Protokoll der Landratssitzung vom 6. September 2012
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2012-101 vom 27. März 2012 [1. Lesung] Vorlage: Gesetz über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) - Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 22. Juni 2012 - Beschluss des Landrats vom 6. September 2012: < 1. Lesung beendet > |
Wichtig ist auch zu erwähnen, dass es bei diesem Gesetz eine Zusammenarbeit mit Basel-Stadt in gewissen Bereichen gibt. Die Koordination zwischen den beiden Kantonen ist u.a. mit dem Binnenmarktgesetz gewährleistet. Allerdings können beide Kantone unabhängig voneinander entscheiden. Die Ausführungsbestimmungen des Gesetzes werden in der Verordnung geregelt. Im Gesetz sind die Grundsätze wie Geltungsbereich, Bewilligungsverfahren, Ausübung des Gewerbes wie auch Tarifordnung und Gebühren geregelt. Vollzug, Verwaltungsmassnahmen und Strafen sind ebenfalls im Gesetz geregelt; einiges davon in Anlehnung an die frühere Landratsverordnung.
Das Gesetz wurde in der SIK an zwei Sitzungen beraten, unter Beisitz von Sicherheitsdirektor Isaac Reber, Generalsekretär Stephan Mathis sowie Gerhard Mann, Leiter Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales. Gewisse Rückfragen wurden beantwortet. Man musste u.a. feststellen, dass vieles mittels Bundesrecht geregelt ist und man diesbezüglich keine Entscheidkompetenz hat.
Eintreten war unbestritten. In der Detailberatung hat die Kommission gegenüber der regierungsrätlichen Vorlage einige Anpassungen vorgenommen. Hierbei sei verwiesen auf Ziffer 2.3.2. des Berichts. Bei der Bewilligungserteilung in § 4 Absatz 2, lit.a hat man folgende Änderungen vorgenommen: Ein «oder» wurde in «und» abgeändert und kombiniert mit «entsprechende Verlustscheine» . Diesbezüglich könnten noch Änderungsanträge kommen, um eine breitere Palette abdecken zu wollen. Eine nicht nennenswerte, kleine Schreibkorrektur wurde in § 7 Absatz 2 vorgenommen. Betreffend Mitführen von Hunden konnten Fachleute angefragt werden; diese wiesen auf eine Erweiterung der Mitführpflicht von Blindenhunden auf «andere Hilfshunde» hin. Soweit die grundsätzlichen Abänderungen der Kommission gegenüber der regierungsrätlichen Vorlage.
Wichtig zu erwähnen ist, dass bezüglich dieses Geschäftes Handlungsbedarf besteht. Denn es könnte von Seiten betroffener Personen beanstandet werden, die Regelung sei nicht auf der richtigen Stufe angesiedelt. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens beschliesst die Regierung. Was die zuständigen Behörden anbetrifft, sei auf die Regierungsvorlage verwiesen. Je nach Fall kann dies entweder das KIGA, weitere Bereiche der Polizei sowie das Pass- und Patentbüro sein.
Im personellen Bereich gibt es keinen Mehraufwand. Der taxibezogene Mehraufwand wird auf maximal 10 Stellenprozent veranschlagt (VL, S. 23). Weiter zu erwähnen ist, dass man mit dem Gesetz absolut im Rahmen der Tarifbestimmungen ist. In Bezug auf die Höchsttarife - gemäss alter Gesetzgebung - lehnt man sich an die bisherige Regelung an. Betragsmässig ist kein Wert im Gesetz explizit erwähnt, er wird jedoch in der Ausführungsverordnung näher definiert.
Aus der Vernehmlassung wurden gewisse Kritikpunkte aufgenommen, auch wenn die Punkte nicht immer als Ganzes umgesetzt werden konnten.
Rosmarie Brunner (SVP) ist einverstanden mit der Kommissionsfassung. In § 4 Absatz 2, lit. a) wird die SVP einen kleinen Änderungsantrag stellen, der in der ersten Lesung erläutert werden soll.
Andreas Bammatter (SP) und die SP kann sich ebenfalls hinter das neue Taxigesetz stellen. Es ist, wie vom Präsidenten bereits ausführlich geschildert, eine Auffrischung im Sinne einer Anpassung der Landratsverordnung aus dem Jahr 1969.
Bei Rolf Richterich (FDP) sträuben sich nach eigenen Aussagen bei der Lektüre des Gesetzes die Nackenhaare. Obwohl er nicht in der behandelnden Kommission ist, habe er sich die Lesemühe gemacht, betont er. Hier würden viel zu viele Details geregelt für so etwas einfaches wie die Bewilligung eines Taxigewerbes, und doch fehle das Wesentliche. Die Bewilligungsbestimmungen seien ja noch einigermassen in Ordnung, die verantwortliche Person... Dann folgt die Ausrüstung der Fahrzeuge -. Es frage sich, was der Regierungsrat in der Verordnung sonst noch alles regeln wolle; 'ächt' die Wattzahl der Taxilampe oder die Schriftgrösse der Telefonnummer... Viel mehr zu regeln gebe es wohl nicht. Kritisch werde es insbesondere bei den Paragrafen § 10 und § 14. In § 10 heisst es, «die für den Vollzug zuständige Behörde...» - Ja, welche Behörde ist das? - Unter § 14 «Vollzug» findet sich dazu folgende Aussage: «Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen.» Also sind es schon einmal mehrere Stellen, wohingegen für den Vollzug des Gesetzes eine Behörde zuständig sein soll. Und welche Stellen oder wer dies ist, möchte man doch aus dem Gesetz erfahren und nicht in einer Verordnung des Regierungsrates nachlesen müssen. Die Regelung von Zuständigkeiten sei eines der Kernthemen in einem Gesetz.
Völlig gegen den Strich geht dem Landrat § 15 «Information» , welche eine Bringschuld der Gerichte an die zuständige Behörde verlangt. Das gehe nicht. Diesen Systembruch kann er überhaupt nicht akzeptieren. Der Paragraf könnte ersatzlos gestrichen werden. Er beantragt Rückweisung des Gesetzes an die Regierung mit dem Auftrag, dieses zu verschlanken und die Detailregelungen dem Regierungsrat zu überlassen.
Sabrina Mohn (CVP) und die CVP-/EVP-Fraktion sehen dies ein wenig anders als ihr Vorredner. Grundsätzlich wird die Auffrischung der Taxiverordnung zum Taxigesetz begrüsst. Auch ist man der Ansicht, in dem Gesetz seien die wichtigsten Punkte enthalten. Und es wurde bewusst auf weiter gehende Regelungen verzichtet, wie dies in anderen Kantonen der Fall ist. Auch ist man überzeugt, dass es keinen Anlass für weitere staatliche Eingriffe gibt, so lange der Markt gewährleistet, dass die Kundschaft eine gute Dienstleistung zu einem angemessenen Preis erhält. In diesem Sinne wird man keine weiteren Anträge stellen und dem Gesetz einstimmig in dieser Form zustimmen.
Klaus Kirchmayr (Grüne) vereint die Grüne Fraktion hinter sich. Man stimmt dem Taxigesetz zu und ist für Eintreten, wird auch keine Anträge stellen. Er zeigt sich etwas erstaunt über das Votum von Rolf Richterich. Wozu dient denn eine Kommissionsberatung, wenn solche Anträge erst im Landratsplenum eingebracht werden? Er habe wenig Verständnis dafür und bittet, das Gesetz möglichst ohne Verzug durch den Rat zu bringen.
Hanspeter Kumli (BDP) mit der Fraktion der glp/bdp ist für Eintreten. Man findet es gut, von der Verordnung zu einem guten, schlanken Gesetz gefunden zu haben. Es handle sich hier insgesamt um eine Gesetz, das für alle Beteiligten - die Standortgemeinden, die Taxibetriebe, und -chauffeure /chauffeusen sowie die Zielpersonen, also die Fahrgäste - stimmt.
Werner Rufi (FDP) geht auf die drei von Rolf Richterich eingebrachten Punkte ein. Es sei dessen gutes Recht, auch als Nicht-Kommissionsmitglied noch auf der Zielgerade einen Input einzubringen - da das Kommissionsmitglied gerade in den Ferien weilt.
Betreffend Tarifordnung wolle man die Flexibilität wahren. Die Höchstwerte sind definiert und bekannt; insofern gibt es hier keine Abweichung zur vorhergehenden Regelung, und man hat entschieden, dies weiter zu delegieren. In Bezug auf den Vollzug ist die Sache nicht ganz einfach. Aus der Regierungsvorlage ist klar zu ersehen, dass je nach Bereich eine andere Behörde gefordert ist. Auch ist eine Vollzugsbestimmung der Regierung nicht unbedingt von Nachteil, denn man bleibt so bezüglich Änderungen flexibel. Daher sei eine Grundsatzregelung durchaus legitim. § 15 «Information» mit der Bringschuld der Stellen stützt sich einerseits auf die Regierungsvorlage mit einer analogen Bestimmung, andererseits aber auch auf eine Grundsatzbestimmung der schweizerischen Strafprozessordnung ab. Im Endeffekt gilt es aber zu bedenken, dass der Fahrgast eine Sicherheit haben will, dass der/die Lenker/in des Taxis keine bewilligungsrelevanten Einschränkungen hat. Werner Rufi gibt den Antragsteller dahingehend Recht, dass dies aus Datenschutzgründen sehr heikel ist. Dient es aber tatsächlich zur Sicherheit im Strassenverkehr und insbesondere beim Taxigewerbe, so ist diese Lösung zwingend. Die Güterabwägung wurde gemacht und die Bestimmung ist rechtlich vertretbar.
Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) bemerkt, auch wenn das Thema auf den ersten Blick nicht gerade weltbewegend scheine, so gebe es immerhin im Kanton 52 solcher Betriebe mit insgesamt 132 Taxis, und diese verdienen es, dass sie auf einer soliden und aktuellen, rechtlichen Grundlage operieren können. Denn alle ihre Passagiere wollen zuverlässig bedient, sicher ankommen und auch im Preis nicht übervorteilt werden. Ausserdem wurde angesprochen, dass hin und wieder solche Erlasse aufgefrischt, an die aktuellen Verhältnisse angepasst und auch entrümpelt werden müssen. Inwieweit dies gelungen ist, darüber scheiden sich die Geister. In der Kommission hat man das Ganze diskutiert und man ist der Auffassung, dass mit der nun vorliegenden Fassung eine verhältnismässige, aber auch wirksame Regelung gefunden wurde. Mit andern Worten, es ist einerseits so wenig wie möglich, aber auch so viel wie nötig geregelt.
In der Sache ist der Neuheitswert nicht allzu gross. Das bisherige Recht war ebenfalls relativ liberal ausgestaltet. Ganz kann auf das Gesetz nicht verzichtet werden und letztlich ersetzt es auch die bisherige Landratsverordnung. Denn dort, wo es um Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit, von Ruhe und Ordnung geht, ist eine gesetzliche Grundlage angezeigt. Es darf nicht vergessen werden, dass die Fahrgäste, die sich einem Taxi anvertrauen, vorübergehend auf einen Teil ihrer Autonomie und Handlungsmöglichkeit verzichten. Daher muss gewährleistet sein, dass die Taxis sicher sind und insbesondere auch, was die persönlichen Voraussetzungen von Betreibern und Taxichauffeuren und -chauffeusen betrifft. Das kann nur mit einer Bewilligungspflicht gewährleistet werden. Die Taxibranche hat die Regierung in ihrer Haltung im Rahmend des Vernehmlassungsverfahrens klar bekräftigt; auch sie steht hinter einer Bewilligungspflicht.
Die diversen Änderungen wurden bereits ausgeführt oder stehen im Bericht. In erster Linie ging es darum, eine bisherige Landratsverordnung in ein schlankes Gesetz überzuführen. Zweitens wurden die Zulassungsbestimmungen an einschlägiges Bundesrecht angepasst. Alle anderen Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Vorlage sind im Wesentlichen Details, die hier nicht aufgeführt werden sollen. Der Sicherheitsdirektor bedankt sich für die grundsätzlich positive Aufnahme der Vorlage in der Kommission und hofft, dass es auch der Landrat so sehen kann.
Landratspräsident Jürg Degen (SP) lässt über den Rückweisungsantrag abstimmen.
://: Mit 10 Ja- : 57 Neinstimmen bei 2 Enthaltungen lehnt der Landrat eine Rückweisung an die Regierung ab. ab. [ Namenliste ]
Für das Protokoll:
Brigitta Laube, Landeskanzlei
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- 1. Lesung
Titel und Ingress
keine Wortbegehren
A.
keine Wortbegehren
§§ 1-3
keine Wortbegehren
§ 4 Absatz 2 Buchstabe a
Rosmarie Brunner (SVP) beantragt § 4 Absatz 2 Buchstabe a wie folgt zu formulieren:
(...) aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder Verlustschein vorliegen, (...)
Es würden die Worte «und entsprechende» gestrichen und durch «oder» ersetzt. Der Rest des Paragraphen bleibt unverändert.
Peter Brodbeck (SVP) beantragt, bei Punkt 2 a die Wörter «und entsprechende» durch «oder» zu ersetzen, da die «entsprechende Verlustscheine» suggeriere, dass sich diese auf den Konkurs beziehen würden. Nun ist jedoch so, dass öffentlich-rechtliche Forderungen nicht Konkurs gehen:
Wenn zum Beispiel ein Taxihalter seine AHV-Beiträge und auch jene seiner Mitarbeiter nicht mehr bezahlt und Verlustscheine entstehen, dann sind diese keine Konkursverlustscheine sondern Pfändungsverlustscheine.
Die SVP ist der Meinung, dass wenn diese Art von Verlustscheinen entstehen, man auch überprüfen muss, ob ein Taxihalter seinen Betrieb noch weiterführen kann. Es ist stossend, wenn jemand seinen öffentlich-rechtlichen Auflagen nicht nachkommt.
Darum wird der Antrag gestellt, «und entsprechende» zu streichen, damit sich die Verlustscheine sowohl auf Konkurs-, als auch auf Pfändungsverlustscheine beziehen.
Kommissionspräsident Werner Rufi (FDP) zeigt Verständnis für das von der SVP-Fraktion vorgebrachte Anliegen. Der angesprochene Punkt sei kommissionsintern diskutiert worden. Die vorliegende Formulierung war eine Einschränkung auf den einen Konkursfall mit Konkursverlustscheinen. Mit der von Peter Brodbeck vorgeschlagenen Regelung kann ein breiteres Feld abgedeckt werden. Nicht nur der Konkurs der Firma ist massgebend, sondern auch die Pfändungsverlustscheine. Gesamthaft hat dies Einfluss auf die Bewilligungserteilung. Von daher kann diesem Antrag von der SVP-Fraktion gefolgt werden.
://: Dem Antrag der SVP-Fraktion auf Ersetzung der Wörter «und entsprechende» durch «oder» im § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Taxigesetzes wird mit 60:6 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. [ Namenliste ]
§§ 5-9 keine Wortbegehren
§ 10
Rolf Richterich (FDP) möchte beliebt machen, § 10 Absatz 1 wie folgt zu formulieren:
Der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Regierungsrat (...)
Die Worte «Die» und «Behörde» sollen gestrichen und durch «Der» und «Regierungsrat» ersetzt werden. Der Rest des Paragraphen bleibt unverändert.
Klaus Kirchmayr (Grüne) erkundigt sich beim Regierungsrat, ob bei Annahme dieses Antrages neu künftig immer der Gesamtregierungsrat und nicht wie bisher die zuständige Direktion entscheiden müsse.
Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) hält fest, dass die vorliegende Formulierung des Gesetzestexts bewusst nicht einschränkend, sondern möglichst flexibel gewählt worden wäre. Es ist nicht klar, ob der Regierungsrat das richtige Organ ist, Fahrpreise und Tarife festzusetzen.
Klaus Kirchmayr (Grüne) empfiehlt die Ablehnung des Antrages. Es sei nicht stufengerecht, wenn die Gesamtregierung über solche Details entscheiden müsse.
Rolf Richterich (FDP) interessiere als regelmässiger Benutzer eines Taxis im Wesentlichen die Betriebssicherheit des Fahrzeuges, die Sicherheit des Fahrers und die Höhe des Tarifs. Diesen durch irgendeine subalterne Dienststelle entscheiden zu lassen ist fragwürdig. Das Wesentliche, was den Kunden wirklich interessiert, lässt man - gemäss dem vorliegenden Gesetz - irgend Jemanden entscheiden. Dafür zeigt er keinerlei Verständnis.
Thomas Weber (SVP) unterstützt im Namen der SVP-Fraktion diesen Antrag der FDP. Die Tatsache, dass die zuständige Behörde «der Regierungsrat» sei, bedeute nicht, dass bei jedem Entscheid über Fahrpreise und Tarife eine grosse epische Regierungsratssitzung einberufen werden müsse. Selbstverständlich hat der Regierungsrat die Kompetenz, diese Entscheide verwaltungsintern zu delegieren. Schlussendlich geht es darum, dass die Verantwortung so beim Regierungsrat liegt.
Regula Meschberger (SP) geht davon aus, dass bei Annahme des Antrages der Regierungsrat als ausgewiesene zuständige Behörde nicht delegieren, sondern selber entscheiden werde. Daher empfiehlt sie den Antrag zur Ablehnung
://: Der Antrag der FDP-Fraktion auf Ersetzung der Wörter «Die» und «zuständige Behörde» durch «Der» und «Regierungsrat» wird mit 18:46 Stimmen bei 2 Enthaltung abgelehnt. [ Namenliste ]
§ 11
keine Wortbegehren
C.
keine Wortbegehren
§§ 12-13
keine Wortbegehren
D.
keine Wortbegehren
§§ 14-15
keine Wortbegehren
E.
keine Wortbegehren
§§ 16-17
keine Wortbegehren
F.
keine Wortbegehren
§§ 18-21
keine Wortbegehren
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- Rückkommen
Es wird kein Rückkommen verlangt.
://: Damit ist die erste Lesung des Taxigesetzes abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Damian Zurschmiede, Landeskanzlei
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