Protokoll der Landratssitzung vom 9. Februar 2012

Nr. 345

Kommissionspräsident Werner Rufi (FDP) berichtet wie folgt:


In der ausführlichen Vorlage des Regierungsrates vom 1. November 2011 wurde eine vollständige Auslegeordnung des gesamten Geschäfts vorgenommen. Der Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 1. Februar 2012 enthält vor allem diverse Ausführungen zu den gegenüber der regierungsrätlichen Vorlage vorgenommenen Anpassungen.


Beim vorliegenden Geschäft geht es grundsätzlich um den Vollzug von Bundesrecht. Zwischen November und Dezember 2011 wurde es in der Justiz- und Sicherheitskommission anlässlich von 4 Sitzungen beraten. An dieser Stelle dankt Werner Rufi einerseits Franziska Vogel Mansour, Leiterin Zivilrechtsabteilung 1 der Justiz- und Sicherheitsdirektion, sowie Andreas Rebsamen, Leiter Bereich Zivilrecht, welche das Geschäft an sämtlichen Sitzungen kompetent begleiteten und der Justiz- und Sicherheitskommission bei Fragen zur Verfügung standen. Ein weiterer Dank geht an Christine Cabane, Co-Leiterin des Kantonalen Vormundschaftsamtes Baselland, welche an einer Sitzung ebenfalls unterstützend mitwirkte.


Im Grunde genommen befasst sich die aktuelle Vorlage primär mit der Revision der bundesrechtlichen Vormundschaftsregelungen. Das Vormundschaftsrecht ist seit dem 1. Januar 1912 in Kraft, abgesehen von den Bestimmungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug blieb das Zivilrecht in diesem Bereich auch praktisch unverändert. Das Vormundschaftsrecht wird nun grundsätzlich neu geregelt. Folgende, wichtige Neuerungen werden vorgenommen:


Es soll eine Professionalisierung der Vormundschaftsbehörde (VB) vorgenommen werden, in diesem Zusammenhang wird eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeführt. Als direkte Beschwerdeinstanz ist ein Gericht bei sämtlichen Entscheiden der KESB vorgesehen. Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze werden im ZGB verankert. Der Aufsichtsbehörde obliegt eine allgemeine resp. administrative Aufsicht. Ein neues Massnahmensystem sieht massgeschneiderte Massnahmen an Stelle der heutigen, standardisierten Massnahmen vor. Im Weiteren ist die Förderung des Selbstbestimmungsrechts durch die Einführung von zwei neuen Rechtsinstituten vorgesehen, es handelt sich dabei um den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Gestärkt werden soll die Solidarität in den Familien und durch die Einführung eines gesetzlichen Vertretungsrechts durch die Ehegatten bzw. eingetragene PartnerInnen im Rechtsverkehr und bei medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit soll der Staat entlastet werden.


Weiter soll ein verbesserter Schutz von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeheimeinrichtungen gewährt werden. Bei der fürsorgerischen Unterbringung (FU, Nachfolgerin des bisherigen FFE) wird der Rechtsschutz ausgebaut. Auf eine erstreckte elterliche Sorge wird verzichtet und die Kausalhaftung des Kantons an Stelle der früheren, persönlichen Verschuldungshaftung wird eingeführt.


Anstelle der heutigen, standardisierten Massnahmen gibt es inskünftig das einheitliche Rechtsinstitut der Beistandschaft mit vier Arten. Es handelt sich dabei um die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft, die in allen Variationen miteinander kombiniert werden können, sowie die umfassende Beistandschaft. Diese Massnahmen sind den Bedürfnissen des Einzelfalles konkret anzupassen, sogenannte massgeschneiderte Massnahmen.


Aus der regierungsrätlichen Vorlage sind die meisten Bestimmungen im EG ZGB unverändert übernommen worden. Es sind dies die folgenden Regelungen: §§ 48, 58, 58a, 60, 62, 64, 66-68, 71-77, 79-81, 83-93, 94-103 und 158. Bei den anderen von der Vorlage tangierten Nebenerlassen (Bürgerrechtsgesetz, Anmeldungs- und Registergesetz, Gesetz über die politischen Rechte, Geschäftsordnung des Landrates, Gerichtsorganisationsgesetz, Anwaltsgesetz, Finanzausgleichsgesetz, EG OR, Übertretungsstrafgesetz, EG StPO, Strafvollzugsgesetz, Verwaltungsprozessordnung, Steuergesetz, Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Gesetz über die Ausbildungsbeiträge, Fischereigesetz, Polizeigesetz, Sozialhilfegesetz, Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter, Gesundheitsgesetz, Dekret über die Betäubungsmittel, Gesetz und Verordnung über die Amtsvormundschaften) konnten bis auf je eine Ausnahme im kantonalen Gemeindegesetz sowie im Bildungsgesetz alle vorgeschlagenen Anpassungen übernommen werden.


An der regierungsrätlichen Vorlage zum EG ZGB hat die Kommission im Rahmen der zwei Lesungen diverse Anpassungen bzw. Ergänzungen vorgenommen. Es ging dabei um die Kindes- und Erwachsenenschutzkreise, die Ausgestaltung der Spruchkörper, Aufsichtsbehörde, Leitung des Verfahrens durch Spruchkörper, Anhörung, Zuständigkeit bei der Fürsorgerischen Unterbringung (FU), Zuständigkeit für die Entlassung bei FU, Strafbestimmung sowie Einführung der Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich. Grundsätzlich wurde den Gemeinden mehr Autonomie zugestanden.


Im Bereich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestehen gewisse Vorgaben durch das Bundesrecht, die Ausgestaltung jedoch liegt bei den Kantonen. Die KESB ist eine interdisziplinäre Fachbehörde. Bisher bestand in unserem Kanton eine grosse Anzahl von Vormundschaftsbehörden, diese Zahl soll zugunsten einer besseren Koordination reduziert werden. In der regierungsrätlichen Vorlage waren 5 bis 7 KESB-Kreise vorgesehen, die Kommission hingegen beschloss eine Maximalzahl von 7 Kreisen. Es ist wichtig, dass sich die KESB auch über Bezirksgrenzen hinweg zusammenschliessen können.


Wichtig ist die Frage nach den Anforderungen an das Fachwissen der KESB-Mitglieder. Gestützt auf die regierungsrätliche Vorlage wurden von der Kommission Regelungen beschlossen.


Der Zeitplan für die Umsetzung der durch die Gesetzesrevision bedingten Neuorganisation des Vormundschaftswesens ist eng. Das Bundesgesetz verlangt eine Umsetzung per 1. Januar 2013. Mehrere Kanton wollten den Termin auf später verschieben, der Bundesrat jedoch lässt dies nicht zu.


In der Justiz- und Sicherheitskommission fanden ausführliche Anhörungen statt, denn die erste Vorlage der Regierung sah noch zwei Modelle vor: Ein kantonales Modell oder ein Modell mit den Gemeinden als Träger der künftigen KESB. Nachdem dem Landrat die definitive Vorlage unterbreitet worden war, hörte die Kommission Vertreterinnen und Vertreter folgender Institutionen an: Verband Basellandschaftlicher Gemeinden, Kantonsgericht, Ärztegesellschaft, basellandschaftlicher Anwaltverband.


Die Justiz- und Sicherheitskommission nahm gegenüber der regierungsrätlichen Vorlage folgende Änderungen vor:


- § 61 Kindes- und Erwachsenenschutzkreise


Die gesamte Kommission war der Auffassung, dass im ersten Absatz dieser Bestimmung für die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise eine obere fixe Maximalzahl von 7 Kreisen sinnvoll erscheint. Nach unten ist für die freie Gestaltung bewusst keine Begrenzung definiert worden. Grundsätzlich wäre gemäss Formulierung auch nur ein Kreis für den ganzen Kanton möglich. Es soll den Gemeinden jedes Kreises offen gelassen werden, sich für das KESB geografisch zu organisieren und entsprechend zusammenzuhängen. Diese Zusammenschlüsse können je nach geografischer Konstellation auch über die Bezirksgrenzen erfolgen.


Es wird im zweiten Absatz zusätzlich festgehalten, dass die Einwohnergemeinden die Einteilung der Kreise regeln. Bei einer Nichteinigung unter den Einwohnergemeinden entscheidet der Regierungsrat über die Kreiseinteilung. Diese Regelung deckt sich weitgehend mit dem regierungsrätlichen Vorschlag. Gewisse Abschnitte der regierungsrätlichen Vorlage sind durch die Neuformulierung dieser Bestimmung zur Einfachheit vollständig gestrichen worden.


- § 63 Spruchkörper, Ausgestaltung


Ein Mehrheit der Kommission hat sich für eine Streichung der Bestimmung (Abs. 4) ausgesprochen, wonach die Ernennung des Spruchkörpers sowie der von den Einwohnergemeinden delegierten Sachverständigen unter Vorbehalt der Genehmigung der kantonalen Aufsichtsbehörde erfolgen solle.


Es wurde der Standpunkt vertreten, dass es um eine kommunale Behörde gehe, bei der die Sicherheitsdirektion als Aufsichtsbehörde keine derart weitgehende Vorgaben zur Organisation machen solle. Zudem ist die Haltung dargelegt worden, dass sich die Gemeinden beim KESB innerhalb eines Kreises gegenseitig kontrollieren würden. Unter dem Motto "Mut zur Lücke" hat die Kommission die Streichung mit 8:3 Stimmen bei 2 Enthaltungen deutlich angenommen.


- § 65 Aufsichtsbehörde


Im Anschluss an die Neuregelung von § 63 ist verlangt worden, dass auch die massgebende Bestimmung zur Aufsichtsbehörde angepasst wird. Es sind diverse Vorschläge mit Bezug auf die Definition der Aufsicht vorgebracht worden. Die Unterscheidung von allgemeiner und administrativer Aufsicht wurde diskutiert. In Anlehnung an die bundesrätliche Botschaft (Seite 7074) wurde als sinnvoller Kompromiss von einem Mitglied vorgeschlagen, dass im ersten Absatz als zweiter Satz in dieser Bestimmung festgehalten wird, dass die Aufsichtsbehörde (in casu die Sicherheitsdirektion) im Rahmen der allgemeinen Aufsicht die Aufgabe habe, für eine korrekte einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.


Zudem wurde die Frage über die Inspektionen durch die Aufsichtsbehörde diskutiert. Gemäss der Vorlage des Regierungsrates wird im zweiten Absatz ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörde Inspektionen durchführt. Eine knappe Mehrheit der Kommission hat eine Kann-Vorschrift für die Durchführung der Inspektionen bejaht. Ein Weisungsrecht hat die Aufsichtsbehörde nicht. Für die Anfechtung eines KESB-Entscheids ist der Gerichtsweg zwingend vorgeschrieben.


- § 69 Spruchkörper


In dieser Bestimmung geht es um das Präsidium des Spruchkörpers für die Leitung des Verfahrens, die Einberufung des Spruchkörpers und dessen Vorsitz. Auch hier soll im Sinne des Formulierungsvorschlages der Sicherheitsdirektion analog zur Bestimmung von neu § 63 Abs. 4 die Möglichkeit bestehen, dass eine Delegation an ein Mitglied der Spruchkörper der eigenen KESB neu auch an ein Mitglied anderer KESB ausserhalb des Kreises erfolgen kann.


- § 70 Anhörung


Bei dieser Bestimmung ist insbesondere mit Bezug auf das Führen des Protokolls im vierten Absatz ergänzend eine analoge Regelung zur schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sowie schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) verlangt worden, welche dem heutigen Technikstand entspreche. Dabei ist verlangt worden, dass das Protokoll einer Anhörung schriftlich, akustisch, audiovisuell oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden kann. Dieser Vorschlag wurde von der Kommission einstimmig angenommen. Der fünfte Absatz dieses Paragrafen ist als Folge der obigen Ergänzung in gleicher Formulierung neu zum sechsten Absatz geworden.


- § 78 Zuständigkeit


Die redaktionelle Anpassung in Absatz 2, zweiter Satz, lautet wie folgt: Vorbehalten bleibt § 63 Abs. 4 (anstatt vorher Abs. 5). Diese Korrektur wird stillschweigend angenommen.


- § 82 Entlassung


Die gleiche redaktionelle Anpassung erfolgt hier im ersten Absatz, 2. Satz, mit dem Hinweis auf neu § 63 Abs. 4 und wird von der Kommission stillschweigend genehmigt.


- § 178 Strafbestimmung


In dieser Regelung ist von einer grossen Mehrheit der Kommission bei der Festsetzung der Busse die Nennung der Obergrenze von CHF 10'000 in Analogie zu den anderen Gesetzen (Ausnahme: Gemeindegesetz) gestrichen worden. Das kantonale Übertretungsstrafgesetz gibt den Bussenrahmen von CHF 50 bis 50'000 vor.


- § 184a Einführung der Neuorganisation der Behörden im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich gemäss Änderung vom …


Mit Bezug auf die Einführung der Neuorganisation der KESB ist, wie bereits zu Beginn des Berichtes ausgeführt, vom Bund her die Rechtswirksamkeit per 1. Januar 2013 verlangt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt regeln die Einwohnergemeinden die Einteilung der KESB. Als neue ergänzende Formulierung wird festgehalten, dass bei Nichteinigung der Einwohnergemeinden der Regierungsrat die Kreiseinteilung (§ 61 Absatz 2 zweiter Satz dieses Gesetzes) oder die Verhältnisse zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 34 bis Absatz 3 Gemeindegesetz) regelt.


Folgende Gesetzesänderungen wurden in den Nebenerlassen vorgenommen:


- Änderung des Gemeindegesetzes


§ 34 bis Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde


In Anlehnung an das Anliegen des VBLG in dessen Vernehmlassung an die Regierung sowie die in der Kommission erfolgte Anhörung ist im fünften Absatz dieser Bestimmung ausgeführt worden, dass Mitarbeitende der kommunalen Sozialdienste in der Regel in Fällen, in denen sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Abklärungen im Sinne von § 62 Absatz 3 EG ZGB beauftragt wurden, nicht als Mandatsträger bzw. Mandatsträgerin ernannt werden.


- Änderung des Bildungsgesetzes


§ 19 bis Gefährdungsmeldungen


Analog der Regelung in § 178 EG ZGB bei der Strafbestimmung wird von der Kommission die Anpassung in § 19 bis Abs. 2 des Bildungsgesetzes betreffend Bussenregelung stillschweigend aufgenommen, wonach Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Absatz 1 mit Busse bestraft werden. Die Bussenhöhe von CHF 10'000 wird hier auch gestrichen. Somit gilt auch hier das kantonale Übertretungsstrafgesetz mit dem entsprechenden Bussenrahmen.


- Gesetz vom 17. Oktober 2002 betreffend die Amtsvormundschaften sowie Verordnung vom 3. Juni 2003 zum Gesetz betreffend die Amtsvormundschaften


Hier sei der Hinweis erlaubt, dass die Ausserkraftsetzung dieser beiden Erlasse alleine durch den Regierungsrat beschlossen wird. Damit ist insofern gewährleistet, dass die Amtsvormundschaften für eine gewisse Übergangszeit nötigenfalls noch weitergeführt werden könnten.


- Inkrafttreten der Änderungen, Vorbehalte


In dieser von der Kommission genehmigten Schlussbestimmung wird ausgeführt, dass die Änderungen per 1. Januar 2013 in Kraft treten. Vorbehalten bleiben § 184a EG ZGB (Einführung der Neuorganisation der KESB), der mit Datum der Wirksamkeit des Beschlusses des Landrates oder gegebenenfalls der Volksabstimmung bei Annahme dieser Änderungen in Kraft tritt. Zudem erfolgt hier nochmals der Hinweis auf die beiden vorgenannten Spezialerlasse zu den Amtsvormundschaften, deren Aufhebung der Regierungsrat beschliesst.


An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Sicherheitsdirektion in Zusammenarbeit mit der Finanz- und Kirchendirektion den Baselbieter Gemeinden Mitte Januar 2012 einen Mustervertrag über die KESB vorgelegt haben. Darin sind konkrete Vorschläge für allgemeine Bestimmungen, die Organisation, die Kontrolle, die Kostentragung und Schlussbestimmungen enthalten. In der Schlussbestimmung wird festgehalten, dass der Vertrag durch die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden abgeschlossen wird. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeversammlungen bzw. Einwohnerräte der Vertragsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.


- Einstufiges Rechtsmittelverfahren (§ 66 EG ZGB Rechtsmittelinstanz)


Als erstinstanzliche Beschwerdeinstanz ist von Bundesrechtes wegen zwingend eine gerichtliche Instanz vorzusehen (neu Art. 450 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass gegen alle Entscheide der KESB direkt bei einem Gericht Beschwerde erhoben werden kann. Die Kantone haben das zuständige Gericht zu bezeichnen. Sie können eine Instanz oder zwei Instanzen vorsehen.


Es wird nun in der vorliegenden Version vorgeschlagen, das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, als einzige kantonale Beschwerdeinstanz vorzusehen. Dies ist folgerichtig unter dem Aspekt, dass die KESB eine Verwaltungsbehörde ist. Das Kantonsgericht ist bereits unter dem geltenden Recht Beschwerdeinstanz: einerseits zweite Beschwerdeinstanz betreffend erstinstanzliche Entscheide der Vormundschaftsbehörden (erste Beschwerdeinstanz ist das Kantonale Vormundschaftsamt), andererseits ist das Kantonsgericht erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz betreffend erstinstanzliche Entscheide des Kantonalen Vormundschaftsamtes (beispielsweise betr. Entmündigung, Beiratschaft, fürsorgerische Freiheitsentziehung usw.).


Im Rahmen der Kommissionsberatung ist unter Bezugnahme auf die massgebenden Rechtsmittelbestimmungen im EG ZGB geprüft worden, ob allenfalls ein duales Verwaltungsgerichtsverfahren sowie eine andere Rechtsmittelbehörde eingeführt werden soll. Letztlich hat sich die Mehrheit der Kommission für den einstufigen Vorschlag in der regierungsrätlichen Variante mit dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz entschieden.


In dieser Konstellation hat die JSK einstimmig beschlossen, die Regierung zu beauftragen, innert zweier Jahre nach der Inkraftsetzung der Änderung im EG ZGB in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht der JSK einen Bericht zur Frage des zweistufigen verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuges vorzulegen. Ein Fachgericht als Rechtsmittelbehörde im Sinne des gemachten Vorschlages des Kantonsgerichtes im Rahmen der erfolgten Anhörung wird für den Moment offen gelassen und von dieser zweijährigen Erfahrungsphase abhängig gemacht.


Die Justiz- und Sicherheitskommission beantragt dem Landrat mit 12:0 Stimmen:


Abschliessend bemerkt Werner Rufi, die meisten Vorschriften im Bereich des Vormundschaftswesens würden vom Bund erlassen, der Spielraum für den Kanton sei nicht gross. Letztlich wird die Praxis zeigen, ob die Änderungen die erwünschte Professionalisierung und Effizienzsteigerung ermöglichen und sich zugunsten der einzelnen Bürgerinnen und Bürger auswirken.


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Hanspeter Wullschleger (SVP) stellt fest, das geltende Vormundschaftsgesetz sei seit 1912 praktisch unverändert in Kraft, es könne also nicht allzu schlecht sein. In den letzten hundert Jahren haben sich die gesellschaftlichen Verhältnisse jedoch stark verändert. Wenn nun der Bund per 1. Januar 2013 eine Änderung in Sachen Zivilgesetzbuch betreffend Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft setzt, verlangt er damit von den Kantonen eine Professionalisierung der heutigen Vormundschaftsbehörden. Mit dem neuen Recht vergrössert sich jedoch der Zuständigkeitsbereich, indem die KESB erstinstanzlich für sämtliche Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zuständig sein wird.


Neu wird eine Fachbehörde verlangt. Da kleine Gemeinden eine solche Behörde nicht ins Leben rufen können, erhalten sie die Möglichkeit, sich zu Kreisen zusammen zu schliessen. Die Vorlage sieht maximal sieben KESB-Kreise vor. Je weniger Kreise jedoch gebildet werden, desto kostengünstiger wird die Aufgabe erfüllt werden können. Die Gemeinden sind bereits daran, solche Kreise zu bilden. In den einzelnen Kreisen wird einer oder mehrere Spruchkörper tätig sein. Die Gemeinden können jeweils ein Mitglied in den Spruchkörper delegieren, womit die örtlichen Kenntnisse gewährleistet bleiben sollen. Die Mitglieder der Spruchkörper sind dazu verpflichtet, im Kanton Pikettdienst zu leisten.


Bisher oblag das Vormundschaftswesen meistens den Gemeinderatsmitgliedern. Vor allem die Ratsmitglieder kleinerer Gemeinden werden nicht unglücklich sein, wenn sie von dieser Aufgabe entbunden werden. Sie kamen meist nur selten zum Einsatz und daher fehlte ihnen die notwendige Routine. Es müssen doch Entscheide getroffen werden, welche für die Betroffenen gravierende Einschnitte in ihre Freiheitsrechte bedeuten. Vom Kanton wurde den Gemeinden bereits ein Mustervertrag zugestellt, anhand dessen sie Zusammenschluss-Verträge erarbeiten können.


Die SVP-Fraktion wird der aktuellen Vorlage mehrheitlich zustimmen.


Bianca Maag-Streit (SP) spricht sich seitens der SP-Fraktion klar für Eintreten auf das vorliegende Geschäft aus. Per 1. Januar 2013 muss das entsprechende Bundesgesetz umgesetzt werden. Das Projekt steht schon lange an, schlief jedoch eine gewisse Zeit lang in einer Schublade. Zum Glück klingelte der Wecker gerade noch rechtzeitig und die Vorlage 2011/295 liegt nun vor.


Die SP-Fraktion begrüsst die Professionalisierung der Vormundschaftsbehörden, denn diese müssen oft sehr einschneidende Massnahmen treffen. Diese sollen durch Fachpersonen beraten, verfügt und ausgeführt werden. Ebenso begrüsst die SP-Fraktion die Tatsache, dass der Kanton vom kantonalen Modell Abstand nahm und auf die Anliegen der Gemeinden einging. Somit bleibt diese wichtige Aufgabe weiterhin bei den Gemeinden, neu jeweils in einem Verbund (KESB-Kreise). Sinnvoll ist es auch, dass die Anzahl KESB-Kreise nach unten offen gelassen wird.


Für die SP müsste die Aufsichtsbehörde nicht zwingend bei der SID angesiedelt sein, denn diese verfügt über keinerlei Entscheidungskompetenz und kann nur eingreifen, wenn eine KESB nicht tätig wird oder sich fehlerhaft verhält. Sinnvoller, effizienter und kostengünstiger wäre es, die administrative Aufsicht ebenfalls bei einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz anzusiedeln.


Betreffend Mandatsübernahme wird die vorgesehene Regelung begrüsst, dass eine abgelehnte Person ein Mandat nicht übernehmen darf. Beispielsweise Kindesschutzmassnahmen können oftmals nur durchgesetzt werden, wenn die Kindseltern einsichtig sind und hinter den Massnahmen stehen. Um dies zu erreichen, müssen die abklärenden Personen ein Vertrauensverhältnis aufbauen, was in der Regel eine gewisse Zeit dauert. In dieser Zeit werden oftmals bereits freiwillige Massnahmen im Einverständnis mit den Kindeseltern getroffen. Wenn später auch noch gesetzliche Kindesschutzmassnahmen getroffen werden müssen, wünschen Eltern oftmals keinen Wechsel in diesem Vertrauensverhältnis mehr. Die abklärende Person sollte das entsprechende Mandat übernehmen können. Mit der Regelung in § 34 bis zeigt sich die SP einverstanden.


Offen bleibt für die SP noch eine Frage, welche sich anlässlich der Fraktionssitzung ergab: § 15a Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes lautet wie folgt:


§ 15a Leistung der Einwohnergemeinden


1 Zur Kompensation von Aufgabenverschiebungen leisten die Einwohnergemeinden dem Kanton
a. im Jahr 2011 5'586'250 Fr.,
b. in den folgenden Jahren je 13'407'000 Fr.


Wieso müssen die Gemeinden weiterhin Zahlungen an den Kanton leisten und wie setzt sich dieser Betrag zusammen? Wurde hier noch keine Anpassung vorgenommen?


Sämtliche weiteren Anliegen der SP-Fraktion flossen in die Kommissionsarbeit ein und sie wird daher die vorliegenden Änderungen unterstützen.


Siro Imber (FDP) betont einmal mehr, das bestehende Vormundschaftsrecht im ZGB könne als Meisterleistung seiner Zeit und des damaligen Verfassers Eugen Huber bezeichnet werden. Ob der Erlass durch die nun geplanten Neuerungen besser wird, sei dahingestellt. Der Bund beauftragte den Kanton damit, die Organisation seiner Behörden anzupassen.


Die Idee, die Aufgaben im Vormundschaftsbereich vom Gemeinderat an eine Fachbehörde weiterzugeben, mag gut sein, jedoch sollen keine Übertreibungen vorgenommen werden. Bisher handelte es sich bei den Vormundschaftsbehörden um totale Laiengremien, neu sollen überakademisierte Behörden geschaffen werden. Der Landrat könne auf jeden Fall seinen Teil dazu beitragen, um schlanke, effiziente und zweckmässige Strukturen zu schaffen.


Die FDP-Fraktion beantragt, § 63 Absatz 2 lit. b neu zu formulieren. Im aktuellen Vorschlag lautet er:


2 Jeder Spruchkörper
b. ist mit Sachverständigen aus den Bereichen der Rechtswissenschaft und Sozialarbeit besetzt; überdies kann er mit Sachverständigen aus weiteren Bereichen wie der Psychologie, Pädagogik oder Medizin besetzt werden;


In dieser Formulierung fehlt die Finanzkompetenz, auch sollen die Gemeinden mehr Flexibilität erhalten. Absatz 2 lit. b soll daher neu lauten:


2 Jeder Spruchkörper
b. ist mit interdisziplinären Sachverständigen besetzt;


Irgendein Diplom allein soll nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Spruchkörper sein. Der FDP-Antrag ist gemäss Siro Imber bundesrechtskonform, denn die Botschaft zur Änderung des Erwachsenenschutzrechts lautet:


Für die innere Organisation der Fachbehörde sind die Kantone zuständig. Namentlich bestimmen sie, wie gross der Spruchkörper sein soll. Dass alle Mitglieder vollzeitlich arbeiten, ist nicht vorausgesetzt.
Im Gegensatz zum Vorentwurf, der ein interdisziplinäres Fachgericht vorschreiben wollte, kann als Fachbehörde eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht eingesetzt werden. Die Organisationsfreiheit der Kantone wird damit so weit wie möglich gewahrt.


Die Gemeinden sollen die Spruchkörper mit den richtigen Personen besetzen, gegenüber der heutigen Situation werden auf jeden Fall Verbesserungen erzielt werden.


Die Mehrheit des Regierungsrates würde die Voraussetzungen, welche für die Mitgliedschaft eines Spruchkörpers genannt werden, nicht erfüllen, genauso wenig wie die meisten Landratsmitglieder. Dies zeigt, dass die geplante Vorschrift ein Stück weit übertrieben ist.


Im Übrigen stimmt die FDP-Fraktion den vorliegenden Änderungen zu.


Sabrina Mohn (CVP) erklärt, auch die CVP/EVP-Fraktion trete auf die aktuelle Vorlage ein. Vier Punkte liegen ihr dabei besonders am Herzen:


Auch in der CVP/EVP-Fraktion führte der Begriff der Sachverständigen und die Definition der Fachbereiche für die Mitgliedschaft in einem Spruchkörper zu grossen Diskussionen. In der Kommission wurde zwar betont, es werde kein Ausbildungserfordernis, sondern nur das notwendige Fachwissen verlangt. Trotzdem unterstützt die CVP/EVP den FDP- Antrag.


Die CVP/EVP-Fraktion begrüsst die Tatsache, dass mit der vorliegenden Organisationsform auf die bestehenden Strukturen im Baselbiet Rücksicht genommen wurde. Eine öffentliche Aufgabe ist auf der unterst möglichen Staatsebene anzusiedeln, dies als Bekenntnis zu den Grundsätzen der Subsidiarität. Die Maximalzahl von 7 KESB-Kreisen erscheint der CVP/EVP als sinnvoll. So kann eine Umsetzung in den funktionalen Räumen stattfinden und sich auch an den bestehenden kommunalen Netzwerken orientieren. Die Bürgernähe ist damit garantiert.


Im Zusammenhang mit dem Kantonsgericht als erste und einzige Gerichtsinstanz wurde über die Neuschaffung einer erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit diskutiert. Die CVP/EVP-Fraktion ist der Meinung, dass die direkte Ansiedlung bei der zweiten Instanz überhöht sei und dass die Schaffung eines dualen Instanzenzuges angestrebt werden sollte. Zum jetzigen Zeitpunkt und angesichts des bestehenden Zeitdrucks ist dies jedoch nicht machbar, daher unterstützt die CVP/EVP den unter Ziffer 2 im Kommissionsbericht formulierten Antrag klar. Die Regierung wird damit beauftragt, innert zwei Jahren einen Bericht zur Frage des zweistufigen, verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuges vorzulegen.


Betreffend Finanzen wird die CVP/EVP-Fraktion ein Auge darauf halten, dass im Verlaufe der Ablösung die Gelder zugunsten der Gemeinden auch tatsächlich fliessen werden.


Die CVP/EVP-Fraktion wird wie gesagt auf die Vorlage eintreten und den FDP-Antrag unterstützen.


Klaus Kirchmayr (Grüne) erklärt, die Grüne Fraktion trete auf das vorliegende Gesetz ein und werde ihm in der vorliegenden Form zustimmen. Im Zentrum steht dabei das klare Bedürfnis nach einer Professionalisierung im Vormundschaftsbereich und damit eine Gewährleistung der Grundrechte der betroffenen Personen. Mit dem neuen Gesetz wird diese Professionalisierung sehr gut erreicht, ebenfalls wird die vorgeschlagene Lösung heute von den Gemeinden mitgetragen, was nicht von Anfang an der Fall war. Klaus Kirchmayr bezeichnet den gesamten Prozess im Zusammenhang mit der aktuellen Gesetzesrevision als sehr positiv.


Dem Antrag der FDP-Fraktion stehen die Grünen skeptisch gegenüber, denn für sie steht die Professionalität der Spruchkörper im Zentrum. Wichtig ist dabei die Interdisziplinarität der Mitglieder, einseitig besetzte Spruchkörper wären nicht erwünscht.


Hanspeter Kumli (BDP) gibt bekannt, die BDP/glp-Fraktion werde auf die Vorlage eintreten. Die mit der Gesetzesrevision verbundenen Änderungen wurden bereits genannt. So wird der Zuständigkeitsbereich der Vormundschaftsbehörde massiv vergrössert, ausserdem ist diese erstinstanzlich für sämtliche Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzbereichs zuständig. Diese neue Fachbehörde wird also entsprechend gefordert sein und der Spruchkörper sollte entsprechend von Fachpersonen besetzt werden.


Der Antrag der FDP-Fraktion ist insofern berechtigt, als GemeindevertreterInnen im Vormundschaftsbereich ein immenses Wissen und Erfahrungen mitbringen, welche eingebracht werden sollten. Vormundschaftliche Massnahmen werden heute vorwiegend von Gemeinderäten vollzogen. In zwei Regionen unseres Kantons (Laufental und beide Frenkentäler) bestehen zur Zeit "Mini-KESB", welche sich gut bewährt haben. Nicht ausser Acht gelassen werden darf die Tatsache, dass die Nebenrolle der Gemeinderäte und -rätinnen im Vormundschaftsbereich mehr oder weniger bezahlt war. Entsprechend wird die neue Regelung zu gewissen Mehrkosten führen. Die Fachkompetenz hingegen wird zunehmen.


Als sehr positiv erachtet Hanspeter Kumli die Tatsache, dass die Höchstgrenze von 7 KESB-Kreisen besteht, die Minimalzahl an Kreisen jedoch nicht definiert wird.


Oskar Kämpfer (SVP) spricht im Namen einer Minderheit der SVP-Fraktion. Die Umsetzung des Bundesgesetzes im Vormundschaftsbereich stiess zwar auf breite, nicht jedoch auf ungeteilte Unterstützung. Die grosse Arbeit der Verwaltung war von Beginn weg auf eine Professionalisierung der Institution ausgerichtet, jedoch ist seit Kurzem bekannt, dass nicht jede Professionalisierung langfristig zu zahlbaren Leistungen führt (beispielsweise Behindertentransport). Bei allen Ausführungen wurde nur die technische Seite des Gesetzes ausgeleuchtet, ob es jedoch zu verbesserten Leistungen für die Betroffenen führt, wurde wenig erörtert.


Oskar Kämpfer ist der Ansicht, dass die Neuregelung nicht zur einer Verbesserung führen wird, da eine Aufgabe von Personen in den Gemeinden weggenommen wird, welche diesbezüglich über grosse Erfahrungen verfügen. Sie verfügen auch über eine breite soziale Kompetenz. Sicher werden durch die Professionalisierung hohe Mehrkosten entstehen. Im Kanton Zürich zeigt es sich, dass einzelne Gemeinden wie beispielsweise Glattfelden unter dem neuen Regime mehrere 100'000 Franken zusätzlich aufwenden müssen. Oskar Kämpfer ist überzeugt, dass es bessere Wege gegeben hätte, um das Bundesgesetz umzusetzen. Er lehnt daher den vorliegenden Bericht und das Gesetz ab.


Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) bedankt sich zu Beginn seiner Ausführungen für die gute Aufnahme der aktuellen Vorlage. Es handelt sich um eine Vorlage von grosser Tragweite, denn das Vormundschaftsrecht greift tief in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der betroffenen Menschen ein. Das heutige Vormundschaftsrecht gilt seit dem 1. Januar 1912, was für dessen hohe Qualität spricht. Trotzdem sind 100 Jahre eine lange Zeit und der Bundesgesetzgeber hat nun das Erwachsenen- und Kindesschutzrecht den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen und Wertvorstellungen angepasst und im ZGB neu geregelt. Die Revision wird am 1. Januar 2013 in Kraft treten, bis dahin müssen auch die Kantone und Gemeinden für die Umsetzung der Neuregelungen bereit sein. Als ehemaliges Mitglied einer Vormundschaftsbehörde ist Isaac Reber aus eigener Erfahrung überzeugt davon, dass die nun vorliegende Reform und Professionalisierung dringend notwendig sei.


Das neue Recht bringt grundlegende Änderungen. So werden die Massnahmen neu auf die Bedürfnisse im Einzelfall abgestimmt. Es werden zudem zwei neue Rechtsinstitute eingeführt: Der Vorsorgeauftrag (Vertretung einer Person im Falle der Urteilsunfähigkeit) sowie die Patientenverfügung (Festlegung einer Person, welche im Falle einer Urteilsunfähigkeit entscheidet). Im Hinblick auf die Professionalisierung ist die Tatsache wichtig, dass die Vormundschaftsbehörde heute erstinstanzlich für sämtliche Massnahmen im Erwachsenen- und Kindesschutzbereich zuständig ist. Die hohen Anforderungen des neuen Rechts bedingen eine Professionalisierung der Vormundschaftsbehörden. Gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzgebers sollen dies interdisziplinäre Fachbehörden sein. Entscheide der Fachbehörde sind beim Gericht direkt anfechtbar. Im Gegensatz zum heutigen Recht hat die Aufsichtsbehörde lediglich die Aufgabe, die allgemeine resp. administrative Aufsicht auszuüben.


Es ist Aufgabe der Kantone, aufgrund der Vorgaben des Bundesrechts die Behördenorganisation an die neuen Anforderungen anzupassen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Tatsache, dass die Vormundschaftsbehörden professionalisiert werden. In der Vernehmlassungsvorlage wurden ursprünglich zwei Modelle vorgeschlagen, nach der Vernehmlassung jedoch wurde beschlossen, nur noch eines weiter zu verfolgen, das so genannte kommunale Modell. Damit kam man den wichtigen Anliegen unserer Partner, der Gemeinden, weitestgehend entgegen, insbesondere auch durch die Übernahme des so genannten Tessiner Modells. Dies bedeutet, dass ein Mitglied der Fachbehörde auch aus der gleichen Wohngemeinde stammen kann, wie die betroffene Person.


Sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers, inklusive die von den Gemeinden ernannten Personen, müssen Sachverständige sein. Im Gesetzestext werden dabei die Bereiche, aus welchen die Sachverständigen stammen sollen, aufgezählt. Absichtlich wurde die Aufzählung offen formuliert, so dass beispielsweise auch die Finanzkompetenz, eine im Vormundschaftswesen wichtige Kompetenz, in der Behörde vertreten sein kann und sollte. Wichtig ist die Tatsache, dass die vorgeschlagenen Regelung die Professionalität sicherstellt, was einem Erfordernis des Bundesrechts entspricht.


Im Rahmen der Bearbeitung in der Justiz- und Sicherheitskommission flossen weitere wichtige Anliegen der Gemeinden ein. Insbesondere soll nur ein Maximum der Anzahl KESB festgelegt werden, die Einteilung der Kreise soll den Gemeinden überlassen werden. Als einziges Erfordernis sollen diese Kreise geografisch zusammenhängen. Auch die Erhöhung der Maximalzahl an Kreisen von 5 auf 7 stellt ein Entgegenkommen an die Gemeinden und gegenüber dem VBLG dar. Trotzdem möchte Isaac Reber die Gemeinden ermuntern, daran zu denken, dass eine professionellere Behörde das Ziel sei. Die Gleichung stimme wohl, dass Professionalität und Kosteneffizienz bei weniger Behörden zunehmen.


Der Regierungsrat schlug in der Vorlage vor, dass die administrative Aufsichtsbehörde die SID sein soll, als einzige direkte Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht vorgesehen. An diesen Zuständigkeiten änderte die Justiz- und Sicherheitskommission nichts, sie stimmt also dem Vorschlag zu, wonach die Gemeinden die Berufsbeistandsschaft sicherzustellen haben. Diese Regelung hat zur Folge, dass die kantonalen Amtsvormundschaften aufgehoben werden. Auch im Interesse der Betroffenen sowie der Gemeinden, welche sich bezüglich der Umstellung erst noch organisieren müssen, wurde eine Übergangsregelung vorgesehen, welche es ermöglicht, dass die Amtsvormundschaften ihre Mandate für einen gewissen Zeitraum über den 1. Januar 2013 hinaus noch weiterführen können. So soll der Übergang reibungslos erfolgen.


Mit der Übernahme der Berufsbeistandsschaften durch die Gemeinden und der gleichzeitigen Auflösung der Amtsvormundschaften wird der Kanton im Umfang von rund 1,45 Mio. Franken entlastet. Diese Entlastung wird im Sinne des Grundsatzes des Lastenausgleichs und der Kostenneutralität bei Aufgabenverschiebungen an die Gemeinden als neue Träger der Berufsbeistandsschaften weitergegeben. Die Bestimmung in § 15a des Finanzausgleichsgesetzes wird entsprechend angepasst.


Die Gemeinden sind nach wie vor gefordert, die Umsetzung rasch an die Hand zu nehmen und sich bezüglich der Kreiseinteilung zu einigen. Der Zeitplan bleibt sportlich, die Gemeinden haben ihre Arbeiten diesbezüglich jedoch bereits aufgenommen und entsprechende Projektgruppen auf die Beine gestellt. Die Bestellung der neuen Behörde erfolgt mittels Vertrag unter den Gemeinden, welche sich zu den KESB zusammenschliessen. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeversammlungen resp. Einwohnerräte. Die FKD hat gemeinsam mit der SID einen Mustervertrag entworfen, welcher bereits Mitte Januar 2012 als Grundlage an die Gemeinden zugestellt wurde. Die beiden genannten Direktionen werden weiterhin bereit sein, die Gemeinden bei ihrer Aufgabe und deren Umsetzung tatkräftig zu unterstützen.


An dieser Stelle dankt Isaac Reber dem VBLG. Die Zusammenarbeit verlief sehr konstruktiv und sie war auf jeden Fall im Sinne der Sache. Er bedankt sich zudem bei der Justiz- und Sicherheitskommission, welche eine anspruchsvolle Aufgabe zu erfüllen hatte. Es fand eine sehr fundierte und kritische Überprüfung durch die Kommission statt, wodurch einige kritische Punkte entschärft werden konnten, dies im Sinne des gemeinsamen Ziels, bezüglich Umsetzung rasch voranzukommen. Ebenfalls dankt Isaac Reber den involvierten Verantwortlichen der Verwaltung. Es wurde ein grosser Effort geleistet mit dem Ziel, möglichst schnell zu einer Einigung zu gelangen und so den Gemeinden möglichst viel Zeit für die Umsetzung des Vorhabens zu geben.


Den Kommissionsantrag auf Einfügen einer Ziffer 2 in den Beschluss, wonach ein Bericht betreffend Instanzenfrage erstattet werden soll, nimmt die Regierung gerne entgegen.


Zum zweiten Antrag von Siro Imber betreffend § 63 Absatz 2 lit. b erklärt Isaac Reber, er verstehe das Anliegen, gleichzeitig findet er es wichtig, dass es dem Parlament bewusst sei, dass die erforderliche und geforderte Professionalisierung nicht ausgehöhlt werden darf. Die vorliegende Bestimmung enthält absichtlich eine nicht abschliessende Aufzählung, da beispielsweise die Finanzkompetenz eine sehr wichtige Rolle spielen soll und kann und daher auch nicht ausgeklammert wird. Mit Blick auf die Verantwortung der Behördemitglieder und die extreme Tiefe der Eingriffe ist die Professionalität der Behörde zwingend. Sachverständige sind oftmals selbstberufen, und derartige Personen sollen dem Spruchkörper nicht angehören. Ohne fundiertes juristisches Fachwissen seien die Aufgaben, welche sich einer derartigen Behörde stellen, nicht zu lösen. Dem Landrat legt Isaac Reber ans Herz, die vorliegenden Bestimmungen beizubehalten. Sollte Siro Imbers Antrag wieder Erwarten doch obsiegen, behält sich die Regierung vor, das Anliegen bis zur zweiten Lesung noch einmal genau zu überprüfen, um wirklich sämtlichen Erfordernissen gerecht werden zu können.


* * * * *


Eintreten


://: Eintreten auf die aktuelle Vorlage ist unbestritten.


1. Lesung der Revision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches in Sachen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht


Titel und Ingress keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren

48 Absatz 2 zweiter Satz keine Wortbegehren
§ 58 Absatz 2 zweiter Satz keine Wortbegehren
§ 58a keine Wortbegehren
§ 59 keine Wortbegehren
Im Vierten Teil Familienrecht gilt als Abschnittstitel B. Vormundschaftswesen bis zum Fünften Teil Erbrecht Folgendes: B. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§§ 60 bis 62 keine Wortbegehren


§ 63


Absatz 2 dieses Paragraphen soll auf Antrag der FDP-Fraktion wie folgt lauten:


2 Jeder Spruchkörper
b. ist mit interdisziplinären Sachverständigen besetzt;


Regula Meschberger (SP) bittet ihre Kolleginnen und Kollegen darum, diesen Antrag abzulehnen. Er macht auch sprachlich keinen Sinn, denn sie verstehe nicht, was interdisziplinäre Sachverständige sein sollen. Es gehe darum, dass der Spruchkörper interdisziplinär zusammengesetzt sein müsse. Mit der FDP und Siro Imber geht Regula Meschberger einig, dass Sachverständige aus verschiedenen Bereichen dem Gremium angehören sollen. Mit dem Kommissionsvorschlag lege man nur fest, dass sicher Sachverständige aus den Bereichen Rechtswissenschaft und Sozialarbeit Einsitz haben sollen, der Rest bleibe offen. Es seien durchaus auch Finanzfachleute willkommen und dies werde mit der vorgeschlagenen Formulierung auch nicht verhindert. Wenn schon von einer Professionalisierung gesprochen werde, könne man auf Mitglieder aus der Rechtswissenschaft und solche aus der Sozialarbeit auf keinen Fall verzichten. Einen Unterschied zum Vorschlag der FDP kann Regula Meschberger ansonsten nicht erkennen.


Hanspeter Wullschleger (SVP) erklärt, die SVP-Fraktion werde Siro Imbers Antrag unterstützen.


Hans Furer (glp) könnte sich dem Antrag allenfalls anschliessen, würde er lauten:


b. ist mit Sachverständigen zu besetzen;


Was hingegen ein interdisziplinärer Sachverständiger sein soll, ist auch ihm nicht klar. Er selbst bringt folgenden Vorschlag ein:


b. ist mit Sachverständigen namentlich aus den Bereichen der Rechtswissenschaft und Sozialarbeit besetzt;


Siro Imber (FDP) sieht ein, dass sein Vorschlag sprachlich nicht korrekt sei. Es schlägt vor:


b. ist mit Sachverständigen interdisziplinär besetzt;


Er ist überzeugt, dass mit dem Vorschlag der Regierung eine Überakademisierung des Spruchkörpers erreicht würde. Seiner Meinung nach hängt es jedoch nicht von akademischen Diplomen ab, ob jemand Sachverständig sei. Es ist sicher richtig, wenn einzelne Mitglieder des Spruchkörpers die genannten Anforderungen erfüllen und dass beispielsweise ein Jurist Geschäftsführer würde. Ob nun sämtliche Personen diese Anforderungen erfüllen müssen, hängt von der einzelnen Organisation ab. Die Gemeinden sollen entscheiden, welche Fachpersonen für sie dem Spruchkörper angehören sollen. Auf eine unnötige, allenfalls auch teure und nicht qualitätsfördernde Überakademisierung soll verzichtet werden!


Lotti Stokar (Grüne) macht beliebt, den FDP-Antrag abzulehnen. Als Gemeindepräsidentin und Gemeinderätin gehört sie selbst seit vierzehn Jahren der Vormundschaftsbehörde einer grossen Gemeinde an und sie ist der Meinung, dass Interdisziplinarität im Vormundschaftswesen nicht unbedingt von Vorteil sei. Gerade beim Vormundschaftsrecht handelt es sich um ein spezialisiertes Gebiet mit sehr unterschiedlichen und komplexen Fällen. Nur relativ wenige Juristen kennen sich im Vormundschaftsrecht gut aus, daher müssen in erster Linie Sachverständige aus den aufgezählten Bereichen dem Spruchkörper angehören. Trotzdem ist die Formulierung ja offen und es können durchaus auch Sachverständige aus weiteren Bereichen dem Spruchkörper angehören. An erster Stelle muss die Professionalität stehen!


Marianne Hollinger (FDP) vertritt als Gemeindevertreterin nicht die gleiche Meinung wie ihre Vorrednerin. In ihrer Gemeinde ist der Gemeinderat Vormundschaftsbehörde und sie selbst deren Präsidentin. Entscheide im Vormundschaftbereich sind äusserst wichtig, einschneidend und schwierig, da direkt ins Leben und das Wohl von Menschen, speziell von Kindern, eingegriffen wird. Für sie selbst wäre es nicht vorstellbar, dass in einem derartigen Spruchkörper eine Häufung von jungen Akademikern frisch ab Hochschule anzutreffen wäre, welche fachlich bestens ausgebildet, jedoch ohne Lebenserfahrung sind. Es braucht zwar eine gewisse Professionalität und sicher auch Juristen als Mitglieder des Spruchkörpers, aber eben auch Praktiker mit Lebenserfahrung und gesundem Menschenverstand. Siro Imbers Antrag soll daher unterstützt werden, denn er ermöglicht Professionalität und Lebenserfahrung. Erst das Zusammenspiel dieser beiden Aspekte wirkt sich zum Wohle der Betroffenen aus.


Thomas Weber (SVP) schlägt folgende Formulierung vor:


b. ist interdisziplinär zusammengesetzt;


Inhaltlich unterstützt die SVP den Antrag nach wie vor.


Urs-Peter Moos (SVP) kann sich Marianne Hollingers Votum anschliessen. Ihm fehlt der gesunde Menschenverstand und die Erfahrung als wichtige Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer derartigen Behörde. Er steht der vorliegenden Gesetzesrevision generell skeptisch gegenüber, denn sie bricht mit der Tradition, in der Schweiz das Bewährte zu erhalten und Neues zuzulassen. Mit der Revision wird alles Bisherige komplett umgestellt und Urs-Peter Moos ist gespannt, wie dies bis in zwei, drei Jahren beurteilt werde.


Regula Meschberger (SP) ist der Ansicht, es liege in der Hand der Gemeinden, die richtigen Sachverständigen in die Spruchkörper zu wählen. In den Eintretensvoten wurde die Professionalisierung kaum bestritten, nun jedoch ist der Landrat bereits wieder auf dem besten Weg dazu, dieses Ziel zu verwässern. Es geht nicht um eine Verakademisierung, denn die Sachverständigen sollen aus bestimmten Bereichen stammen, jedoch ist keine akademische Ausbildung verlangt. Siro Imber schlug als Lösung vor, dass der Geschäftsführer eines Spruchkörpers Jurist sein könnte. Regula Meschberger war immer der Ansicht, dass eine schlanke Organisation angestrebt werde. Eine Kindes- und Erwachsenenschutzorganisation mit Geschäftsführung widerspreche diesem Ziel und war nie beabsichtigt. Der Spruchkörper soll auf jeden Fall mit Sachverständigen aus den beiden Bereichen Rechtswissenschaft und Sozialarbeit besetzt werden, im Übrigen ist es den Gemeinden überlassen, wie sie die Behörde ausgestalten wollen. Regula Meschberger bittet noch einmal darum, den vorliegenden Antrag abzulehnen.


Myrta Stohler (SVP) hält als Gemeindevertreterin und Mitglied einer Arbeitsgruppe, welche das vorliegenden Gesetz in stundenlanger Arbeit erarbeiten half, fest, dass Siro Imbers Antrag trotz seiner sprachlichen Mängel unterstützt werden sollte. Es besteht die Meinung, dass ein Sachverständiger auch jemand sein könne, welcher sich beispielsweise in den Gemeinden bereits seit Jahren oder Jahrzehnten mit dem Vormundschaftswesen befasste. Diejenigen Gemeinden, welche eine totale Professionalisierung wollen, können dies mit dem Vorschlag der FDP trotzdem tun.


Marc Bürgi (BDP) stellt fest, Siro Imbers Antrag sei zwar gut gemeint, aber bereits § 62 Absatz 1 hält fest, dass es sich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um eine interdisziplinäre Fachbehörde handelt. Zudem werden in den Gemeinden Personen in eine derartige Behörde gewählt, weil man ihnen zutraut, ein derartiges Amt ausführen zu können, egal ob sie beispielsweise über ein Anwaltspatent verfügen. Den Antrag der FDP sollte man gemäss Marc Bürgi ablehnen, da das Gesetz eine Ausgestaltung der Behörde, wie sie der Antrag verlangt, zulässt.


Kommissionspräsident Werner Rufi (FDP) bemerkt einleitend, es gebe tatsächlich auch Sachverständige mit gesundem Menschenverstand oder Nicht-Sachverständige ohne gesunden Menschenverstand. Zwischen diesen beiden Extremen gebe es noch eine ganze Palette weiterer Kombinationen. Wichtig ist es, dass die künftigen Fachbehörden gewisse Kriterien erfüllen. Beispielsweise der Aspekt der Finanzkompetenz wurde in der Kommission diskutiert, eine solche Person könnte der Behörde auch durchaus angehören, da die Aufzählung im Gesetz nicht abschliessend ist. Letztlich ist es wichtig, dass von den drei bis fünf Mitgliedern einer solchen Behörde zwingend ein Mitglied aus dem Bereich der Rechtswissenschaft und eines aus dem Bereich der Sozialarbeit stammt.


Artikel 440 des neuen ZGB hält fest, dass die Erwachsenenschutzbehörde eine Fachbehörde sei, welche von den Kantonen (bei uns von den Gemeinden) bestimmt wird. Eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit steht uns also zu, bei zu hohen Anforderungen wäre beispielsweise auch mit hohen Kostenfolgen zu rechnen. Siro Imbers Antrag sollte eine gewisse Flexibilität bringen, jedoch müsse man am Schluss auch den Bundesvorschriften entsprechen. Es ist wichtig, dass das Gesetz schliesslich genehmigt wird und es macht daher Sinn, wenn Isaac Reber den hier diskutierten Aspekt mit seinen Leuten aus der Verwaltung noch einmal vertieft prüft. Bei der nun folgenden Abstimmung wird sich Werner Rufi neutral verhalten.


Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) ist sich nicht sicher, ob sich die Ratsmitglieder im Falle einer eigenen Bevormundung auf Sachverständige verlassen möchten, welche ihr juristisches Fachwissen irgendwo erworben haben. Er macht den Rat auch darauf aufmerksam, dass Siro Imbers Antrag zulässt, dass in der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kein Vertreter mit juristischem Fachwissen vertreten wäre. Dies wäre sicher nicht gut und nicht zu verantworten. Wie von Werner Rufi zudem richtig festgestellt wurde, schliessen sich ein Diplom, Lebenserfahrung und gesunder Menschenverstand nicht grundsätzlich aus. Am wichtigsten ist es für Isaac Reber auf jeden Fall, die Bestimmungen nicht so weit zu öffnen, dass schliesslich kein Jurist einer derart wichtigen Behörde angehören würde. Isaac Reber empfiehlt an dieser Stelle noch einmal, der Regierung und der Kommission zu folgen und den vorgeschlagenen § 63 zu belassen.


Landratspräsident Urs Hess (SVP) geht davon aus, dass bei Annahme des vorliegenden Antrags die Verwaltung bis zur zweiten Lesung eine sprachlich stimmige Formulierung vorlegen würde.


://: Der Landrat stimmt dem Antrag von Siro Imber auf Änderung von § 63 Absatz 2 lit. b mit 47:31 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu [ Namenliste ]. Neu lautet dieser:


2 b. ist mit Sachverständigen interdisziplinär besetzt;


§§ 64 bis 66 keine Wortbegehren
II. keine Wortbegehren
§§ 67 bis 72 keine Wortbegehren
III. keine Wortbegehren
§§ 73 bis 75 keine Wortbegehren
IV. keine Wortbegehren
§§ 76 und 77 keine Wortbegehren
V. keine Wortbegehren
§§ 78 bis 85 keine Wortbegehren
VI. keine Wortbegehren
§§ 86 bis 91 keine Wortbegehren
VII. keine Wortbegehren
§ 92 keine Wortbegehren
VIII. keine Wortbegehren
§ 93 keine Wortbegehren
§§ 94 - 103 aufgehoben keine Wortbegehren
§ 158 Absätze 2 und 3 keine Wortbegehren
§ 178 keine Wortbegehren
§ 184a keine Wortbegehren
II. bis XXVIII. keine Wortbegehren


Rückkommen wird nicht verlangt.


://: Damit ist die erste Lesung abgeschlossen.


Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei



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