Protokoll der Landratssitzung vom 9. Februar 2012

Nr. 347

Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) erklärt, nach Konsultation des Kantonsgerichts, die ablehnende Haltung des Regierungsrats: Die Motion stellt drei Forderungen auf: Erstens sollen Basellandschaftliche Gerichtspräsidien im Voll- oder Teilamt kein zusätzliches Nebenamt als RichterIn auf Bundesebene ausüben dürfen. Zweitens sollen Nebenamtliche RichterInnen und Gerichtspräsidien aller Instanzen im gleichen Instanzenzug, in dem sie als Richterinnen bzw. Richter amten, nicht mehr als Anwältinnen bzw. Anwälte auftreten dürfen. Drittens sollen Erstinstanzliche Gerichtspräsidien nicht mehr als Ersatzrichterinnen bzw. Ersatzrichter am Kantonsgericht eingesetzt werden dürfen.


Zur ersten Forderung: Aufgrund einer kantonalen Richtertätigkeit und einer Tätigkeit als nebenamtliches Gerichtsmitglied am Bundesgericht ergeben sich Erkenntnisse und Erfahrungen, die der Justiz des Kantons Basel-Landschaft wieder zugute kommen. Daraus ergibt sich ein Mehrwert, den der Regierungsrat und das Kantonsgericht erhalten wollen. Darum lehnt man die erste Forderung ab.


Zur zweiten Forderung: Hier geht es um Situationen, die sich ergeben, weil sich Richterinnen und Richter aus den Kreisen der Anwaltschaft rekrutieren. Aufgrund der Motion soll z.B. der Kantonsrichter der Abteilung Strafrecht nicht als Anwalt vor dem Strafgericht und der Strafrichter nicht als Anwalt vor dem Kantonsgericht Abteilung Strafrecht auftreten dürfen. Damit soll vermieden werden, dass eine Richterin oder ein Richter vor einer unteren oder oberen Gerichtsinstanz als Parteivertreter auftritt und sich dadurch das urteilende Gericht befangen fühlen könnte. Durch ein Verbot des Auftretens im gleichen Instanzenzug, wie es der Vorstoss verlangt, würden sich einerseits wahrscheinlich weniger Anwältinnen und Anwälte für ein Richteramt zur Verfügung stellen. Andererseits könnten dadurch aber die beschriebenen Befangenheitssituationen ausgeschlossen werden. Diese Frage wird zurzeit durch eine Arbeitsgruppe geprüft, die sich mit einer eventuellen Einführung von Teil- oder Vollämtern für die Richterinnen und Richter am Kantonsgericht sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an den erstinstanzlichen Gerichten des Kantons befasst. Ein entsprechendes Postulat der Personalkommission ( 2010/082 ) ist vom Landrat an den Regierungsrat überwiesen worden. 


Zur dritten Forderung: Der Einsatz von erstinstanzlichen Gerichtspräsidien als Ersatzrichter des Kantonsgerichts kommt im Kanton Baselland nicht häufig vor. Aufgrund ihrer Gerichtserfahrung können die Erstinstanzpräsidien bei Ferienabwesenheit und bei Ausstand der Kantonsrichter/innen schnell eingesetzt werden. Damit kann das zeitaufwändige Verfahren für die Wahl ausserordentlicher Gerichtsmitglieder durch den Landrat vermieden werden. Nach der Praxis des Kantonsgerichts werden die erstinstanzlichen Präsidien aber nicht im gleichen Rechtsgebiet als Ersatzrichter beim Kantonsgericht eingesetzt. Ein Bezirksgerichtspräsident wird also nicht als Ersatzrichter in der Abteilung Zivilrecht und ein Strafgerichtspräsident nicht als Ersatzrichter in der Abteilung Strafrecht eingesetzt. Durch diese Praxis können Interessenkollisionen ausgeschlossen werden. Die geltende Praxis soll nun gesetzlich verankert werden. In der Vorlage 2012/014 zur Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) hat der Regierungsrat eine entsprechende gesetzliche Regelung umgesetzt (§ 34 Abs. 2 bis ).


Ein vollständiges Verbot des Einsatzes von Erstinstanzpräsidien als Ersatzrichter am Kantonsgericht, wie es der Vorstoss verlangt, schiesst über das Ziel hinaus und ist nicht notwendig, um allfällige Interessenskollissionen zu vermeiden.


Aus all diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, den Vorstoss nicht zu überweisen.


Patrick Schäfli (FDP) betont, ihm gehe es bei dieser Doppelfunktion hauptsächlich um die Glaubwürdigkeit der Justiz. Die Doppelfunktion des Kantonsgerichtspräsidenten hat weder mit der Parteimitgliedschaft noch mit der Person zu tun. Es kann aber nicht sein, dass man an der nächsten Instanz nochmals in der gleichen Abteilung urteilt. Dies ist zwar nicht rechtswidrig, aber grundsätzlich störend. Jeder in der Bevölkerung würde sagen, dass dies nicht gehe. Es geht um den Kantonsgerichtspräsidenten und nicht um ein einfaches Kantonsgerichtsmitglied. Diese Situation ist schweizweit einzigartig, in keinem anderen Kanton gibt es etwas Vergleichbares. 


Im Jahr 2010 gab es einen Fall eines Baselbieter Bundesverwaltungsrichters, von Markus Metz - es gab eine entsprechende Vorlage, weshalb der Name genannt werden darf - der im Baselbiet gerne Strafrichter werden wollte. Das Bundesgericht verbot ihm das mit genau der von Patrick Schäfli aufgeführten Begründung: Die Doppelfunktion sein nicht möglich, obwohl es im Verwaltungsbereich und im Strafrecht um unterschiedliche Rechtsbereiche geht. Übrigens können verschiedene Richterinnen und Richter im Baselbiet diese Unvereinbarkeit nachvollziehen.


Aufgrund der unbefriedigenden Antwort auf zwei Interpellationen betreffend das GOG kam der Motionär zur Überzeugung, dass eine Motion eingereicht werden muss, damit sich diesbezüglich etwas ändert. Die Bürgerinnen und Bürger des Baselbiets erwarten zu Recht, dass die Justiz unbefangen und unabhängig ist und dass man vor neuen Instanzen von neuen Gerichtsmitgliedern beurteilt wird, auch wenn die betroffenen Richter im Einzelfall in Ausstand treten müssten. Deshalb auch die Formulierung mit dem entsprechenden Instanzenzug.


Es geht auch nicht darum, dass gute Fachleute, die Anwälte sind, nicht mehr ein Richteramt übernehmen könnten. Diese sollen aber sicher nicht mehr als Anwältinnen und Anwälte vor ihrer eigentlich unterstellten Instanz tätig sein. Aus Gründen der Transparenz sollte man, gerade bei der Justiz, jeden Anschein von Ämterkumulation vermeiden. Deshalb sollen im Rahmen der laufenden GOG-Revision die einzelnen Punkte überprüft werden. Gegebenenfalls könnte der Vorstoss in ein Postulat umgewandelt werden.


Regula Meschberger (SP) bittet im Namen der SP-Fraktion um Ablehnung der Motion. Die SP-Fraktion würde den Vorstoss auch in Form eines Postulats ablehnen. Zu den Punkten 1 und 3 hat sich der Regierungsrat bereits deutlich geäussert. Zu Punkt 2 muss gesagt werden, dass diese Forderung praktisch einem Berufsverbot für Anwälte gleichkommt. Viele Anwälte haben im Bereich Vormundschaftsrecht oder Familienrecht vor Bezirksgericht Fälle zu vertreten. Ist der Anwalt noch Kantonsrichter, muss er sich immer überlegen, ob es eine Beschwerde geben könnte und könnte den Fall somit gar nicht übernehmen. Momentan hat man das System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter. Würde man auf das Know-how der Anwältinnen und Anwälte am Kantonsgericht verzichten, wäre es sehr fraglich, ob man die heute vorhandene Fachkompetenz weiterhin gewährleisten könnte.


Die Diskussion über vollamtliche und nebenamtliche Richter wird man noch führen können. Zurzeit ist eine Arbeitsgruppe tätig und das Anliegen soll nicht über das Knie gebrochen werden. Mit der Überweisung würde man schon in eine Richtung einspuren, was im Augenblick nicht sein dürfte.


Werner Rufi (FDP) möchte sich nicht zu Ziffer 2 äussern, da er befangen sein könnte - bemerkt aber, dass er auch nicht allzu viel von diesem Vorschlag halte. Betreffend die Ziffern 1 und 3 kann gesagt werden, dass die Glaubwürdigkeit durchaus gestärkt werden kann, wenn ein Richter/eine Richterin oder ein Präsident/eine Präsidentin zusätzlich eine Tätigkeit am Bundesgericht innehat. Als der Kantonsgerichtspräsident durch den Landrat gewählt wurde, war bekannt, dass er als Bundesrichter tätig ist.


Zur Frage der Transparenz bzw. zur Wirkung auf die vor Gericht erscheinenden Personen: die bestehende Regelung ist gerade transparent. Wichtig ist, dass Andreas Brunner seine Arbeit am Kantonsgericht in seinem 90-Prozent-Pensum erledigen kann. Es ist keine Kritik ersichtlich, dass er dies nicht erfüllen kann. Eine weitere Tätigkeit daneben ist eine Frage der Organisation. Die FDP-Fraktion wird eine Motion sowie ein Postulat mehrheitlich ablehnen. Wie der Sicherheitsdirektor ausführte, sind Bestrebungen, angeregt durch die Personalkommission, im Gange. Bezüglich der Befangenheitsaspekte gibt es im GOG des Kantons Baselland klare und durchsetzbare Regelungen und eine transparente und korrekte Praxis. Deshalb gibt es keinen Handlungsbedarf. Zudem darf es hier nicht um ein Rückabwickeln einer früheren Wahl gehen. Man darf das Thema nicht personenbezogen betrachten. Im Vordergrund steht die Qualität der Gerichte und nichts anderes.


Hans Furer (glp) meint, er sei zwar befangen, äussere sich aber trotzdem zu Punkt 2: Als praktizierender Anwalt könnte man sich nie als nebenamtlicher Richter eines Bezirksgerichts zur Verfügung stellen, denn diese Fälle sind eine der Haupttätigkeiten der meisten. Es ergäbe keinen Sinn, wenn ein Anwalt sich ausschliesslich mit Strafrechtsfällen befasste und sich in einem Zivilgerichtsnebenamt zur Verfügung stellen würde. Er hätte nämlich die Kompetenzen nicht. Hans Furer ist vor allen Gerichten tätig und schätzt die Kompetenz der Anwältinnen und Anwälte an den Gerichten. Es ist nämlich nicht so, dass das Urteil besser ausfällt, nur weil man Anwalt und somit Kollegen ist - im Gegenteil wird der Fall sehr kritisch begutachtet und man muss noch besser aufpassen, keinen «Mist» zu erzählen und glaubwürdig zu sein. Deshalb erhöht diese Konstruktion die Kompetenz der Richter/innen. Würde man dies in irgendeiner Form abschaffen, wäre dies sehr zu bedauern.


Sara Fritz (EVP) erklärt, die CVP/EVP-Fraktion habe sich intensiv mit diesem Vorstoss befasst und Vor- wie Nachteile gefunden. Eine Motion wird man sicherlich nicht unterstützen. Man sieht einen gewissen Handlungsbedarf, der ja auch schon, insbesondere bezogen auf Punkt 2, erkannt worden ist. Man würde ein Postulat im Sinne von prüfen und berichten unterstützen.


Zum Thema Kantonsgerichtspräsident: Die CVP/EVP-Fraktion schlug in der Vernehmlassung zum Gerichtsorganisationsgesetz für das Präsidium ein Rotationsprinzip vor. Damit wäre die Angelegenheit nicht mehr so heikel.


Klaus Kirchmayr (Grüne) erklärt, die grüne Fraktion lehne den Vorstoss in der Form einer Motion oder eines Postulats ab. Man kann sich den Ausführungen von Kollegin Meschberger und Kollege Rufi vollständig anschliessen. Die Argumente sich ausführlich dargelegt worden.


Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) nimmt nur zu folgendem Punkt Stellung: Nach seiner Überzeugung sei die Justiz des Kantons Basel-Landschaft unbefangen und unabhängig. Es wäre relativ krass, etwas anderes suggerieren zu wollen.


Auch ein Postulat ist unnötig. denn in den sinnvollen Bereichen wird bereits an der Thematik gearbeitet. Ein Postulat kann eine Beschäftigungstherapie für die Verwaltung darstellen. Da alle eine effiziente Verwaltung wollen, sollen bitte nur Postulate überwiesen werden, die tatsächlich etwas Sinnvolles auslösen. In diesem Fall ist dies nicht gegeben.


Patrick Schäfli (FDP) wandelt seine Motion in ein Postulat um.


://: Der in ein Postulat umgewandelte Vorstoss 2011/197 wird mit 65:11 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. [ Namenliste ]


Für das Protokoll:
Miriam Schaub, Landeskanzlei



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