung in der erwähnten Plakatkampagne des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Die Kampagne wollte die Vorurteile abbauen, mit denen Behinderte zu kämpfen haben, bewirkte aber leider das Gegenteil: Die Behinderten, vertreten durch den Invalidenverband beider Basel, erstatteten Strafanzeige, weil sie sich durch die Plakate diskriminiert fühlten. Daraufhin musste die baselstädtische Staatsanwaltschaft die Anzeige ans Zivilgericht zur weiteren Behandlung weiterleiten, weil keine Strafnorm besteht.


Dieser Fall zeigt, dass das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot in Bezug auf behinderte Menschen - anders als in der Frage der Rassendiskriminierung - strafrechtlich nicht abgesichert ist. Diese Lücke sollte geschlossen werden. Dem Motionär geht es weniger um die Durchführung von Strafuntersuchungen und -prozessen als viel mehr um die präventive Wirkung einer Strafbestimmung und um eine entsprechende Sensibilisierung der Bevölkerung. Aus den gleichen Gründen hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt am 2. März 2011 einen gleich lautenden Antrag von CVP-Grossrat André Weissen - der übrigens zur Zeit auf der Tribüne sitzt und die Debatte verfolgt - überwiesen.


Der Regierungsrat ist von der Argumentation des Motionärs überzeugt und beantragt deshalb die Überweisung der Motion.


://: Die Motion 2010/415 wird mit 68:9 Stimmen bei einer Enthaltung überwiesen. [ Namenliste ]


Für das Protokoll:
Alex Klee-Bölckow, Landeskanzlei



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